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Schadensersatz nach § 831 BGB – Unfallschaden durch den Verrichtungsgehilfen

Die vergessene Anspruchsgrundlage

Aufgrund der zahlreichen Anspruchsgrundlagen, die das Deliktsrecht im BGB und in weiteren Nebengesetzen bereithält, wird die Haftung des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB häufig übersehen. Diese Norm kommt immer dann ins Spiel, wenn an einem Unfall Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die dienstlich genutzt werden. Sollten die betroffenen Fahrzeuge von Angestellten einer Firma gesteuert worden sein, stehen dem Unfallopfer neben den üblichen Anspruchsgrundlagen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch die Anspruchsgrundlage des § 831 BGB zur Verfügung. Dieser Umstand kann sich im späteren Verlauf noch als immenser Vorteil herausstellen.

Der Verrichtungsgehilfe

verkehrsunfallBei der Anspruchsgrundlage des § 831 BGB handelt es sich um eine Haftung wegen eigenen Verschuldens bei der Auswahl und der Überwachung des Verrichtungsgehilfen. Der Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsgebunden in dessen Interesse tätig wird. Begeht dieser nun in Ausführung seiner Verrichtung eine unerlaubte Handlung, ist dessen Geschäftsherr zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ob der Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat oder nicht ist für den Anspruch auf Schadensersatz unbedeutend. Kennzeichnend für den Verrichtungsgehilfen ist dabei, dass er im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert ist. In der Regel handelt es sich demnach bei Arbeitnehmern um Verrichtungsgehilfen und bei selbständigen Unternehmern um Erfüllungsgehilfen.

Die weiteren Voraussetzungen des § 831 BGB

Damit ein Anspruch des Geschädigten entsteht, müssen neben dem Vorhandensein eines Verrichtungsgehilfen noch weitere Voraussetzungen gegeben sein. So muss der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begangen haben. Eine unerlaubte Handlung wurde begangen, wenn der Tatbestand des § 823 BGB erfüllt wurde. Kann der vorliegende Deliktstatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden, kommt es ausnahmsweise auf eine schuldhafte Begehung an. Eine weitere Voraussetzung der Haftung für den Verrichtungsgehilfen ist die Begehung der unerlaubten Handlung in Ausführung der Tat. Der Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB ist demzufolge nicht gegeben, wenn die unerlaubte Handlung lediglich „bei Gelegenheit“ vorgenommen wurde. Es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung vorliegen. § 831 BGB Haftung für den VerrichtungsgehilfenNicht zuletzt darf es darüber hinaus zu keiner Exkulpation durch den Geschäftsherrn kommen. Generell wird das Verschulden des Geschäftsherrn für den Schaden vermutet. Dennoch besteht die Möglichkeit der Exkulpation. Eine solche ist möglich, wenn bei der Auswahl und der Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt wurde.

Das Problem mit der Beweislast

Gerade wegen des vermuteten Verschuldens stellt die Vorschrift des § 831 BGB eine scharfe Waffe dar, die man keinesfalls übersehen sollte. Der Geschädigte muss bei der Anwendung dieser Norm lediglich nachweisen, dass die Verletzung eines der in § 823 BGB aufgeführten Rechtsgüter vorliegt. Dies bei einem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschäden immer der Fall. Damit hat der Geschädigte bereits alle Beweise erbracht. Nun liegt es am Geschäftsherren, sich nach den gesetzlichen Regelungen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zu entlasten. Bei Unfällen im Straßenverkehr kommt eine Exkulpation allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der Verrichtungsgehilfe verkehrsrichtig verhalten hat. Etwaige Beweisschwierigkeiten, ob ein schuldhaftes vorgelegen hat, gehen dabei immer zu Lasten des Geschäftsherrn.

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