Folgen und Gefahren für den Unfallverursacher
Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschäden hat der Unfallverursacher regelmäßig mit einigen unangenehmen Folgen zu rechnen. Versicherungsrechtlich ist es zwar so, dass die eigene Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner den entstandenen Schaden ersetzt. Dafür kommt es regelmäßig zu einer Höherstufung, sodass sich für den Unfallverursacher die Versicherungsbeiträge erhöhen. Mitunter viel unangenehmer und gefährlicher können allerdings die strafrechtlichen Konsequenzen sein.
Folgen eines verschuldeten Personenschadens im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr durch fahrlässiges Verhalten einen anderen verletzt, begeht nämlich eine Straftat. Regelmäßig liegt eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB oder im schlimmsten Fall sogar eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB vor. Die Folge ist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dieses wird im Übrigen regelmäßig von Amts wegen eingeleitet; es ist also nicht von einem Strafantrag abhängig. Solch ein Ermittlungsverfahren kann zum Schluss zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.
Bei Personenschäden geringeren Ausmaßes und einer geringen Schuld seitens des nur leicht fahrlässig gehandelten Unfallverursachers kommt es in der Praxis häufig zu einer Einstellung wegen geringer Schuld, und zwar meist gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO. Diese kann dann durchaus bei einigen Hundert Euros liegen. Ist der Personenschaden gravierender oder liegt gar eine fahrlässige Tötung vor, so führen diese Umstände regelmäßig zu einer Verurteilung. Denn dann liegt eine weitere Strafverfolgung grundsätzlich im sog. öffentlichen Interesse. Die zuständigen Ermittlungsbehörden können den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder gleich Anklage beim regelmäßig sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht erheben. Dann kommt es grundsätzlich zu einer mündlichen Verhandlung.
Die Folgen für den Unfallverursacher
Die konkreten Folgen für den Unfallverursacher sind jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Häufig kommt es zu einer Verurteilung zu einer empfindlichen Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe. Diese wird in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt, soweit nicht ausnahmsweise deren Vollstreckung geboten ist. Dies könnte ausnahmsweise bei einem grob fahrlässigen Verhalten und gleichzeitig sehr schlimmen Unfallfolgen der Fall sein.
Konsequenzen für die Fahrerlaubnis
In gravierenden Fällen kann zudem die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit dem Unfallereignis noch eine Alkoholfahrt verbunden ist. Dann liegt nämlich eine sog. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB vor, nach der gem. § 69 StGB bei einer Verurteilung zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Hier muss es nicht einmal zu einem Personenschaden kommen. Ausreichend ist bereits eine Gefährdung von Leib und Leben des Unfallgegners, zum Beispiel auch allein durch ein unfallverursachendes gewagtes Überholmanöver.
Punkte in Flensburg
In den meisten Fällen führt eine Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Personenschaden nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings werden bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Köperverletzung oder fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr laut Bußgeldkatalog drei Punkte in die Verkehrssünderkartei eingetragen. Dies ist dann mit unangenehmen Folgen für den Unfallverursacher verbunden, wenn der Betroffene bereits mit fünf Punkten vorbelastet ist. Ab einer Anzahl von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis nämlich entzogen.
Wird beispielsweise das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft ohne jegliche Auflage eingestellt, wird der Vorgang im Übrigen der zuständigen Bußgeldstelle übergeben. Die Bußgeldstelle führt den Vorgang noch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit weiter. Auch dann erhält der Unfallverursacher regelmäßig 3 Punkte, wenn nicht auch dieses Bußgeldverfahren eingestellt wird. Wird das Ermittlungsverfahren allerdings gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt, dann umfasst diese Einstellung zugleich auch eine etwaige begangene Ordnungswidrigkeit. Außer der Geldauflage hat der Unfallverursacher dann keine weiteren Konsequenzen zu tragen; dies gilt auch für den Fall, wenn sich der Unfallverursacher noch in der Probezeit befindet.
Fazit: Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommen also verschiedene Rechtsfolgen in Betracht. In der Praxis sehr häufig sind die Einstellung gegen eine Geldauflage sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe.