AG Berlin-Mitte, Az.: 103 C 3275/15, Urteil vom 13.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,94 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß § 495a ZPO:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m § 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff, 398ff BGB auf Zahlung der bisher noch nicht entrichteten Sachverständigenkosten wie im Tenor zu 1. ersichtlich.
Denn der Sachverständige, welcher seine Vergütung grundsätzlich einseitig bestimmen darf, hat sich vorliegend zulässigerweise an der BVSK Honorarbefragung orientiert, wobei es sich um eine taugliche Schätzgrundlage im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes handelt.
Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Geschädigte, welcher gehalten ist, wirtschaftlich verständig vorzugehen, gegen seine Schadensminderungspflicht verstieß.
(Vgl. hierzu im einzelnen BGH, X ZR 122/05; BGH VI ZR 225/13).
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 ZPO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Gründe ersichtlich sind.