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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

AG Dannenberg, Az.: 31 C 422/15

Urteil vom 20.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw VW Golf am 16. Jan. 2015 die Bundesstraße 191 in Richtung Dannenberg. Zwischen Pudripp und Karwitz überholte der Kläger einen Lkw und befand sich bereits auf der Überholspur. Die direkt hinter dem Lkw fahrende Frau B-N, deren Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, übersah den Kläger und scherte ebenfalls aus, um den Lkw zu überholen. Dabei kam es zu einer streifenden Berührung der beiden Fahrzeuge im vorderen Bereich des Kotflügels und der Tür. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat ihr Alleinverschulden eingeräumt und die Beklagte gesteht die Haftung dem Grunde nach zu 100 % zu.

Wegen der am Pkw des Klägers eingetretenen Schäden verlangt der Kläger Reparaturkosten von brutto 8.886,52 €. Das Fahrzeug ist bereits repariert worden. Die Beklagte hat an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 5.360,08 € gezahlt. Der Kläger verlangt weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 300,00 €, die die Beklagte vollständig ausgeglichen hat. Der Kläger hatte darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 344,00 € geltend gemacht, die Klage aber insoweit zurückgenommen. Gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 13. März 2015 hat diese Mietwagenkosten in Höhe von 418,88 € gezahlt. Auf die verlangte Unkostenpauschale von 25,00 € hat der Kläger eine Erstattung von 20,00 € erhalten.

Wegen der Abrechnungsschreiben der Beklagten wird auf die Anlagen K4 B und K6, Bl. 48 ff. d. A., Bezug genommen. Nach einem Gegenstandswert von 6.098,96 € hat die Beklagte darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgeglichen.

Wegen der Schadenshöhe und der Reparaturkosten hat der Kläger mit Hilfe des Autohauses St GmbH das Ingenieurbüro S1 beauftragt, das mittels des Live Expert Systems die Reparaturkostenhöhe von brutto in Höhe von 8.886,52 € ermittelt hat (Bl. 8 ff. d. A.). Die Beklagte hat dieses Sachverständigengutachten abgelehnt und ein Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros S2 und P vom 03. März 2015 eingeholt. Die Besichtigung durch den Sachverständigen S2 erfolgte am 23. Feb. 2015 auf dem Gelände des Autohauses St als das Fahrzeug bereits repariert war. Dieser ermittelte letztendlich Reparaturkosten von brutto 5.360,08 € (Bl. 108 ff. d. A.). Der Kläger hat bisher lediglich die von der Beklagten an den Kläger gezahlte Reparaturkostensumme an das Autohaus St für die Reparaturkosten gezahlt. Wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten trägt der Kläger bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung von 150,00 €, die an den Klägervertreter gezahlt worden ist und im Übrigen liegt eine Rückabtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vor, so dass der Kläger ermächtigt ist, bereits vorverauslagte Aufwendungen geltend zu machen (Bl. 154 d. A.).

Der Sachverständige S1 hat wegen der vorgenommenen Begutachtung Sachverständigenkosten in Höhe von 962,71 € in Rechnung gestellt, die der Kläger bislang nicht ausgeglichen hat (Bl. 65 d. A.). Der Kläger hat die Auftragserteilung am 19. Jan. 2015 unterschrieben und seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall erfüllungshalber an das Sachverständigenbüro S1 abgetreten (Bl. 155 d. A.).

Der Kläger behauptet, sämtliche von den Sachverständigen J und P in ihrem Gutachten vom 29. Jan. 2015 festgestellten Schäden beruhten auf dem Verkehrsunfall vom 16. Jan. 2015 und die von ihnen im Gutachten vom 29. Jan. 2015 ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 8.886,52 € brutto seien zutreffend ermittelt und erforderlich gewesen, um den Unfallschaden zu reparieren. Es habe 2 Berührungen gegeben, erst im Frontbereich und dann auf der Beifahrerseite. Auch die Reparaturrechnung des Autohauses St vom 28. Jan. 2015 berücksichtige ausschließlich erforderliche Positionen und Arbeitsleistungen für die Instandsetzung des Unfallschadens und sei nicht zu beanstanden. Nachdem ursprünglich behauptet worden ist, die Sachverständigen J und P seien anlässlich der Begutachtung des Fahrzeuges am 19. Jan. 2015 auch vor Ort in Dannenberg gewesen und hätten den Wagen persönlich in Augenschein genommen, behauptet der Kläger sodann, dass der Sachverständige J am 19. Jan. 2015 mit Unterstützung durch Herrn Ju vom Autohaus St das Fahrzeug im Rahmen des Live Expert Systems besichtigt habe und der Sachverständige P mit seinem Mitarbeiter A das Fahrzeug dann noch einmal am 28. Jan. 2015 persönlich in Augenschein genommen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr für den vorgerichtlichen Schriftverkehr angemessen sei wegen der umfangreichen Korrespondenz und der Tatsache, dass es mehrere Gutachten gegeben habe.

Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 344,00 € zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 4.075,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 freizustellen sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 369,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten wegen der Klagrücknahme aufzuerlegen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, mittels des von den Sachverständigen J und P verwandten Live Expert Systems erstellten Gutachtens könne der eingetretene Schaden nicht zuverlässig beurteilt werden, weil dieses System zur Schadensermittlung ungeeignet sei. Die Sachverständigen seien nicht vor Ort gewesen. Das System beinhalte eine schlechte Bildqualität. Der Sachverständige S2 habe mittels einer Hebebühne nach Vorankündigung sein Gutachten erstattet. Dessen Feststellungen seien zutreffend, so dass lediglich 5.360,08 € anfallen würden, um den Unfallschaden zu reparieren. Auf der linken Fahrzeugseite seien keine Teile unfallbedingt beschädigt worden. Die Abdeckplatte der Abschleppöse rechts und die Dichtung und Abdeckung seien lediglich umzubauen und wieder zu montieren, ohne dass es einer Lackierung oder Erneuerung der Teile bedürfe. Die Vorderachsenhälfte rechts und die Lenkung könnten durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht beschädigt worden sein. Ein Schaden an der Achshälfte und an der Lenkung könnten nicht entstanden sein. Die aus dem Messprotokoll sich ergebene geringfügige Abweichung hätte durch eine Einstellung beseitigt werden können und sei nicht durch den Unfall entstanden. Die Plastikradabdeckung sei nicht zerbrochen, die Felge nicht beschädigt worden, das Felgenhorn könne bei dem Schadenhergang nicht beschädigt worden sein. Eine Beschädigung des Scheinwerfers vorne rechts könne durch den Unfall nicht entstanden sein. Unfallbedingt habe es weder einen Schaden an der Seitenwand hinten rechts noch an der hinteren rechten Tür gegeben. Die Felge, die Achsteile vorne rechts, der Türgriff vorne rechts und weitere Anbauteile seien tatsächlich nicht erneuert und lackiert worden. Da das Gutachten ungenügend sei und unbrauchbar bestünde auch kein Erstattungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten. Im Übrigen sei für den vorgerichtlichen Schriftverkehr lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Fragen der Ermittlung des Sachschadens durch das Live Expert System und die Höhe der unfallbedingten erforderlichen Reparaturkosten durch schriftliche Vernehmung der Zeugen J, P und Ju sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 16. Feb. 2016, 25. Feb. 2016 und 01. März 2016, Bl. 201 bis 221 d. A., sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 13. Juni 2016, Bl. 253 ff. d. A., Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 16. Jan. 2015 gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen einer Unachtsamkeit im Straßenverkehr die Schäden am klägerischen Pkw zu 100 % auszugleichen, die sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16. Jan. 2015 ergeben haben. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte einen ausreichenden Schadensersatz geleistet hat, so dass keine weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers bestehen.

Wegen der Anfertigung des Sachverständigengutachtens auf Klägerseite hat sich ergeben, dass der Kläger persönlich diesen Auftrag erteilt hat, insoweit hat er die Auftragsbestätigung zu den Akten gereicht. In dieser Auftragserteilung vom 19. Jan. 2015 sind die Schadensersatzansprüche lediglich erfüllungshalber abgetreten worden gegenüber der Beklagten. Insoweit war die Beklagte berechtigt gewesen, die Zahlungen direkt an das Sachverständigenbüro zu erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger die Ansprüche nicht selbst klageweise gegenüber der Beklagten geltend machen kann und insoweit einen Freistellungsantrag stellen kann. Bei Nicht- oder Teilzahlung sollte gerade der Kläger weiterhin zahlungsverpflichtet gegenüber dem Sachverständigenbüro S1 sein. Damit ist der Kläger aktivlegitimiert, die weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, soweit sie die Sachverständigenkosten betrifft.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ein weitergehender Schaden an seinem Fahrzeug eingetreten ist als die bereits von der Beklagten bereits regulierte Summe in Höhe von 5.360,08 €. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T beträgt der Fahrzeugschaden, der unfallbedingt erforderlich gewesen ist 5.112,48 € brutto. Damit liegt der Betrag unter dem bereits gezahlten Erstattungsbetrag der Beklagten.

Soweit der Kläger ein Gutachten des Sachverständigenbüros S1 eingereicht hat, hat der Sachverständige T ausgeführt, dass erhebliche Zweifel aus seiner Sicht bestünden, dass mit diesem System der tatsächliche Schaden eindeutig erfasst werden könne. Hier hat die schriftliche Vernehmung der Zeugen ergeben, dass der Angestellte des Autohauses St, der Zeuge Ju am 19. Jan. 2015 als Assistent des Sachverständigen J insoweit tätig geworden ist, als Herr Ju mittels eines Videosystems Aufnahmen von dem verunfallten Pkw getätigt hat und diese sodann dem Sachverständigen J überspielt hat. Der Sachverständige J ist nicht selbst vor Ort gewesen. Dem Sachverständigen wurden lediglich Bilder übermittelt, ohne diesem kund zu tun, um welche Art von Unfall es sich überhaupt gehandelt hat. Der sachverständige Zeuge J hat insoweit ausgeführt, dass er mit der Livestream Kamera verbunden gewesen sei, die Bilder sich angeschaut habe, die der Zeuge Ju weitervermittelt habe und danach eine Kalkulation erstattet und das Gutachten ausgearbeitet habe. Die Angestellte W vom Sachverständigenbüro S1 hat weiterhin eine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben, dass deshalb, weil es Probleme mit der Beklagten gebe bei einer solchen Begutachtung, das Sachverständigenbüro P nochmals beauftragt worden sei, persönlich den Wagen in Augenschein zu nehmen. Der sachverständige Zeuge P hat sodann berichtet, dass es durch einen Mitarbeiter namens A am 28. Jan. 2015 vor Ort bei der Firma S eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs gegeben habe und er dann das Gutachten unterschrieben habe. Zu einer ordnungsgemäßen Nachbesichtigung kann es durch den sachverständigen Zeugen P nicht gekommen sein, weil hier insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb Schäden auf der linken Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeuges als kausal auf den Unfall beruhend mitaufgenommen worden sind. Zutreffend hat der Sachverständige T darauf hingewiesen, dass es zu der Schadensaufnahme durch einen Mitarbeiter des Autohauses komme, der nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und eine Auswertung von Videoaufzeichnungen und Bildmaterial nie so aussagekräftig sein könne wie eine direkte Augenscheinnahme des Fahrzeuges. Es ist sicherlich auch zutreffend, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Qualität dieses Bildmaterials von wesentlicher Bedeutung sei. Diese Videoaufnahme konnte nicht zur Verfügung gestellt werden, die Grundlage dieses Gutachtens gewesen ist. Auch die von dem Autohaus St angefertigten Fotos konnten nicht zu den Akten gereicht werden. Dass die persönliche Augenscheinnahme maßgeblich ist, ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen S2 und T. Selbst der Sachverständige T hat nicht lediglich auf die überlassenen Lichtbilddokumenten sein Gutachten gestützt, sondern nicht nur das Fahrzeug des Klägers in Augenschein genommen, sondern auch die Winterräder. Insoweit ist der Begutachtung des Sachverständigen T grundsätzlich der Vorzug zu geben und dieser hat auch erhebliche Fehler und Abweichungen bei seiner Schadensbegutachtung feststellen können. Soweit der Sachverständige T zu einem etwas niedrigeren Ergebnis gekommen ist als der Sachverständige S2 hat der Sachverständige T ausgeführt, dass er zusätzlich Lackierkosten und Kosten für die einfache Funktionsüberprüfung für erforderlich gehalten habe. Ansonsten habe er ein anderes Kalkulationsprogramm benutzt und es sei zwischenzeitlich zu Preisänderungen bei einigen Teilen gekommen. Im Wesentlichen entsprechen sich jedoch die Ausführungen des Sachverständigen T mit der Berechnung des Sachverständigen S2.

Der Sachverständige T ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Unfallhergangs Teile an der linken Fahrzeugseite nicht unfallbedingt beschädigt sein können. Dies erschließt sich auch auf Anhieb dem Laien, da es lediglich zu einer Streifberührung zwischen der rechten Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs und der linken Fahrzeugseite der Versicherungsnehmerin der Beklagten gekommen war. Anschließend ist der Kläger nicht auf ein Hindernis auf der linken Seite mehr aufgefahren, so dass eine Ursächlichkeit bezüglich an der linken Fahrzeugseite festgestellter Schäden nicht gegeben sein kann.

Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass die Abdeckung der Abschleppöse unfallbedingt nicht beschädigt worden sein könne, diese hätte allenfalls umgebaut werden müssen und habe wieder montiert werden können, ohne eine Neulackierung dieses Teiles. Des Weiteren konnte der Sachverständige nicht nachvollziehen, dass die rechte Vorderachshälfte und die Lenkung durch den Unfall beschädigt worden sein könnten. Der Sachverständige hat aufgrund der von ihm vorgenommenen Rekonstruktion es lediglich als darstellbar hingestellt, dass ein geringer Verzug der Achsgeometrie durch ein Nachstellen korrigiert werden müssen. Insoweit liegen plausible Ausführungen des Sachverständigen vor. Auch habe es keine Veranlassung gegeben, das Lenkgetriebe des Fahrzeugs zu erneuern, weil es lediglich zu einem Streifkontakt über den Seitenbereich gekommen sei. Der Sachverständige konnte sich nicht erklären, dass es bei dieser Art und Weise des Kontaktes zwischen den Fahrzeugen einen nennenswerten Stoßimpuls quer zur Längsachse des Fahrzeugs hätte geben können. Das Vermessungsprotokoll, das er erhalten habe, habe im Übrigen bezüglich der Werte im zulässigen Toleranzbereich gelegen und die Spur der Vorderachse hätte durch ein Nachstellen ausgeglichen werden können. Er hat des Weiteren ausgeführt, dass die Abweichungen hinsichtlich der Hinterachse mit dem Unfallgeschehen nicht in Verbindung gebracht werden könnten. Er hat es für möglich angesehen, dass wegen der Schleifspuren an der Plastikradabdeckung des rechten Vorderrades sich Risse gebildet haben könnten und hier eine Erneuerung erforderlich gewesen ist. Dies wurde zugunsten des Klägers in die Berechnung des Sachverständigen T miteingerechnet. Nach Einsichtnahme in die Winterräder hat der Sachverständige ausgeführt, dass alle Felgen aus dem gleichen Produktionszeitraum stammten und keine der Felgen erneuert worden seien, nur einer der Reiten sei erneuert worden. Unfallursächlich hat der Sachverständige jedoch die Beschädigung des Deckglases des rechten Scheinwerfers angesehen. Nach einer Lackschichtendickemessung hat der Sachverständige auch ermittelt, dass die Lackierung der rechten hinteren Seitenwand der rechten hinteren Tür ausgebessert worden sein könnte. Insgesamt hat der Sachverständige sodann aufgrund seines Rechenprogramms auf Seite 55 ff. des Gutachtens eine eigene Kalkulation vorgenommen, die insoweit nicht zu beanstanden ist. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte sogar mehr als den erforderlichen Schadensbeseitigungsbetrag an den Kläger gezahlt hat und weitergehende Ansprüche nicht bestehen. Da es eine Mehrzahlung gegeben hat im Hinblick auf den Fahrzeugschaden kann der Kläger darüber hinaus die 5,00 € nicht mehr erstattet erlangen, die die Beklagte aufgrund der Unkostenpauschale schuldet. Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, des Landgerichts Lüneburg und des Amtsgerichts Dannenberg, dass eine Pauschale von 25,00 € angemessen ist. Mit der Restzahlung der Beklagten ist jedoch auch dieser Betrag beglichen worden, weil es eine Mehrzahlung im Rahmen des Fahrzeugschadens gegeben hat.

Der Kläger hat auch keine Zahlungsansprüche in Höhe von 962,71 € für die Abrechnung des Sachverständigenbüros S1 über die Erstattung des Gutachtens. Es sind lediglich die erforderlichen Zahlungsansprüche nach einem Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung zu erstatten. Das Gericht hält vorliegend den Ausgleich dieser Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 29. Jan. 2015 nicht für erforderlich. Hier hat der Kläger ein Begutachtungsverfahren gewählt, das eine erhebliche Fehlerquelle in sich geborgen hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass ein Mitarbeiter des Autohauses dafür verantwortlich war, welche Bilder der Sachverständige J übertragen bekommen hat. Dass die Lifestreamübertragung insoweit fehlerbehaftet sein kann, erschließt sich von selbst. Leider konnten diese Bilder auch nicht für den Sachverständigen T zur Verfügung gestellt werden, damit die Qualität überprüft werden konnte. Auf jeden Fall ist aber festzustellen, dass der Mitarbeiter des Autohauses um das ganze Auto herumgegangen ist und sämtliche Schäden übermittelt hat, ohne dass auf dieser Seite dann Unterscheidungen dazu gemacht worden sind, was unfallursächlich ist und was nicht. Nur so konnte es passieren, dass letztendlich auch auf der linken Fahrzeugseite Schäden mit in die Begutachtung Einzug gehalten haben. Darüber hinaus sind wesentliche Arbeiten ebenfalls problematisch gewesen bzw. mit dem Unfall nicht in Übereinstimmung zu bringen. So ist auch festzustellen, dass das Gutachten S1 mit einem Betrag von 8.886,52 € endete, der Sachverständige S2 und der Sachverständige T jedoch zu dem Ergebnis gekommen sind, dass nicht mehr als 5.360,00 € angemessen seien. Die wesentliche Überschreitung von mehr als 3.000,00 € ist in keiner Weise nachvollziehbar mit der Folge, dass das Gutachten grundsätzlich nicht geeignet gewesen ist, den tatsächlichen Fahrzeugschaden nachzuweisen. Auch der sachverständige Zeuge P, der den Wagen noch einmal vor Ort in Augenschein genommen haben will, hat es nicht veranlasst gesehen, hier entsprechende Positionen herabzusetzen oder zu streichen. Wenn jedoch ein solches System nicht geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu kommen, kann auch keine Bezahlung einer solchen Begutachtung verlangt werden.

Der Kläger hat darüber hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte hat insoweit nach dem richtigen Streitwert bereits die Rechtsanwaltsgebühren beglichen. Der Kläger kann auch keine 1,5 Geschäftsgebühr verlangen, sondern nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Das Gericht erkennt nicht, dass es hier besonders umfangreichen Schriftverkehr gegeben hat oder die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch bestimmte Umstände erschwert gewesen wäre. Vom Umfang her handelt es sich um einen normalen Verkehrsunfall, bei dem die üblichen Positionen in Abrechnung gekommen sind. Die Diskussionen bezüglich der Angemessenheit der Schadenshöhe muss der Kläger sich selbst zuschreiben lassen, weil dieser eine Art und Weise der Begutachtung gewählt hat, die höchst zweifelhaft und zum Teil fehlerhaft gewesen ist.

Damit bestehen keine weiteren Zahlungs- oder Freistellungsansprüche gegenüber der Beklagten.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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