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Verkehrsunfall zwischen liegengebliebenen Fahrzeug und einem nachfolgenden PKW

AG Erfurt, Az.: 11 C 1171/10, Urteil vom 19.01.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 688,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 und 120,66 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¾ und die Beklagten zu ¼ zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am 05.05.2009 auf der Bundesstraße B7 zwischen Erfurt und Weimar im Bereich der Ausfahrt Mönchenholzhausen. Beginnend mit der vorausgehenden Auffahrt aus dem Güterverkehrszentrum befindet sich ein Beschleunigungsstreifen rechts neben der Fahrbahn, der sodann in den Verzögerungsstreifen vor der Ausfahrt Mönchenholzhausen (Möbel Rieger) übergeht. Der Beschleunigungs-Verzögerungsstreifen befindet sich in einer langgezogenen Rechtskurve. Der Unfall ereignete auf dem Verzögerungsstreifen. Der PKW der Beklagten zu 1) war zum Unfallzeitpunkt nicht durch ein Warndreieck gesichert. Nachdem die Beklagte zu 1) und der Zeuge das Auto verlassen und die Motorhaube geöffnet hatten, war es zu der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen. An dem Fahrzeug des Klägers ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Kläger macht neben dem Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes und einer Leistung aus der Teilkaskoversicherung die Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer von 10 Tagen und eine Unkostenpauschale geltend.

Der Kläger behauptet mit seinem PKW Opel Corsa amtliches Kennzeichen EF-ED … zunächst auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hinter einem anderen Fahrzeug gefahren zu sein. Nachdem er sich beim Passieren der Auffahrt vom Güterverkehrszentrum davon überzeugte hatte, dass kein Fahrzeug auf die B7 auffahren wollte, habe er sich zunächst nach hinten und dann nach vorn orientiert und sei dann auf den Verzögerungsstreifen gewechselt um die Straße an der Ausfahrt Mönchenholzhausen zu verlassen. Dabei habe er den auf der Verzögerungsspur abgestellten PKW Toyota amtliches Kennzeichen EF-XN … der Beklagten zu 1) bemerkt. Nachdem ein erneuter Wechsel nach links auf den rechten Fahrstreifen wegen des anderen Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet ohne den Zusammenstoß mit dem PKW der Beklagten jedoch verhindern zu können. Der Kläger ist der Meinung, er hätte den PKW der Beklagten zu 1) selbst bei freier Sicht ohne das vorausfahrende Fahrzeug frühestens 70-80 m vor der späteren Unfallstelle sehen können. Er habe darauf vertrauen können, dass in der Ausfahrt kein Fahrzeug anhalten würde.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 2755,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 und 316,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Sie wenden ein, die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug wegen eines technischen Defekts in der Ausfahrt anhalten müssen. Sie habe auf Grund einer Rauchentwicklung aus dem Motorraum nichts mehr sehen können. Das Fahrzeug habe zur Hälfte auf der Verzögerungsspur und auf der Grasnarbe gestanden. Vor dem Verlassen des Fahrzeugs habe sie die Warnblinkanlage in Betrieb genommen. Der PKW der Beklagten sei zuvor durch mehrere andere Fahrzeuge problemlos passiert worden.

Die Beklagten sind der Meinung, dass die Rechtskraft des Urteils im Verfahren M. ./. HUK- Coburg und P. (4 C 312/10) vom 16.07.2010 eine rechtliche Bindungswirkung auf vorliegende Verfahren entfalte.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. und Parteivernehmung des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2010 geändert mit Beschluss vom 22.12.2010. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2010 Bl.114ff der Akte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klage steht nicht das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 16.07.2010 (4 C 321/10) umgekehrten Rubrums entgegen. Die Rechtskraft des genannten Urteils entfaltet keine rechtliche Wirkung für die erhobene Klage, da es sich bei den Schadensersatzansprüchen des Klägers um einen anderen Streitgegenstand handelt und in dem vorangegangenen Verfahren auch keine Vorfrage für den vorliegenden Rechtsstreit entschieden wurde. Gegenstand des Vorverfahrens waren allein die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der jetzigen Beklagten zu 1).

Verkehrsunfall zwischen liegengebliebenen Fahrzeug und einem nachfolgenden PKW
Symbolfoto: Von Kwangmoozaa /Shutterstock.com

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 u. 2 StVG. Da sich der Verkehrsunfall bei dem Betrieb beider Kraftfahrzeuge ereignet hat, haften beide Parteien grundsätzlich für den entstandenen Schaden, § 7 Abs.1 StVG. Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leisteten Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs.1 u. 2 StVG. Dies führt zu einer Haftung der Parteien im Verhältnis ¾ zu ¼.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass das liegengebliebene Fahrzeug der Beklagten zu 1) für den Kläger rechtzeitig sichtbar gewesen wäre. Dem entgegen hat der Kläger das Fahrzeug und das eingeschaltete Warnblinklicht zu spät wahrgenommen. Soweit die Aussagen des Zeugen K. und des Klägers hinsichtlich der Entfernung zum möglichen Wahrnehmen des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) voneinander abweichen, wird unter Berücksichtigung der Kenntnis des erkennenden Gerichts von der Unfallörtlichkeit, von einer Entfernung von ca. 150 – 200 m ausgegangen. Es steht weiterhin fest, dass das Warnblinklicht eingeschaltet und ein Warndreieck zum Zeitpunkt des Unfalls nicht aufgestellt war. Der Zeuge K. hatte dieses noch nicht aus dem Fahrzeug entnommen. Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Zeugen K. und der Beklagten zu 1) die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen.

Der Kläger hat den Unfall dadurch verursacht, dass er nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, oder den vorausfahrenden Verkehr nicht ausreichend beachtet hat, § 3 Abs.1 StVO. Auf Grund der Sichtverhältnisse und dem frei einsehbaren Beschleunigungs-Verzögerungsstreifen wäre das Fahrzeug der Beklagten zu1) für den Kläger rechtzeitig erkennbar gewesen. Dabei hätte der Kläger das Fahrzeug zusätzlich wegen des eingeschalteten Warnblinklichts und der geöffneten Motorhaube als stehendes Fahrzeug wahrnehmen müssen. Der eigenen Haftung steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) wegen der vorausgegangenen Auffahrt mögliche weitere Verkehrsteilnehmer beachten musste. Dies steht einer vorausschauenden Fahrweise nicht entgegen und hätte ansonsten Anlass für eine Verringerung der Geschwindigkeit sein müssen.

Die Beklagte zu 1) haftet im Umfang der einfachen Betriebsgefahr für den entstandenen Schaden wegen einem Verkehrsverstoß gegen § 15 StVO. Die Beklagte zu 1) hat hingegen nicht gegen das Halteverbot nach § 12 Abs.1 Nr.3 StVO verstoßen. Unter Halten ist dabei eine gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn, also nicht das Anhalten müssen oder liegenbleiben wegen wirklicher oder vermeintlicher Betriebsstörung zu verstehen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht § 12 Rn. 19). Es kommt in dieser Situation noch nicht darauf an, ob für die Beklagte zu 1) die Sicht trotz des aus dem Motorraum aufsteigenden Qualms noch teilweise gegeben war, wenn sie auf Grund äußerer Umstände und nicht aus eigenem Willen ihr Fahrzeug angehalten hat. Nachdem das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf Grund der aufgetretenen Betriebsstörung auf dem Verzögerungsstreifen liegen geblieben war, hat die Fahrerin sofort das Warnblinklicht eingeschaltet. Sie war in dieser Situation nicht verpflichtet das mehrspurige Fahrzeug vollständig von der Fahrbahn zu verbringen. Jedoch hat die Beklagte zu 1) es unterlassen, dass Fahrzeug nach dem Anhalten zusätzlich zu sichern. Dazu ist es erforderlich mindestens ein auffällig warnendes Zeichen, wie ein Warndreieck, gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, um den nachfolgenden Verkehr auf das stehende Hindernis rechtzeitig aufmerksam zu machen. Die Verpflichtung zur ausreichenden Absicherung des liegengebliebenen Kraftfahrzeugs trat dabei sofort ein, so dass nach dem Einschalten des Warnblinklichts sofort das Warndreieck in entsprechender Entfernung gut sichtbar aufzustellen war (a.a.O., § 15 StVO Rn.6). Die Beklagte zu 1) hätte diese Sicherung sofort vornehmen müssen, bevor sie die Motorhaube geöffnet hat um nach der Ursache für den aufsteigenden Qualm zu suchen.

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile beider Parteien wirkt sich jedoch der Verkehrsverstoß des Klägers schwerer aus, so dass die Haftung des Klägers deutlich überwiegt.

Auf Seiten der Beklagten verbleibt es hingegen bei der Haftung wegen der einfachen Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB. Danach steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes, der Nutzungsausfallentschädigung und der allgemeinen Unkostenpauschale zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in den § 708 Nr.11, 711 ZPO.

 

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