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Restwertermittlung auf regionalen Markt –  Ersatzfähigkeit Notreparatur

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 146/18 – Urteil vom 22.02.2019

1. Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19.09.2018 – 9 C 75/17 (10) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt, die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der ersten Instanz werden zu 80 % von der Beklagten und zu 20 % von der Nebenintervenientin selbst getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19.09.2018 – 9 C 75/17 (10) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 12.12.2016 in … ereignete und für den die Beklagte vollumfänglich einstandspflichtig ist.

Die Klägerin ließ ihren bei dem Unfall beschädigten Renault Twingo (amtl. Kennzeichen …) am 14.12.2016 durch die Nebenintervenientin begutachten. Das Sachverständigengutachten vom 19.12.2016 wies einen mit 2,4 % differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 5.400 € aus sowie, unter Zugrundelegung von Angeboten dreier ortsansässiger Autohäuser, einen Restwert von 200 €. Die Klägerin ließ vom 14.12. bis 16.12.2016 das Fahrzeug notdürftig im Autohaus … für 458,15 € reparieren. Am 22.12.2016 verkaufte sie den Twingo für 200 € an das Autohaus … und erwarb dort ein Ersatzfahrzeug. Auf den Kaufpreis von 11.140 € leistete sie eine Anzahlung von 8.540 €. Ausgehend von einem mit 2,5 % differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 5.268,29 € und einem Restwert von 2.350 € zahlte die Beklagte unter dem 24.01.2017 u.a. einen Betrag von 2.918,29 € auf den Fahrzeugschaden sowie für An- und Abmeldekosten pauschal 60 € an die Klägerin. Am 16.02.2017 nahm die Klägerin ein Verbraucherdarlehen über 2.565,62 € mit Zinskosten i.H.v. 676,57 € auf und ließ das Ersatzfahrzeug zu. Für die Anmeldung mit einem Wunschkennzeichen und die Abmeldung des Altfahrzeugs stellte das Autohaus … dem Ehemann der Klägerin einen Betrag von 150 € in Rechnung.

Mit der Klage hat die Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.608,15 € (2.150 € KfZ-Schaden, 458,15 € Notreparatur) nebst Zinsen seit dem 19.01.2017 sowie in Höhe von 766,57 € (90 € restliche Ummeldekosten, 676,57 € Darlehenszinsen) nebst Zinsen seit dem 08.04.2017 und Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,70 € begehrt. Sie hat behauptet, es habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen, und hat die Auffassung vertreten, sie habe auf den von dem Sachverständigen zutreffend ermittelten, tatsächlich auch realisierten Restwert vertrauen dürfen. Die Notreparatur sei unter Schadensminderungsgesichtspunkten angezeigt gewesen, um das Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen. Auch die Finanzierungskosten seien ersatzfähig, ebenso die restlichen Ummeldekosten, da das Fahrzeug bereits zuvor über ein Wunschkennzeichen verfügt habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat behauptet, der Restwert auf dem regionalen Markt habe mindestens bei 2.350 € gelegen. Der Sachverständige … habe sich bei der Wertermittlung entgegen der höchstrichterlichen Vorgaben lediglich auf örtliche Angebote beschränkt. Jedenfalls im Rahmen der Schadensminderungspflicht sei die Verweisung auf höhere Restwertangebote zu berücksichtigen. Auch der Reparaturkostenaufwand sei nicht korrekt ermittelt, so dass schon nicht von einem Totalschadensfall auszugehen sei. Die Notreparatur sei nicht erforderlich gewesen und stelle eine unzulässige Kombination aus fiktiver und konkreter Schadenabrechnung dar. Bezüglich der Ummeldekosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Darlehenskosten seien nicht unfallkausal entstanden, da der Klägerin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ausweislich der Anzahlung ohne Kreditaufnahme möglich gewesen sei.

Nachdem die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet hatte, ist diese auf Klägerseite beigetreten und hat sich deren Anträgen angeschlossen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe des geforderten restlichen Wiederbeschaffungsaufwands sowie hinsichtlich der Kosten für die Notreparatur und die Ummeldung stattgegeben und die Ersatzfähigkeit der Darlehenskosten verneint. Hiergegen richten sich sowohl die Beklagte als auch die Klägerin mit der Berufung und verfolgen ihre erstinstanzlichen Ziele weiter.

II.

Die Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht erhoben, sie sind mithin zulässig. In der Sache haben beide Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die der Berufungsentscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Zutreffend ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren bei dem Unfall vom 12.12.2016 erlittenen Schaden auf Totalschadenbasis abrechnen konnte (vgl. hierzu z.B. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 105 m.w.N.), da nach den Feststellungen des Sachverständigen … – von der Beklagten insoweit geltend gemachte Abzüge konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige … nicht nachvollziehen – die voraussichtlichen (Brutto-) Reparaturkosten höher als der (Brutto-)Wiederbeschaffungswert anzusetzen waren. Dies wird von der Berufung der Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt.

2. Keine Einwände erhebt die Beklagte auch soweit die Erstrichterin der Abrechnung (stillschweigend) den von der Klägerin geltend gemachten, entsprechend den Angaben des Sachverständigen … (2,4 % Differenzbesteuerung) kalkulierten Netto-Wiederbeschaffungswert von 5.273,55 € zu Grunde gelegt hat. Gründe, weshalb die Schätzung des Sachverständigen unrichtig und statt dessen eine von der Beklagten außergerichtlich in Ansatz gebrachte Differenzbesteuerung von 2,5 % (Bl. 31 d.A.) zu berücksichtigen wäre, zeigt die Erstberufung nicht auf.

3. Zu Recht hat die Erstrichterin der Schadensabrechnung weiterhin den von dem Sachverständigen … ermittelten und im Rahmen des Verkaufs des Unfallfahrzeugs auch erzielten Restwert von 200 € zugrunde gelegt.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen, wobei er das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten hat. Er bewegt sich dabei in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. zum Ganzen: BGH Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 m.w.N.). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382 und vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).

b) Anders als die Berufung meint, weisen die seitens des Sachverständigen … am Wohnort der Klägerin ermittelten drei Angebote eine hinreichende Zugehörigkeit zum „regionalen Markt“ im Sinne der vorgenannten Kriterien auf, auch wenn sie sich auf ortsansässige Unternehmen beschränken. Eine Verpflichtung, auch Angebote von Autohändlern einzuholen, die außerhalb des Ortes ihren Sitz in der Region haben, besteht für den Sachverständigen nicht. In der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird bei den Begrifflichkeiten nicht zwischen „lokalem“/„örtlichem“ oder „regionalem“ Markt unterschieden. Der Beschränkung auf den regionalen Markt liegt nämlich die Überlegung zugrunde, dass dem Geschädigten Angebote, die aufgrund ihrer Entfernung mit einem nicht unerheblichen Verbringungsaufwand verbunden sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98 -, BGHZ 143, 189 „engere räumliche Umgebung“), bei der Restwertverwertung nicht zugemutet werden sollen. Deshalb darf er sich auf das Einholen von 3 Angeboten innerhalb des regionalen Marktes beschränken, ohne dass er insoweit verpflichtet wäre, einen repräsentativen Durchschnitt in der gesamten Region zu ermitteln. Denn der Geschädigte ist insoweit weder zu einer übergreifenden Marktforschung noch einer zeitaufwändigen Wertermittlung verpflichtet (z.B. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265; Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265). Da überdies der regionale Raum begrifflich situationsabhängig sehr unterschiedlich ausfallen kann, so dass er etwa in einer Großstadt ggfs. auf einen Stadtteil beschränkt sein kann, lässt sich eine Pflicht zur Ausdehnung der angefragten Unternehmen auf den gesamten regionalen Raum nicht rechtfertigen. Insoweit vermag die Kammer dem von Beklagtenseite zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogenen Urteil des Landgerichts Heidelberg (v. 18.03.2008 – 4 S 12/07) nicht zu folgen. Gleiches gilt für den Vorschlag, eine Wertermittlung innerhalb von Landkreisen zu fordern (vgl. Wenker in jurisPR-VerkR 2/2017 Anm. 1), da dieser bereits in Ballungsräumen oder kreisfreien Städten an seine Grenzen stößt.

c) Zu Recht ist die Erstrichterin vor diesem Hintergrund daher davon ausgegangen, dass die Klägerin sich auf die Restwertermittlung des Sachverständigen … verlassen durfte. Soweit die Berufung einen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Hinblick auf sich aufdrängende Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen bzw. seiner Restwertermittlung rügt, verkennt die Kammer nicht, dass die nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen deutlich zu niedrig angesetzte Restwertkalkulation rückblickend Fragen im Hinblick auf die Wertermittlung der Nebenintervenientin aufwirft. Es fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte in Bezug auf die Klägerin, die aus ihrer Sicht zu Zweifeln Anlass gegeben hätten. Dies gilt zunächst für die dichte zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Denn mit einer zeitnahen Schadensabwicklung trug die Klägerin gerade ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger Rechnung. Auch dass das Autohaus … die anderen beiden Angebote aus dem Gutachten wertmäßig nur geringfügig überbot, stellt für sich gesehen keinen Grund dar, um an der Richtigkeit der Angebote oder der Seriosität der Wertermittlung zu zweifeln, da konkrete Hinweise und Gründe für Preisabsprachen der kontaktierten Autohändler weder aufgezeigt werden noch ersichtlich sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Sachverständige das ortsansässige Autohaus, bei dem die Klägerin die Notreparatur durchführen ließ und das Ersatzfahrzeug erwarb, bei seiner Wertermittlung berücksichtigte, zumal eine geschäftliche oder persönliche Verflechtung des Sachverständigen zu dem von der Klägerin gewählten Autohaus weder erkennbar ist noch vorgetragen wird.

d) Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Besichtigung durch den Sachverständigen … aber vor Eingang des Gutachtens notdürftig reparieren ließ, keine andere Bewertung. Ob hierdurch eine Erhöhung des Restwertes eingetreten ist, was im Übrigen von der Beklagten nicht behauptet wird, kann hier dahinstehen. Denn der Sachverständige hat bereits im Rahmen seiner Besichtigung des Fahrzeuges am 14.12.2016 festgestellt, dass dieses zur Weiternutzung provisorisch mit geringem Aufwand (grobe Richtung des Seitenteils) instand gesetzt werden konnte, wie er in seinem Gutachten vom 19.12.2016 auch ausgeführt hat (Bl. 11 d.A.). Die Klägerin, die ihr Fahrzeug noch am gleichen Tag in die Werkstatt des Autohauses … verbrachte und den Auftrag zur entsprechenden Notreparatur erteilte, konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass der Sachverständige eine mögliche, jedoch lediglich provisorische Instandsetzung bei seiner Kalkulation mit einbezogen und bei der Wertermittlung berücksichtigt hatte.

4. Zutreffend hat die Erstrichterin vorliegend auch die Kosten der Notreparatur als ersatzfähigen Schaden nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anerkannt. Diese durfte ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs für erforderlich halten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918). Der Sachverständige hatte, wie dargelegt, im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das fahrfähige klägerische Fahrzeug zwar nicht mehr verkehrssicher war, jedoch provisorisch mit geringem Aufwand (1 bis 2 Stunden) wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden konnte. Eine Veranlassung der Klägerin an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Angesichts der sachverständigerseits geschätzten Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeugs von 29 Tagen standen damit die Kosten der Notreparatur nicht außer Verhältnis zu einem ansonsten seitens der Beklagten geschuldeten Ausgleich der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Fahrzeugs durch den Unfall. Da die Klägerin ihren Schaden, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer klargestellt, konkret abrechnet, verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf ein Vermischungsverbot fiktiver und konkreter Schadenspositionen vorliegend nicht.

5. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten schließlich auch, soweit sie sich gegen die Verurteilung betreffend die weiteren An- und Abmeldekosten in Höhe von 90 € wendet. Kosten für die Ummeldung des alten und Zulassung des neuen Kfz sind einschließlich der Kosten für neue Kennzeichen grundsätzlich ersatzfähig, nach h.M. allerdings nur, wenn feststeht, dass eine Ummeldung bzw. Neuzulassung tatsächlich vorgenommen wurde (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 270, Urteil der Kammer vom 16.09.2016 – 13 S 87/16, jeweils mwN). Vorliegend hat die Klägerin die angefallenen Kosten in Höhe von 150 € durch Vorlage der Rechnung des Autohauses … (Bl. 39 d.A.) hinreichend belegt. Abzüglich der seitens der Beklagten bereits geleisteten 60 € verbleiben die geforderten 90 €. Dass auch das verunfallte Fahrzeug über ein Wunschkennzeichen verfügte, was von der Berufung nunmehr in Zweifel gezogen wird, ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Zeichenkombination … offensichtlich um die Initialen der Klägerin und deren Geburtsdatum handelt.

6. Zutreffend hat die Erstrichterin einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Finanzierungskosten verneint, weshalb auch der klägerischen Berufung der Erfolg zu versagen ist. Unter welchen Voraussetzungen Finanzierungskosten, die im Zuge einer Ersatzbeschaffung anfallen, als Teil des Schadensersatzes nach § 7 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG ersatzfähig sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2006 – I-1 U 204/05, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 06. November 1973 – VI ZR 27/73 -, BGHZ 61, 346), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Folgeschäden werden grundsätzlich nur dann von der Ersatzpflicht erfasst, sofern sie mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in adäquatem Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 249, Rn. 53). Daran fehlt es hier, denn die Klägerin wäre, wie die von ihr bereits am 22.12.2016 geleistete Anzahlung von 8.540 € zeigt, zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug (Wiederbeschaffungswert: 5.400 € brutto) ohne Kreditaufnahme zu finanzieren. Die Aufnahme des Darlehens war daher vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die Klägerin für den Erwerb eines höherwertigen Fahrzeugs entschieden hatte, was nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt und dem Schädiger angelastet werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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