
Der Sicherungseigentümer eines Fahrzeugs (in der Regel die finanzierende Bank bei einer Fahrzeugfinanzierung) muss sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall nicht die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs zurechnen lassen, wenn ein Verschulden des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht feststeht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer in einem Prozess die Schadensersatzansprüche des Sicherungseigentümers im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 07.03.2017, Az.: VI ZR 125/16).