OLG Schleswig-Holstein, Az: 7 U 143/14, Urteil vom 18.06.2015
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 19. September 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.149,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.066,10 € seit dem 22. Oktober 2010 und auf 83,11 € seit dem 15. August 2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger zukünftigen materiellen Schaden nach einer Haftungsquote von 2/3 und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, welcher Herrn Mathias S1, geboren am 26.07.1984, S2 10b, ….. B1, aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2010 gegen 20:40 Uhr auf der Straße A1 in ….. H1, Höhe Hausnummer 27, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu Händen Herrn Rechtsanwalt Henrik O1, C1 62, ….. H2, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten I. Instanz selbst.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 1) zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 9.323 €.
Gründe
I.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche seines Sohnes, des Zeugen Mathias S1, aus einem Verkehrsunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Straßenbaulast für die Straße A1 und beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Durchführung von Straßenausbesserungsarbeiten. Diese nahm die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 20. bis 30. Juli 2010 vor und verwendete dabei unter anderem Rollsplitt. Im Verlauf des 4. oder 5. August 2010 wurden Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernt. Gegen 20:40 Uhr am 5. August 2010 befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge Mathias S1, mit seinem Motorrad der Marke Yamaha die Straße A1 und stürzte in Höhe der Hausnummer 27.
Motorrad und Helm des Zeugen wurden durch den Unfall beschädigt. Der Zeuge wurde zudem verletzt. Diagnostiziert wurden zunächst ein HWS Schleudertrauma Typ WAD 2, eine leichte Knieprellung links sowie eine Sprunggelenksprellung rechts. Wegen anhaltender Knieschmerzen wurde am 27. September 2010 ein MRT des linken Kniegelenks durchgeführt, das ohne Befund blieb. Der Zeuge erlitt tatsächlich einen Bruch des linken Daumensattelgelenks, eine Kapselbandläsion sowohl am linken als auch am rechten Daumengrundgelenk. Er wurde in der Folge dreimal operiert und wiederholt arbeitsunfähig krankgeschrieben, zuletzt vom 10. Januar 2012 bis 16. März 2012.
Die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) lehnte eine Regulierung des Unfalls ab. Am 7. Juli 2012 hat der Zeuge Matthias S1 seine Ansprüche wegen des Unfalls an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat behauptet, Ursache des Sturzes sei Rollsplitt gewesen, auf dem das Hinterrad des Motorrads ausgebrochen sei. Er ist der Auffassung gewesen, die Beklagte zu 2) habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Warnschilder zu früh entfernt habe. Hierfür hafte die Beklagte zu 1.) unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei durch eine nicht angepasste Geschwindigkeit des Kraftrads verursacht worden. Der Zeuge S1 habe gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, von der tiefstehenden Sonne geblendet worden zu sein.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil nach Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß Art. 34 Satz 1 GG der Verwaltungsträger schuldbefreiend anstelle des Beamten haftet. Die Beklagte zu 2) sei daher nicht passiv legitimiert. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz gerichtete Klage zum Teil, nämlich in Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs von 4.000 € und eines materiellen Schadensersatzanspruchs und in Höhe von 3.223,82 € erfolgreich gewesen. Zudem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Schadens festgestellt. Verantwortlich sei die Beklagte zu 1) als Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Bezüglich der Ausbesserungsarbeiten und der damit verbundenen Verkehrssicherung habe die Beklagte zu 2) als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn gehandelt, was der Beklagten zu 1) zuzurechnen sei. Die Verkehrssicherungspflicht sei durch die Beklagte zu 2) auch schuldhaft verletzt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Rollsplitt zur Unfallzeit an der Unfallstelle nicht so beseitigt worden, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht mehr bestanden habe. Die erforderlichen Gefahrenzeichen seien hingegen nicht oder nicht mehr aufgestellt gewesen. Ein Mitverschulden des Zeugen Matthias S1 sei nicht anzunehmen, die diesbezüglichen Angaben seien nicht weiter konkretisiert worden und ins Blaue hinein aufgestellt. Abgewiesen worden ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen eines Teils des materiellen Schadensersatzbegehrens und des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers, das dieser mit mindestens 6.000 € bezifferte. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch der tatsächlichen Feststellungen – wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte zu 1) mit der Berufung. Sie begehrt die vollständige Abweisung der Klage, stellt allerdings in der Berufung nicht mehr infrage, dass der Unfall infolge Rollsplitts verursacht wurde. Auch die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Beträge, abgesehen vom Gesichtspunkt des Mitverschuldens, greift sie nicht an. Sie stellt in Frage, ob die Beklagte zu 1) sich ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsse und macht darüber hinaus geltend, dass die Feststellungen für eine Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht ausreichten, da vorliegend die Gefahrenstelle bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen sei. Der Unfall habe sich zu einer Uhrzeit ereignet, in der noch Tageslicht geherrscht habe. Der Rollsplitt sei daher erkennbar gewesen, was auch der Zeuge F1 bestätigt habe. Aus der Beweisaufnahme folge zudem, dass ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Schild mit einem Hinweis auf Rollsplitt gestanden habe. Auch die auf den eingereichten Lichtbildern erkennbaren Farbunterschiede im Straßenbelag (vgl. Bl. 61 f. d. A.) hätten Anlass sein müssen, vor der leichten Rechtskurve die Geschwindigkeit des Fahrzeugs herabzusetzen, statt zu beschleunigen.
Die Beklagte zu 1) beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
A.) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ausgleich des materiellen Schadens des Zedenten in Höhe von lediglich 2.149,21 €.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) folgt dem Grunde nach aus §§ 839, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Träger der Straßenbaulast für Verkehrssicherungspflichtverletzungen auf den von ihm vorgehaltenen Straßen haftet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 2002 – 11 U 47/01 -, Rn. 2, zitiert nach Juris). Auch wenn die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, verbleiben Aufsichts- und Überwachungspflichten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. August 2013 – 2 U 34/12 -, Rn. 19, zitiert nach Juris). Auf die insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen.
Eine Pflichtverletzung liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vor. Dass die Beklagte zu 2) nach Durchführung der Bauarbeiten die auf Rollsplitt hinweisenden Schilder mit Ausnahme des Schildes ein paar Kurven vor der Unfallstelle (Anlage K17, Bl. 54 d. A.-Bild 2) am 4. oder 5. August 2010, also unmittelbar vor dem Unfall, abbauen ließ (vgl. Vermerk der Polizeistation H3 vom 12. August 2010, Bl. 5 der BA) ist jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig. Das Landgericht hat festgestellt, dass Rollsplitt zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Weise beseitigt war, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer nicht mehr bestand. Angegriffen wird dieses Beweisergebnis von der Beklagten zu 1) nicht. Dass die Beklagte 1) trotz dieses Umstandes nicht tätig wurde, als die Warnschilder entfernt wurden, stellt eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Aufsicht- und Überwachungspflichten dar.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger aber ein haftungsminderndes Mitverschulden seines Sohnes, des Zeugen Mathias S1, von 1/3 gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen.
Zunächst muss sich der Kläger die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr entgegen halten lassen. Dies gilt auch im Fall eines Sturzes wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juli 2010 – 1 U 5424/09 -, Rn. 20, zitiert nach Juris).
Hier kommt hinzu, dass diese Betriebsgefahr durch einen Fahrfehler des Zeugen Mathias S1 erhöht wurde. Denn der Zeuge hat sein Motorrad im Kurvenbereich, wie er in seiner Vernehmung angegeben hat, zum Beschleunigen hochgeschaltet und damit eine vermeidbare Gefahrerhöhung geschaffen. Dieses Mitverschulden ist dem Kläger zuzurechnen.
Dies stellt einen Fahrfehler dar, denn zwei Gründe hätten für den Motorradführer trotz der entfernten Hinweisschilder Anlass sein müssen, im Bereich der Rechtskurve das Motorrad nicht zu beschleunigen:
Ein paar Kurven vor der Unfallstelle befand sich ein auf eine Gefahrenstelle hinweisendes Verkehrszeichen. Selbst wenn das Verkehrszeichen, das auf Rollsplitt hinwies, wegen Überwuchses nicht erkennbar gewesen sein sollte, hätte das Zeichen 101 (Gefahrstelle) doch Warnung sein müssen, dass auch mit einigem zeitlichen Abstand noch Gefahrenstellen auftreten können. Dass im Unfallbereich Ausbesserungsarbeiten stattgefunden hatten, die zu besonderer Vorsicht hätten Anlass geben müssen, ist zudem aufgrund des optischen Eindrucks für den Benutzer der Straße erkennbar gewesen (vgl. Lichtbilder 16 und 17, Bl. 61 und 62 d. A.). Denn der ausgebesserte Bereich war deutlich dunkler gefärbt als der übrige Straßenbelag.
Hingegen war nicht feststellbar, was bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen hätte, dass auf der Straße befindlicher Rollsplitt für den Zedenten vor oder bei Befahren der Rechtskurve erkennbar war.
Das dem Kläger hiernach entgegen zu haltende Verschulden ist als deutlich niedriger einzustufen, als das Verschulden der Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Kontrolle in Bezug auf das Abmontieren der Warnschilder im unmittelbaren Unfallbereich trotz Fortbestehens der Gefahrenlage. Es führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1).
Bei einem vom Landgericht festgestellten ersatzfähigen materiellen Schaden in Höhe von 3.223,82 € ergibt sich nach Abzug des Mitverschuldensanteils für den Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.149,21 €.
B.) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) zudem einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 €.
Zwar ist auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein erhebliches Mitverschulden grundsätzlich anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Vorliegend hält es der Senat aber aufgrund der Beeinträchtigung des Klägers für angemessen, das Schmerzensgeld trotz dieses Mitverschuldens mit 4.000 € zu bemessen. Der Senat folgt insoweit der Schmerzensgeldvorstellung des Klägers aus der Klage. Neben der bereits vom Landgericht in die Abwägung eingestellten Umstände kommt für den Senat dem Alter des Geschädigten (26 Jahre zum Unfallzeitpunkt) erhebliche Bedeutung zu. Laut dem ärztlichen Attest Dr. med. Jochen C2 vom 31. Oktober 2011 (vgl. Anlage K14, Bl. 28 d. A.) wird beim Geschädigten auf Dauer eine erhebliche Funktionseinschränkung des linken Daumens verblieben. Dieser Dauerschaden rechtfertigt unter Einbeziehung aller Umstände die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 4.000 €.
C.) Wegen des Mitverschuldens war der Feststellungsausspruch wie tenoriert zu fassen.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.