Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diejenigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erstatten, die durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12). Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in […]