Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Höhe des Schadensersatzanspruchs

AG Gelnhausen, Az.: 53 C 902/16 (73), Urteil vom 11.05.2018

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.161,77 € nebst Zinsen 1.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervenientin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus einem Unfallgeschehen vom 25.01.2016 in Linsengericht.

Die Klägerin hatte am 20.01.2016 ca. gegen 18:00 Uhr ihren Pkw, Kia Seoul, amtliches Kennzeichen XXX, in Linsengericht in der Straße „An der Wann“ geparkt, als der Fahrer D, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, mit dem Kennzeichen: XXX, beim Ausparken aus der daneben befindlichen Parkbucht das daneben befindliche Fahrzeug der Klägerin streifte und es nicht unerheblich beschädigte. Der Unfallhergang und die 100 %ige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Unfall ein nicht unerheblicher Reparaturschaden i.H.v. 4.691,62 € entstanden. Sie beruft sich dabei auf die Reparaturrechnung der C GmbH & Co. KG vom 30.02.2016 sowie das Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 01.02.2016, die unstreitig durch die Klägerin beglichen wurden. Die Beklagte zahlte vorprozessual mit Abrechnungsschreiben vom 25.02.2016 2.913,06 €. Sie ist der Ansicht, dass sie durch Vorlage der Rechnung einer Fachwerkstatt ihrer Darlegungslast genüge getan hat.

Die Klägerin hatte die C Center GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 19.8.2016 den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 den Klageantrag i.H.v. 616,79 € bezüglich der Probefahrt, der Differenz bzgl. des Materialaufschlags, der Ersatzteile Dichtgummi, des Ersatzteilaufschlags, der Kosten „Farbtonangleichung“ und bzgl. der Fahrzeugs-Verbringungskosten anerkannt. Daraufhin hat das Gericht ein Teilanerkenntnisurteil mit dem genannten Inhalt am 16.01.2018 verkündet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.778,56€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Nebenintervenientin beantragt, an die Klägerin 1.778,56€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall - Höhe des Schadensersatzanspruchs
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Die Beklagte behauptet, dass in der vorgelegten Reparaturrechnung i.H.v. 4.691,62 € Leistungen aufgeführt worden seien, welche unfallbedingt nicht erforderlich seien. Zum einen sei die Probefahrt nicht erforderlich gewesen, da überwiegend Karosseriearbeiten durchgeführt worden seien. Hier sei ein Abzug von 30 € vorzunehmen. Des Weiteren seien Materialaufschläge von 35 % berechnet worden, obgleich diese regelmäßig nur 15 % betrugen, so dass ein Abzug von 179,21 € vorzunehmen sei. Die Ersatzteile Dichtgummi der Fensterscheibe und der Fensterschachtleiste seien im Unfall nicht beschädigt worden, so dass auch hier ein Abzug von 33,35 € und 46,08 € vorzunehmen sei. Aufgrund der Anzahl der in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesenen Kleinersatzteile sei ein zusätzlicher pauschaler Klein-Ersatzteilaufschlag nicht gerechtfertigt, ein Abzug von 20,15 € sei gerechtfertigt. Nach den einschlägigen Herstellerinformationen sei jeder einzelnen Lackposition ein geeigneter Zeitanteil für die Lackvorbereitung zuzuordnen, sodass dies bei mehr als einer Lackposition zu einem erhöhten und nicht sachgerechten Ergebnis führen würde und eine Nachkalkulation vorzunehmen sei, welche mit einem Betrag von 877,80 € in Abzug zu bringen sei. Bezüglich der Lackierarbeiten sei aus Gründen der Farbtonangleichung nicht erforderlich, dass demontierbare und nicht beschädigte Anbauteile zu lackieren seien. Dadurch sei ein Abzug von 308 € gerechtfertigt. Marktunüblich seien Fahrzeugverbringungskosten, dennoch billige die Beklagte hier ein Kostenanteil von 80 % zu, so dass 20 € in Abzug zu bringen seien.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.161,77€ aus § 7 StVG i.V.m. § 114 VVG und §§ 249ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten ist zu 100 c’/0 unstreitig.

Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.161,77€ zu.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. 10. 2013 — VI ZR 528/12). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt, insbesondere muss der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen (vgl. a.a.O.). Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich dabei jedoch über die subjektiven Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwandes im besonderen Maße von der Fachkenntnis von Fachleuten, die er zur Instandsetzung beauftragt, abhängig ist (vgl. BGH, 26.05.1970 – VI ZR 168/68). Dabei können insbesondere Mehraufwendungen, die der Geschädigte durch die ihm gesetzlich eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger nicht nach § 249 BGB angelastet werden, da er hierauf keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73). Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde (vgl. a.a.O.).

Lässt der Geschädigte wie in diesem Fall dem PKW reparieren, so ist darin ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Herstelleraufwands zu sehen.

Die Erforderlichkeit ist ebenfalls anzunehmen, da die Reparatur nach dem im Sachverständigen Gutachten festgestellten Reparaturaufwand durchgeführt wurde (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015 — 13 S 199/14). Die Klägerin holte im Vorfeld ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 01.02.2016 ein, wonach der Reparaturbetrag 3.681,15 € ohne Mehrwertsteuer und mit Mehrwertsteuer 4.380,57 € betrug. Dies entsprach praktisch den späteren Reparaturkosten. Streitig ist insofern zwischen den Parteien nur noch die Position bezüglich der Zuordnung der einzelnen Lackposition bei Vorliegen mehrerer Lackposition i.H.v. 877,80 €. Nach eigenen Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um Vorgaben, die vom Hersteller stammen und die vom Sachverständigen eingesetzt wurden. Es kann dahinstehen, ob ein vom Gericht bestellter Sachverständigengutachter zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine Zuordnung der einzelnen Lackposition bei Vorliegen mehrerer solcher Positionen notwendig sei bzw. erforderlich gewesen wäre, denn zur Beantwortung dieser Frage bedürfe es speziellen technischen Sachverstandes, den die Klägerin nicht hat. Nach den Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin musste sie sich daher auf das Urteil des Sachverständigen und der Fachwerkstatt verlassen. Für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Laien sind die hier in Abzug gebrachten Positionen nicht erkennbar unwirtschaftlich oder unnötig. Daher müssen auch Mehraufwendungen, soweit sie nicht für die Klägerin erkennbar waren, zulasten des Schädigers gehen. Denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73).

Es kann insofern auch dahinstehen, ob der Rechnung, da sie erst nach Rechtshängigkeit gezahlt wurde, eine Indizwirkung zukommt, weil die Klägerin hier aufgrund des Sachverständigengutachtens davon ausgehen durfte, dass der dort aufgezeigte Reparaturweg und die dort ausgewiesenen Reparaturkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen.

Weitere Einwendungen hat die Beklagte gegen die Klageforderung nicht eingewandt.

Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. a.a.O.). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist hier allerdings nicht feststellbar.

Der Zinsanspruch basiert auf §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, wobei die Beklagte auch die Kosten des Teilanerkenntnisses zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!