Skip to content
Menü

Mithaftung eines ohne zwingenden Grund abbremsenden Fahrzeugführers bei einem Auffahrunfall

AG Hamburg-Altona, Az.: 319a C 255/11, Urteil vom 21.03.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.292,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2011 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges BMW X 5 mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Fahrzeuges Audi A 4 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Am 3.05.2011 hielten der Geschäftsführer der Klägerin, … zusammen mit dem Zeugen … auf dem Hohenzollernring an der Kreuzung Hohenzollernring/Behringstraße hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf dem rechten Linksabbiegerstreifen. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war das erste Fahrzeug in der wartenden Fahrzeugreihe. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün schaltete, fuhren die Beklagte zu 1. und das Fahrzeug der Klägerin weiter auf der rechten Linksabbiegerspur in die Behringstraße Richtung Autobahn ein. Kurz vor der Einmündung der Windhukstraße, ca. 100- 150 m nach dem Kreuzungsbereich, bremste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug aufgrund unerklärlicher Fahrgeräusche ab. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte das Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten und fuhr auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Klage, die den Beklagten am 18.10.2011 zugestellt wurde, Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 65 % zu Lasten der Klägerin. Danach sind Reparaturkosten an dem Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 3.747,74 € und ein merkantiler Minderwert an dem Fahrzeug in Höhe von 200,00 € entstanden. 260,07 € wandte die Klägerin für Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens auf und begehrt anteilig die Erstattung einer Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 €. Die Klägerin hat zunächst die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 197,45 € beantragt, diese nach erteiltem Hinweis in Bezug auf die Höhe des Streitgegenstandes auf 142,85 € reduziert und insoweit die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe ohne ersichtlichen Grund abrupt im Sinne einer Notfallbremsung ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht und ihrem Geschäftsführer sei es trotz Vollbremsung nicht gelungen, das klägerische Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) anzuhalten. Die Beklagte zu 1) habe angegeben, sich verschaltet und dadurch die Vollbremsung verursacht zu haben.

Mithaftung eines ohne zwingenden Grund abbremsenden Fahrzeugführers bei einem Auffahrunfall
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.895,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Aufgrund gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.860,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) habe an ihrem Fahrzeug lauter werdende Motorengeräusche bemerkt und vermutete einen technischen Defekt an ihrem Fahrzeug. Daraufhin bremste sie ihr Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Sie sind der Ansicht, der Geschäftsführer der Klägerin habe den erforderlichen Sicherheitsabstand/Mindestabstand nicht eingehalten. Offensichtlich sei das Fahrzeug der Klägerin nach dem Anfahren an der Lichtzeichenanlage voll durch beschleunigt worden. Anders sei der Verkehrsunfall nicht zu erklären.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7.3.2012 wurde Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Vernehmung des Zeugen … Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein aus §§ 115 VVG; 7, 17 StVG; 249 ff. BGB resultierender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.292,91 € zu. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das Verkehrsunfallgeschehen vom 3.05.2011 von dem Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) mitverursacht wurde.

Der Verkehrsunfall ereignete sich bei dem Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges, woraus sich für die Beklagte zu 2) die Haftung aus § 115 VVG in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG ergibt. Da der Schaden am klägerischen Fahrzeug beim Betrieb mehrerer Fahrzeuge verursacht wurde, hängt nach § 17 Abs. 2 StVG im Verhältnis der Prozessparteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch das Führen des klägerischen Fahrzeuges oder durch die Beklagte zu 1) verursacht wurde. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG wurde von keiner der Parteien ausreichende Angaben gemacht. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges den Unfall zu 70 % verursacht hat und die Klägerin entsprechend 30 % ihres Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund nachstehender Überlegungen:

Zunächst besteht gegen die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO aufgrund der Auffahrsituation. So wird zunächst vermutet, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges das Unfallgeschehen durch zu geringen Abstand oder infolge mangelnder Aufmerksamkeit alleine verursacht und verschuldet hat (BGH NZV 2007, 354). Fährt ein Verkehrsteilnehmer im gleichgerichteten Verkehr auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, streitet gegen den Auffahrenden der Beweis des ersten Anscheins einer allgemeinen Unfallverursachung.

Allerdings kann derjenige, der gegen einen Anscheinsbeweis streitet, diesen durch Darlegung und Beweis der Möglichkeit eines a-typischen Verlaufs erschüttern. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis gilt allerdings regelmäßig auch dann, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH, Urteil vom 16.01.2007, Az: VI ZR 248/05 Rz. 6). Eine Widerlegung kann jedoch dann angenommen werden, wenn das Abbremsen des Vorausfahrenden unter Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO erfolgten. Danach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Der auffahrende Fahrzeugführer muss allerdings den Verkehrsverstoß des Vordermanns voll beweisen, um eine Haftungsquote gegenüber diesem geltend machen zu können. Vorliegend oblag es somit der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagten zu 1) nicht verkehrsbedingt und stark gebremst hat.

Nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin, der Beklagten und Vernehmung des Zeugen … steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr grundlos überraschend stark herabgebremst hat. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) nicht aus verkehrsbedingten Gründen ihr Fahrzeug abgebremst, sondern aufgrund der aufgetretenen lauten Fahrgeräusche. Die Beklagte zu 1) hat erklärt, sie hätte nach dem Anfahren von der Kreuzung laute Motorengeräusche vernommen und die Drehzahl des Fahrzeuges sei auf über 5000 U/min hochgeschnallt. Sie habe sich die Motorengeräusche nicht erklären können und – nachdem sie den Fuß vom Gas genommen und ein erstes Mal angebremst habe – keine Veränderung verspürt. Daraufhin habe sie stark gebremst und das Fahrzeug zum Anhalten gebracht. Erst nach dem Unfall hätte sie durch einen Blick auf die Mittelkonsole festgestellt, dass die Ursache der Geräusche von einer Fehlstellung des Schalthebels ihres Automatikgetriebes herrührte. Während sie von einer Stellung auf Automatikbetrieb ausging, stand der Schalthebel auf Tiptronic für eine aktive Gangschaltung. Sie hat auch erklärt, dass sie aufgrund der Geräusche so beschäftigt mit ihrem Fahrzeug war, dass sie weder den rückwärtigen Verkehr beobachtet, noch sonst weiteres wahrgenommen hat.

Soweit die Beklagte behauptet, sie habe zunächst den Fuß vom Gas genommen und das Fahrzeug vor dem starken Abbremsen angebremst, steht dies im Widerspruch zur Aussage des Fahrzeugführers der Klägerin und des Zeugen … . Nach deren Aussage hat die Beklagte zu 1) ihre Fahrt vor der starken Abbremsung nicht durch eine Wegnahme des Fußes vom Gaspedal oder ein erstes Abbremsen verlangsamt. Das Aufleuchten der Bremsleuchten vor dem starken Abbremsen sei nicht wahrgenommen worden. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Klägerseite und des Zeugen … . Auch im Schriftwechsel der Beklagtenseite findet sich die Aussage der Beklagten über vorherige Versuche zum Abbremsen des Fahrzeuges bzw. zur Drosselung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor dem Abbremsen zum Stillstand nicht wider. Die Aussage des Zeugen … ist insoweit glaubhaft. Er sagte aus, dass das Anhalten der Beklagten zu 1) völlig überraschend kam und die Bremsleuchten zuvor nicht aufgeleuchtet hätten. Das Gericht geht aufgrund der Schilderungen der Beteiligten zur Art des Abbremsens auch davon aus, dass die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug unvermittelt und stark abgebremst hat. So sagte sie aus, dass sie – nachdem sie zunächst den Fuß vom Gas genommen und angebremst hatte – schließlich richtig gebremst habe. Sie hat nach eigener Aussage auch unmittelbar nach dem Unfall, als sie die „Fehlstellung“ des Schalthebels feststellte, gegenüber der Gegenseite ein Fahrverschulden eingeräumt. Zwar kommt ein solches unmittelbares Einräumen von Fahrfehlern am Unfallort kein Beweiswert zu, indes folgt aus der Schilderung der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Reaktion auf den Aufprall des klägerischen Fahrzeuges, dass offenbar auch die Beklagte zu 1) davon ausging, sich gegenüber dem nachfolgenden Verkehr nicht verkehrsadäquat verhalten zu haben.

Unter Berücksichtigung des nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts erwiesenen Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO geht das Gericht von einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für die Beurteilung der Haftungsquote nicht die Entscheidung des AG Ettlingen, Urteil vom 22.01.2010, Az. 3 C 337/09, herangezogen werden. Im dortigen Fall hatte das Gericht den Unfall nicht unter dem nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Auffahrenden streitenden Anscheinsbeweis beurteilt, sondern ist unmittelbar von einer Quotenverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ausgegangen. Insoweit dürfte die Entscheidung nicht heranziehbar sein. Indes zu berücksichtigen ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.11.2003, Az. I 1 U 28/02, die von der Beklagtenseite vorgelegt wurde. Danach konnte indes kein starkes Abbremsen des Auffahrenden feststellen und hat ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verneint, allerdings unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Quote zu Lasten des Auffahrenden in Höhe von 75 % als angemessen angenommen.

Vorliegend liegt zur Überzeugung des Gerichts ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vor und das Gericht hält unter Berücksichtigung der hiesigen Umstände eine Quote in Höhe von 70 % zu Lasten der Klägerin für angemessen. Der Fahrzeugführer der Klägerin hat selbst ausgesagt, dass er aufgrund der Bauart als SUV mit seinem Fahrzeug einen guten Überblick auf die Straße hat und den vorausfahrenden Verkehr beobachten kann. Ihm oblag die Pflicht, auf unvorhergesehenes starkes Abbremsen durch einen ausreichenden Abstand und die gebotene Sorgfalt reagieren zu können. Allerdings konnte er davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Fahrt nach dem Anfahren von der Kreuzung aufnehmen und fortsetzen werde. Ein erkennbares Hindernis lag nicht vor. Soweit die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug aufgrund der ihr nicht erklärbaren Motorengeräusche stark abbremste hat sie ein plötzliches und unerwartetes Fahrverhalten ausgeübt und insoweit selbst einen Verkehrsverstoß begangen.

Auf Grundlage einer Haftungsquote von 30 % zu Lasten der Beklagten kann die Klägerin Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.124,32 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 78,02 €, der Wertminderung in Höhe von 60,00 € und der Aufwandspauschale in Höhe von 6,00 € geltend machen. Soweit der Kläger eine Aufwandspauschale von 50,00 € fordert, hat das Gerichts bereits darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts pauschal nur 20,00 € verlangt werden können. Unter Berücksichtigung der ersatzfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.268,34 € kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30 % basierend auf einem Streitwert in Höhe von 1.268,34 € in Höhe der geltend gemachten hälftigen 1,3 (0,65) Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG zzgl. Telekommunikationspauschale ersetzt verlangen, d. h. 30 % von 81,90 € = 24,57 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

Die Nebenkostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!