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Verkehrsunfall bei Vorfahrtsverletzung und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 1 U 113/13

Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich:

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden am Verkehrsunfall. Es kommt aber eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners in Betracht, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Beträgt diese Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 50 % und hatten beide Fahrer auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von je 50 % ().

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 153/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger insgesamt 13.122,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ½ der künftig aus dem Unfallgeschehen vom 21.7.2010 gegen 16.00 Uhr in J. OT S. in Fahrtrichtung D. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Traffic accident and to drivers fighting

Die Gerichtskosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagten zu 1) und zu 2), diese als Gesamtschuldner, zu 34 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) für die erste Instanz und für die Berufungsinstanz. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz der Beklagten zu 1) und zu 2) zu 50 %; die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz des Klägers zu 50 %.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 66 % und die Beklagten zu 1) und zu 2), diese als Gesamtschuldner, zu 34 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten zu 1) und zu 2) zu 50 %; die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen als Gesamtschuldner die die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz des Klägers zu 50 %.

Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Die Zurücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 3) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

geschwindigkeitsueberschreitungDer Kläger machte gegen die Beklagten (in der Berufungsinstanz nur noch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2); die zunächst auch gegen die Beklagte zu 3) eingelegte Berufung hat der Kläger mit der Berufungsbegründung zurückgenommen) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Der Kläger befuhr am 21.7.2010 mit einem Pkw den Weg von S. nach D.. Nach dem Foto Nr. 18 aus der Ermittlungsakte handelt es sich um einen Privatweg (Befahren verboten). Sicherungsmaßnahmen (Tor oder Kette) gibt es nicht. Der Weg ist etwa 3 m breit und führt entlang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger war auf dem Weg zu einem Feuerwehreinsatz. Der Kläger fuhr dabei unmittelbar vor dem Unfallgeschehen mit einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h (SV W. S. 19).

Der Beklagte zu 2), ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), fuhr mit einem Fahrzeug, das im Polizeibericht als selbstfahrende Arbeitsmaschine Deere (D) 3400 bezeichnet wird, auf einem Feld und wollte auf den Weg einbiegen (in Richtung D. ). Vor dem eigentlichen Fahrzeug befindet sich noch eine Arbeitsschaufel.

Der Beklagte zu 2) persönlich vom Landgericht angehört hat ausgesagt, dass er mit Schrittgeschwindigkeit in den Weg einbiegen wollte, wobei die Schaufel nur ganz geringfügig in den Straßenraum hineingeragt haben könne. Er habe dann eine Staubwolke gesehen und sofort gebremst.

Aus der Blickrichtung des Beklagten zu 2) war die Sichtmöglichkeit in Richtung S. durch Büsche und Bäume erschwert (Fotos 1, 2, 13, 14 und 16 aus der Ermittlungsakte, Fotos S. 8 und 9 aus dem Gutachten W. ).

Nach Angabe des Klägers hat er zunächst die Schaufel gesehen: Entweder kollidiere ich dagegen oder ich muss ausweichen (Anhörung vom 28.10.2011). Der Kläger hat kurz angebremst und ist dann aus seiner Sicht nach links ausgewichen: er hat sich mehrfach überschlagen und kam dann auf einem Feld links des Weges zum Stillstand.

Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt, insbesondere Brüche des 1. und 2. Lendenwirbels und ein verschobener Bruch des linken Mittelfußknochens. Die Brüche mussten operativ versorgt werden:

  • Krankenhausaufenthalt vom 21.7. – 2.8.2010; arbeitsunfähig bis 20.9.2010
  • Physiotherapie
  • Ende 2010, Entfernung der Zuggurtung am linken Fuß (11 Tage arbeitsunfähig)
  • Entfernung der Metallplatte an der Wirbelsäule (stationär 22. – 24.3.2011, danach 20 Tage arbeitsunfähig)
  • Bewegungsbeeinträchtigung bis heute
  • 20 % Dauerschaden

Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) in der Berufungsinstanz folgende Schadensersatzansprüche geltend:

  • Schmerzensgeld 25.000,– Euro
  • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,42 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 25.744,81 (Bl. 9 I)
  • Ersatz der Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens in Höhe von 244,81 Euro.
  • Feststellungsantrag wegen künftiger Schäden

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Der Senat folgt im Wesentlichen der Begründung des Landgerichts und bewertet – wie im rechtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung bereits ausgeführt – nur die Frage der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers im Rahmen des Mitverschuldens abweichend.

Soweit das Landgericht im Hinblick darauf, dass es des sich bei dem vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt, die Regelungen des StVG nicht angewandt hat, kann dahinstehen, ob die Beklagten nachgewiesen haben, dass das Fahrzeug nicht zulassungspflichtig war und auch keine Versicherungspflicht bestand. Wie ebenfalls im rechtlichen Hinweis bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, welche anderen Gesichtspunkte bei der Bemessung der Haftungsquoten hätten berücksichtigt werden müssen, wenn auf die Regelungen des StVG hätte zurückgegriffen werden müssen.

Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass der Weg zwischen S. und D. als öffentliche Verkehrsfläche einzustufen ist.

Der Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Anforderungen des § 10 Abs. 1 StVO ist in der Berufungsinstanz letztlich nicht mehr streitig. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass er sich wegen der Sichtbehinderung durch die Büsche und Bäume in Richtung S. und weiter aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitsschaufel bereits in den Verkehrsraum hinein geragt haben muss, bevor der Beklagte zu 2) überhaupt Sicht in Fahrtrichtung des Klägers haben konnte, hätte einweisen lassen müssen. Bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO ist hinsichtlich der Haftungsverteilung von Folgendem auszugehen:

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (= Anscheinsbeweis gegen die Beklagten). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH Urteil vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10 – [z.B. VersR 2011, 1540]; hier: zitierte nach juris).

Es kommt aber eine Mithaftung des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrers bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht (dazu: OLG Hamm Urteil vom 5.3.1997 – 13 U 185/96 – [z.B. OLGR 1997, 275]; hier: zitiert nach juris; KG Urteil vom 29.11.1984 – 12 U 1635/84 – [VRS 68, 190]; hier: zitiert nach juris; OLG Saarbrücken Urteil vom 6.3.1992 – 3 U 126/91 – [z.B. ZfS 1992, 333]; hier: zitiert nach juris).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen W. ist beim Kläger von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 – 120 km/h auszugehen. Ob das Landgericht im Urteil von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Weg von 50 km/h ausgegangen ist oder nur unter den gegebenen konkreten Umständen dies als Obergrenze angesehen hat, ist den Entscheidungsgründen nicht eindeutig zu entnehmen (der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Senatstermin erklärt, dass wohl von Letzterem auszugehen sei). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Der Weg liegt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist durch eine entsprechende Beschilderung nicht angeordnet, sodass – bei Annahme einer öffentlichen Verkehrsfläche – davon auszugehen ist, dass grundsätzlich § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. c StVO gilt und von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen ist. Sie gilt indes nur unter den günstigsten Umständen und entbinden den Fahrer nicht von der Grundregel aus § 3 Abs. 1 StVO (Sichtfahrgebot/Begrenzung aus den örtlichen Straßenverhältnissen). Soweit das Landgericht bei der Bewertung von einer Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 110 km/h ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Zu dem Rahmen von 100 bis 120 km/h hat der Sachverständige W. ausgeführt, dass sich innerhalb dieses Rahmens die Geschwindigkeitsannahme nach oben verschiebt, wenn der Kläger vor dem Ausweichmanöver noch auf dem Weg gebremst hat. Zwar wurden keine Bremsspuren gesichert, jedoch hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt, dass er vor dem Ausweichen auf der Straße kurz gebremst habe. Im Zusammenhang mit den Feststellungen des Sachverständigen rechtfertigt dies die Annahme, nicht vom unteren Ende des Geschwindigkeitsrahmens auszugehen, sondern mit dem Landgericht von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 110 km/h. Damit liegt bereits grundsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Da aber – wie bereits ausgeführt – die zulässige Höchstgeschwindigkeit – nur unter optimalen Umständen gefahren werden darf, muss sie in der konkreten Situation auf unter 100 km/h angesetzt werden. Der Weg ist lediglich rund 3 m breit. Dem Kläger, der an dem Weg selbst ein Grundstück besitzt, muss bewusst gewesen sein, dass mit landwirtschaftlichem Verkehr gerechnet werden musste, der sich ganz erheblich langsamer bewegen würde, als er selbst. Auch für ihn stellten die Büsche und die Bäume auf der (aus seiner Sicht) rechten Seite eine deutliche Sichtbehinderung dar, und zwar nicht nur für eine kurze, sondern für längere Strecke (was den Fall z.B. von dem Fall einer nicht einsehbaren Grundstückseinfahrt unterscheidet). Insoweit nicht gewertet werden kann, dass sich der Kläger auf dem Weg zu einem Feuerwehreinsatz befand. Dies mag die Geschwindigkeit zwar erklären, jedoch schaffen Sonderrechte auch für Einsatzkräfte (§ 35 StVO) nur die (berechtigte) Nutzung von Blaulicht und Martinshorn, wovon vorliegend überhaupt keine Rede sein kann. Bei einer Gesamtbewertung ist davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeit von 70 – 80 km/h angemessen gewesen wäre. Gelangt man damit zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % rechtfertigt dies, auch von einer hälftigen Teilung der Haftung auszugehen (wie KG a.a.O.).

Soweit das Landgericht von einem berechtigten Schmerzensgeld bei voller Haftung von 25.000,– Euro ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden, wird von den Parteien auch nicht weiter problematisiert. Wird eine Haftungsquote gebildet, folgt der Schmerzensgeldbetrag nicht schematisch dieser, sondern es ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen. Vorliegend rechtfertigt es die Schwere der Verletzungen (wie unter I. ausgeführt), die der Kläger bei dem Unfallgeschehen erlitten hat, von der Hälfte nach oben abzuweichen und von einem Schmerzensgeldbetrag von 13.000,– Euro auszugehen.

Die Gutachterkosten sind mit 244,81 Euro unstreitig (½ = 122,41 Euro).

Zur Begründetheit des Feststellungsantrages wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag beim Streitwert mit 2.000,– Euro berücksichtigt, dem schließt sich der Senat an.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten bemessen sich damit nach einem Gegenstandswert gemäß der Gebührenstufe bis 16.000,– Euro

1,3 Gebühr gemäß VV 2300  845,00 Euro

MwSt 19 % 1.005,55 Euro

Gebühr gemäß VV 7002 20,00 Euro

Gesamt 1.025,55 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO (ein gesonderter Ausspruch zur Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagten zu 3) konnte nicht ergehen, weil eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen war).

Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert:

  • Schmerzensgeld: 25.000 Euro ./. 8.250 Euro   16.750,00 Euro
  • Feststellungsantrag: 2/3 von 2.000 Euro 1.333.33 Euro
  • Gutachterkosten: 163,21 Euro

Gesamt 18.246,54 Euro

 (= Gebührenstufe bis 19.000 Euro)

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.

Symbolfoto: Fotolia.com

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