AG Bochum – Az.: 47 C 188/16 – Urteil vom 23.08.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 562,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H in Höhe von 147,56 EUR zzgl. Kosten für eine Halteranfrage in Höhe von 5,10 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % die Klägerin und zu 20 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich auf der Straße B in Höhe der Hausnummer … in C, am 16.02.2016 gegen 16:22 Uhr. Es kam zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, dies geführt von dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen L, und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von der Beklagten zu 1.) gefahren wurde. Bei dem Klägerfahrzeug handelt es sich um einen VW Polo (17 Jahre alt, Erstzulassung 10.09.1998), bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Mercedes-Benz. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2.) aufgefordert, eine Eintrittspflicht dem Grunde nach binnen drei Wochen anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 29.02.2016 wurden die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) von der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.829,16 EUR beziffert. Diese teilen sich auf in Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.804,16 EUR und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Zudem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR geltend gemacht. Zur Zahlung wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 lehnte die Beklagte zu 2.) sowohl die Eintrittspflicht als auch die Zahlungsaufforderung ab.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1.) in die Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs hineingefahren sei und sodann mit der linken vorderen Ecke ihres Pkws gegen die vordere linke Ecke des VW Polo gestoßen sei. Durch diesen Aufprall sei das Klägerfahrzeug in eine Schrägposition verschoben worden.
Vor der Kollision sei der Zeuge L mit mäßiger Geschwindigkeit auf der Straße B in östlicher Richtung gefahren. Vor und hinter ihm seien noch andere Fahrzeuge gefahren, und zwar u.a. ein Postauslieferungsfahrzeug vor, ein Transporter (Mercedes Sprinter) hinter dem Klägerfahrzeug.
Das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) habe auf der gegenüberliegenden Seite hinter einem rechts geparkten Pkw geparkt. Als sich der Zeuge L dieser Position genähert habe, sei die Beklagte zu 1.) plötzlich vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Fahrspur des Klägerfahrzeugs hineingefahren, wobei es dann zum Zusammenstoß kam. Der Zeuge L habe noch abgebremst und sei zum Stillstand gekommen. Die Beklagte zu 1.) habe nur auf das vor dem klägerischen Pkw befindliche Postauslieferungsfahrzeug geachtet und so das Klägerfahrzeug beim Anfahren übersehen.
Die Klägerin behauptet des Weiteren, dass bei dem Unfall ein Fahrzeugschaden in Höhe von 2.804,16 EUR (Netto-Reparaturkosten; entspricht 3.336.95 EUR Brutto-Reparaturkosten) eingetreten sei, wobei sie diesbezüglich auf einen Kostenvoranschlag der Firma Kfz X GbR vom 23.02.2016 verweist. Im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert sei auf den seriösen Händlermarkt und nicht auf den privaten Fahrzeugmarkt abzustellen. Dem klägerischen VW Polo (108.972 km Laufleistung, ein Vorbesitzer, Schiebedach, TÜV bis September 2017) vergleichbare Modelle würden auf dem Händlermarkt einen Wiederbeschaffungswert von 2.750,00 EUR haben. Da bei einem Reparaturschaden von 3.336,95 EUR davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug durch den Unfallschaden vollständig entwertet worden ist, sei der Restwert mit 0,00 EUR in Ansatz zu bringen. Stattdessen würden Entsorgungskosten von mindestens 300,00 EUR anfallen. Rechne man auf Basis eines Totalschadens ab, ergebe sich ein Vermögensschaden in Höhe von 3.050,00 EUR (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.750,00 EUR zuzüglich Entsorgungskosten in Höhe von 300,00 EUR). Ein wirtschaftlicher Totalschaden sei indes nicht eingetreten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1.) durch ihr Fahrverhalten gegen § 10 und § 6 S. 1 StVO verstoßen habe. Zudem spreche ein Anscheinsbeweis für die schuldhafte Schadensverursachung der Beklagten zu 1.). Demgegenüber trete die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig zurück. Der Zeuge L sei ganz normal auf seiner Fahrbahn gefahren und habe nicht damit rechnen müssen, dass plötzlich hinter einem für ihn links geparkten Pkw die Beklagte zu 1.) ausscheren würde, zumal er hinter einem anderen Kfz herfuhr, welches die Beklagte zu 1.) noch ohne Weiteres hatte passieren lassen.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.829,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen,
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. in Höhe von 334,75 EUR zzgl. Kosten für eine Halteranfrage in Höhe von 5,10 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass das klägerische Fahrzeug plötzlich und unvermittelt vom linken Fahrbahnrand – aus Sicht der Beklagten zu 1.) – an- und auf die Fahrbahn angefahren und sodann mit dem Beklagtenfahrzeug, welches sich bereits auf voller Geradeausfahrt im fließenden Verkehr befand, zusammengestoßen sei.
Vor der Kollision habe die Beklagte zu 1.) die Straße B in Fahrtrichtung E befahren, wobei sich im Gegenverkehr der Beklagten zu 1.) ein Fahrzeug näherte, welches sie verkehrsbedingt passieren ließ. Dazu habe sie ihren Pkw halb hinter einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug zum Stehen gebracht. Als das Fahrzeug das Beklagtenfahrzeug passiert hatte, sei die Beklagte zu 1.) wieder angefahren und habe ihre Fahrt fortgesetzt. Der Zeuge L habe in einer der Parklücken am linken Fahrbahnrand geparkt. Durch das achtlose Anfahren des Zeugen L sei es zur Kollision gekommen. Die Schrägstellung des klägerischen Fahrzeugs weise auf das Anfahren vom Fahrbahnrand hin.
Die Beklagten meinen, dass gegen den klägerischen Fahrer der Beweis des ersten Anscheins des § 10 S. 1 StVO spricht. Für die Beklagte zu 1.) sei der Unfall hingegen unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Angesichts des plötzlichen Ausparkens des klägerischen Pkw habe sie den Unfall nicht mehr vermeiden können, zumal sie sich bereits auf Höhe des Klägerfahrzeugs befand, als der klägerische Fahrer mit seinem Fahrzeug anfuhr. Daher trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück.
Die Beklagten behaupten weiter, dass durch den Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Klägerfahrzeug entstanden sei. Der Wiederbeschaffungswert liege deutlich unter den Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 3.336,95 EUR. Dem klägerischen Kfz vergleichbare Fahrzeuge würden zu einem Preis zwischen 200,00 EUR und 899,00 EUR angeboten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, N und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 (Bl. 89 ff. d. A.) sowie vom 27.04.2017 (Bl. 111 d. A.).
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 27.12.2017 (Bl. 136 ff. d.A.) und auf das Ergänzungsgutachten vom 26.06.2018 (Bl. 221 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Beklagten haften als Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrerin des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeuges dem Grunde nach für die Folgen dessen Betriebs, wovon auch die bei dem Verkehrsunfall vom 15.09.2015 entstandenen Schäden umfasst sind, nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.
Der Unfall war für keine der beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Hiervon geht das Gericht nach der Beweisaufnahme aufgrund seiner Überzeugungsbildung aus. Denn eine etwaige Unabwendbarkeit lässt sich seitens des Gerichts nicht feststellen (s. hierzu die folgenden Ausführungen).
Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz somit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, vgl. § 17 Abs. 1 StVG.
Die Abwägung der Gesamtumstände führt zu einer jeweils hälftigen Haftung beider Parteien für deren Unfallfolgen.
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang nicht eindeutig aufklärbar, sodass in Bezug auf die jeweilige Haftungsquote eine solche von 50:50 zugrunde zu legen ist (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.07.2008, Az. 1 U 19/08).
Weder die Klägerin noch die Beklagten vermochten ihren jeweiligen Vortrag in Bezug auf den Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts beweisen.
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Nach dem Maßstab von § 286 ZPO ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH WM 1998, 1689). Hierfür genügt, da regelmäßig eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grand von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich bzw. völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953; NJW 2014, 71).
Die Anhörung der Beklagten zu 1.) deckt sich mit dem Beklagtenvortrag. Die Aussage des Zeugen L stimmt mit dem klägerischen Vortrag überein.
Der Zeuge N hat glaubhaft bekundet, dass er auf dem Weg nach Hause, in gleicher Richtung wie der Zeuge L, gewesen sei. Die Beklagte zu 1. sei ihm entgegengekommen. Als ihr Fahrzeug mit der Motorhaube auf der Höhe des Zeugen N gewesen sei, habe dieser einen Knall gehört und sich nach links umgedreht. Damit hat der Zeuge N den Unfallhergang selbst nicht wahrgenommen. Die Aussage ist hinsichtlich der Beweisfrage des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs nicht ergiebig.
Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, dass er den Unfall nicht mitbekommen hat. Insoweit ist auch diese Aussage nicht ergiebig.
Auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 27.12.2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit gilt der Maßstab des § 286 ZPO, wie oben ausgeführt, entsprechend.
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Der fahrbahnbezogene Kollisionsort lasse sich mit den Mitteln des technischen Sachverständigen nicht rekonstruieren. Insbesondere könne nicht sicher festgestellt werden, ob es sich bei der Position des klägerischen Pkw um die kollisionsbedingte Endstellung oder um eine Abstellposition handelt. Des Weiteren könne die tatsächliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht bestimmt werden. Dass das Klägerfahrzeug stand, lasse sich nicht nachweisen. Die Frage, welcher Vortrag mit großer Wahrscheinlichkeit zutrifft, lasse sich technisch nicht eindeutig beantworten. Insgesamt lasse sich das vorliegende Unfallgeschehen mit den zur Verfügung stehenden Anknüpfungsparametern somit nicht vollständig rekonstruieren.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und auch für den Laien ohne Weiteres nachvollziehbar. Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen nicht. Insbesondere ist dieser von den zutreffenden Anknüpfungsgrundlagen ausgegangen.
Die Beklagten haften dem Grunde nach somit, wie dargelegt, auf 50 % der unfallbedingten Schäden.
Entgegen der klägerischen Auffassung kann die Klägerin jedoch nicht die Nettoreparaturkosten verlangen, sondern lediglich 50 % des Wiederbeschaffungsaufwandes, da in Bezug auf die Schadenshöhe zu berücksichtigen ist, dass ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist immer dann auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher sind aus der Wiederbeschaffungswert bzw. der Wiederbeschaffungsaufwand des beschädigten Fahrzeuges.
In diesem Fall richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Widerbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwertes.
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.12.2017 auf überzeugende Art und Weise ausführt, lasse sich aus technischer Sicht der im klägerischen Kostenvoranschlag ersichtliche Reparaturweg zwar bestätigen. Allerdings überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich.
In seinem Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige aus, dass der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in einer Größenordnung von 1.100,00 EUR anzusetzen sei. Der Restwert betrage 0,00 EUR.
Auch insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
Mithin kann die Klägerin 50 % des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe 1.100,00 EUR verlangen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR.
Weiterhin kann die Klägerin 50 % der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin 12,50 EUR verlangen.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht jeweils auf §§ 286, 288 BGB.
Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskoten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, da es sich hierbei um solche Kosten handelt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Ihre Höhe richtet sich nach dem berechtigten Anspruch in der Hauptsache (vorliegend 562,50 EUR), auf dessen Grundlage die Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer zu berechnen ist.
Die Kosten für die Halteranfrage erachtet das Gericht aus denselben Erwägungen wie im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls als erstattungsfähig an.
Nach alledem war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.829,16 EUR festgesetzt.