AG Langenfeld, Az.: 54 C 126/14
Urteil vom 16.08.2016
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden künftigen Schaden zu 50 % zu erstatten, welcher der Klägerin in Zukunft noch aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 auf der Opladener Straße (B 8) in Langenfeld entstehen wird.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.10.2013 gegen 13.40 Uhr auf der Opladener Straße in Langenfeld ereignete.
Randnummer2
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Renault Megane Scenic, amtliches Kennzeichen … . Die Beklagten zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des unfallbeteiligten PKW Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen …, welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Tochter der Klägerin, die Zeugin …, mit dem klägerischen Fahrzeug die Opladener Straße in Langenfeld in südlicher Richtung und beabsichtigte von dort nach links in die Trompeter Straße abzubiegen. Die Opladener Straße weißt in südlicher Richtung eine Steigung von 2,5 % auf.
Vor dem dortigen Kreuzungsbereich hatte sich ein Rückstau gebildet, so dass die Zeugin … am Ende dieses Staus anhalten musste. Hinter der Zeugin … befuhr die Beklagte zu 1 die Opladener Straße in derselben Richtung. Zuvor hatte es bereits Stop-and-Go-Verkehr auf der Opladener Straße gegeben. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Rückstau an der streitgegenständlichen Kreuzung kam es zu einer Kollision der Parteifahrzeuge. Das Beklagtenfahrzeug kollidierte mit seiner Front mit dem Heck des klägerischen Fahrzeuges. Der Hergang dieser Kollision, insbesondere die Bewegungsrichtungen der Parteifahrzeuge sind streitig.
An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden, den der vorgerichtliche Sachverständige unter Berufung auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, mit Reparaturkosten in Höhe von 1.963,56 EUR bezifferte. Für die Erstellung des Gutachtens fielen Kosten in Höhe von 499,80 EUR an.
Die Beklagte zu 2 zahlte vor Einreichung der hiesigen Klage bereits 499,80 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2014 unter Fristsetzung zum 14.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 auf, den weiteren Sachschaden auszugleichen. Eine weitere Zahlung durch die Beklagte zu 2 erfolgte bis zur Einreichung der Klage nicht.
Das klägerische Fahrzeug ist noch unrepariert.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1 sei auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Das klägerische Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt noch gestanden und die Zeugin … habe gleichzeitig noch die Bremse betätigt. Für einen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 spreche auch der Beweis des ersten Anscheins, da die Beklagte zu 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei.
Das Feststellungsinteresse bestehe, weil das klägerische Fahrzeug noch unrepariert sei und durch eine spätere Reparatur noch Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall anfalle.
Neben den Sachschäden seien ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR entstanden, die auf einem Gegenstandswert in Höhe von 2.501,64 beruhen sollen. Dieser Betrag setze sich aus den Bruttoreparaturkosten, den Sachverständigenkosten, der Unkostenpauschale sowie einer Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage (4 x 35,00 EUR = 140,00 EUR) zusammen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.988,56 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu bezahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sein, der Klägerin jeden künftigen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin in Zukunft noch aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 auf der Opladener Straße (B 8) in Langenfeld entstehen wird; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.
Die Klägerin hat die hiesige Klage am 20.06.2014 bei dem hiesigen Gericht eingereicht. Sie ist den Beklagten jeweils am 18.07.2014 zugestellt worden. Am 20.06.2014 ist bei der Klägerin ein Betrag in Höhe von 621,56 EUR von den Beklagten eingegangen. Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser Höhe für teilweise erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt (Bl. 69 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 haben sich die Beklagten der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und insoweit die Kostenübernahme erklärt (Bl. 90 R d. A.).
Die Klägerin beantragt nun, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.1367,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu bezahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sein, der Klägerin jeden künftigen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin in Zukunft noch aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 auf der Opladener Straße (B 8) in Langenfeld entstehen wird; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Kollision habe sich dadurch ereignet, dass die Zeugin … mit dem klägerischen Fahrzeug rückwärts gerollt sei. Die Zeugin … sei in Begriff gewesen nach vorne anzufahren. Die Bremslichter hätten nicht mehr aufgeleuchtet. Wegen der leichten Steigung der Opladener Straße sei das klägerische Fahrzeug dann zurückgerollt. Aufgrund der unklaren Tatsachengrundlage greife auch der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, hier die Beklagte zu 1, nicht.
Der genaue Unfallhergang sei jedoch nicht aufzuklären, so dass von einer anteiligen Haftung von 50% auszugehen sei. Dieser Anspruch sei bereits erfüllt.
Die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Abzüge im Rahmen der Regulierung in Höhe von 245,65 EUR seien vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin im Rahmen der hier geltend gemachten Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine konkrete, günstigere aber gleichwertige Reparatur einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse, gerechtfertigt. In Bezug auf die Stundenverrechnungssätze sowie die mit den Lackierarbeiten verbundenen Materialaufschlägen sei ein Abzug in Höhe von 169,01 EUR vorzunehmen. Der von der Beklagten herangezogene Referenzbetrieb „… Fahrzeuglackierung, …, … Hilden“ entspreche den von dem BGH in den Fällen der Verweisung geforderten Voraussetzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.08.2014 (Bl. 49 d. A., insbesondere Bl. 52 bis 54 d. A.) verwiesen. Außerdem sei wegen der geltend gemachten UPE-Zuschläge ein Abzug in Höhe von 73,64 EUR vorzunehmen.
In Bezug auf den Feststellungsantrag fehle es an einem Feststellungsinteresse, da die Beklagten auch diesbezüglich im Rahmen der Haftungsquote den Schaden ausgleichen würden.
Der den Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert sei zu hoch, da der klägerische Rechtsanwalt erstmals tätig geworden sei, als bereits 499,80 EUR ausgeglichen waren. Der Gegenstandswert könne sich allenfalls an den noch offenen Forderungen orientieren.
Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 15.01.2015 (Bl. 90 d. A.), 26.02.2015 (Bl. 93 d. A.) sowie vom 07.04.2016 (Bl. 32 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.01.2015 (Bl. 90 d. A. ff.) und 21.06.2016 (Bl. 194 d. A.) sowie das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … vom 01.12.2015 (Bl. 118 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur noch zu einem sehr geringen Teil begründet.
I.
Die Klägerin hat noch einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 1,50 EUR gem. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.
1.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1 als Fahrerin und der Beklagten zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug sind bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeuges entstanden und ein Fall des § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben.
Der Unfall war für die Beklagte zu 1 vermeidbar i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG. Unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt – nämlich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann. Dies erfordert die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente einschließlich erheblicher fremder Fehler (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.03.2012, Az. 14 U 156/11, Rn. 11 zitiert nach juris).
Die Beklagte zu 1 hat nicht nach dieser Prämisse gehandelt. Der genaue Hergang des Unfalles kann an dieser Stelle dahin stehen, da der Unfall für die Beklagten zu 1 auch unter alleiniger Berücksichtigung ihres Vortrages nicht unvermeidbar war. Hätte sie einen größeren Sicherheitsabstand gehalten, wäre eine Kollision durch Rückwärtsrollen des klägerischen Fahrzeuges vermieden worden.
Auch die Klägerin als Halterin des unfallbeteiligten Kraftrades haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die unfallursächlichen Schäden, da die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG nicht vorliegen. Das Verhalten der das Fahrzeug führenden Zeugin Becker wird der Klägerin zugerechnet. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Unfall für die Zeugin Becker unvermeidbar war, denn der Unfallhergang ist nicht aufgeklärt, wie noch ausgeführt wird.
Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH NJW 2000, 3069; BGH NZV 1995, 145). Die Beweislast für die entlastenden Umstände sowie für die Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit ergibt, trägt die Partei, welche diese geltend macht. Kommt angesichts des Unfallhergangs, so wie er sich nach durchgeführter Beweisaufnahme darstellt, die grundsätzliche Haftung beider Parteien und somit eine beiderseitige Ausgleichspflicht in Betracht, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner die zu Lasten des anderen Teils sich auswirkenden Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, beweisen müsste (BGH NZV 1996, 231). Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist zum einen die von den Parteien zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen und zum anderen jeweils nur die Betriebsgefahr als solche zuzurechnen.
Die vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass der Schaden zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen ist, denn der genaue Unfallhergang bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar, so dass sich die jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten PKW gleichwertig gegenüber stehen. Eine Verletzung der jeweiligen Verkehrspflichten der Zeugin … bzw. der Beklagten zu 1 war demgegenüber nicht feststellbar, namentlich ist keiner der Parteien der Nachweis gelungen, dass der Zeugin … oder der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, eine der beiden divergierenden Unfalldarstellungen als bewiesen anzusehen. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie dem sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Zu einer solchen Überzeugung konnte das Gericht hinsichtlich einer der beiden Unfalldarstellungen vorliegend nicht gelangen.
Insoweit stehen sich die jeweiligen Parteidarstellungen, auf der Klägerseite inhaltlich gestützt durch die in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 getätigte Aussage der Zeugin Becker, auf der Beklagtenseite inhaltlich gestützt auf die Einlassung der Beklagten zu 1, die im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der Gesamtumstände ebenfalls Berücksichtigung findet, unvereinbar gegenüber. Während nach der klägerischen Darstellung die Zeugin Becker zum Unfallzeitpunkt noch stand und die Beklagte zu 1 aufgefahren sei, sei die Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Vorbringen nur im Begriff gewesen anzufahren, sei aber noch nicht losgefahren.
Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welcher der sich widersprechenden Angaben zutrifft. Die Zeugin … sowie die Beklagte zu 1 beschrieben ihre jeweiligen Wahrnehmungen lebensnah und schlüssig, ohne dass innerhalb der Angaben der beiden Lager Widersprüche aufgetreten sind. Objektive Kriterien, anhand derer einer der Darstellungen der Vorzug eingeräumt werden konnte, bestehen nicht. Dabei erscheinen beide Varianten der Unfalldarstellung in gleicher Weise plausibel, der Unfall könnte sich ebenso gut auf die eine wie die andere Weise ereignet haben. Auch kann aus Glaubwürdigkeitsaspekten keiner der Aussagen ein Vorzug eingeräumt werden. So war zwar die Aussage der Zeugin … detailreicher, dies kann aber auch allein dafür sprechen, dass sie sich besser erinnern konnte. Zudem ist bei der Zeugin … zu berücksichtigen, dass sie die Fahrerin des verunfallten Klägerfahrzeuges war. Es handelt sich dabei um das Auto ihrer Mutter. Wenn sie also im Rahmen ihrer Aussage ausgeschlossen hat, gerollt zu sein, kann das auch eine reine Schutzbehauptung sein, die das Gericht für sich genommen nicht von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerseite überzeugt.
Auch das eingeholte Sachverständigengutachten vermochte das Gericht nicht hinsichtlich einer der beiden Geschehensabläufe zu überzeugen.
Denn der Sachverständige führt aus, dass mit der ingenieurwissenschaftlichen Methodik der Unfallrekonstruktion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen keine der beiden Unfallvarianten alleinig zu beweisen oder auszuschließen ist.
Zwar spreche eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Fahrzeugkollision entsprechend den Angaben der Klägerseite ereignete. Doch auch dies überzeugt das Gericht nicht in ausreichendem Maße. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass neben den beiden Varianten aus den Parteivorträgen auch noch ein dritter Hergang möglich erscheint. In dieser Variante haben sich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden; das klägerische Fahrzeug leicht zurückrollend und das Beklagtenfahrzeug anfahrend. Eine Überzeugungsbildung hinsichtlich einer der Möglichkeiten ist für das Gericht nicht möglich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 1 StVO. Voraussetzung für die Annahme eines sog. Anscheinsbeweises ist das Vorliegen eines typischen Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286, Rn. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Denn für die Annahme eines Abstandsverstoßes aufgrund eines Auffahrunfalles, muss unstreitig oder bewiesen feststehen, dass das hintere Fahrzeug in einer vorwärtsgerichteten Bewegung gegen das vordere Fahrzeug gefahren ist. Gerade das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist streitig welches der Fahrzeuge sich in Richtung des anderen bewegt hat.
2.
Der Anspruch der Klägerin besteht noch in Höhe von 1,50 EUR.
Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch, da sie sich das von der Beklagten zu 2 vorgelegte günstigere Vergleichsangebot nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muss.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az. 1 U 139/11, zitiert nach juris). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ist dabei grundsätzlich unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, zitiert nach juris).
Der Geschädigte kann bei einer fiktiven Schadensabrechnung allerdings im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darauf verwiesen werden, statt der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt die Kosten einer qualitativ gleichwertigen freien Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen, sofern ihm eine Reparatur bei dieser ebenfalls zumutbar ist. Dabei muss ihm die aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein (vgl. BGH aaO.).
Dies ist hier der Fall.
a.)
Anhaltspunkte, die eine Reparatur des klägerischen PKWs bei der von den Beklagten benannten … Fahrzeuglackierung unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus sind auch keine Umstände ersichtlich, die ein besonderes Interesse an einer der Reparatur des zum Unfallzeitpunkt 7,5 Jahre alten PKWs in einer markengebundenen Fachwerkstatt rechtfertigen. Ein solches Interesse kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass das Fahrzeug bisher stets in einer solchen Werkstatt gewartet und repariert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, zitiert nach juris), insbesondere wenn hiervon Garantieansprüche abhängen. Ein Vortrag der Klägerin dahingehend ist nicht erfolgt.
b)
Die günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma … ist der Klägerin auch ohne Weiteres zugänglich.
Hierzu muss der Geschädigte zunächst in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Dazu ist notwendig, dass der Schädiger dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind dabei Kriterien wie bspw., ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt, ob eine Garantie auf die Arbeiten gewährt wird etc. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az. 1 U 139/11). Zusätzlich ist, weil die Durchführung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, die Entfernung der benannten Alternative zum Wohnort des Geschädigten maßgeblich.
Diesen Erfordernissen hat die Beklagte zu 2 vorliegend genügt, indem sie dem Kläger den Prüfbericht vom 08.11.2013 (Anlage B 4, Bl. 61 f. d. A.), der die oben genannten Angaben enthält, übermittelt hat. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Beklagte den Verweis auf den Referenzbetrieb erst während des Prozesses und nicht bereits vorgerichtlich vorgenommen hat. Denn wenn der Geschädigte sich dazu entschließt, auf Basis einer fiktiven Abrechnung seinen Schaden geltend zu machen, dient der Verweis allein dazu, die objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu ermitteln. Dann aber ist der Zeitpunkt der Verweises gänzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12; zitiert nach juris).
Die Inanspruchnahme der Werkstatt ist der Klägerin auch mit Blick auf ihre Entfernung von 6,0 km zu ihrem Wohnort zumutbar, zumal diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt.
Einer weitergehenden Darlegung der günstigeren Reparaturmöglichkeit bedurfte es nicht. Die Beklagten haben sich nicht bloß abstrakt auf nicht näher bezeichnete günstigere Reparaturbetriebe bezogen, sondern vielmehr einen konkreten Betrieb genannt, welcher die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße zu geringeren Stundenverrechnungssätzen durchführen könnte.
Eine weitere Beweisaufnahme über die Gleichwertigkeit der Reparaturmaßnahmen ist nicht notwendig. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Reparatur in dem vorgeschlagenen Betrieb gleichwertig einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt würde, § 286 ZPO. Der Werkstattmeister des Referenzbetriebes, der Zeuge Thimm, hat im Rahmen seiner Vernehmung ergiebig und glaubhaft geschildert, der Referenzbetrieb verfüge über die personelle und materielle Ausstattung die Reparatur durchzuführen. Gefragt nach der Ausstattung mit speziellen Werkzeugen und Maschinen gab er ab, dass lediglich kein Alu-Schweißgerät vorhanden sei. Dies sei aber für die streitgegenständliche Reparatur nicht erforderlich. Außerdem gab er an dass der Betrieb regelmäßig für ein Renault Autohaus tätig wird. Der Betrieb sei daneben mit der sämtlicher erforderlicher „Hightech“ ausgestattet.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Der Zeuge hat widerspruchsfrei, detailreich und anschaulich ausgesagt. Eine besondere Motivation zugunsten einer der Parteien auszusagen, war nicht zu erkennen. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich, denn streitgegenständlich ist eine fiktive Abrechnung. Wirtschaftliche Hintergründe zugunsten seines Betriebes sind daher nicht zu erwarten.
Die Aussage hat das Gericht auch überzeugt. Die Angaben des Zeugen haben das Gericht insbesondere davon überzeugt, dass nicht nur die notwendige Ausstattung zur Vornahme der Reparatur vorhanden ist, sondern durch die Nähe zu dem Renault Autohaus auch besondere „markengebundene“ Fachkenntnisse vorliegen.
Die von den Beklagten dargelegten Stundenverrechnungssätze sind für die Klägerin auch frei zugänglich. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, § 286 ZPO.
Der Zeuge … hat im Rahmen seiner Vernehmung aus der freien Erinnerung die Höhe der behaupteten Stundensätze ergiebig bestätigt und glaubhaft, weil detailreich und nachvollziehbar, geschildert, wie sich diese Preise, z. B. auch bei verschiedenen Farbtönen zusammensetzen. Dabei konnte er die Bilder des klägerischen Fahrzeuges einsehen und aussagekräftige Angaben zu dem Kostenaufwand des bezüglich des Blautons machen.
c)
Aufgrund des erfolgreichen Verweises auf den vorgeschlagenen Referenzbetrieb muss sich die Klägerin einen Abzug in Höhe von 242,65 EUR gefallen lassen. Dieser setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 169,01 EUR in Bezug auf die Stundenverrechnungssätze sowie die mit den Lackierarbeiten verbundenen Materialaufschläge. Außerdem ist wegen der geltend gemachten UPE-Zuschläge ein Abzug in Höhe von 73,64 EUR vorzunehmen. Der hier herangezogene Referenzbetrieb erhebt nach der glaubhaften Aussage des Zeugen … keine sog. UPE-Aufschläge. Woher der von der Beklagten aufgeführte weitere Abzug von 3,00 EUR stammt, ist aus dem Beklagtenvortrag nicht ersichtlich und damit unschlüssig.
d)
Die Klägerin hat noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1,50 EUR gegen die Beklagten.
Insgesamt sind nach Maßgabe des zuvor Erörterten Reparaturkosten in Höhe von 1720,91 EUR netto zur Grundlage zu machen. Daneben sind unstreitig die Sachverständigenkosten in Höhe von 499,80 EUR sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR hinzuzurechnen. Insgesamt ist der Klägerin ein grundsätzlich erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 2.245,71 EUR entstanden. Aufgrund des Haftungsanteils der Beklagten in Höhe von 50 % hat die Klägerin gegen diese grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von 1.122,86 EUR.
Unstreitig hat die Beklagte zu 2 für die Beklagten bereits insgesamt 1.121,36 EUR geleistet, so dass der klägerische Anspruch insoweit gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist und nur noch in Höhe von 1,50 EUR besteht.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich nach der mehrfachen Zahlungsaufforderung sowie der zuletzt erfolglos gesetzten Frist zum 14.01.2014 spätestens seit dem 15.01.2014 in Verzug.
III.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls bezüglich einer Haftung in Höhe von 50% der noch entstehenden Schäden begründet. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse. Das klägerische Fahrzeug ist unrepariert. Im Falle der Reparatur fallen noch Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallentschädigung an. Die Zusage der Beklagten, „selbstverständlich“ anteilig auch für diese Positionen aufzukommen lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.
IV.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR bei einem Streitwert in Höhe von bis 1500,00 EUR zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Ziff. 2300, 7001, 7008 VV RVG. Zur Grundlage des Gegenstandswertes kann jeweils nur der begründete Teil des klägerischen Anspruches gemacht werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO soweit streitig entschieden wurde. Das Obsiegen der Klägerin ist als geringfügig anzusehen, so dass ihr insoweit die Kosten gänzlich aufzuerlegen waren. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO. Einer Begründung bedarf es nicht, da die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.