Ansprüche des Geschädigten nach Verkehrsunfall
Der Geschädigte trägt für die ihm entstandenen Schäden die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz ergibt sich für den Bereich der Kraftfahrzeugschäden aus § 3 Nr. 7 PflVersG.
1. Schmerzensgeld – generell:
Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich aus diesen Faktoren:
2. Heilungskosten:
Der ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten. Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.
Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer bestehenden Krankenversicherung gezahlt, auf die die Schadensersatzansprüche im Umfang der Leistung übergehen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden.
Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter fallen:
- Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten
- Haushalts‑Hilfskraft für eine Mutter
- Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
- Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind
- Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen
- Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern gesundheitsförderlich
- Fahrtkosten zum Arzt
- Bei Kassenpatienten: Sämtliche Positionen, die vom gesetzlichen Krankenversicherer nicht übernommen werden
3. Rente:
Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen Fällen, erhält man jedoch auch eine lebenslange Rente, diese fällt jedoch in der Regel nicht höher aus, als eine einmalige Zahlung.
4. Wegeunfall und Berufsgenossenschaft
Hat sich der Unfall für den Geschädigten auf dem Wege zur oder von der Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig ein Arbeitsunfall/Wegeunfall mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Deren Leistungen umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs- und Krankengeld, sowie Leistungen an Hinterbliebene.
5. gesetzliche Rentenversicherung:
Eine durch einen Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich ein Wegeunfall (vgl. oben), können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren.
6. Verdienstausfall:
a. Verdienstausfall bei Unselbstständigen (=Arbeiter und Angestellte):
Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.
b. Verdienstausfall bei Selbstständigen:
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen wesentlich komplizierter und aufwendiger. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab und läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen vornehmen.
7. Erwerbsschaden:
a. Unter dem Begriff des Erwerbsschadens werden alle Schadenspositionen zusammengefaßt, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. Der dadurch verursache Schaden realisiert sich nicht nur in Einkommensnachteilen.
Woraus der Schaden im Einzelnen besteht, hängt in der Regel auch vom Status des Geschädigten ab.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Lohnempfängern
- Selbständigen
- Auszubildenden/Schülern/Kindern
- Haushaltsvorständen
- sonstigen Anspruchsberechtigten
Lohnempfänger:
- Während Lohnfortzahlungszeitraum (6 Wochen) kein Schaden bei Zahlung von 100 % der letzten Bruttobezüge
- Werden nur 80 % der letzten Bruttobezüge bezahlt, stellen die fehlenden 20 % Schaden dar.
- Während des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Bruttolohnmethode berechnet, da der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge nur in verringerter Höhe entrichtet.
- Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Gezahlt werden 70 % der letzten Bezüge.
- Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Nettolohn‑ oder der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet, da der Krankenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt.
Selbständige:
- Maßgeblich sind wahlweise der entgangene Gewinn (komplizierte und aufwendige Berechnung) oder Kosten einer Ersatzkraft
- Kinder, Schüler, Auszubildende:
- Zu ersetzen ist jeder Schaden, der durch einen verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben entstanden wäre.
- Haushaltsvorstände/Haushaltsführungsschaden:
- Schadensersatz für den Ausfall des Haushaltsvorstands Konkrete oder fiktive Abrechnung der Kosten einer Ersatzkraft.
- Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gezahlten Lohn. Hierzu gehören sämtliche Bestandteile, die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlt werden, also auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sondergratifikationen, Treuegelder, Überstundenvergütungen
Als Verdienstausfallschaden eines abhängig Beschäftigten wird die Einkommensdifferenz angesetzt. Die Nachteile für Erwerb und Fortkommen des nicht selbständig Beschäftigten bestehen zunächst in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ‑ nebst allen Zusatz‑ und Nebenentgelten, die nicht allein einem infolge der Verletzung nicht mehr anfallenden Aufwand dienen ‑ und demjenigen, das er ohne das Schadensereignis hypothetisch erzielt hätte.
b. Eine nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft muß grundsätzlich zur Minderung des Verdienstausfallschadens eingesetzt werden (BGH VersR 55, 38). Führt die Unfallverletzung zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Einstellung des Gewerbebetriebes, ist der Geschädigte im zumutbaren Rahmen verpflichtet, einen anderen Arbeitsplatz zu suchen oder ein anderes Unternehmen aufzubauen (BGH NJW 67, 2053), sogar auch dann, wenn dies mit einem Wechsel des Wohnsitzes (BGHZ 10, 21) oder mit einer für die Berufsänderung erforderlichen Umschulung verbunden ist (BGH VersR 61, 1018). Ist der Verletzte jedoch wegen der verbliebenen, unfallbedingten Beeinträchtigung vom Arbeitsamt als nicht mehr vermittelbar eingestuft worden, erfüllt der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht schon im Ansatzpunkt (BGH vom 09.10.1990 ‑ VI ZR 291/89). Hätte ein Selbständiger seinen Betrieb mit einer Hilfskraft fortführen können, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die fiktiven Lohnkosten einer solchen (OLG Koblenz VersR 91, 191).
8. Psychische Schäden:
a. Auch seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) werden ersetzt.
b. neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen (OLG Frankfurt am Main, VersR 95, 796).
9. Ansprüche der Erben:
Seit dem 01.07.1990 sind Schmerzensgeldansprüche auch vererbbar. Bei jedem tödlich verlaufenden Verkehrsunfall sollte man überlegen, ob der Geschädigte bis zum Eintritt des Todes noch einen Schmerzensgeldanspruch erworben hat, der mit dem Todeseintritt auf die Erben übergegangen ist.
10. Schockschäden:
Normalerweise werden Schäden, die Dritten (= keine direkten Unfallbeteiligten – z.B. Angehörige etc.) durch einen Unfall entstanden sind nicht ersetzt. Ausnahmsweise werden aber „Schockschäden“ ersetzt. Solche Schockschäden entstehen dann, wenn nahen Angehörigen (Mutter, Vater, Kinder, Oma oder Opa) die Nachricht über den Unfall (Verletzung, Tod etc.) überbracht wird. Der hierbei erlittene Schock, geht häufig über das „normale Maß“ hinaus und wird daher ersetzt.
11. Besuchskosten naher Angehöriger:
In der Regel wird der Geschädigte bei einem Krankenhausaufenthalt durch seine Angehörigen, Freunde etc. besucht.
Hierdurch entstehen den Besuchern Kosten. Diese Kosten stellen normalerweise nicht ausgleichspflichtige Drittschäden dar. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme. Wird der Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch „medizinisch notwendig“, um die durch den Unfall verursachte „psychische Beeinträchtigung“ des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte Kosten vom Schädiger auszugleichen.
12. vermehrte Bedürfnisse:
(= Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen)
Unter dem Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ fallen z.B. folgende Positionen:
- laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung
- Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen
- Aufwand für Pflegepersonal
- orthopädisches Schuhwerk
- Mehraufwendungen für eine Wohnung an einem anderen Ort
- erhöhte Ausbildungskosten
- Kurkosten
Gemäß § 843 BGB hat der Geschädigte bei vermehrten Bedürfnissen unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Ist der Geschädigte ein Dauerpflegefall geworden, so gebührt ihm ein Anspruch auf Ausgleich des Pflegeaufwandes.
13. Beerdigungskosten:
Bei einem Unfall mit tödlichem Ausgang hat der Schädiger sämtliche durch die „standesgemäße“ Beerdigung gemäß § 844 BGB iVm § 1968 BGB verursachten Kosten zu ersetzen.
Hierzu gehört u.a. der Ausgleich der Kosten für
- Sarg
- Grabstelle
- Trauerfeier
- Trauerkleidung der Erben (nicht Dritter)
- Trauerkarten und ‑anzeigen
- Erstbepflanzung (nicht laufende Pflege) der Grabstelle
- Bei Doppelgräbern nur die anteiligen und auf den Getöteten entfallenen Kosten
- Überführungskosten eines Ausländers in sein Heimatland
14. Unterhaltsschaden
War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen. Im Einzelnen hat er an die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte.
15. vertaner Urlaub:
Wird der Geschädigte durch den Unfall gehindert, einen Urlaub anzutreten, so ist diese Genussentbehrung trotz Kommerzialisierung des Urlaubs nach § 253 BGB n.F. / früher § 823 Abs. 1 BGB (Anmerkung: § 823 BGB wurde zum 01.08.2002 aufgehoben. in der Regel kein zu erstattender Schaden (BGH NJW 83, 1107)
16. Kosten einer Umschulung
Die Kosten einer beruflichen Umschulung in einen wirtschaftlich und sozialgleichwertigen Beruf sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zur Höhe des zu erwartenden Erwerbsschadens als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen (BGH NJW 82, 1638,232). Dabei kommt es darauf an, ob die konkrete Art der Umschulung fachlich empfohlen und bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten für die bestmögliche Wiedereingliederung geeignet erscheint. Die Umschulung ist als Maßnahme der Schadenminderung nur geschuldet; wenn sie zumutbar ist, in der Regel aber nicht, wenn sie allen beruflichen Neigungen und Fertigkeiten des Geschädigten widerspricht. Ein infolge der Umschulung erzielter höherer Verdienst ist nicht als Vorteil auszugleichen.
17. Nachteile für das Fortkommen:
Als Nachteile für das Fortkommen sind darüber hinaus alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten zu betrachten. Dazu gehört, wenn der Verletzte erst später in das Arbeitsleben eintritt, ihm beruflicher Aufstieg versagt wird (BGH NJW 53, 977) oder auch eine Nebentätigkeit entgeht (BGH VersR 98, 770; OLG Köln VersR 89, 755). Kann der Geschädigte verletzungsbedingt seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen und entstehen ihm dadurch höhere Kosten, etwa die Kosten einer nunmehr erforderlichen höheren Versicherung, so zählt dies zum Fortkommensschaden (OLG Karlsruhe NZV 94, 396).
18. Sonstige Ansprüche die Ihnen bei einem Verkehrsunfall zustehen:
Diese Kosten muss Ihnen der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung in einem Schadensfall ersetzen:
a. Reparaturkosten:
aa. Die Versicherung hat Reparaturkosten nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkws zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Pkws übersteigen.
bb. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten.
cc. Zur Feststellung des Schadenumfangs ist eine Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig. Ein solches Gutachten ist auch empfehlenswerter als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der Regel, was man genau ersetzt bekommt und in welcher Höhe.
b. Sachverständigenkosten:
Wann darf ich als Geschädigter einen Sachverständigen beauftragen?
aa. Fahrzeugreparaturkosten unter 600-750 Euro: Haben die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 600 – 750 Euro unterschritten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Hinzu kommt, dass häufig auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist.
bb. Bei einem Sachschaden von 750 Euro und darüber bekommt man immer die Gutachterkosten ersetzt, dies ist sogar höchstrichterlich durch den BGH so entschieden worden.
cc. Sachverständigengutachten „unbrauchbar“:
Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen der Schädiger und dessen Versicherung trägt.
c. Anwaltskosten:
Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens.
d. Abschlepp- und Bergungskosten:
Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang zu ersetzen und können nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.
e. Mietwagenkosten:
aa. Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann ein Mietwagen genommen werden; die Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist im Grundsatz außer Streit. Jedoch muss für den Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten ergeben. Der Mietwagen darf z.B. nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene Fahrzeug.
bb. Im Zweifelsfall hat der Geschädigte darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc.
f. Nutzungsausfallentschädigung:
Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist auch zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzwagenbeschaffung. Größenordnung z. Zt. von 26 – 100 Euro (51,00 DM bis 195,00 DM).
g. Wertminderung:
Der Begriff umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbeigeführt werden kann.
aa. technische Wertminderung:
Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
bb. merkantile Wertminderung:
Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist.
Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für solch einen merkantilen Minderwert ist jedoch sehr umstritten.
h. Allg. Kostenpauschale:
Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 25 – 30 Euro ohne weiteren Nachweis akzeptiert.
i. Andere Sachschäden: Kleider; Brillen; Kofferrauminhalt usw.
aa. Diese Gegenstände bekommt man selbstverständlich auch ersetzt. Die Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben.
Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden.
bb. Die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Gegenstände wird die Versicherung in der Regel nur gegen Beleg ersetzen.
cc. Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung Ihrer beschädigten Gegenstände durch einen Sachverständigen häufig ratsam (z.B. bei teueren Gegenständen bzw. Erbstücken etc.).
j. Andere Kosten, die in der Regel geltend gemacht werden können
- Verdienstausfall gem. Arbeitgeberbestätigung
- Schmerzensgeld
- Kinderbetreuung
- Haushaltshilfe
- entgangener Gewinn
- Arztkosten soweit nicht von der Krankenkasse getragen
- Kreditkosten
- Stand- und Finanzierungskosten
- Verlust einer Tankfüllung
- Taxispesen
- Kosten für ein neues Kennzeichen
- Abmeldung – Unfall-Kfz
- Neuanmeldung – Ersatz-Kfz
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