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Verkehrsunfall – Kostenerstattung für erfolglosen Reparaturversuch

AG Oldenburg – Az.: 6 C 6216/19 -Urteil vom 25.10.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwältin … in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2019 freizustellen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 168,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Nach der unbestrittenen Rückabtretung ist der Kläger auch aktivlegitimiert.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Verkehrsunfall - Kostenerstattung für erfolglosen Reparaturversuch
(Symbolfoto: Von Vereshchagin Dmitry/Shutterstock.com)

Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Pkw Geschädigte hat gegen den Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz des für die Wiederherstellung der Sache, hier des Pkw, notwendigen Geldbetrages. Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, das heißt, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt dabei, die ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.

Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur- oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposition, solange diese Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Versicherungswirtschaft aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadensrechtes die Rolle des „Rechnungsprüfers“ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadensereignis verursachten Kosten nicht zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind allein die Aufwendungen, die der verständliche, wirtschaftlich denkende Geschädigte für zweckmäßig halten durfte. Ein damit verbundenes Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er haftet allein für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.

Der Schädiger trägt also lediglich das Auswahlrisiko. Der Geschädigte eines Pkw, der eine Fachwerkstatt, noch dazu eine markengebundene Markenwerkstatt der Reparatur der an seinem Pkw durch den Unfall entstandenen Schäden beauftragt, hat damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn der Schädiger davor bei Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten einholt und anschließend unter Bezugnahme auf das Gutachten den Auftrag erteilt, wie hier geschehen. Damit hat der Kläger als Geschädigter unter Heranziehung von Fachleuten die Auswahl des die Reparatur durchführenden Fachbetriebes pflichtgemäß getroffen. Ob im Einzelnen jeder einzelne Reparaturweg notwendig war, ist unerheblich. Der Schädiger hat schlichtweg dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die von dem Geschädigten nach dem vorgenannten Maßstab für erforderlich gehalten werden durften.

Die von der Beklagtenseite gegen die Reparaturrechnung vorgebrachten Einwendungen sind daher unbegründet.

Weiter ist unerheblich, wann konkret die Reparaturrechnung bezahlt worden ist. Die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück wird hier nicht geteilt. Bereits ausweislich des Gutachtens durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass die festgestellten Kosten dem Umfang und der Höhe nach zur Behebung des Schadens notwendig gewesen sind.

Gleiches gilt für die Beurteilung der Wertminderung. Insoweit führt der Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28. März 2019 aus, dass Vorschäden bei Inaugenscheineinnahme des Fahrzeuges nicht festzustellen gewesen seien. Die Wertminderung beziffert er mit 100 €. Nichts Anderes stellt die Firma … im Gutachten vom 15. Mai 2019, vorgelegt von der Beklagten (Anlage B5) fest. Die Wertminderung ist auch in Bezug auf das Alter des Fahrzeuges nicht zu beanstanden. Insoweit ist eine Wertminderung von 100 € angemessen, § 287 ZPO.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus § § 280,2 186,200 88,291 BGB.

Die prozessualen neben Entscheidungen folgen aus § § 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

 

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