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Verkehrsunfall – Vorschaden am geschädigten Fahrzeug

AG Dortmund – Az.: 429 C 4306/11 – Urteil vom 20.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … den Beklagten zu 1.) als Fahrer und Halter sowie die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 05.01.2011 auf dem Parkplatz … Baumarkt in …, …, ereignet hat. Im Unfallzeitpunkt war der Pkw des Klägers rückwärts in einer Parkbox eingeparkt. Der Beklagte zu 1.) fuhr beim Ausparken rückwärts aus seiner Parkbox gegen den Frontbereich des klägerischen Pkw. Als der Kläger von seinen Einkäufen zurückkehrte, wartete der Beklagte zu 1.) bereits auf ihn, um den Unfall anzuzeigen.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

1. Reparaturkosten gem. Gutachten … v. 26.01.2011: 1.979,50 Euro netto

2. Gutachterkosten: 520,78 Euro

3. Unkostenpauschale: 25,00 Euro

Gesamtschaden 2.525,28 Euro.

Verkehrsunfall – Vorschaden am geschädigten Fahrzeug
Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2,525,28 Euro sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Kausalität zwischen Schadensereignis und geltend gemachtem Fahrzeugschaden, Wie sich aus dem seitens des Klägers eingeholten Privatsachverständigengutachten … vom 28.10.2010 ergebe, habe das klägerische Fahrzeug in der Vergangenheit bereits einen erheblichen Vorschaden erlitten. Das Gutachten gehe von Reparaturkosten in Höhe von 11.839,- Euro aus. Zudem finde sich in den Ausführungen des Gutachters … der Hinweis auf einen Vorschaden am Stoßfänger vorn. Alles habe der Kläger im Hinblick auf das streitige Unfallgeschehen unerwähnt gelassen. Gegenüber dem Privatgutachter … habe der Kläger lediglich angegeben, dass sein Fahrzeug in jüngerer Vergangenheit bereits eine umfangreiche Teillackierung erhalten habe. Weitere Vorschäden habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro … auf Nachfrage nicht eingeräumt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung sowie auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht im Hinblick auf Vorschäden und deren Reparatur nicht genügt. Es würden jegliche detaillierten Angaben zu den einzelnen Reparaturschritten fehlen, weshalb Rückschlüsse auf den tatsächlichen unfallbedingten Reparaturaufwand sowie auf den Wiederbeschaffungswert nicht möglich seien. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund des erheblichen Vorschadens der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw beeinträchtigt worden sei. Aus den gleichen Gründen seien auch die Kosten des eingeholten Privatgutachtens nicht erstattungsfähig, da das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe und daher nicht verwertbar sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823, 249 BGB, 9 Abs. 5 StVO, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Beklagten bestreiten, dass die geltend gemachten Schäden aus dem vorliegenden Unfallereignis herrühren. Hierzu tragen sie im Einzelnen vor, dass zumindest zwei Vorschäden an der Fahrzeugseite sowie im Frontbereich vorgelegen hätten. Beides habe der Kläger im Rahmen des laufenden Rechtsstreits nicht erwähnt. Zwar ist es nachvollziehbar, dass, wie der Kläger vorträgt, er lediglich von solchen Unfallereignissen berichten kann, von denen er Kenntnis hat. Andererseits hätte der Kläger im Rahmen der Klagebegründung darlegen müssen, dass sein PKW bereits im Jahr 2010 verunfallt war und in diesem Zusammenhang ein Privatgutachten des Gutachters … vom 28.10.2010 eingeholt wurde. Dieses Gutachten erwähnt Vorschäden. Unter anderem hat der Sachverständige … Vorschäden am Stoßfänger vorn festgestellt. Diesbezüglich wird auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, der Seitenschaden links aus dem Jahre 2010 sei mangels Überlagerung mit den Schäden des streitgegenständlichen Unfalls nicht relevant, ist das Gericht anderer Auffassung. Gleiches gilt für die Einlassung des Klägers, von einem Vorschaden sei ihm nichts bekannt gewesen, da er das Fahrzeug erst am 13.09.2010 erworben habe und sich auch im Kaufvertrag keine Hinweise auf Vorschäden befunden hätten.

Es mag sein, dass für den Kläger der Vorschaden am Stoßfänger vorn nicht erkennbar war. Gleichwohl wurde ein solcher Vorschaden im Gutachten … erwähnt, was der Kläger hätte offenlegen müssen. Gleiches gut für den Umstand dass das Fahrzeug einen Seitenschaden an der linken Seite im Jahr 2010 erlitten hatte Denn jedenfalls für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind Vorschäden und Reparaturen von Bedeutung. Der Kläger trägt auch nicht vor, welche Schäden in welchem Umfang im Anschluss an das Gutachten … vom 28.10 2010 auch tatsächlich repariert worden sind. Insoweit hat der Kläger lediglich behauptet, der Seitenschaden links aus dem Jahre 2010 sei für die Beurteilung des Frontschadens aus dem Jahre 2011 nicht relevant. Es fehlt mithin an einem geeigneten Vorbringen, das eine Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen sinnvoll erscheinen lassen könnte. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Kausalität der geltend gemachten Schäden einen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

Hat der Schädiger die Kausalität zwischen dem Schadensereignis und den geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten, so hat der Geschädigte hinreichend konkret zu Art und Umfang der unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vorzutragen. In einer solchen Fallgestaltung muss der Anspruchsteller im Einzelnen also zu der Art der unstreitigen Vorschäden sowie dessen behaupteter Reparatur vortragen (vgl. LG Essen, Urteil v. 12.10.2009, Az 3 O 298/09)

Der Kläger hat allerdings nicht nur den Unfall aus dem Jahre 2010 an sich verschwiegen, vielmehr hat er auch keine Angaben dazu gemacht, dass der seinerzeit beauftragte Sachverständige … sogar einen Vorschaden am vorderen Stoßfänger festgestellt hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dieser Vorschaden für den ungeübten Betrachter auf den ersten Blick erkennbar war oder nicht.

Nach Auffassung des Gerichts genügt der Vortrag des Klägers nicht den Anforderungen an einen die jeweiligen Reparaturwege hinreichend substantiiert beschreibenden Vortrag. Das Privatgutachten … wurde noch nicht einmal vom Kläger, sondern von den Beklagten zur Akte gereicht. Ohnehin kann den in diesem Privatgutachten entnommenen Aufstellungen keine hinreichende Grundlage für eine Vernehmung des Sachverständigen … – die der Kläger beantragt hat – entnommen werden. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger eine zusammenhängende und aufeinander aufbauende Darstellung der jeweiligen Arbeitsschritte erläutert und auch Angaben dazu macht, ob die jeweils durchgeführten Reparaturen durch den Austausch von Neu- oder Gebrauchtteilen oder lediglich im Wege der Instandsetzung durchgeführt worden sind. Auf die Notwendigkeit der substantiierten Darlegung der Reparaturschritte haben die Beklagten mehrfach eindeutig hingewiesen. Ein erneuter Hinweis durch das Gericht war damit hinfällig. zumal die Beklagten auch einschlägige Rechtsprechungsnachweise zitierten.

Der Kläger hat aufgrund des unzureichenden Vortrags keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden, da eine hinreichend sichere Abgrenzung von Schäden, die auf einem anderen Schadensereignis beruhen, nicht möglich ist. Dies gilt auch für grundsätzlich zum streitigen Schadensereignis kompatible Schäden, da aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden kann, ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis beruhen. Da das vorgelegte Gutachten des Sachverständigenbüros … infolge der Nichtangabe von Vorschäden und deren Instandsetzungsweg unbrauchbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.

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