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Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

AG Hamburg, Az.: 644 C 188/06, Urteil vom 18.09.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 733,46 (i.W. siebenhundertdreiunddreißig 46/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 59,15 (i.W. neunundfünfzig 15/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese sind von dem Kläger alleine zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.3.2005 in V. auf Höhe der E. zwischen dem Fahrzeug des Zedenten, Herrn F., der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.

Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Beklagte mietete zwischen dem 14. und dem 30.3.2005 ein Ersatzfahrzeug der Marke A.. Hierfür wurde ihm von dem Kläger ein Betrag von EUR 1.593,84 inklusive Mehrwertsteuer gemäß Schreiben vom 4.4.2005 in Rechnung gestellt. In der Rechnung heißt es: „ Mietwagen vom 14.3.-30.3.2005 P.. FZG. 1, 00 …“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Mietwagenkosten sicherungshalber an den Kläger ab.

Die Beklagte erstattete für die Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von EUR 701,00. Mit Schreiben vom 12.5.2005 lehnte die Beklagte eine weitergehende Regulierung ab; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.).

Das Fahrzeug des Zedenten wird in dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel in der Kategorie 5 geführt. Das von dem Geschädigten angemietete Fahrzeug wird in der Kategorie 4 geführt.

Mit seiner ursprünglich vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte erhobenen und durch Beschluss vom 4.4.2006 an das erkennende Gericht verwiesenen Klage macht der Kläger die restlichen Mietwagenkosten sowie den nicht anrechenbaren Teil der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend; letztere berechnet der Kläger wie folgt:

0,65 Gebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG EUR 42,25

außergerichtliche Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 16,90

zzgl. 16 % Mehrwertsteuer EUR 9,46

EUR 68,61

Der Kläger behauptet, er nehme für die unfallbedingte Anmietung von Ersatzfahrzeugen keinen anderen Tarif, insbesondere biete er keinen Unfallersatz- oder ähnlich bezeichneten Tarif an. Er meint, die Beklagte müsse auch die restlichen Mietwagenkosten ersetzen. Bei der Mietwagenrechnung sei keinesfalls übersetzt bzw. erhöht abgerechnet worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Zedent habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, ein Fahrzeug zu den Voraussetzungen eines Selbstfahrers anzumieten. Er behauptet weiter, er habe mit Schreiben vom 15.6., 19.8. sowie vom 11.11.2005 versucht, den noch offenen Restbetrag bei dem Zedenten geltend zu machen.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, EUR 892,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2005 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dem Kläger stehe kein weitergehender Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten zu, weil der Zedent problemlos ein Fahrzeug zu einem Preis von unter EUR 650,00 habe anmieten können. Der Mehraufwand sei betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Auch hätte sich der Zedent nach günstigeren Mietpreisen erkundigen müssen. Bei dem von dem Kläger angebotenen Tarif handele es sich – unabhängig von dessen Bezeichnung – um einen überhöhten Unfallersatztarif.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.4.2005 gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG geltend machen. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgte Zahlung der Beklagten nicht vollständig befriedigt worden. Vielmehr kann der Kläger die weiteren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem ganz überwiegenden Teil verlangen.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstandenen Mietwagenkosten zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die vollständigen, dem Zedenten durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei dem Kläger entstandenen Kosten zu erstatten. Hiervon muss sich der Kläger lediglich einen Anteil für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 % der Nettomietwagenkosten anrechnen lassen.

1. Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert.

a. Die von dem Zedenten erklärte Abtretung der Forderungen gegen die Beklagte ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf allerdings der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (hierzu BGH, Urt. v. 26.4.1994 – VI ZR 305/93, VersR 1994, 950; BGH, Urt. v. 18.3.2003 – VI ZR 152/02, VersR 2003, 656; BGH, Urt. v. 22.6.2004 – VI ZR 272/03, VersR 2004, 1062, 1063; BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).

Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).

Unter Zugrundelegung dessen liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Der Kläger, der ein Autohaus betreibt, hat sich die Forderungen gegen die Beklagte – wie unbestritten geblieben ist – zur Sicherheit abtreten lassen. Darüber hinaus bezog sich die Abtretung nicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern nur auf den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; einschränkend BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283, ohne allerdings die Voraussetzungen darzulegen, wann auch in diesem Fall von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgegangen werden kann).

b. Ferner ist davon auszugehen, dass der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Beklagte hat dies zwar zunächst mit Nichtwissen bestritten. Nachdem der Kläger jedoch die Schreiben vom 15.6., 19.8. und 11.11.2005 in Kopie zur Akte gereicht hat, hätte die Beklagte hierauf substantiiert erwidern müssen, was sie jedoch nicht getan hat.

2. Der Kläger kann auch in der Sache den restlichen Schadensersatzanspruch zu einem überwiegenden Teil geltend machen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

a. Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierbei anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.).

Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (s. hierzu nur BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; BGH, Urt. v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).

Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte jedoch diejenige zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt; dabei ist der Geschädigte allerdings nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 43 ff. m.w.Nachw.).

Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; eingehend Steffen , NZV 1991, 1, 3; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 m.w.Nachw.).

Aus diesem Grund ist bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte im Rahmen dessen gehalten hat, was in dem oben genannten Sinn als wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist, stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflußnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 f. m.w.Nachw.; formal hieran festhaltend auch BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte insbesondere nicht gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 4.12.1984 – VI ZR 225/82 = NJW 1985, 793 = VersR 1985, 283, 285);

hält sich der Tarif, zu dem der Geschädigte das Ersatzfahrzeug anmietet, im Bereich des Üblichen, sind diese Kosten stets erstattungsfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Mietwagenunternehmen Tarife verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04).

b. Diese, vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.5.1996 unter Berücksichtigung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze entwickelte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten hat in jüngerer Zeit, beginnend mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043 = NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 = VersR 2005, 568; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933 = NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 ff.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506 ff.; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 f.; BGH, Urt. v. 13.6.2006 – VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f.; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.; zustimmend BGH, Urt. v. 28.6.2006 XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2620; LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343), zum Teil erhebliche Einschränkungen erfahren. Danach sollen die dargelegten Grundsätze dann nicht gelten, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien; in einem solchen Fall könne der Unfallersatztarif nicht ohne weiteres als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Vielmehr sei dann zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif seiner Struktur nach als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gegenüber einem sog. Normaltarif höheren Kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die zu einem aus schadensrechtlicher Sicht als erforderlich zu beurteilenden Aufwand gehörten. Soweit dies nicht der Fall sei, komme es darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei

(grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; instruktiv zum Ganzen Wagner , NJW 2006, 2289 ff.; ablehnend dagegen AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05).

Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit soll danach in einem Zweischritt erfolgen. Zunächst soll es darauf ankommen, ob der Unfallersatztarif objektiv durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist. Sofern dies nicht der Fall ist, soll es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war, wobei auch zu berücksichtigen sein soll, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des Unfallersatztarifs oder der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Anlass gehabt hat, sich auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen

(BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; besonders deutlich auch BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; instruktiv hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, 2290).

Der Bundesgerichtshof hat damit die Erkundigungspflichten des Geschädigten insoweit ausgeweitet, als diese nicht nur dann bestehen sollen, wenn sich der Unfallersatztarif außerhalb dessen bewegt, was als (markt-)üblich angesehen werden kann und was der Geschädigte als einen für die Schadensbeseitigung angemessenen Aufwand halten durfte (so noch BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; hierzu Körber , NZV 2000, 68, 70; s. ferner Wolff , ZfS 2006, 248, 252), sondern schon dann, wenn der objektiv durch betriebswirtschaftliche Mehrkosten gerechtfertigte Betrag überschritten wird. Nur sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges vor der Rechtsprechungsänderung im Oktober 2004 erfolgt ist, könnte sich der Geschädigte demnach darauf berufen, er habe mangels Kenntnis der unterschiedlichen Tarifstruktur keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der vereinbarten Miete zu zweifeln. Andernfalls sei der Geschädigte stets gehalten, auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu fragen. Dass er ein Fahrzeug zu einem sog. Normaltarif sodann nicht hätte anmieten können – dass m.a.W. die unterlassene Erkundigung nicht kausal für den geltend gemachten Mehraufwand geworden ist – müsste dann der Geschädigte substantiiert darlegen und auch beweisen (hierzu BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507).

Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12.10.2004 angedeutet, dass der Tatrichter den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten und damit gegenüber dem Normaltarif als erforderlichen Mehraufwand anzusehenden Betrag gemäß § 287 ZPO schätzen dürfe (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; weiterführend BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.).

Weiter hält der Bundesgerichtshof den von dem Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif dann nicht für erstattungsfähig, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; Wagner , NJW 2006, 2289, 2291; ebenso AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05).

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4.7.2006 verdeutlich hat, handelt es sich bei der zuletzt genannten Einschränkung um die Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit. Insoweit trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Schädiger die Anmietmöglichkeit tatsächlich bekannt gewesen ist (deutlich AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05).

c. Das erkennende Gericht vermag diesen oben genannten Einschränkungen, insbesondere der damit einhergehenden Ausweitung der Erkundigungspflichten für den Geschädigten, nicht in vollem Umfang zu folgen (ebenso ablehnend bzw. kritisch AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; AG Nürnberg, Urt. v. 31.3.2005 – 20 C 701/05; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.).

aa. Der Bundesgerichtshof hält zunächst eine Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwandes offenbar nur dann für erforderlich, wenn sich der Unfallersatztarif nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat. Dabei geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung offensichtlich davon aus, dass dies für den sog. Unfallersatztarif stets der Fall ist. Würde man die oben genannten Urteile beim Wort nehmen, müsste der Tatrichter zunächst ermitteln, ob sich der von dem Geschädigten vereinbarte Tarif unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat oder nicht. Dies wäre ein offenkundig nicht zu realisierendes Unterfangen. Die oben genannten jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können daher nur so verstanden werden, dass sich am Markt ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif nicht frei entwickeln könne (in diese Richtung auch LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Buller , NZV 2005, 36; Reitenspieß , DAR 2005, 76; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; ausdrücklich Lemcke , r+s 2005, 45; Wagner , NJW 2006, 2289; AG Norden, Urt. v. 2.7.2004 – 5 C 154/04; lediglich den sog. Normaltarif als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet bezeichnend LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; von einem „Misstand“ spricht Körber , NZV 2000, 68, 75; s. a. Wolff , ZfS 2006, 248, 249 [„Fehl-Entwicklung auf dem Mietwagensektor“]; ganz anders Göhringer , ZfS 2004, 437).

Diese Behauptung entbehrt bislang allerdings eines empirischen Nachweises (hierzu zutreffend Wenning , NZV 2005, 169).

Vielmehr ist der Mietwagenmarkt offen, so dass es anderen Unternehmen möglich ist, in den Markt zu drängen und Unfallersatzfahrzeuge zu günstigeren Konditionen anzubieten (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 178; ferner AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04), wie dies auch in der Realität geschieht. Insoweit dürften sich etwaige Fehlentwicklungen des Marktes – jedenfalls teilweise – von selbst regulieren. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass gerade im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte zumindest die Gefahr besteht, dass bestimmte Tarife gerade im Hinblick darauf vereinbart werden, dass für die Kosten ein Dritter, nämlich der Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aufzukommen hat. Für den Geschädigten kann dies dazu führen, dass jeglicher Anreiz zur Schadensgeringhaltung entfällt (hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, der davon spricht, der Geschädigte und das Mietwagenunternehmen schlössen wirtschaftlich betrachtet einen Vertrag zu Lasten Dritter; rechtlich handelt es sich nicht um einen solchen; anders für die Beauftragung eines Sachverständigen und die Vereinbarung einer Abrechnung auf der Grundlage einer Honorartabelle AG München, Urt. v. 16.7.2004 – 344 C 17933/03; rechtlich handelt es sich vielmehr um sog. Lastwirkungen, s. hierzu grundlegend Wiedemann , SAE 1969, 265, 268; weiter Gernhuber , Festschr. f. Nikisch, 1958, S. 249, 250; Habersack , Vertragsfreiheit und Drittinteressen, Diss. Heidelberg 1991, S. 55 ff.; Martens , AcP 177 [1977], 113 ff.; ders. , SAE 1972, 101, 103; Schirmer , Festschr. f. R. Schmidt, 1976, S. 821, 831 ff.).

Dies kann zu einer Überteuerung von Marktpreisen zu Lasten der Haftpflichtversicherer und damit zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft führen (deutlich Wagner , NJW 2006, 2289; in der Rechtsökonomie wird dieses Problem mit dem Begriff des „moral hazard“ umschrieben, vgl. hierzu H.-B. Schäfer/Ott , Lehrbuch der Ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 3. Aufl. 2000, S. 127 f, 302).

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Mietwagenunternehmen über den teureren Unfallersatztarif in der Lage sind, einen günstigeren (unterpreisigen) Normaltarif anzubieten (vgl. hierzu LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; diesen Gesichtspunkt vernachlässigend AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; aus diesem Grund zweifelhaft LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90, das davon ausgeht, dass der „Normaltarif“ als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet anzusehen ist; zweifelhaft auch Wagner , NJW 2006, 2289, 2293, der lediglich den für Mietwagen geltenden „Marktpreis“ für Selbstzahler für erstattungsfähig hält, ohne dabei aber zu erläutern, wie dieser ermittelt werden soll, wenn es gerade an einem freien Marktgeschehen fehlen soll; kritisch dagegen Wenning , NZV 2005, 169, 170 [„Spekulation“]; zum entgegengesetzten Problem des „exorbitanten“ Normaltarifs Wagner , NJW 2006, 2289, 2294).

Eine solche Quersubventionierung wäre in der Tat als Marktstörung anzusehen. Wenn das Bestreben der Mietwagenunternehmen, einen möglichst großen Gewinn zu machen – und um einen solchen würde es sich bei einem über dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand in der Sache handeln – noch als marktwirtschaftlich legitimes Ziel bezeichnet werden kann (hierzu AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; ferner Göhringer , ZfS 2004, 437 ff.), steht außer Frage, dass eine Subventionierung niedrigerer Selbstzahlertarife durch Erstattung überteuerter Unfallersatztarife durch die unfallregulierenden Haftpflichtversicherer nicht mehr als marktgerechte Entwicklung bezeichnet werden kann, insbesondere da die Haftpflichtversicherer diese Zusatzkosten über die Beiträge auf die Versicherungsgemeinschaft umlegen werden. Es besteht damit in der Tat die Gefahr, dass durch eine generelle Erstattungspflicht von Mietwagenkosten eine nicht marktgerechte Entwicklung gefördert würde.

Das Problem, dass der Geschädigte vertragliche Verpflichtungen eingeht, deren Kosten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind, ohne dass diese an den vertraglichen Absprachen beteiligt sind, stellt sich nicht nur bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen, sondern auch etwa bei der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Hier geht es dann um die Frage, inwieweit der Geschädigte diese Kosten erstattet verlangen kann, insbesondere wenn die Sachverständigen ihre Vergütung nicht aufwandsabhängig berechnen, sondern nach der jeweiligen Höhe des Schadens (zum Problem Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 20.3.2006 – 644 C 547/05 [rkr.]; s. ferner grundsätzlich zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff.).

In diesem Zusammenhang ist es (noch) herrschende Meinung, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen ohne weiteres erstattungsfähig sind, es insbesondere gerade nicht auf die Angemessenheit der Kosten ankommt

(so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 5.3.1997 – 13 U 185/96, DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.2.2003 – 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2004 – 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; bestätigend jüngst LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05; LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2006 – 331 S 49/06).

Weitergehende Einschränkungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit, werden hier (noch) nicht gemacht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich die dargelegte grundlegende schadensrechtliche Problematik nicht dadurch lösen, dass dem Geschädigten eine generelle Pflicht zur Anmietung von Fahrzeugen zum Normaltarif auferlegt wird (so aber LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Palandt/ Heinrichs , BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 31; i.E. auch AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 306 S 43/06), denn dies wäre mit einem erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den freien Markt verbunden. Wenn man einmal davon ausgeht, dass die Mehrkosten eines Unfallersatztarifs überhaupt betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können – hierzu sogleich –, würde eine solche Sichtweise dazu führen, dass die Entstehung eines besonderen Markttarifs durch die Rechtsprechung verhindert würde. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon in den o.g. neueren Entscheidungen nicht aus, weil er ausdrücklich betont, dass der Geschädigte nicht allein durch die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße (ausdrücklich BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361).

Vielmehr soll der betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Mehraufwand stets erstattungsfähig sein. Eine Einschränkung macht der Bundesgerichtshof erst auf der „2. Stufe“, nämlich dann, wenn dieser gerechtfertigte Mehrbetrag überschritten wird und es auf die Zugänglichkeit ankommt (ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508, 1509; ebenso Wagner , NJW 2006, 2289, 2291).

Hier hat der Bundesgerichtshof in der Tat die Erkundigungspflichten ausgedehnt und unter erweiterten Voraussetzungen eine Nachforschungspflicht des Geschädigten konstituiert. Dagegen kann den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden, dass für den Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht besteht. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof eine dahingehende Entscheidung des LG Chemnitz unter ausdrücklichen Hinweis auf die vorrangig zu prüfende betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines Mehrbetrages aufgehoben und zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 f.; deutlich auch BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 sub [14]: „ Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (…) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind..“ unklar bzw. anders dagegen BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 sub [8]).

Aus diesem Grund vermag auch die Auffassung, die klagweise geltend gemachten Kosten seien unabhängig von der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil dem Kläger eine günstigere Anmietmöglichkeit zu einem „Normaltarif“ möglich gewesen sei (so dezidiert AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05),

nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auch hierbei zunächst die vorrangige Frage zu klären, ob der geltend gemachte Mehraufwand betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist oder nicht. Auch das von der Beklagten angeführte Beispiel mit dem Erwerb eines hochwertigen Markennotebooks bei einem kleineren Fachgeschäft einerseits und einem „Geiz ist geil“- oder „ich bin doch nicht blöd“-Fachmarkt anderseits vermag aus denselben Gründen nicht zu überzeugen. Würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, müsste der Geschädigte stets eine Marktforschung zugunsten des Schädigers betreiben. Dass er dies nicht tun muss, entspricht aber immer noch nahezu einhelliger Meinung. Auch für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs bleibt es bei der grundsätzlich subjektbezogenen Schadensbetrachtung und damit dabei, dass die Erstattungsfähigkeit erst dann entfällt, wenn der verlangte Preis für den Geschädigten erkennbar außerhalb des Üblichen liegt (hierzu näher unten cc. [2]).

Darüber hinaus kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem sog. Unfallersatztarif stets die Gefahr zu laufen, auf den betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Teil der Kosten sitzen zu bleiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958).

Die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge – vor allem auch bezogen auf das jeweilige Mietwagenunternehmen – sind dem Geschädigten am wenigsten bekannt. Das erkennende Gericht hält es aus diesem Grund auch für unangemessen, dem Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs aufzuerlegen

(so aber BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.6.2005 – 1 U 9/05; LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Coburg, Urt. v. 9.9.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418; LG Dortmund, Urt. v. 27.9.2005 – 4 S 72/04; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 2.12.2005 – 648 C 157/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Saarbrücken, Urt. v. 2.3.2006 – 5 C 937/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; Unberath , NZV 2003, 497, 499; kritisch bzw. ablehnend AG Nürnberg, Urt. v. 30.3.2005 – 21 C 111/90/04; AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04 [„verfassungswidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung“]; AG Würzburg, Urt. v. 29.6.2005 – 12 C 3362/04; Bücken , DAR 2006, 475 ff.; Greger , NZV 2006, 1, 5; allgemein BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185).

Der Geschädigte ist durch das Schadensereignis unfreiwillig zum Teilnehmer des Vermietungsmarktes geworden und kann als solcher noch weniger Fragen des Marktgeschehens und der Tarifgestaltung der jeweiligen Anbieter abschätzen (so die zutreffende Kritik bei Greger , NZV 2006, 1, 5; ferner AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; zur Geltendmachung von Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens auch LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05).

Das geschilderte Problem lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den Fällen, in denen der vereinbarte Tarif für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch lösen, dass die Geschädigten etwaige vertragliche Ersatzansprüche gegen die Mietwagenunternehmen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzutreten haben, so dass der Streit um die Angemessenheit des Tarifs allein in diesem Rechtsverhältnis auszutragen ist (hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.; Freyberger , MDR 2005, 301, 303; ebenso für die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; überwiegend anders Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff. [Durchsetzung des nicht erstattungsfähigen Mehrbetrages durch den Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen]; grundsätzlich BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; wie sich die von BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618 ff. angenommene Aufklärungspflicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem auswirkt, ist bislang noch ungeklärt).

Allerdings kann es sich dabei nach Auffassung des Gerichts nicht um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten über die Tarifstruktur handeln, weil die Mietwagenunternehmen nicht verpflichtet sind, ihren Kunden nur den günstigsten Tarif anzubieten bzw. sogar über günstigere Konkurrenzangebote aufzuklären (s. hierzu bereits AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05 [n.rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05 [rkr.]; ablehnend auch schon AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; anders Freyberger , MDR 2005, 301, 303 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; ferner Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 86 ff.).

Auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28.6.2006 ausgeführt, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Ferner hat der Bundesgerichtshof den Vermieter nicht für verpflichtet gehalten, auf ein günstigeres Angebot eines Konkurrenzunternehmens hinzuweisen (s. hierzu BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2621).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann es nur darum gehen, dass der von den Mietwagenunternehmen weder betriebs- noch marktwirtschaftlich gerechtfertigte Anteil an dem vereinbarten Unfallersatztarif auszukehren ist. Denn insoweit verletzt das Mietwagenunternehmen seine vertraglichen Treuepflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn es gegenüber dem Mieter einen solchen Mehrbetrag geltend macht. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der vereinbarte Mietzins dann um den nicht gerechtfertigten Mehrbetrag zu mindern. In eine ähnliche Richtung weist auch die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 28.6.2006 (XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618) hierzu ausführt:

„Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder – wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet – nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet…; es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.“

Dabei geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur dann vom Bestehen einer Aufklärungspflicht aus, wenn der Vermieter einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt, wobei der Bundesgerichtshof die Frage unbeantwortet lässt, was „deutlich“ heißt.

Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sowie des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots gehalten, etwaige Ersatzansprüche gegen den Autovermieter an den Versicherer abzutreten (hierzu BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 94 ff. m.w.Nachw. auch zur Anwendung des § 255 BGB).

Dies gilt auch dann, wenn sich der Vermieter die Ansprüche gegen den Versicherer abtreten lässt. Die Ansprüche wegen der Aufklärungspflichtverletzung stehen zwar zunächst lediglich dem Geschädigten gegen den Vermieter zu. Aus der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter ergibt sich aber jedenfalls konkludent gemäß §§ 157, 242 BGB, dass der Vermieter die nach wie vor dem Geschädigten zustehenden etwaigen Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag mit Wirkung für den Geschädigten an den Schädiger abtreten kann (§§ 164 ff. BGB).

Hierbei wird die Darlegungs- und Beweislast zwischen den Beteiligten angemessen verteilt. Zwar obläge es den Versicherern, die Vereinbarung eines nicht gerechtfertigten Mehrbetrages als Teil der vertraglichen Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Jedoch dürften an die Darlegungslast insoweit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es wäre dann an den Mietwagenunternehmen, die betriebs- und marktwirtschaftliche Rechtfertigung des erhöhten Tarifs substantiiert darzulegen, um damit den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu bestreiten.

Vorliegend hat die Beklagte die ihr zustehende Einrede auf Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Kläger allerdings nicht geltend gemacht. In diesem Fall bleibt die Frage, ob dem Zedenten gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines Aufklärungsverschuldens zustehen, unberücksichtigt, weil der Kläger aus den abgetretenen Schadensersatzansprüchen vorgeht, die Aufklärungspflichtverletzung ihren Grund dagegen in dem zwischen dem Zedenten und dem Kläger zustande gekommenen Mietvertrag findet.

Dagegen hält das erkennende Gericht den Vorschlag von W. , die Haftpflichtversicherer in der Art an dem Geschehen zu beteiligen, dass dem Geschädigten erhöhte Obliegenheiten zur Kontaktaufnahme mit dem Versicherer auferlegt werden bzw. dem Versicherer sogar die Möglichkeit eingeräumt werden soll, dem Geschädigten konkrete Angebote nachzuweisen (hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, 2293 f.), nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich damit der Geschädigte in Abkehr zu den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen doch mit dem Schädiger über Art und Umfang der Naturalrestitution auseinandersetzen müsste, hätten es dann die Haftpflichtversicherer in der Hand, die Preisstrukturen auf dem Mietwagenmarkt zu kontrollieren, denn die Entwicklung einer dahingehenden Informationsobliegenheit des Geschädigten macht nur dann Sinn, wenn dieser dann auch gehalten ist, auf das jeweilige Angebot des Versicherers einzugehen. Dies könnte wieder zu einer entgegengesetzten Negativtendenz führen, weil sich die Haftpflichtversicherer stets den billigsten Anbieter aussuchen würden, ohne dabei jedoch Rücksicht auf die individuellen Belange des Geschädigten Rücksicht nehmen zu müssen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der billigste Anbieter stets eine Leistung zur Verfügung stellt, die dem Anspruch des Geschädigten auf Wiederherstellung gerecht wird. Insbesondere hat der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Zurverfügungstellung eines fahrbaren Untersatzes, sondern auf ein Fahrzeug, das dem geschädigten Fahrzeug entspricht. Schließlich sind auch die Haftpflichtversicherer keine unbeteiligten Dritten, sondern – verständlicherweise – um eine möglichst weitgehende Kostenminimierung bemüht.

bb. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hätte es darüber hinaus einer Änderung bzw. Relativierung der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 dargelegten Grundsätze überhaupt nicht bedurft. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Konstellationen zugrunde lagen, in denen die geltend gemachten Tarife weit über den üblichen Normaltarifen lagen (hierzu BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 [245 %]; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; ferner AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06 [400 %]; auch im Schrifttum wird hierauf dezidiert hingewiesen, s. hierzu Wagner , NJW 2006, 2289 mit Fn. 2)

Der Bundesgerichtshof führt hierzu sogar aus, dass Unfallersatztarife derzeit „durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen Normaltarif lägen, Zuschläge bis zu 200 % über dem Normaltarif seien keine Seltenheit (hierzu BGH, Urt. v. 28.6.2006 XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2620)

In dem der Entscheidung vom 7.5.1996 zugrunde liegenden Fall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, der Unfallersatztarif liege bis zu 25 % über dem Normaltarif(hierzu BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958).

Wenn aber der geltend gemachte Tarif deutlich über dem Normaltarif liegt, ergibt sich schon unter Zugrundelegung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze, dass solche Mehrkosten nicht zu erstatten sind. Denn unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist bei derart hohen Tarifen auch für den Laien erkennbar eine Grenze überschritten, bei der er selbst das Fahrzeug nicht mehr anmieten würde. Es hätte daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts genügt, wenn der Bundesgerichtshof schlicht unter Hinweis hierauf die Erstattungsfähigkeit der deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarife abgelehnt hätte. Einer grundlegenden Abkehr oder zumindest einer Relativierung der in dem Urteil vom 7.5.1996 herausgearbeiteten allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze hätte es nicht bedurft, insbesondere hätte auf das Merkmal der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Mehraufwands gänzlich verzichtet werden können. Wie dem erkennenden Gericht aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, haben die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs statt dessen zu der genau gegenteiligen und nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zu begrüßenden Tendenz geführt, dass die Haftpflichtversicherer die Erstattung von Unfallersatztarifen rundweg ablehnen und zum Teil sogar dazu übergehen, dem Geschädigten die Mietwagenkosten nur noch unter Zugrundelegung des Normaltarifs eines „Billiganbieters“ zu erstatten bzw. von dem Geschädigten sogar die Inanspruchnahme von Sondertarifen (etwa die Buchung über Internet) zu verlangen. Dies führt zu einer „Flut“ von kostenträchtigen (und damit auch die Versicherungsgemeinschaft belastenden) Prozessen selbst in denjenigen Konstellationen, in denen die Haftung dem Grunde nach außer Streit steht und in denen sich die geltend gemachten Unfallersatztarife (noch) im Rahmen des Üblichen halten. Wenn infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 eine Tendenz dahingehend zu verzeichnen war, dass die Unfallersatztarife auf ein Niveau weit über dem Normaltarif angestiegen sind, kann nunmehr die genau gegenteilige Tendenz eintreten, dass die Mietwagenunternehmen ganz davon absehen, Unfallersatztarife zu erheben und statt dessen die Mehrkosten auf die Gesamtheit der Mieter umlegen werden. Weder die eine noch die andere Entwicklung kann von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewollt sein („bad cases make bad law“).

cc. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts haben bei der Ermittlung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vor diesem Hintergrund folgende Grundsätze zu gelten: (s. hierzu bereits AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05 [n.rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05 [rkr.]).

(1) Die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind zunächst ohne weiteres dann von dem Schädiger zu erstatten, wenn diese objektiv erforderlich waren, um einen Zustand herzustellen, der den Geschädigten so stellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif an, der im Vergleich zu einem sog. Selbstzahler- oder Normaltarif höher ist, ist dies stets dann der Fall, wenn dieser besondere Tarif durch unfallbedingte Mehraufwendungen auf Seiten des Vermieters gerechtfertigt ist. Dann sind diese Mehraufwendungen ohne weiteres auch als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen.

(a) Entgegen einer zum Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung (LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492, 493 f.; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 3 ff.; Griebenow , NZV 2005, 113, 114 ff.; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff.; Wagner , NJW 2006, 2289, 2292 f.; Palandt/ Heinrichs , 65. Aufl. 2006, BGB, § 249 Rn. 31; noch weitergehend Albrecht , NZV 1996, 49 ff, der sogar meint, dass Fahrzeuge im Unfallersatztarifgeschäft in der Regel sogar betriebswirtschaftlich günstiger seien als die im freien Vermietgeschäft; ebenso LG Ravensburg, Urt. v. 7.10.2003 – 2 S 191/03, NJW-RR 2004, 455 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges ein solcher Mehraufwand in keinem bzw. keinem nennenswerten Umfang gerechtfertigt sein kann (hierzu auch Körber , NZV 2000, 68, 72).

Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Tarife ist zunächst davon ausgehen, dass diese bestimmte Grundkosten enthalten, die stets anfallen und von der konkreten Unfallsituation völlig unabhängig sind; hierunter fallen etwa Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (Finanzierungs-, Überführungs- und Zulassungskosten, Versicherung und Steuern) sowie die Betriebskosten (Gebäudemiete, Personalkosten, Pflege- und Wartungskosten) (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172 f.).

Bei Anbietern, die auch Fahrzeuge für Kunden anbieten, die ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls anmieten möchten, erhöhen sich diese Grundkosten bereits dadurch, dass regelmäßig ein Fuhrpark angeschafft und unterhalten werden muss, der sämtliche Fahrzeugklassen umfasst (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172).

Über diesen „Sockelbetrag“ hinaus können im Zusammenhang mit der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen besondere Kosten entstehen; hierbei handelt es sich um besondere Risiko- und Kostenaufschläge für die Auslastung sowie die Service- und Verwaltungskosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrpark in der Regel nicht voll ausgelastet ist, sondern die Auslastungsquote (erheblichen) Schwankungen unterliegen kann. Im Einzelkundengeschäft kann der Anbieter diese Schwankungen, die häufig saisonbedingt sind, relativ gut abschätzen, wohingegen nicht voraussehbar ist, welche Fahrzeugklassen aufgrund der konkreten Unfallsituationen jeweils betroffen und daher eher ausgelastet sein werden als andere (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173), weil der Kunde regelmäßig ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten möchte und auch anmieten darf. Im Unfallersatzgeschäft kann der Vermieter diese besonderen Risiken der Auslastung weder genau abschätzen noch durch eigenes Verhalten (Werbemaßnahmen etc.) beeinflussen. Dies führt zu höheren Kosten für die Fahrzeugvorhaltung

(hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173; ferner AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Weiter kommen besondere Service-, Verwaltungs- und Werbungskosten in Betracht, die dadurch bedingt sind, dass die Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei Verkehrsunfällen in der Regel kurzfristig erfolgen muss. Da die Mieter von dem Unfallereignis selbst überrascht werden, kann der Vermieter auch insoweit die hierbei anfallenden Kosten nicht verlässlich abschätzen (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174).

Weiter kommen besondere Betrugs- und Unterschlagungsrisiken hinzu. Die Mietwagenunternehmen sind insbesondere in diesen Fällen durch die vereinbarten Sicherungsabtretungen nicht hinreichend geschützt (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 175).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges regelmäßig die Haftungsquote kaum verlässlich feststehen wird. Dies kann dazu führen, dass die Vermieter zumindest mit einem Teil ihrer Forderungen auszufallen drohen, soweit der Haftpflichtversicherer diese nicht übernimmt. Diese besonderen Risiken kann das Mietwagenunternehmen nur dadurch abdecken, dass es sich diese über die Vergütung entlohnen lässt, insbesondere weil die in der Regel vereinbarten Sicherungsabtretungen hier nicht (vollständig) durchgreifen. Hinzukommen Risiken verzögerter Zahlungen, das Risiko von Fahrzeugschäden sowie das Fahrleistungsrisiko (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 176; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; nicht überzeugend Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059).

Diese besonderen Risiken lassen sich nicht dadurch beheben, dass auch im Unfallersatzgeschäft die Vorlage einer Kreditkarte verlangt werden könnte. Während im Einzelkundengeschäft Fahrzeuge in der Regel zu Preisen und Fahrzeugklassen angemietet werden, die den jeweiligen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Kunden entsprechen, ist dies im Unfallersatzgeschäft nicht der Fall. Dort kann vielmehr ein Fahrzeug zu derselben Fahrzeugklasse angemietet werden. Die Dauer und der Umfang der Anmietung hängen von der Dauer der Reparatur ab, können also regelmäßig weder von dem Mieter noch von dem Vermieter beeinflusst werden (vgl. Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174 f.).

Vor diesem Hintergrund kann von einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 204,04 für das Unfallersatzgeschäft gegenüber einem mittleren Tagesmietpreis von EUR 112,26 für das Einzelkundengeschäft ausgegangen werden. Je nach Fahrzeugklasse kann dies zu einem Tagesmietpreis zwischen EUR 117,57 und EUR 436,46 führen (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 177).

Es trifft schließlich auch nicht zu, dass Unfallersatztarife stets nur gegenüber demjenigen Kunden vereinbart werden, für den ein Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden aus einem Verkehrsunfall zu übernehmen hat

(so aber Griebenow , NZV 2005, 113).

Denn im Zeitpunkt der Anmietung ist häufig völlig unklar, ob und in wie weit der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden einzustehen hat. In der Regel ist die Frage der Haftungsverteilung nicht völlig eindeutig, zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr besteht regelmäßig jedenfalls eine Mithaftungsquote. Wenn zudem die These zutreffen sollte, dass Unfallersatztarife nur bei Übernahme der Kosten eines Haftpflichtversicherers vereinbart werden, dürfte es diejenigen (zahlreichen) Prozesse nicht geben, in denen die Mietwagenunternehmen den Unfallersatztarif gegenüber den Kunden einklagen und in denen sich dann die Frage stellt, ob und in wie weit das Mietwagenunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die unterschiedlichen Tarifarten aufzuklären (hierzu nur die Nachw. bei Griebenow , NZV 2005, 113, 114 in Fußn. 4).

Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen davon aus, dass eine betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung gegenüber dem Normaltarif möglich ist, denn andernfalls würde es auch keinen Sinn machen, diesen zu ermitteln, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei es durch richterliche Schätzung.

Soweit zum Teil angeführt wird, es müsse etwas anderes gelten, wenn die Haftpflichtversicherung die Schadensübernahme bereits vorher erklärt hat, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Es mag zwar sein, dass die Übernahme der Haftung im Einzelfall Risiken bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen senkt. Vorliegend geht es bei der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs aber darum, ob diese Kosten allgemein eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif rechtfertigen. Selbst wenn die Beklagte die Schadensübernahme zuvor erklärt hat, beeinflusst das dies konkret angefallen Risikokosten in keiner, jedenfalls nicht in einer nennenswerten Art und Weise.

Schließlich ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, in welchem konkreten Umfang der Kläger Fahrzeuge vermietet. Sollte der Kläger lediglich über einen eingeschränkteren Fuhrpark verfügen als ein Großvermieter, mag dies zwar dazu führen, dass einige der o.g. Kosten und Risiken geringer zu Buche schlagen, andere Risiken können jedoch wesentlich höher zu beurteilen sein, insbesondere weil der Kläger weniger als ein Großvermieter in der Lage ist, Risiken zu streuen und damit auch günstiger zu versichern. Darüber hinaus geht der Bundesgerichtshof in seinen neueren Entscheidungen gerade nicht davon aus, dass die konkrete Tarifstruktur des jeweiligen Anbieters zu prüfen ist (hierzu sogleich).

Soweit im Schrifttum zum Teil angeführt wird, es sei nicht einzusehen, weshalb der Schädiger für die im Zusammenhang mit dem Unfallersatzgeschäft entstehenden Risiken aufzukommen haben soll (hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, 2292 f.), hält das erkennende Gericht dies ebenfalls nicht für überzeugend. Denn hierbei wird übersehen, dass es nicht um die Frage der Haftungsverteilung geht. Es geht doch nur darum, in wie weit der Geschädigte zu Lasten des Schädigers und damit zu Lasten seiner Haftpflichtversicherung mit Dritten Verträge eingehen darf. Wenn die hierbei anfallenden Mehrkosten bei dem Dritten ihren Grund aber gerade in der besonderen Unfallsituation haben, es also gerade nicht darum geht, dass die Mietwagenunternehmen zu Lasten der Versicherung einen Gewinn „einstreichen“, versteht es sich nahezu von selbst, dass diese objektiv gerechtfertigten Mehrkosten von dem Schädiger und nicht dem Geschädigten zu übernehmen sind.

(b) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen (so aber LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381, 382; AG Bremen, Urt. v. 11.4.2006 – 8 C 197/05; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04).

Insbesondere könnte dies nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dies würde voraussetzen, dass das Mietwagenunternehmen seine wirtschaftlichen und betrieblichen Grundlagen offenlegt. Letztlich müsste ein entsprechendes Gutachten auch eine Beurteilung durch einen Betriebs- und Wirtschaftsprüfer beinhalten. Ein solches Vorgesehen stößt im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Unternehmensfreiheit der betroffenen Mietwagenunternehmen nicht nur an verfassungsrechtliche Grenzen (hierzu auch Wenning , NZV 2005, 169, 170), sondern ist weder praktisch umsetzbar noch erforderlich (zu weiterer Kritik Greger , NZV 2006, 1, 5).

Dem Gericht ist aus anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein Gutachten über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs zur Kenntnis gelangt. Auch in diesem Gutachten werden keinerlei konkrete Aussagen über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung angestellt, sondern lediglich geprüft, ob unter Zugrundelegung einer Modellrechnung der verlangte Tarif betriebswirtschaftlich abstrakt nachvollzogen werden kann.

Auch der Bundesgerichtshof ist in Abkehr zu seiner noch in der Entscheidung vom 14.10.2004 vertretenen Auffassung, es sei der betriebswirtschaftliche gerechtfertigte Mehraufwand des konkreten Anbieters unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, mittlerweile dazu übergegangen, dass nicht die Rechtfertigung des Mehraufwandes bei dem konkreten Anbieter zu prüfen sei. Vielmehr sei lediglich zu klären, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; besonders deutlich BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 13.6.2006 – VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f.; hierzu auch Wagner , NJW 2006, 2289, 2292 [„Generalisierung der betriebswirtschaftlichen Prüfung“]).

Inwieweit dies der Fall sei, habe grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693).

In seinem Urteil vom 4.7.2006 (VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693) führt der Bundesgerichtshof hierzu aus:

„Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat…ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt…“.

Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; wohl auch Wolff , ZfS 2006, 248, 250).

Wollte man dies von dem Geschädigten verlangen, würde ein „pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif“ keinen Sinn machen und würde auch den prozessökonomischen Sinn einer solchen richterlichen Schätzung wieder in Frage stellen.

(c) Bislang vom Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt ist die Frage, was der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen ist, wie also der pauschale Aufschlag auszusehen hat. In Rechtsprechung und Literatur sind hierzu unterschiedliche Konzepte entwickelt worden.

Teilweise findet sich die Auffassung, der Aufschlag habe sich an den Beträgen über den Nutzungsausfall der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu orientieren (hierfür LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484; Wenning , NZV 2005, 169, 170 f.).

Das erkennende Gericht vermag dem nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, besteht die besondere Gefahr der Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Grundlage sog. Unfallersatztarife darin, dass durch diese günstigere Normaltarife quer subventioniert werden könnten. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, hat sich der Aufschlag nach Auffassung des Gerichts gerade an dem Normaltarif zu orientieren (i.E. ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; Körber , NZV 2000, 68, 71; ebenso BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727).

Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht an den Normaltarif des konkreten Anbieters anzuknüpfen (daher greift auch das Argument, bei einigen Anbietern gebe es nur einen Einheitstarif – Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484 – nicht durch.).

Insoweit obliegt es dem Geschädigten nur, den üblichen Normaltarif darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. „Schwacke-Automietpreisspiegel“ ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05 [n.rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05 [rkr.]).

Auch der Bundesgerichtshof geht neuerdings davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; dagegen auf den Mindestpreis abstellend LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04).

Randnummer 181

Für unpraktikabel hält das Gericht die im Schrifttum vorgeschlagene Lösung, wonach auf den höchsten, gerade noch üblichen Mietpreis ein Zuschlag von 10 % zu machen sei ( Körber , NZV 2000, 68, 73), denn was noch üblich ist, soll durch die Schätzung gerade geklärt werden.

(d) Vom Bundesgerichtshof ebenfalls bislang nicht geklärt ist die Frage, wie hoch der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sein soll. Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 – 39 C 2/05 [100 %]).

Das Gericht hält jedenfalls für die Frage, welcher Aufschlag bei der Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehrkostenanteils zu machen ist, einen Aufschlag in Höhe von 40 % auf den Normaltarif für angemessen. Das Gutachten von Neidhardt und Kremer (vgl. NZV 2005, 171 ff.) kommt zwar zu einem höheren Abschlag (80 %). Das Gericht hält jedoch unter kritischer Würdigung der dort getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die dort berücksichtigten Positionen sich nicht alle mit der besonderen Situation bei der Anmietung eines Unfallersatztarifs rechtfertigen lassen, einen geringeren Aufschlag für angemessen.

(e) Schließlich ändert sich an den hier dargelegten Grundsätzen auch nichts dadurch, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Großvermieter handelt. Da gerade bei kleineren Vermietern – wie dargelegt – die besonderen Kosten und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zum Teil sogar höher sein können, ist kein Grund für einen geringeren Abschlag erkennbar. Im Übrigen wäre die geltend gemachten Kosten selbst bei Vornahme eines geringeren Abschlags schon deshalb erstattungsfähig, weil sich in diesem Fall eine etwaige Schadensminderungspflicht des Klägers nicht für die Schadenshöhe ausgewirkt hätte. Denn hätte der Kläger auf dem freien Markt nach günstigeren Tarifen gesucht, hätte er – auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ein Fahrzeug bei einem Großvermieter zu einem Unfallersatztarif anmieten können. Dass gerade bei kleineren Anbietern ein geringerer betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Mehraufwand bestehen kann, mag für die Frage einer möglichen Schadensersatzpflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten und damit letztlich auch dem Versicherer Bedeutung erlangen, nicht aber im Rahmen der Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer.

Ferner kann es keinen Unterschied machen, ob der Vermieter mehrere Tarife anbietet oder lediglich einen Einheitstarif, so wie vorliegend der Kläger, der für die Anmietdauer einen „Pauschalpreis“ berechnet hat. Soweit des Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, die tatrichterliche Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs entfalle dann, wenn der Vermieter nicht zwischen „Normaltarifen“ und „Unfallersatztarifen“ unterscheide, sondern seinen Kunden lediglich einen Einheitstarif anbiete (so BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; anders dagegen BGH, Urt. v. 13.6.2006 – VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f., wo dem Berufungsgericht aufgegeben wird, den „Einheitstarif“ unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen), vermag das erkennende Gericht dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Denn selbst wenn – wie der Bundesgerichtshof meint – der zu erstattende Betrag in diesem Fall auf der Grundlage des Normaltarifs zu ermitteln sein sollte, der darüber hinausgehende Mehrbetrag dagegen nur unter den strengeren Voraussetzungen der Unzugänglichkeit zu erstatten sein soll, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil auf dem Markt ein günstigerer Tarif nicht erreichbar gewesen wäre. Wenn es dem Geschädigten möglich sein soll, bei einem Großanbieter ein Fahrzeug zu einem bis zur Grenze der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung zu erstattenden Unfallersatztarif anzumieten, dann hätte der Geschädigte statt bei dem Autohaus ein Fahrzeug bei einem Großanbieter zu einem angemessenen Unfallersatztarif anmieten können. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, wenn er ein Fahrzeug zu einem sog. Unfallersatztarif anmietet (BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107).

Wenn man dann in der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei einem Kleinanbieter bzw. einem Autohaus als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung ansehen wollte, weil bei diesem lediglich der Normaltarif angemessen sein soll, wäre die Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für den Schaden geworden, weil der Geschädigte bei Anmietung eines anderen Fahrzeuges auf dem freien Markt allenfalls ein Fahrzeug zu einem teureren Preis hätte anmieten können. Auch bei der Anmietung durch einen Kleinanbieter bzw. einem Autohaus sind daher die Kosten bis zu einem Aufschlag in Höhe von 40 % auf den Normaltarif zu erstatten.

Darüber hinaus ist eine unterschiedliche Behandlung von Einheitstarifen einerseits und Unfallersatz- sowie Normaltarifen andererseits auch deshalb nicht durchzuhalten, weil aufgrund der neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung damit zu rechnen ist, dass die Vermieter die „Unfallersatztarife“ schlicht abschaffen und durch entsprechende Erhöhungen der „Normaltarife“ ersetzen, ohne dass dies für die Frage der Erforderlichkeit von Bedeutung sein kann.

(f) Unter Anwendung des oben Gesagten ergibt sich vorliegend für die Ermittlung des objektiv gerechtfertigten Mehrbetrages folgendes:

Zugrunde zu legen ist der Tagesmietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 4. Es kommt zwar entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit nicht darauf an, nach welcher Gruppe die Abrechnung tatsächlich erfolgte. Denn maßgeblich ist alleine, welches Fahrzeug sich der Zedent hätte anmieten dürfen. Der Zedent hatte jedoch nur einen Anspruch auf Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 4, weil das beschädigte Fahrzeug am 23.3.1999 zugelassen wurde. Wie dargelegt, ist der Schätzung sodann das gewichtete Mittel des Normaltarif-Tagespreises des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zugrunde zu legen. Dieses beträgt vorliegend EUR 79,00 brutto. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 40 % ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Brutto-Tagesmietpreis in Höhe von EUR 110,60. Für 17 Tage ergäbe sich damit ein erstattungsfähiger Brutto-Mietpreis von EUR 1.880,20. Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.593,84 brutto sind damit schon als objektiv gerechtfertigter Schadensbeseitigungsaufwand zu erstatten. Unter Zugrundelegung des Brutto-Rechnungsbetrages ergibt sich ein geltend gemachter Brutto-Tagesmietpreis von EUR 93,76. Dieser liegt 18,68 % über dem gewichteten Brutto-Tagesmietpreis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier auch nicht der Wochen-Mietpreis zweifach zugrunde gelegt werden. Allenfalls könnte der Mietpreis für 1 Woche und sodann das gewichtete Mittel für einen Zusatztag (vorliegend EUR 70,00), insgesamt also EUR 1.059,00 zugrunde gelegt werden. Allerdings ist hier das gewichtete Mittel des Tagesmietpreises zugrunde zulegen und mit der Anzahl der Anmiettage zu addieren, denn ein wesentliches Kriterium des Unfallersatztarifs gerade ist, dass die Anmietdauer regelmäßig nicht sicher abgeschätzt werden kann. Jedenfalls dann, wenn das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltag angemietet wird, kann nicht der Wochenpreis zugrunde gelegt werden. Auch der Bundesgerichtshof stellt auf den „sonst üblichen“ Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse ab (BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693).

Auch die Instanzrechtsprechung verfährt auf diese Weise, so ist bei einer Mietdauer von 17 Tagen der nach dem „Schwacke-Mietpreis-Spiegel“ zu erstattende Normaltarif auf EUR 1.337,00 geschätzt worden

(vgl. den Sachverhalt bei BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 [vorgehend LG Halle und AG Weißenfels]; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist dem Geschädigten von dem Vermieter ein Betrag von EUR 3.029,92 brutto für ein Fahrzeug der Gruppe 5 in Rechnung gestellt worden).

Da die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten somit schon objektiv gerechtfertigt sind, kommt es auf die Frage, ob dem Zedenten auf dem maßgeblichen Markt (H.) ein günstigerer Tarif tatsächlich zugänglich gewesen ist, gar nicht an (vgl. zu dem „Alternativitätsverhältnis zwischen der „ersten“ und der „zweiten“ Stufe Wagner , NJW 2006, 2289, 2290).

(2) Aber selbst wenn man vorliegend mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten außerhalb des betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten liegen, wären diese von der Beklagten zu erstatten. Denn auch soweit nach dem eben Gesagten die von dem Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten den objektiv gerechtfertigten Betrag übersteigen, führt dies noch nicht automatisch dazu, dass die weitergehenden Kosten nicht erstattungsfähig sind. Wie der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zum Unfallersatztarif ausführt, kann ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch dann bestehen, wenn der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist, wofür der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Bei der Frage der Zugänglichkeit ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des geforderten Tarifs oder aufgrund der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste (hierzu nur BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935).

Der Bundesgerichtshof stellt mit dem Merkmal der Zugänglichkeit auf die auch nach wie vor für erforderlich gehaltene subjektbezogene Betrachtungsweise ab. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Erstattungsfähigkeit des Mehrbetrages nur dann ausscheidet, wenn der Geschädigte die Angemessenheit des vereinbarten Tarifs in Zweifel hätte ziehen müssen. Nur in diesem Fall wäre der Geschädigte nach Auffassung des erkennenden Gerichts gehalten gewesen, nach einem günstigeren Tarif durch Einholung anderer Angebote zu suchen. Der Mehrbetrag wäre in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten selbst bei einer solchen Nachfrage nur ein Unfallersatztarif angeboten worden wäre, denn dann hätte sich die unterlassene Nachfrage auf den entstandenen Schaden nicht ausgewirkt (vgl. LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs trüge dann in der Tat der Geschädigte.

Für die Frage, wann der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben musste, ist darauf abzustellen, ob ein wirtschaftlich denkender Geschädigter diesen Tarif ebenfalls vereinbart hätte. Ohne weiteres hätte der Geschädigte jedenfalls dann an der Angemessenheit des Tarifs zweifeln müssen, wenn der vereinbarte Tarif die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten hat (hierzu AG Velbert, Urt. v. 6.5.2005 – 11 C 694/04, ZfS 2005, 495, 497 [„Mondpreis“]; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06 [400 %]). oder evident überhöht war (AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04).

Allerdings ist dies nur eine äußerste Grenze, ab der unwiderleglich zu vermuten ist, dass der Geschädigte Zweifel an der Angemessenheit haben musste (anders AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04, das erst hier die Grenze für die Erstattungsfähigkeit zieht, da es legitim sei, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen; hiergegen vor allem LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Denn unter Zugrundelegung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze geht es darum, die Grenzen des Grundsatzes der Totalreparation zu ermitteln. Hierbei kommt das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zum Tragen, das eine Grenze für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bereits dort zieht, wo ein wirtschaftlich denkender Mensch den Mietwagen nicht einfach zu dem verlangten Tarif abgeschlossen, sondern Angebote von Konkurrenzanbietern eingeholt hätte. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichts allerdings ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter dann Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs hätte haben müssen, wenn dieser um 80 % höher liegt als der übliche Normaltarif (hierzu [jeweils 100 % ansetzend] LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 – 39 C 2/05; anders Freyberger , MDR 2005, 301, 304).

Soweit in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, die Grenze sei bereits bei 50 % des Normaltarifs zu ziehen (so AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Es entspricht keiner neuen Lebenseinstellung („Geiz ist geil“), sondern der Natur der Sache, dass jeder Mensch Dienstleistungen zu einem möglichst günstigen Preis in Anspruch nehmen möchte. Maßgeblich ist vorliegend jedoch die Frage, ab wann ein wirtschaftlich denkender Mensch in keinem Fall den verlangten Mietwagenpreis hingenommen, sondern Konkurrenzangebote eingeholt hätte. Diese Grenze ist nach Auffassung des Gerichts erst bei einer Überschreitung um 80 % des Normaltarifs erreicht.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinen neueren Entscheidungen zum Unfallersatztarif weiter anführt, der Geschädigte sei bereits bei einer Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife gehalten, Konkurrenzangebote einzuholen, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn in diesem Fall hätten es die Versicherer in der Hand, durch eine rigorose Weigerung zur Übernahme bestimmter Schadenspositionen – wie dies etwa bei der Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beobachten ist – den Umfang der Erstattungspflicht selbst zu bestimmen.

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat nach Auffassung des Gerichts nichts anderes zu gelten, insbesondere ist der Geschädigte auch nach Bekannt werden dieser Rechtsprechung nicht generell gehalten, nach einem günstigeren Tarif Ausschau zu halten. Denn wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es einen durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigten, gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif geben kann und dass dieser Betrag auch erstattungsfähig ist, würde eine solche Schlussfolgerung zu einem erheblichen Eingriff in den freien Markt bedeuten. Denn wenn der Geschädigte ständig Gefahr liefe, auf den Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, würde er stets zu einem Normaltarif anmieten, was letztlich zur Folge hätte, dass es einen Unfallersatztarif – jedenfalls in der jetzigen Form – am Markt nicht mehr gäbe. Wenn aber man einmal – wie auch der Bundesgerichtshof dies tut – davon ausgeht, dass mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für Vermieter besondere Kosten und Gefahren einhergehen, kann es den Mietwagenunternehmen nicht verwehrt werden, diese Kosten und Gefahren über den Preis auf die Mieter umzulegen (ganz anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03, das von einer „Manipulation“ der Marktüblichkeit spricht; ferner AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384).

Aus denselben Erwägungen heraus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermieter gezwungen wäre, dem Kunden einen etwa von ihm angebotenen besonderen Tarif (Werkstattarif o.ä.) anzubieten. Solche besonderen Tarife sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, die bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges nicht vorliegen müssen.

Da – wie dargelegt – diese Risiken und Kosten durch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nur partiell abgedeckt werden können, muss es auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes dabei bleiben, dass die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort erreicht ist, wo der Geschädigte aufgrund der Höhe des Tarifs Zweifel an der Angemessenheit haben musste (ebenso BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; Körber , NZV 2000, 68, 70).

Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in der mehrfach betont wird, der Geschädigte verstoße nicht schon durch die Vereinbarung eines Unfallersatztarifes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit – können die Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erstattungsfähig sein, sofern sich diese nur im Rahmen der betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten halten. Da der Geschädigte dies aber nicht zu erkennen vermag, verläuft die Grenze der Erstattungsfähigkeit erst dort, wo der Unfallersatztarif diesen gerechtfertigten Mehrbetrag für den Geschädigten nicht erkennbar übersteigt. Dies ist – wie dargelegt – erst dann der Fall, wenn der vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um mehr als 80 % übersteigt. Dies führt für alle Beteiligten zur Rechtssicherheit, insbesondere auch für die rechtsberatende Praxis.

Soweit die Beklagte meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es für den verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen durchaus erkennbar sei, dass ein anfänglicher Mietpreis von über EUR 120,00 netto täglich nicht gerechtfertigt sei, kann das erkennende Gericht dem in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Geht man einmal davon aus, dass der Unfallersatztarif durch unfallbedingte Mehraufwendungen gerechtfertigt sein kann, ist Anknüpfungspunkt für die Erkennbarkeit nicht der Normaltarif, sondern der objektiv gerechtfertigte Unfallersatztarif. Es kommt also zum einen darauf an, wie hoch letzterer ist und wann insgesamt von einer für den Geschädigten erkennbaren Überschreitung des objektiv Gerechtfertigten ausgegangen werden kann.

Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, der Geschädigte sei unter Umständen gehalten, eine Kreditkarte zur Anmietung zu einem sog. Unfallersatztarif einzusetzen (so BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1508; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; ebenso LG Coburg, Urt. v. 9.9.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418; Wagner , NJW 2006, 2289, 2291;für einen Vorfinanzierungsobliegenheit [ggf. unter Einschaltung der Versicherung] auch LG Hamburg, Urt. v. 23.12.2005 – 306 S 88/05), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen (ebenso AG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2005 – 17 C 8636/04; Wenning , NZV 2005, 169, 170).

Weshalb der Geschädigte unter Zurückstellung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze gehalten sein soll, für den Schädiger in Vorleistung zu treten, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen ist auch insoweit nicht erkennbar, weshalb es den Mietwagenunternehmen – unterstellt man einem die Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs – im Ergebnis verwehrt sein soll, ihren Kunden einen Tarif ohne Vorleistungspflicht anzubieten.

In dem eben dargelegten Rahmen kann der Geschädigte daher auch nicht gehalten sein, ein Fahrzeug stets nur zu dem günstigsten Tarif anzubieten (so aber LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Palandt/ Heinrichs , BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 31; i.E. auch AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 306 S 43/06), denn solange der Geschädigte keine Zweifel an der Angemessenheit des Tarifs haben muss, kann er zu diesem anmieten, ohne Gefahr zu laufen, dass er diese Kosten nicht von dem Versicherer erstattet erhält. Es darf hierbei nämlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vermieter vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu übergehen werden, den Unfallersatztarif abzuschaffen und stattdessen durch Erhöhung anderer Tarife eine neue, für den Kunden noch weniger zu durchschauenden Tarifstruktur entwickeln werden. Vor diesem Hintergrund ist ohnehin zu erwarten, dass das Merkmal der objektiv gerechtfertigten Mehrkosten an Bedeutung verlieren und die subjektbezogene Schadensbetrachtung mit dem Merkmal der Erkennbarkeit wieder in den Vordergrund treten wird.

3. Nach alledem kann der Kläger den mit ihrer Klage geltend gemachten restlichen Schadensbetrag für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges überwiegend ersetzt verlangen.

a. Der Kläger muss sich allerdings auf ihren Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Vorteilsausgleichs einen Kostenanteil für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der mittlerweile maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 10 % der Netto-Mietwagenkosten (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.3.2000 – 13 U 181/99, VersR 2001, 206; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; LG Freiburg, VersR 1992, 250; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381, 383; LG Ravensburg, NJW-RR 1994, 796; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; AG Essen, Urt. v. 27.5.2004 – 16 C 104/04, NJOZ 2004, 2393; Palandt/ Heinrichs , BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 32 m.w.Nachw. auch zu abw. Ansichten [15-20 %]).

Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, der ersparte Eigenkostenanteil sei auf höchstens 5 % zu schätzen (so OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208 [3 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06; Meinig, DAR 1993, 281), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

Es ist nicht erkennbar, dass der technische Fortschritt so weit gediehen ist, dass sich die ersparten Eigenkosten derart weitgehend reduziert haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Kosten zum Teil sogar erhöht haben, insbesondere was die Wartungskosten sowie die Kosten für die Bereifung, Reinigung und Pflege angeht (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; Notthoff , NZV 2003, 509, 513).

Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einem Abzug für ersparte Eigenkosten ganz abzusehen, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

b. Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ergibt sich der erstattungsfähige Teil der Klagforderung wie folgt:

geltend gemachte Nettomietkosten EUR 1.374,00

abzgl. Eigenkostenanteil 10 % EUR 137,40

erstattungsfähige Nettomietkosten EUR 1.236,60

zzgl. 16 % MWSt. EUR 197,86

EUR 1.434,46 abzgl. Zahlung der Beklagten

EUR 701,00 begründeter Restbetrag

EUR 733,46

Die Mehrwertsteuer ist hierbei zu berücksichtigen. Zwar ist der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt, jedoch macht der Kläger hier Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Dass der Zedent vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist jedoch nicht vorgetragen worden.

4. Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf die Hälfte der ihm außergerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten als Teil des zu leistenden Schadensersatzes zu (§§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2400, 7002 VV RVG). Unberücksichtigt bleibt dabei allerdings die Mehrwertsteuer, da nach dem zugestandenen Vortrag der Beklagten der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

a. Bei den hier geltend gemachten Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Prozesskosten i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO, so dass sie in einem eigenständigen Klagantrag gelten gemacht und durch das Urteil zugesprochen werden müssen (ebenso die herrschende Meinung; zum RVG: BGH, Beschl. v. 27.4.2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.; BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127 [bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung]; HansOLG Hamburg, MDR 2005, 898;OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; LG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2004 – 312 O 759/04; AG Hamburg, RVG-Report 2005, 75; Schons , NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich , NJW 2005, 3097, 3099;zur BRAGO ebenso: OLG Schleswig, JurBüro 1985, 1863; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 388; OLG Rostock, MDR 1996, 1192; OLG Hamm, MDR 1997, 205; OLG Karlsruhe, AnwBl 1997, 681; OLG Frankfurt, GRUR 1985, 328; OLG Frankfurt, JurBüro 2003, 201, OLG München, MDR 2002, 237, OLG Naumburg, JurBüro 2002, 371, OLG Rostock, JurBüro 1998, 199; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 704; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1880; OLG Koblenz, NJW 1978, 1751; KG, JurBüro 1965, 383; LG Tübingen, JurBüro 1989, 122; LG Koblenz, JurBüro 1982, 80, LG Schleswig, JurBüro 1980, 1855; zur Ablehnung der Festsetzbarkeit einer Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 104 ZPO gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: BGH AGS 2005, 100 ff.; a.A. [§§ 91 ff. ZPO anwendbar] OLG Köln, NJW 1969, 935; OLG München, JurBüro 1982, 1192; KG, WRP 1982, 25; OLG Nürnberg, WRP 1992, 588; OLG Dresden, GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf, AnwBl 2001, 187; OLG Frankfurt, AGS 2004, 276; AG Hamburg, ZMR 2005, 79, 80; Wieczorek/Schütze/ Steiner , ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11; Borck , WRP 2001, 20, 23 f.; Dittmar , NJW 1986, 2088, 2089 f.; Enders , JurBüro 1999, 617; Hünnekens , Rpfleger 2004, 447; zum Streitstand mit Argumenten pro und contra Weglage / Pawliczek , NJW 2005, 3100, 3101 f. m. w. Nachw.).

Die Geschäftsgebühr fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an und kann daher bereits aus diesem Grund nicht als Teil der prozessualen Kosten angesehen werden (zutreffend Thomas / Putzo , ZPO, 27. Aufl 2005, § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/ Bork , ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rn. 43).

Insbesondere dient die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses (vgl. für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127).

Gerade im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geht es in der Regel um rechtliche Fragestellungen, die zu erörtern sind, nämlich im Hinblick auf den Umfang des von der Versicherung zu tragenden Schadens. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls wird dabei regelmäßig nicht zu dem Zweck erfolgen, einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Anwalts der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Urt. v. 11.12.1986 – III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/ Bork , ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdn. 39).

b. Die Geschäftsgebühr ist gemäß Nr. 2400 VV RVG durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden. Zugrunde zu legen war ein Gegenstandswert von EUR 3.186,11. Auch hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken. Das Gericht geht davon aus, dass die Mittelgebühr 1,5 beträgt, jedoch gemäß Nr. 2400 VV RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hieraus folgt, dass für eine durchschnittliche Tätigkeit eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann, sog. Regel- oder Schwellengebühr (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 m. w. Nachw.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Baumgärtel , RVG, 8. Aufl. 2005, Nr. 2400 VV RVG Rn. 12; Madert , DAR 2004, 417, 418; Mayer / Kroiß , RVG, 2004, § 14 Rn. 115; a.A. [1,5-Gebühr schon bei durchschnittlichem Umfang oder durchschnittlicher Schwierigkeit] AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.5.2005, RVG-Report 2005, 311 L; Hartung / Römermann , RVG, 2004, S. 557 Rn. 58 f.; Schons , NJW 2005, 3089, 3090).

Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 207). Abzulehnen ist aus diesem Grund die Auffassung, die Mittelgebühr sei bei 0,9 anzusetzen (so Braun , Die Abrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, S. 65; ders ., DAR 2004, 61; hiergegen die ganz herrschende Meinung, vgl. Schneider , AnwBl 2004, 129, 137; Schons, NJW 2005, 1024, 1025 m. Nachw. in Fn. 11 und 12; ferner AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902).

Hieraus folgt, dass bei Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sind, eine volle Gebühr von 1,3 veranschlagt werden kann. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 f. m. w. Nachw.).

Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr daher in der Regel gerechtfertigt (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717 f.; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902; AG Gießen, Urt. v. 8.2.2005 – 43 C 2878/04, NJOZ 2005, 1230; AG Hamburg – Barmbek , Urt. v. 18. 1. 2005 – 814 C 328/04; AG Jülich, Urt. v. 8.2.2005 – 4 C 516/04, NJOZ 2005, 2904 f.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Schons , NJW 2005, 3098, 3090 f.; ders ., NJW 2005, 1024) und zwar selbst dann, wenn die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach unstreitig ist und lediglich ein Forderungsschreiben erstellt wird (vgl. AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902; AG Gießen, Urt. v. 8.2.2005 – 43 C 2878/04, NJOZ 2005, 1230; AG Hof, NJOZ 2005, 1636; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Schons , NJW 2005, 3098, 3090 f.; a.A. LG Coburg, Urt. v. 6.5.2005 – 32 S 25/05, VersR 2005, 1101; AG Gütersloh, Urt. v. 26.4.2005 – 10 C 753/04, NJW-RR 2005, 939; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert , RVG, § 14 Rdnr. 101).

5. Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch auf die Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB (hinsichtlich der restlichen Mietwagenkosten) bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten).

Die Beklagte befindet sich hinsichtlich des begründeten Anspruchs aufgrund ihres Schreibens vom 12.5.2005 seit dem 14.5.2005 in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für den Kläger wird die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine teilweise Zulassung der Berufung möglich ist (hierzu Zöller/ Gummer , ZPO, § 511 Rn. 40), hat die Rechtssache hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage, der sich auf die Anrechnung der ersparten Eigenkosten bezieht, keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 892,84 (i.W. achthundertzweiundneunzig 84/100) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). Die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht; auch wenn diese als Teil des Schadensersatzes und mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, handelt es sich um Nebenforderungen, weil sie vom Bestand der Hauptforderung abhängen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 9.5.2005 – 5 O 162/05, MDR 2005, 1318; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; a.A. LG Braunschweig, Beschl. v. 28.12.2004 – 1 O 3125/04, AGS 2005, 75; LG Aachen, Beschl. v. 26.10.2005 – 5 T 223/05).

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