AG Ellwangen, Az.: 2 C 458/13
Urteil vom 18.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von Ausführungen zum Tatbestand wurde nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung restlicher Abschleppkosten in Höhe von € 60,32 aus §§ 823, 398 BGB, 7 StVG, 115 ff. VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz.
1.)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Unfallgeschädigten, Herrn …, den ihm bei dem Verkehrsunfall am 18.09.2013 in Ellwangen entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Nach Vorlage des Abtretungsvertrags (Anlage K4) ist auch die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig geworden. Der Klägerin wurden über das Abschleppunternehmen sämtliche Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz der Abschlepp-, Verbringungs-, Berge- und Verwahrkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgetreten. Auf den Rechnungsbetrag von € 559,29 hat die Beklagte unstreitig € 258,60 bezahlt.
2.)
Nach Auffassung des Gerichts ist die o. g. Forderung in Höhe von € 318,92 auf die Klägerin übergegangen. Abzüglich der bereits geleisteten € 258,60 verbleibt ein Restbetrag von € 60,32.
Der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung von Abschleppkosten steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Beklagte erhebt lediglich Einwendungen gegen die Höhe der Forderung.
Nach Auffassung des Gerichts stellt zwar der dem Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag ein Indiz für die Höhe der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten (Abschleppaufwand) dar. Dem Geschädigten gegenüber, der ohne eine konkrete Preisvereinbarung regelmäßig die üblichen Abschleppkosten erstattet verlangen kann (§ 632 Abs. 2 BGB), können demzufolge Einwendungen gegen die Höhe der Abschlepprechnung nur dann entgegen gehalten werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen trifft oder aber die Rechnung sich auch für einen Laien als so evident überhöht erwies, dass es dem Geschädigten zumutbar war, selbst Einwendungen gegen die Höhe des Rechnungsbetrages zu erheben.
Darauf kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht an, weil der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen abtrat. Wenn auch dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, dass der Sachverständige ihm gegenüber zu hohe, da nicht übliche Kosten abrechnete, kann dieser Einwand aus § 280 BGB, dass der Sachverständige nicht berechtigte Kosten geltend machte, diesem gegenüber nach der Abtretung sehr wohl entgegen gehalten werden. Dies muss auch die Klägerin gegen sich gelten lassen (§ 404 BGB).
3.)
Nach Auffassung des Gerichts waren Bergungs- und Abschleppkosten lediglich in Höhe von € 256,00 erforderlich. Die Beklagte hat bestritten, dass zum Abschleppen ein Abschleppwagen mit Kran mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 15 t zum Einsatz kommen musste. Desweiteren hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer zweiten Fachkraft in Abrede gestellt. Die Klägerin hat dagegen lediglich eingewandt, dass ihr nach dem Anruf der Polizei nicht bekannt gewesen sei, welchen Umfang die Abschlepparbeiten haben würden. Die Klägerin hat aber davon abgesehen nicht vorgetragen, dass tatsächlich der von ihr eingesetzte LKW sowie die zweite Fachkraft erforderlich waren. Für das Gericht steht indes fest, dass es dem Mitarbeiter des Abschleppunternehmens möglich gewesen sein muss, sich bei dem anrufenden Polizeibeamten danach zu erkundigen, was für eine Art Fahrzeug mit welchem Aufwand zu bergen war. Das Abschleppunternehmen durfte sich nicht auf die Position zurückziehen, keine weiteren Informationen zu haben und deshalb mit dem größt möglichen Abschleppfahrzeug und doppelter Besatzung anzurücken. Das Unterlassen der entsprechenden Nachforschungen muss sich das Abschleppunternehmen gegenüber dem Geschädigten als Vertragsverletzung anrechnen lassen, weil es zu den Pflichten des Unternehmers gegenüber seinem Auftraggeber gehört, den Arbeitsaufwand, soweit mit zumutbaren Maßnahmen (hier einer einfachen Nachfrage) möglich, gering zu halten. Wenn auch der Geschädigte selbst dies nicht erkennen musste, so muss sich doch das Abschleppunternehmen und gem. § 404 BGB auch die Klägerin diesen Einwand entgegen halten lassen.
Das Gericht geht deshalb lediglich von einem Lkw für die Fahrzeugbeförderung ohne Kran bis zu 7,49 t aus. Die Höhe der erforderlichen Kosten schätzt das Gericht, wogegen sich die Klägerin grundsätzlich auch nicht wendet, nach den Ergebnissen der Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. (VBA) für das Jahr 2012. Danach ist von einem Stundensatz von € 128,00 netto auszugehen. Für die 1. Stunde kann die Klägerin einen 25 %igen Zuschlag für Überstunden geltend machen und somit insgesamt € 160,00. Für die 2. halbe Stunde, nach 20:00 Uhr, sieht die Befragung einen Zuschlag von 50 % vor. Der Stundensatz beträgt damit € 192,00. Für eine halbe Stunde können deshalb € 96,00 verlangt werden. Dies gilt auch, wenn das Abschleppunternehmen nach der 1. Stunde lediglich noch eine Viertelstunde tätig war, weil sich aus der VBA-Umfrage ergibt, dass die Unternehmen regelmäßig je angefangene halbe Stunde nach der ersten Stunde abrechnen.
Wie bereits oben dargestellt konnte das Gericht die Erforderlichkeit einer 2. Fachkraft nicht feststellen.
Desweiteren hat die Klägerin nicht dargestellt, dass, was von der Beklagten bestritten wurde, das Öffnen der Motorhaube zum Abklemmen der Batterie erforderlich war. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb dies bei einer Standzeit von nur 1 Tag notwendig gewesen sein sollte. Gleiches gilt für das Erfordernis der Reinigung des Standplatzes nach der Abholung des Fahrzeugs.
Nach der VBA-Befragung können Stand- und Verwahrgebühren pro Tag bei einem Pkw nur in Höhe von € 12,00 in einer verschlossenen Halle geltend gemacht werden. Die diesbezügliche Position war um € 3,00 zu kürzen.
Welche Kosten durch die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung durch die Firma S entstanden sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die VBA-Befragung sieht solche Kosten nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts beinhaltet es ein Verwahrvertrag, dass die verwahrte Sache, wenn nicht ein besonderer Aufwand dafür erforderlich ist, kostenfrei wieder herausgegeben wird. Etwas anderes bedürfte einer konkreten Vereinbarung, die vorliegend nicht vorgetragen wurde.
Daraus errechnen sich erforderliche Abschleppkosten in Höhe von € 268,00. Zzgl. Umsatzsteuer kommt man auf einen Betrag von € 318,92.
4.)
Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Daneben kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangen. Dass ein entsprechender Anspruch ebenfalls an die Klägerin abgetreten worden wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwaltskosten nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs geltend gemacht werden könnten. Hier hat die Klägerin aber die erforderliche Mahnung vor Beauftragung ihres Rechtsanwalts nicht vorgetragen. Überdies sieht das Gericht in dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2013 (K3) keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Außerdem darf die Beklagte durch die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Abschleppkosten nicht insofern benachteiligt werden, als sie dadurch mit Kosten belastet wird, die nicht entstanden wären, wenn der Geschädigte selbst, durch einen Rechtsanwalt, die Forderung geltend gemacht hätte. Dann aber wären die Abschleppkosten in den Gesamtgegenstandswert einbezogen worden, sodass nicht feststeht, dass und in welcher Höhe überhaupt weitere Rechtsanwaltskosten entstanden wären. Das Gericht sieht zwar, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch aufgrund des ihr gegenüber eingetretenen Zahlungsverzugs geltend machen möchte. Aber auch diesbezüglich vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Ersatzanspruch nicht höher sein darf, als hätte der Geschädigte selbst Ansprüche aus Zahlungsverzug.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Zum einen ist dem Gericht eine abweichende Rechtsprechung zur Anwendung der VBA-Befragung im Landgerichtsbezirk nicht bekannt. Zum anderen wurde die Klage im Wesentlichen aber vor allen Dingen deshalb abgewiesen, weil die Klägerin nicht schlüssig darstellte, dass ein großes Abschleppfahrzeug mit Kran sowie eine 2. Fachkraft für die Bergung benötigt wurde. Dabei handelt es sich aber nicht um Rechtsfragen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.