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Verkehrsunfall – Darlegungspflicht des Geschädigten zu Art und Umfang von Vorschäden

AG Essen – Az.: 25 C 233/13 – Urteil vom 26.06.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungsansprüche aus der bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung für sein Fahrzeug der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen: …, geltend.

Verkehrsunfall - Darlegungspflicht des Geschädigten zu Art und Umfang von Vorschäden
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Der Kläger hatte am 01.11.2012 mit seinem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug (hinten links) wurde von dem Kläger gegen die eintrittspflichtige … (Schadennummer: … unter Vorlage des Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros Fa. … & … vom 04.11.2012 geltend gemacht und von der … in Höhe von 3.350,52 € reguliert. Bezüglich des Abrechnungsschreibens wird auf Blatt 73 der Akte verwiesen.

Gemäß der Reparaturkosten-Kalkulation der Firma … vom 09.02.2013 wurden Schäden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 2.215,38 € netto festgestellt.

Der Kläger holte eine Reparaturbestätigung vom 18.11.2012 (Blatt 77 der Akte) ein.

Die Beklagte hat einen Sachverständigen eingeschaltet, der einen Schadensbetrag in Höhe von 684,10 € ermittelt.

Desweiteren stellte der Sachverständige fest, dass unstreitig nicht reparierte Vorschäden festzustellen gewesen sind. Hierzu zählen insbesondere die Schäden im Bereich der Verkleidung des Schwellers vorne rechts, der Lackoberfläche an der Fronttür links, dem Kratzer im Bereich des Stoßfängers hinten und dem Kratzer im Bereich der Fahrertür.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei im Mai 2012 und in der Nacht vom 06./07.12.2012 beschädigt worden. Im Mai 2012 hätte der Sohn des Klägers … beim Ausparken vor der Wohnung des Klägers ein anderes Fahrzeug beschädigt. Aufgrund der eindeutigen Sachlage sei auf die polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet worden. Der Schaden am Fahrzeug sei durch den Kläger in bar ausgeglichen worden. In der Nacht vom 06./07.12.2012 sei das klägerische Fahrzeug von einem unbekannten Dritten beschädigt worden. Nach unerlaubtem Entfernen durch den unbekannten Dritten vom Unfallort wurde die Angelegenheit durch den Kläger bei den Ermittlungsbehörden zur Anzeige gebracht. Jedoch wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn 1.529,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen.

2.

ihn von den außergerichtlichen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei … in … Höhe von 229,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien. Das klägerische Vorbringen ist bereits völlig unschlüssig. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, wann konkret sich der Unfall im Mai 2012 ereignet haben soll. Desweiteren fehlt ein schlüssiger Vortrag dazu, welche Beschädigungen durch das Schadensereignis im Mai 2012 erfolgt sein soll. Das Gleiche gilt für die Beschädigung zum behaupteten Vorfallsereignis vom 06./07.12.2012. Auch hierzu trägt der Kläger nicht vor welche Beschädigungen erfolgt sein sollen. Desweiteren liegt keinerlei substantiierter Vortrag dazu vor, wann welche Vorschäden in welchem Ausmaß am klägerischen Fahrzeug vorlagen. Dass Vorschäden am Fahrzeug waren ist unstreitig. Schäden lagen vor im Bereich der Verkleidung des Schwellers vorne rechts, der Lackoberfläche an der Fronttür links, dem Kratzer im Bereich des Stoßfängers hinten und dem Kratzer im Bereich der Fahrertür. Der Kläger trägt nicht vor, wann diese Schäden entstanden sind und inwiefern eine Abgrenzung bei der Einholung der Reparaturkostenkalkulation erfolgt ist. Desweiteren gab es einen großen Vorschaden bei dem Unfall am 01.11.2012. Auch diesbezüglich liegt kein substantiierter Vortrag vor, inwieweit sich die hier vorliegenden Vorbeschädigungen von den nunmehr vorgetragenen Beschädigungen an der linken Fahrzeugseite abgrenzen würden. Insoweit trägt der Kläger vor, dass die Schäden aus dem Unfallereignis vom 01.11.2012 fachgerecht repariert worden seien. Für das Gericht ergibt sich allerdings bereits aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass diese Schäden ordnungsgemäß und vollständig beseitigt worden sind. Insofern ergibt sich aus der Reparaturbestätigung, welche der Kläger vorgelegt hat, vom 18.11.2012 (Blatt 77 der Akte) bereits ausdrücklich: Restunfallspuren erkennbar. Insofern lag keine vollständige Schadensbeseitigung vor. Da die nunmehr aufgrund des neuen Kostenvoranschlags vom 18.02.2013 vorgetragenen Schäden ebenfalls die linke Fahrzeugseite betreffen, ist eine Abgrenzung ohne substantiiertes klägerisches Vorbringen nicht möglich. Zudem werden aufgrund des Kostenvoranschlags vom 19.02.2013 Schäden am hinteren Teil des Fahrzeugs geltend gemacht, Stoßfänger hinten links. Diese Schäden wurden bereits bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vom 01.11.2012 geltend gemacht, wie es sich aus dem von Klägerseite vorgelegten Abrechnungsschreiben der … vom 04.12.2012 (Blatt 73 der Akte) ergibt. Nach abschließender technischer Prüfung unter Berücksichtigung des Unfallablaufes wurden diese allerdings nicht reguliert, da die gegnerische Versicherung die Kausalität dieser Schäden am Heckstoßfänger links verneinte. Lässt sich aber, wie im Streitfall, aufgrund des Vortrages des Klägers nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei den jeweils behaupteten Kollisionen entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht in Stand gesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund der erheblichen Vorschäden nicht möglich (vergleiche OLG Düsseldorf I-4 U 63/08. Es ist Aufgabe des Klägers, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wobei der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur substantiiert vortragen muss. Diesen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sowohl der konkreten Vorschäden als auch der konkreten Zuordnung sämtlicher Schäden zu den jeweiligen Ereignissen als auch der konkret getroffenen Reparaturmaßnahmen ist der Kläger nicht nachgekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf: 1.529,28 €.

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