Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Verkehrsunfall: Fahrzeugverkauf vor Restwertangebot und seine rechtlichen Folgen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Rechte habe ich als Unfallgeschädigter bei der Verwertung meines Fahrzeugs?
- Kann ich mein Unfallfahrzeug sofort nach dem Unfall verkaufen oder muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mein Fahrzeug vor Erhalt eines Restwertangebots der Versicherung verkaufe?
- Muss ich der Versicherung mein Fahrzeug zum Restwert überlassen?
- Wie kann ich sicherstellen, dass der von mir beauftragte Sachverständige den richtigen Restwert ermittelt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf höhere Angebote des Versicherers warten zu müssen.
- Es besteht keine Pflicht des Geschädigten, dem Versicherer vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs das Gutachten zu übermitteln oder eine Wartezeit einzuräumen.
- Die Verwertungsfreiheit des Geschädigten umfasst nicht nur das „Ob“, sondern auch den Zeitpunkt der beabsichtigten Veräußerung.
- Eine zügige Veräußerung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten kann auch dem Versicherer zugutekommen, da sie den Nutzungsausfallzeitraum verkürzen kann.
- Der Geschädigte muss sich nicht auf überregionale Restwertangebote des Versicherers verweisen lassen, die den vom Gutachter ermittelten regionalen Restwert übersteigen.
- Bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte die Kosten bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes verlangen, unabhängig vom tatsächlichen Umsatzsteueranteil.
- Für eine konkrete Abrechnung genügt es, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nachweist, ohne den genauen Kaufpreis oder die Mehrwertsteuer belegen zu müssen.
- Die Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik wird vom Senat als gefestigt angesehen, trotz abweichender Auffassungen einiger Instanzgerichte.
Verkehrsunfall: Fahrzeugverkauf vor Restwertangebot und seine rechtlichen Folgen
Ein Verkehrsunfall kann für die beteiligten Parteien weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die regulierende Rolle der Versicherungen. Nach einem Unfall sind viele Fahrzeugbesitzer besorgt über die finanzielle Kompensation der Schäden, die in der Regel von der gegnerischen Versicherung geleistet wird. Im Rahmen dieses Prozesses stellt sich häufig die Frage, wie sich der Verkauf des Fahrzeugs auf die Ansprüche gegenüber der Versicherung auswirkt, insbesondere wenn dieser Verkauf vor dem Erhalt eines Restwertangebotes erfolgt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei nicht immer klar und können zu Verwirrung führen. Ein zentrales Element ist das Restwertangebot, ein Betrag, den die Versicherung für das beschädigte Fahrzeug anbietet, um den Schaden zu regulieren. Hierbei ist es entscheidend, dass der Fahrzeugveräußern und die Verhandlungen mit der Versicherung in einem geordneten Rahmen ablaufen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Frage auseinandersetzt, inwiefern die Veräußertung eines Fahrzeugs vor der Zustellung eines Restwertangebotes an die Versicherung rechtliche Konsequenzen hat und welche Aspekte dabei zu beachten sind.
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Der Fall vor Gericht
Streit um Restwertangebote nach Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall führte zu einem rechtlichen Disput zwischen einem Unfallgeschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Der Kläger hatte nach dem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug zeitnah verkauft, ohne der Versicherung die Möglichkeit zu geben, höhere Restwertangebote einzuholen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte nun die Vorgehensweise des Geschädigten.
Der Unfallhergang war unstrittig: Am 10. Dezember 2004 kollidierten die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten. Die volle Haftung der beklagten Versicherung stand fest. Der Kläger ließ den Schaden an seinem Mercedes durch einen Sachverständigen begutachten. Das Gutachten vom 16. Dezember wies einen Wiederbeschaffungswert von 21.950 Euro und einen Restwert von 5.000 Euro aus.
Bereits am 20. Dezember verkaufte der Kläger sein Unfallfahrzeug für 5.000 Euro an ein Autohaus und erwarb dort gleichzeitig einen Jahreswagen als Ersatz. Am 22. Dezember übermittelte die Versicherung ein höheres Restwertangebot über 10.400 Euro. Sie kürzte daraufhin ihre Schadensersatzleistung entsprechend.
Das Landgericht gab der Klage des Geschädigten auf Zahlung der Differenz statt. Die Berufung der Versicherung blieb nun auch vor dem OLG Düsseldorf erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich frei in der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ist. Er müsse weder auf mögliche höhere Angebote der Versicherung warten, noch diese vorab informieren.
Der Senat betonte, der Geschädigte dürfe sich auf die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen. Eine Pflicht, die Verwertung zurückzustellen, um der Versicherung Gelegenheit für eigene Angebote zu geben, bestehe nicht. Dies würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unangemessen einschränken.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die zügige Veräußerung und Ersatzbeschaffung durchaus im Interesse der Versicherung liegen könne, da so der Nutzungsausfallschaden begrenzt werde. Eine etwaige Fehleinschätzung des Restwerts durch den Gutachter gehe zu Lasten der Versicherung, die gegebenenfalls Regressansprüche gegen den Sachverständigen habe.
Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Düsseldorf die Rechte von Unfallgeschädigten bei der Schadensabwicklung. Es sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Versicherungen müssen demnach akzeptieren, wenn Geschädigte ihr Unfallfahrzeug zeitnah und eigenständig verwerten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung bekräftigt die Dispositionsfreiheit des Unfallgeschädigten bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs. Der Geschädigte darf sich auf die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen und ist nicht verpflichtet, auf höhere Angebote der Versicherung zu warten oder diese vorab zu informieren. Dies stärkt die Rechte der Geschädigten und schafft Rechtssicherheit bei der zeitnahen und eigenständigen Abwicklung von Unfallschäden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Unfallgeschädigter haben Sie nach diesem Urteil weitreichende Freiheiten bei der Verwertung Ihres beschädigten Fahrzeugs. Sie können Ihr Unfallfahrzeug zeitnah verkaufen, ohne auf ein mögliches höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung warten zu müssen. Dabei dürfen Sie sich auf die Restwertschätzung eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen verlassen. Sie sind nicht verpflichtet, die Versicherung vorab über den geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit für eigene Angebote zu geben. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Schadensabwicklung selbstbestimmt und zügig durchzuführen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Beachten Sie jedoch, dass Sie bei der Schadensregulierung stets fair und nach bestem Wissen handeln sollten.
FAQ – Häufige Fragen
Sie waren in einen Unfall verwickelt? Die Rechte von Unfallgeschädigten sind komplex und oft schwer zu durchschauen. Unsere FAQ-Rubrik klärt Sie umfassend über Ihre Ansprüche und Möglichkeiten auf, damit Sie Ihre Rechte optimal wahrnehmen können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Rechte habe ich als Unfallgeschädigter bei der Verwertung meines Fahrzeugs?
- Kann ich mein Unfallfahrzeug sofort nach dem Unfall verkaufen oder muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mein Fahrzeug vor Erhalt eines Restwertangebots der Versicherung verkaufe?
- Muss ich der Versicherung mein Fahrzeug zum Restwert überlassen?
- Wie kann ich sicherstellen, dass der von mir beauftragte Sachverständige den richtigen Restwert ermittelt?
Welche Rechte habe ich als Unfallgeschädigter bei der Verwertung meines Fahrzeugs?
Als Unfallgeschädigter haben Sie bei der Verwertung Ihres beschädigten Fahrzeugs weitreichende Rechte. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Dispositionsfreiheit. Das bedeutet, Sie können frei über Ihr Eigentum verfügen und selbst entscheiden, wie Sie mit Ihrem Unfallfahrzeug verfahren möchten.
Sie haben das Recht, Ihr beschädigtes Fahrzeug jederzeit zu verkaufen, ohne auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung warten zu müssen. Die Versicherung des Unfallverursachers kann Ihnen keine Vorschriften machen, wann oder zu welchem Preis Sie Ihr Auto veräußern.
Entscheiden Sie sich für einen Verkauf, können Sie sich auf den Restwert im Gutachten Ihres Kfz-Sachverständigen verlassen. Dieses Gutachten dient als verlässliche Grundlage für den Verkaufspreis. Sie müssen nicht auf eventuelle höhere Restwertangebote der Versicherung warten oder diese berücksichtigen.
Wichtig ist: Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zu einem höheren Preis als im Gutachten angegeben, muss die Differenz an die Versicherung des Unfallgegners ausgeglichen werden. Dies gilt, da Sie keinen Gewinn aus dem Unfall ziehen dürfen.
Sie haben zudem das Recht, Ihr Fahrzeug nicht zu verkaufen. Stattdessen können Sie es reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings erstattet die gegnerische Versicherung in diesem Fall maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht Ihnen das Recht zu, den Schaden fiktiv abzurechnen. Sie können sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich zu verkaufen oder zu reparieren.
Beachten Sie: Die Versicherung darf Ihnen kein „Bitte warten“-Schreiben aufzwingen. Solche Aufforderungen, mit dem Verkauf zu warten, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot eingeholt hat, sind rechtlich nicht bindend.
Ihr Recht auf freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen ist ebenfalls von großer Bedeutung. Der von Ihnen beauftragte Gutachter ermittelt den Restwert Ihres Fahrzeugs. Dieses Gutachten bildet die Grundlage für Ihre weiteren Entscheidungen und die Schadensregulierung.
Kann ich mein Unfallfahrzeug sofort nach dem Unfall verkaufen oder muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?
Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug unmittelbar zu veräußern, ohne auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung warten zu müssen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Prüfung des Restwerts durch die Versicherung abzuwarten.
Der Geschädigte hat jedoch die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten. Dies bedeutet, dass er bei der Veräußerung des Unfallfahrzeugs einen angemessenen Preis erzielen sollte. Als Orientierung dient hierbei der im Sachverständigengutachten ermittelte Restwert. Wird das Fahrzeug zu einem deutlich niedrigeren Preis verkauft, kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistung entsprechend kürzen.
Wichtig ist, dass der Geschädigte vor dem Verkauf ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholt. Dieses Gutachten dient als verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Restwerts und schützt den Geschädigten vor späteren Einwänden der Versicherung. Der im Gutachten festgestellte Restwert gilt als maßgeblich, solange die Versicherung nicht nachweislich ein höheres Angebot vorlegen kann.
Entscheidet sich der Geschädigte für einen schnellen Verkauf, sollte er den Verkaufsvorgang sorgfältig dokumentieren. Dies umfasst die Aufbewahrung von Verkaufsanzeigen, Korrespondenz mit Interessenten und dem letztendlichen Kaufvertrag. Diese Unterlagen können im Streitfall mit der Versicherung als Nachweis dienen, dass der erzielte Verkaufspreis dem Marktwert entsprach.
Es ist zu beachten, dass die Versicherung berechtigt ist, ein höheres Restwertangebot vorzulegen, solange sich das Fahrzeug noch im Besitz des Geschädigten befindet. In diesem Fall muss der Geschädigte das höhere Angebot akzeptieren oder bei einem Verkauf zu einem niedrigeren Preis die Differenz tragen.
Der sofortige Verkauf birgt jedoch auch Risiken. Sollte sich später herausstellen, dass der erzielte Verkaufspreis deutlich unter dem tatsächlichen Restwert lag, kann die Versicherung ihre Entschädigungsleistung entsprechend reduzieren. Dies kann zu finanziellen Einbußen für den Geschädigten führen.
Um diese Risiken zu minimieren, empfiehlt es sich, vor dem Verkauf mehrere Angebote einzuholen und diese zu dokumentieren. Dabei sollten sowohl lokale Händler als auch überregionale Aufkäufer berücksichtigt werden. Ein Vergleich dieser Angebote mit dem im Gutachten festgestellten Restwert ermöglicht eine fundierte Entscheidung über den Verkaufszeitpunkt und -preis.
Trotz des Rechts auf sofortigen Verkauf kann es in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, das Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Dies gilt insbesondere bei hochwertigen oder seltenen Fahrzeugen, bei denen die Versicherung möglicherweise über spezialisierte Aufkäufer verfügt, die einen höheren Preis bieten können.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mein Fahrzeug vor Erhalt eines Restwertangebots der Versicherung verkaufe?
Der vorzeitige Verkauf eines Unfallfahrzeugs vor Erhalt eines Restwertangebots der gegnerischen Versicherung kann erhebliche finanzielle Folgen für den Geschädigten haben.
Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zeitnah zu veräußern, um seinen Schaden zu begrenzen. Allerdings besteht das Risiko, dass die Versicherung später ein höheres Restwertangebot vorlegt. In diesem Fall kann die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis und dem höheren Restwertangebot der Versicherung zu Lasten des Geschädigten gehen.
Die Versicherung darf bei der Schadensregulierung den höheren Restwert ansetzen, auch wenn dieser erst nachträglich ermittelt wurde. Dies führt dazu, dass sich die Entschädigungssumme für den Geschädigten entsprechend reduziert. Der Geschädigte trägt somit das finanzielle Risiko eines vorschnellen Verkaufs.
Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen: Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf ein von einem Sachverständigen ermitteltes Restwertgutachten verlassen. Wenn der Verkauf auf Basis eines solchen Gutachtens erfolgt, kann die Versicherung in der Regel keine höheren Restwertangebote mehr geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Gutachten nachvollziehbar erstellt wurde und mehrere regionale Angebote eingeholt wurden.
Zudem muss ein nachträgliches Restwertangebot der Versicherung für den Geschädigten zumutbar und ohne weiteres realisierbar sein. Angebote von weit entfernten Händlern oder mit zusätzlichen Bedingungen müssen nicht berücksichtigt werden.
Es ist ratsam, vor einem Verkauf einige Tage abzuwarten, um der Versicherung die Möglichkeit zu geben, ein eigenes Restwertangebot vorzulegen. Dies minimiert das Risiko finanzieller Nachteile. Gleichzeitig sollte der Geschädigte nicht unangemessen lange mit dem Verkauf zögern, da er zur Schadensminderung verpflichtet ist.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden besteht zudem die Option, das Fahrzeug trotz höherer Reparaturkosten instand setzen zu lassen. Dies ist möglich, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% übersteigen (130%-Regelung). In diesem Fall kann der tatsächliche Reparaturaufwand geltend gemacht werden, was unter Umständen vorteilhafter sein kann als ein Verkauf zum Restwert.
Fazit: Ein voreiliger Verkauf birgt finanzielle Risiken. Geschädigte sollten idealerweise ein Sachverständigengutachten einholen und der Versicherung eine angemessene Frist zur Vorlage eines Restwertangebots einräumen. Dies gewährleistet eine faire Schadensregulierung und minimiert das Risiko finanzieller Einbußen.
Muss ich der Versicherung mein Fahrzeug zum Restwert überlassen?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, der Versicherung Ihr Fahrzeug zum Restwert zu überlassen. Als Geschädigter haben Sie das Recht, frei über Ihr Eigentum zu verfügen und selbst zu entscheiden, wie Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug verfahren möchten.
Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs weitgehende Dispositionsfreiheit genießt. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot der gegnerischen Versicherung warten zu müssen.
Entscheidend ist, dass der Restwert auf seriöse Weise ermittelt wurde. In der Regel geschieht dies durch einen unabhängigen Sachverständigen, der Angebote auf dem regionalen Markt einholt. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug zu einem solchen seriös ermittelten Restwert, kann die Versicherung Ihnen nicht vorwerfen, gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben.
Es ist durchaus üblich, dass Versicherungen versuchen, über spezialisierte Restwertbörsen höhere Angebote zu erzielen. Diese stammen oft von überregionalen Händlern oder Aufkäufern. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, solche Angebote zu berücksichtigen oder anzunehmen.
Ihre Entscheidungsfreiheit als Geschädigter umfasst auch die Wahl des Zeitpunkts für den Verkauf. Sie müssen nicht abwarten, bis die Versicherung ein Restwertangebot vorlegt. Haben Sie Ihr Fahrzeug bereits zu einem angemessenen Preis veräußert, muss die Versicherung dies akzeptieren.
In der Praxis kann es vorteilhaft sein, das Fahrzeug an einen vertrauten lokalen Händler zu verkaufen. Dies ermöglicht oft eine reibungslosere Abwicklung und kann bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs von Nutzen sein. Die Gerichte erkennen an, dass solche Geschäftsbeziehungen für den Geschädigten wertvoll sein können und schützen diese Entscheidungsfreiheit.
Wichtig ist, dass Sie transparent und nachvollziehbar vorgehen. Dokumentieren Sie den Verkaufsprozess und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf. So können Sie im Streitfall belegen, dass Sie sorgfältig und angemessen gehandelt haben.
Beachten Sie, dass die Versicherung Ihren Schadensersatzanspruch dennoch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des tatsächlich erzielten Restwerts begrenzen wird. Sie profitieren also nicht finanziell von einem besonders niedrigen Restwertverkauf.
Wie kann ich sicherstellen, dass der von mir beauftragte Sachverständige den richtigen Restwert ermittelt?
Um eine korrekte Restwertermittlung durch den beauftragten Sachverständigen sicherzustellen, sind mehrere Aspekte zu beachten:
Der Sachverständige muss bei der Restwertermittlung die geltende Rechtsprechung berücksichtigen. Gemäß höchstrichterlicher Entscheidungen ist der Restwert auf dem regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln. Dies bedeutet, dass der Gutachter Angebote von Händlern oder Werkstätten aus der näheren Umgebung einholen muss. Überregionale Angebote oder solche aus Restwertbörsen im Internet dürfen nicht herangezogen werden.
Es ist wichtig, dass der Sachverständige mindestens drei konkrete Ankaufangebote einholt und diese im Gutachten dokumentiert. Die Angebote sollten von seriösen Händlern stammen und nicht älter als eine Woche sein. Der Gutachter muss zudem die genauen Kontaktdaten der Anbieter im Gutachten aufführen.
Der ermittelte Restwert muss plausibel und nachvollziehbar sein. Er sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall stehen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden liegt der Restwert in der Regel zwischen 10 und 20 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Es ist ratsam, einen unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen. Dieser sollte über entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrung in der Fahrzeugbewertung verfügen. Eine Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband kann ein Indikator für die Qualifikation sein.
Der Geschädigte sollte den Sachverständigen ausdrücklich anweisen, bei der Restwertermittlung die aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Dies kann schriftlich im Gutachtenauftrag festgehalten werden.
Nach Erhalt des Gutachtens ist es sinnvoll, die Restwertermittlung kritisch zu prüfen. Dabei sollte kontrolliert werden, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Bei Unklarheiten oder Zweifeln kann der Geschädigte den Sachverständigen um Erläuterung bitten.
Es ist zu beachten, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, sein Fahrzeug zum im Gutachten genannten Restwert zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung später ein höheres Restwertangebot unterbreitet. Voraussetzung ist, dass die Restwertermittlung im Gutachten ordnungsgemäß erfolgt ist.
Durch die Beachtung dieser Punkte kann der Geschädigte wesentlich dazu beitragen, dass der beauftragte Sachverständige den Restwert korrekt und rechtssicher ermittelt. Dies schafft eine solide Grundlage für die weitere Schadensregulierung und minimiert das Risiko späterer Auseinandersetzungen mit der Versicherung.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Haftpflichtversicherung: Eine Versicherung, die für Schäden aufkommt, die der Versicherte anderen zufügt. Im Falle eines Verkehrsunfalls zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten.
- Totalschaden: Ein Schaden an einem Fahrzeug, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder eine Reparatur unwirtschaftlich wäre. In diesem Fall wird der Schaden in der Regel auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts reguliert.
- Wiederbeschaffungswert: Der Betrag, den der Geschädigte benötigt, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Er wird in der Regel durch ein Gutachten eines Sachverständigen ermittelt und dient als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes.
- Restwert: Der Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat, auch wenn es nicht mehr repariert werden kann. Dieser Wert wird in der Regel ebenfalls von einem Sachverständigen geschätzt und vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um den zu ersetzenden Schaden zu ermitteln.
- Schadensminderungspflicht: Die Pflicht des Geschädigten, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Geschädigte durch den Verkauf des Fahrzeugs vor Erhalt eines Restwertangebots seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.
- Nutzungsausfallentschädigung: Eine Entschädigung, die der Geschädigte erhält, wenn er sein Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens nicht nutzen kann. Die Höhe der Entschädigung richtet sich in der Regel nach der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffungszeit und dem Nutzungsausfalltarif für ein vergleichbares Fahrzeug.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz bei Schädigung eines Rechtsguts. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls.
- § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt das Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens. Im konkreten Fall prüfte das Gericht, ob der Geschädigte durch den Verkauf des Fahrzeugs vor Erhalt eines Restwertangebots eine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Hier wurde geprüft, ob die Versicherung durch die verspätete Übermittlung des Restwertangebots eine Pflichtverletzung begangen hat.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts. Im vorliegenden Fall ist die Schadensersatzpflicht der Versicherung aufgrund des Verkehrsunfalls relevant.
- § 651f BGB (Pauschalreisevertrag): Obwohl dieser Paragraph auf den ersten Blick nicht relevant erscheint, könnte er im Kontext des Nutzungsausfallschadens eine Rolle spielen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für eine gebuchte Reise benötigte und aufgrund des Unfalls und der verspäteten Schadensregulierung diese nicht antreten konnte.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 128/05 – Beschluss vom 19.12.2005
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2004. Daran beteiligt waren u.a. der Kläger mit seinem Mercedes Benz C 180 Coupé und die Beklagte zu 1. mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit.
Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch das Ingenieur- und Sachverständigenbüro W. L. schätzen. Das Gutachten vom 16. Dezember 2004 enthält folgende Angaben:
Reparaturkosten brutto 21.496,25 €, Wiederbeschaffungswert brutto 21.950,00 €, Wertminderung 1.200,00 €. Restwert 5.000,00 €.
Unter Übersendung des Gutachtens rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 den Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis ab (21.950,– € abzüglich Restwert 5.000,– € = 16.950,– €). Zur Regulierung wurde eine Frist bis zum 4. Januar 2005 gesetzt. Ferner heißt es in dem Schreiben:
„Wir weisen zu guter Letzt darauf hin, dass von unserer Mandantschaft keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme erhöhter Restwertangebote erteilt wurde. Sollte Ihnen zu gegebener Zeit ein solches vorliegen, so bitten wir Sie auf diesem Wege, das Angebot unmittelbar an unsere Mandantschaft weiterzuleiten.“
Am 20. Dezember 2004 verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug an das Autohaus W. für 5.000,– €. Von dem selben Autohaus erwarb er auch ein Ersatzfahrzeug, und zwar einen Jahreswagen der Marke Mercedes Benz. Dabei fiel Umsatzsteuer in Höhe von 3.726,90 € an. Als „Leistungsdatum“ für den Jahreswagenkauf ist der Rechnung des Autohauses der 23. Dezember 2004 zu entnehmen.
Am 22. Dezember 2004 übermittelte die beklagte Versicherung dem Anwalt des Klägers per Fax vorab ein „Restwertgebot“, wonach die Firma Automobile H. aus O. ein Gebot in Höhe von 10.400,– € abgegeben habe, gültig bis zum 12. Januar 2005. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 29. Dezember 2004, wurde dem Kläger persönlich ein gleichlautendes „Restwertgebot“ per Post übermittelt, wobei auf die Schadensminderungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 regulierte die Zweitbeklagte den Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis, wobei sie von dem Netto-Wiederbeschaffungswert einen Restwert in Höhe von 10.400,– € abzog. Mit sich kreuzendem Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 übersandte der Kläger eine Kopie des Kaufvertrages über das Unfallfahrzeug, verbunden mit dem Hinweis, man habe sich auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Januar 2005 berechnete der Kläger unter Übersendung einer Kopie des Fahrzeugscheins für das angeschaffte Ersatzfahrzeug seinen Schaden neu und abschließend mit 19.879,91 €. Für die Regulierung des offenen Differenzbetrages von 10.185,55 € setzte er eine Frist bis zum 17. Januar 2005. Nachdem die Zweitbeklagte nur noch Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 60,– € nachreguliert hatte, erhob der Kläger unter dem 14. Februar 2005 Klage auf Zahlung von 8.427,59 €. Außerdem verlangte er unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Ersatz eines Anteils der seinem Anwalt geschuldeten Geschäftsgebühr (361,75 €).
Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 kündigten die Beklagten Antrag auf Klageabweisung an. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Außerdem sei von dem Netto-Wieder-beschaffungswert laut Gutachten auszugehen, da Mehrwertsteuer konkret nicht angefallen sei. In Erwiderung darauf legte der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2005 eine Kopie der Rechnung des Autohauses vom 23. Dezember 2004 über den Kauf des Ersatzfahrzeuges vor. Durchschriften dieses Schriftsatzes erhielt der Anwalt der Beklagten erst im Termin des Landgerichts vom 4. Mai 2005. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Mai 2005 erklärten die Beklagten in Höhe von 3.027,59 € (anteilige Umsatzsteuer aus Ersatzbeschaffung) ein Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast.
Durch das angefochtene Urteil vom 8. Juni 2005 hat das Landgericht der Klage in den Hauptforderungen stattgegeben. Lediglich im Zinsanspruch ist zu Lasten des Klägers entschieden worden.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 5.400,– €, also der Differenz zwischen dem Restwert laut Schadensgutachten und dem Restwertgebot in Höhe von 10.400,– €. Letzteres müsse der Kläger sich auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht anrechnen lassen. Nach den höchstrichterlichen Grundsätzen sei es ihm unbenommen gewesen, sein Fahrzeug zu einem Restwert von 5.000,– € zu veräußern. Auf die entsprechende Schätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen habe er sich verlassen können und dürfen. Daran ändere nichts der Umstand, dass der Sachverständige zur Begründung seiner Restwertermittlung lediglich ein einziges Angebot (Firma S. aus H.) herangezogen habe. Konkrete Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung hätten aufkommen lassen können, seien nicht vorhanden gewesen.
Wie das Landgericht weiter ausgeführt hat, ist dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil er sein Unfallfahrzeug bereits am 20. Dezember 2004, 4 Tage nach Erhalt des Gutachtens, veräußert habe. Als Herr des Restitutionsgeschehens sei er nicht verpflichtet gewesen, der beklagten Versicherung eine gewisse Zeit einzuräumen, um möglicherweise höhere Restwertangebote beibringen zu können. Zuzugeben sei zwar, dass der Verkauf des Fahrzeugs ungewöhnlich schnell erfolgt sei. Auf der anderen Seite sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung habe und ihm deshalb ein längeres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit unter Umständen nicht zuzumuten sei. Vorliegend habe der Kläger ein anzuerkennendes Interesse an einer möglichst schnellen Ersatzbeschaffung gehabt. Davon, dass der Kläger bewusst zum Nachteil der Beklagten vorgegangen sei, könne nicht die Rede sein.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie um Klageabweisung bitten, soweit nicht im Umfang des Umsatzsteuerbetrages anerkannt worden sei. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Standpunkt, wonach der Kläger sein Unfallfahrzeug unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht veräußert habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat in allen Punkten richtig entschieden.
1. Zum Fahrzeugschaden
a) Außer Streit steht, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung zu berechnen hat. Danach sind die Beklagten zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verpflichtet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist als Restwert ein Betrag von 5.000,– € in Ansatz zu bringen. Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie hier, durch den Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (BGH NJW 2005, 3134 = DAR 2005, 617).
Unbestritten hat der Kläger bei der Veräußerung des Unfallfahrzeugs an das Autohaus W. einen Preis von 5.000,– € erzielt. Der tatsächliche Erlös entspricht dem Betrag, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert ermittelt hat. Wie er in seinem Gutachten auf S. 13 unter der Überschrift „Restwert“ ausgeführt hat, hat er nach Maßgabe der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 6. April 1993 und vom 30. November 1999 auf den Preis abgestellt, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug üblicherweise zu erzielen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Restwert 5.000,– € beträgt. Verwiesen hat er auf ein entsprechendes Gebot einer Firma S. aus H. mit einer Gültigkeitsdauer von 21 Kalendertagen.
b) Mit Blick auf den erzielten Veräußerungserlös von 5.000,– € kann der Senat nicht erkennen, dass der Kläger sich über das Gebot der Wirtschaftlichkeit (dazu BGH NJW 2005, 3134) und über die Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, zum Nachteil der Beklagten hinweggesetzt hat. Seinen Unfallwagen hat er an ein seriöses Autohaus zu genau dem Preis verkauft, der im Schadensgutachten als Restwert ausgewiesen ist. Auf die Richtigkeit dieser Schätzung konnte und durfte er sich verlassen. Die Schätzung stammte von einem anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge und Verkehrsunfallschäden. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung lagen nicht vor. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sein Fahrzeug zu einem selbst für einen Laien erkennbar viel zu niedrigen Preis verkauft, geht fehl. Abgesehen davon, dass in der Gesamtübersicht der von der Beklagten zu 2. übermittelten Gebote an 7. Stelle ein Gebot über lediglich 5.362,07 € netto notiert ist, gab es aus Sicht des Klägers als Laie keinen Grund, die Schätzung des von ihm eingeschalteten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beklagten unter Vorlage der bereits angesprochenen Gesamtübersicht über Restwertangebote, ermittelt über die A-online-GmbH in N., geltend machen, sogar auf dem regionalen Markt hätte der Kläger einen deutlich höheren Restwert erzielen müssen, sieht der Senat keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. Denn der entsprechende Sachvortrag ist unerheblich. Erheblich wäre er, wenn der Kläger sein Unfallfahrzeug ohne hinreichende Absicherung durch ein Sachverständigengutachten und damit auf eigenes Risiko veräußert hätte. So wie die Dinge im Entscheidungsfall liegen, hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu demjenigen Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
c) Die zentrale Kritik der Beklagten am Verhalten des Klägers gilt denn auch weniger der Preisgestaltung als vielmehr dem Zeitpunkt der Veräußerung. Sie werfen ihm vor, bewusst oder zumindest grob fahrlässig vereitelt zu haben, dass die Beklagten ihm reelle und attraktive Restwertangebote unterbreiten. Damit habe er gerechnet, worauf nicht zuletzt der Hinweis seines Anwalts auf das Fehlen einer Empfangsvollmacht für Restwertangebote hindeute. Indem der Kläger sein Fahrzeug veräußert habe, bevor die beklagte Versicherung Gelegenheit gehabt habe, durch Einholung und Vorlage „richtiger“ Restwertangebote die Verwertung zu ihren Gunsten zu beeinflussen, habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, nach Übersendung des Schadensgutachtens des Sachverständigen L. mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die Beklagte zu 2. eventuell ein (höheres) Restwertangebot vorlegt. Es bestand auch keine Verpflichtung, sie über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren. Das ergibt sich nicht erst aus der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2005, NJW 2005, 3134 = DAR 2005, 617. Es ist vielmehr gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. So heißt es beispielsweise in der Entscheidung des BGH vom 06.04.1993 (NJW 1993, 1849 = DAR 1993, 251) unter II., 4.:
„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. … Die Unterrichtung der Beklagten zu 2. hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber … der Geschädigte nicht verweisen lassen.“
Diese Rechtsprechung, der der Senat seit Jahren folgt (vgl. z.B. Urteil vom 29.03.2004, 1 U 185/03; Urteil vom 07.06.2004, 1 U 12/04, NJW-RR 2004, 1470 = NZV 2004, 584), ist weiterhin maßgebend. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass in Teilen der Rechtsprechung und auch im Schrifttum (vor allem Ch. Huber, DAR 2002, 385, 393, 395) abweichende Auffassungen vertreten werden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes berufen die Beklagten sich insbesondere auf den Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 14. Februar 2005, 15 U 191/04. In diesem Beschluss, ergangen nach § 522 Abs. 2 ZPO, wird auf ein Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. Januar 2005 Bezug genommen, in dem es auszugsweise heißt:
„Dementsprechend besteht in Literatur und Rechtsprechung auch kein Zweifel, dass der Geschädigte zwar seiner Berechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen geschätzten Restwert zugrunde legen kann, dem Schädiger aber das Gutachten übermitteln muss, damit er eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachweisen oder das Wrack selbst zu höherem Betrag übernehmen kann.“
Belegt wird diese – vom Senat nicht geteilte Auffassung – mit einem Hinweis auf Palandt/Heinrichs, Rdnr. 24 zu § 249 BGB.
In der Tat heißt es in diesem Kommentar, auch in der 65. Auflage, unter der angegebenen Randnummer zu § 249 BGB, der Geschädigte müsse dem Schädiger das Gutachten übermitteln, damit dieser eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachweisen kann. Vom OLG Köln unbeachtet ist indes geblieben, dass Palandt/ Heinrichs ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.04.1993, NJW 1993, 1849, einen gegenteiligen Standpunkt vertritt. Außer dem erkennenden Senat teilen zahlreiche andere Instanzgerichte die Ansicht des Bundesgerichtshofes (z.B. OLG München DAR 1999, 407; LG Köln DAR 2003, 226; LG Augsburg NJOZ 2004, 3748; LG Konstanz, ZfS 2005, 491). Sie gilt zu Recht als herrschend.
Das OLG Köln sieht in seiner bereits zitierten Entscheidung, abgedruckt in Schadenpraxis 2005, 196, vgl. auch NJW Spezial 10/2005, 449, die anstehenden Rechtsfragen als in seinem Sinne geklärt durch die Entscheidung des BGH vom 30. November 1999, NJW 2000, 800. Dort habe der BGH dem Geschädigten auferlegt, von einer ihm durch den Schädiger nachgewiesenen, ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dies setze „denknotwendig“ voraus, dass dem Schädiger Gelegenheit eingeräumt werde, solches überhaupt zu versuchen.
Der Senat versteht die o.a. Entscheidung des BGH nicht in diesem Sinne. Aus dem Umstand, dass ein Geschädigter gehalten sein kann, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des ihm Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, kann nicht, schon gar nicht „denknotwendig“, abgeleitet werden, dass der Geschädigte dem Schädiger/Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen. Denn was der BGH dem Geschädigten als Obliegenheit aufbürdet, betrifft eine Ausnahmesituation („besondere Umstände“). Gekennzeichnet ist sie zum einen dadurch, dass der Schädiger/Versicherer dem Geschädigten vor der Verwertung des Unfallfahrzeugs durch diesen ein Restwertangebot unterbreitet. Außerdem muss es bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen.
Grundsätzlich ist der Geschädigte, wenn er von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, der Herr des Restitutionsgeschehens. Wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ist deshalb seine Sache. Seine Verwertungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung. Es kann ihm in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Absicht alsbald nach dem Unfall in die Tat umsetzt, sei es durch einen freien Verkauf, sei es durch eine Inzahlunggabe. Für eine zügige Veräußerung gibt es erfahrungsgemäß eine Reihe von Gründen, die der Schädiger/Versicherer zu respektieren hat. Davon abgesehen kann auch ihm zugute kommen, dass der Geschädigte seinen Unfallwagen ohne Verzögerung veräußert. Denn auf diese Weise kann der Geschädigte frühzeitig in den Besitz eines Ersatzfahrzeuges gelangen und damit den Ausfallzeitraum kostensparend abkürzen (zu diesem Aspekt siehe LG Konstanz, a.a.O.; Harneit, DAR 1994, 93).
Es trifft zwar zu, dass den Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein gesetzliches Schuldverhältnis verbindet, in dem auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Beachtung finden muss. Entgegen der Ansicht des LG Bochum (Beschluss vom 26.08.2005, 11 S 181/05) folgt daraus aber nicht, dass der Geschädigte vor der Veräußerung seines Fahrzeuges von sich aus Gelegenheit geben muss, den beschädigten Wagen kurzfristig zu besichtigen und er außerdem verpflichtet ist, ein von ihm eingeholtes Gutachten zu übermitteln.
In dem Spannungsverhältnis zwischen der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten einerseits und dem Interesse des Versicherers an einem höchstmöglichen Ver-äußerungserlös andererseits muss Letzteres unter den hier gegebenen Umständen zurücktreten. Für diese Wertung spricht nicht nur die gesetzliche Konzeption des § 249 Abs. 2 BGB mit der Ersetzungsbefugnis. Gegen die Annahme einer Obliegenheit zur Vorlage des Schadensgutachtens und erst recht gegen die Verpflichtung, im Falle einer überobligationsmäßigen Vorlage die Eigenverwertung eine zeitlang zurückzustellen, ist nach wie vor die Überlegung ins Feld zu führen, von der der BGH sich in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 6. April 1993 (NJW 1993, 1849) hat leiten lassen. Auch ein Versicherer, der das Schadensgutachten kennt, kann bei Beachtung der Leitlinien des Bundesgerichtshofes zur Ermittlung des Restwertes (zuletzt BGH NJW 2005, 3134) nur in seltenen Fällen ein akzeptables Restwertangebot unterbreiten, das einen korrekt ermittelten Restwertbetrag im Schadensgutachten wesentlich übersteigt. Folglich kann eine Unterrichtung der Versicherung in der Tat wohl nur den Zweck haben, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Angebote überregionaler Restwertaufkäufer aufzumachen. Dass der Geschädigte sich darauf nicht verweisen lassen muss, entspricht im Grundsatz gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt NJW 2005, 3134).
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen (umfassend dazu Ch. Huber, DAR 2002, 337 ff., 385 ff.) kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Versicherer gegen Fehlbewertungen des Restwertes im Schadensgutachten durch die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Sachverständigen geschützt ist (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter).
Von alledem abgesehen stellt sich dem Senat die Frage, wie lange eine etwaige Wartezeit zu bemessen ist. Die Befürworter einer Wartepflicht geben darauf keine überzeugende Antwort. Unangemessen beeinträchtigt würde die Selbstverwertungsfreiheit des Geschädigten, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen. Aus Sicht des Geschädigten ist vielfach nicht einmal klar, dass der Versicherer auf diesem Gebiet überhaupt aktiv wird. Noch weniger kann er den Zeitraum bis zur Übermittlung eines (höheren) Restwertgebotes abschätzen. Dessen Überprüfung nimmt zudem Zeit und sachkundige Beratung (Anwalt und/oder Kfz-Sachverständiger) in Anspruch.
Solange der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten nicht die berechtigte Erwartung erzeugt, er werde die Verwertung zurückstellen, bis der Versicherer sich bei ihm gemeldet habe, muss er in seiner Disposition auch in zeitlicher Hinsicht frei bleiben. Ein solcher Fall der Selbstbindung liegt hier – entgegen der Einschätzung der Beklagten – nicht vor. Der Kläger hat durch nichts zu verstehen gegeben, dass er sein Fahrzeug erst veräußern wolle, wenn die Zweitbeklagte dafür „grünes Licht“ gegeben habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fristsetzung im Abrechnungsschreiben vom 17. Dezember 2004. Sie bezog sich allein auf das geforderte Anerkenntnis sowie auf die Zahlung eines Vorschusses. Gleichfalls ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Anwalt des Klägers dem Schreiben vom 17. Dezember 2004 das Schadensgutachten des Sachverständigen L. mit Restwertschätzung beigefügt hat. Daran konnte die Beklagte zu 2. nicht die Erwartung knüpfen, der Kläger werde sein Unfallfahrzeug erst nach Ablauf einer Wartezeit veräußern.
2. Zur Geschäftsgebühr
Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht dem Kläger einen Betrag in Höhe von 361,75 € als Teil der Geschäftsgebühr, die auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar ist, zuerkannt hat. Der Senat hat die diesbezüglichen Einwendungen geprüft. Einen Fehler zum Nachteil der Beklagten hat er nicht festgestellt.
3. Zur Anwendung des § 93 ZPO
Zumindest im Ergebnis stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO nicht zu Gunsten der Beklagten anzuwenden. Das Landgericht hat in dem Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 3.027,59 € (Umsatzsteuer) kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gesehen. Es sei nicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 erklärt worden, sondern – nach Stellung des Antrags auf vollständige Klageabweisung – erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Mai 2005 ausgesprochen worden. Das genüge für ein sofortiges Anerkenntnis nicht.
Ob diese Auffassung, die von der Berufung mit beachtlichen Gründen kritisiert wird, zutreffend ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn seiner Meinung nach ist § 93 ZPO deshalb unanwendbar, weil die Beklagten auch insoweit Veranlassung zur Klage gegeben haben, als es um den später anerkannten Umsatzsteuerbetrag geht.
a) Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagten Anlass zur Klage auch in Höhe des geforderten Umsatzsteuerbetrages gegeben haben, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH BB 2005, 1302; BGH NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 20.12.2004, 1 W 57/04).
b) Das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess gab dem Kläger Veranlassung dazu, Klage auch in Höhe des bis dahin nicht regulierten Umsatzsteuerbetrages zu erheben.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen (BGH NJW 2005, 2220 = DAR 2005, 500). Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wieder-beschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH a.a.O.).
Als der Kläger seinen Fahrzeugschaden mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 auf Bruttobasis abrechnete, hatte er zwar noch kein Ersatzfahrzeug beschafft. Das geschah erst am 23. Dezember 2004. Gleichwohl ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Anwalt des Klägers im Vorgriff auf die beabsichtigte Ersatzbeschaffung den Brutto-Wiederbeschaffungswert zum Ausgangspunkt der Schadensberechnung genommen hat. Dies um so weniger, als er die Bezifferung des Schadens im Schreiben vom 17. Dezember 2004 ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet hat. Von der ursprünglich fiktiven Schadensabrechnung ist der Kläger sodann mit Anwaltsschreiben vom 4. Januar 2005 auf eine konkrete Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands übergegangen. Nunmehr hat er seinen Fahrzeugschaden endgültig abgerechnet, verbunden mit der – wiederholten -Behauptung, ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben. Zur Untermauerung dieser Tatsache hat sein Anwalt zwar keine Rechnung, aber eine Kopie des Fahrzeugscheins als Anlage beigefügt. Diesem Dokument konnte die zweitbeklagte Versicherung entnehmen, dass der Kläger Halter eines Fahrzeugs geworden war, das in Marke und Typ dem Unfallfahrzeug entsprach. Auch ohne Vorlage des Kaufvertrages und/oder einer Rechnung war für den Sachbearbeiter der beklagten Versicherung ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen noch jungen Wagen wie einen Jahreswagen handeln muss. Denn im Fahrzeugschein war das Datum der Erstzulassung (12. September 2003) ausgewiesen. Dass der Kläger dieses Fahrzeug nicht schenkweise erworben hat, sondern auf der Grundlage eines Kaufvertrages, war der beklagten Versicherung bereits infolge des Anwaltsschreibens vom 30. Dezember 2004 bekannt. Denn darin heißt es, dass der Kläger das angeschaffte Ersatzfahrzeug mangels genügender Barmittel habe finanzieren müssen.
Bei dieser Sachlage hatte der Kläger auch ohne Vorlage des Kaufvertrages/ Rechnung genügend für eine konkrete Abrechnung vorgetragen. Für die beklagte Versicherung musste klar sein, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erworben hat, der mindestens so hoch ist, wie der im überreichten Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert von 21.950,– €. Die Kosten der Ersatzbeschaffung durfte er bis zur Höhe dieses Betrages – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen, ohne den Beklagten Rechenschaft darüber zu schulden, in welchem Umfang bei der Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist. Selbst wenn der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug von Privat ohne Umsatzsteuer zu einem Betrag von mindestens 21.950,– € erworben hätte, wären die Beklagten in diesem Umfang unter Abzug des Restwertes ersatzpflichtig gewesen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2005 (NJW 2005, 2220) nicht mehr gerechtfertigt ist das Verlangen der beklagten Versicherung in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2004, der Kläger möge eine „geeignete“ Ersatzbeschaffung durch Belege nachweisen, in denen die Mehrwertsteuer konkret nach Euro und Cent ausgewiesen ist. Diese Forderung verkennt den Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung. Hinzu kommt: die Beklagten haben auf das anschließende Anwaltsschreiben vom 4. Januar 2005 – konkrete Abrechnung unter Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheins – nicht mehr reagiert. Die gesetzte Frist zum 17. Januar 2005 haben sie verstreichen lassen. Der Kläger war somit in der Annahme schutzwürdig, durch sein zweites Abrechnungsschreiben vom 4. Januar 2005 in Verbindung mit dem früheren Schreiben vom 17. Dezember 2004 (Gutachtenübersendung) alles getan zu haben, um der beklagten Versicherung eine Überprüfung seiner konkreten Abrechnung des Fahrzeugschadens zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Zweitbeklagte nach Erhalt des Schreibens vom 4. Januar 2005 nicht mehr auf ihr früheres Verlangen nach Vorlage eines Beleges mit genauem Mehrwertsteuerausweis zurück gekommen ist.
Nach alledem bestand für den Kläger hinreichender Grund für die Annahme, ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht zu kommen.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die zur Entscheidung anstehenden Fragen hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens unter Beachtung des § 254 BGB sind, wie ausgeführt, vom Bundesgerichtshof längst entschieden. Dass manche Instanzgerichte von dieser Rechtsprechung abweichen, ist kein Zulassungsgrund.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagten: 5.761,75 €.