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Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Pkw

AG Hamburg, Az.: 53a C 157/12, Urteil vom 15.08.2014

1. Die Beklagten werden unter Klagabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 885,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 zu zahlen und ferner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 120,66 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls vom 29.04.2012 in Hamburg im Niendorfer Gehege. Der Kläger parkte mit seinem VW Passat Variant – … – auf dem Sandstreifen neben der Fahrbahn Bondenwald in Höhe des dort befindlichen Spielplatzes. Mit im Fahrzeug befand sich u.a. seine Ehefrau, die Zeugin … . Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem VW Polo – … -, der bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversichert ist, die Straße Bondenwald aus Richtung Niendorfer Gehege kommend und kollidierte mit der vorderen rechten Ecke mit der Fahrertür des Passat.

Mit der am 01.02.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger vollen Schadensersatz für die beschädigte Tür seines Passats, den er zunächst mit € 1.780,18 bezifferte, da er neben Reparaturkosten netto von € 1.738,18 und einer Akteneinsichtspauschale für die Ermittlungsakte von € 12,00 die allgemeine Unkostenpauschale zunächst mit € 30,00 ansetzte, letztere aber nach einem entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Wege der Klagrücknahme auf € 20,00 begrenzte.

Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Pkw
Symbolfoto: Von Marshalik Mikhail /Shutterstock.com

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe die Tür nur wenige Zentimeter geöffnet gehabt. Der Unfall beruhe darauf, dass der Beklagte zu 1) den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten habe. Deswegen könne er den Schaden zur Gänze ersetzt verlangen nebst Verzugszinsen ab dem 17.08.2012 nach endgültiger Leistungsverweigerung durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.08.2012 und nebenfordernd ferner die von ihm bereits zur Höhe von € 275,49 ausgeglichenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigen nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Der Kläger beantragt (nunmehr noch), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 1.770,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 zu zahlen und ferner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 255,85 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, der Beklagte zu 1) sei mit angemessenem Abstand an dem am rechten Fahrbahnrand geparkten klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren. Der Kläger aber habe plötzlich die Fahrertür aufgerissen als der Polo schon in Höhe des Passats gewesen sei.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin … in der Sitzung vom 14.06.2013 in der auch der Kläger und der Beklagte zu 1) persönlich angehört wurden. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ferner wurde gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.07.2013 ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Sachverständigen … im Gutachten vom 05.02.2013 und im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des klägerischen Pkw als auch bei Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw ereignet, § 7 Abs. 1 StVG, der bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversichert ist. Da keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor, so dass grundsätzlich die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen sind. Dabei sind dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde zu legen. Die Abwägung ergibt hier eine hälftige wechselseitige Zurechnung der Verursachungs- und Verschuldensanteile und damit eine Haftungsquote von 50 zu 50.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den Anforderungen aus § 14 Abs. 1 StVO genügt. Danach muss der Ein- oder Aussteigende sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Türöffnen nach links ist dabei spaltweise möglich, wenn der Öffnende insbesondere den rückwärtigen Verkehr zeitgleich beobachtet (vgl. König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 14 StVO Rn. 6). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger weder die Tür nur spaltweise geöffnet noch hat er hinreichend den rückwärtigen Verkehr beobachtet. In der persönlichen Anhörung hat der Kläger insoweit ausgeführt, er habe vor dem Türöffnen zur linken Seite und in den Spiegel geschaut. Das ist dennoch – die Richtigkeit dieser Bekundung unterstellt – keine hinreichende Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs gewesen, da der Kläger weiter ausführte, dass er im Zeitpunkt der Kollision in der linken Hand die – bereits geöffnete – Tür hatte und mit der rechten Hand damit beschäftigt war in der Fahrzeugmitte sein Handy zu suchen. Im Übrigen hat die Zeugin … nur die Suche nach dem Handy im Handschuhfach – mithin ganz rechts – bestätigt, nicht aber die Rückschau, da sie bekundete, nach hinten habe man nicht geschaut. Auch ist die Tür im Kollisionszeitpunkt nicht nur einen Spalt geöffnet gewesen. Die Zeugin … bekundete zwar insoweit eine Öffnung von nur zehn Zentimetern. Die Zeugin befand sich aber auf der Beifahrerseite und kann es nicht besser wissen als der Kläger, der eine Türöffnung von 25 bis 30 Zentimetern einräumte. Diese Angabe nähert sich im Übrigen den sachverständigen Ausführungen von … in dessen Gutachten vom 05.02.2013. Der Sachverständige hat überzeugend und unter Ausschöpfung der Erkenntnisquellen, insbesondere durch Zuordnung der eingetretenen Kontaktstellen der Fahrzeuge dargelegt, dass bei einem Öffnungswinkel von 23° die Beifahrertür im Kollisionszeitpunkt minimal 35 und maximal 45 Zentimeter weit geöffnet war. Das ist keine Spaltbreite.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat indes auch der Beklagte zu 1) nicht die gebotene Sorgfalt und Rücksicht im Sinne der Grundregel des § 1 StVO walten lassen. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Beklagte zu 1) ist nicht mit angemessenem Abstand an dem geparkten VW Passat vorbeigefahren. Die von dem Beklagten zu 1) in seiner persönlichen Anhörung behaupteten 80 Zentimeter bis einen Meter Abstand sind durch das Gutachten von … deutlich widerlegt. Der Beklagte zu 1) hatte aber besonderen Anlass in der ohnehin engen Straße Bondenwald an dem geparkten VW Passat des Klägers mit Vorsicht und einem größeren Abstand als tatsächlich eingehalten vorbeizufahren. Auf Nachfrage in der persönlichen Anhörung musste der Beklagte zu 1) einräumen, dass er zumindest den Kläger in dem Passat bei seiner Heranfahrt wahr genommen hatte. Und dieser befand sich auf der Fahrerseite. Dann musste der Beklagte zu 1) in einer Gesamtschau – parkendes Auto im Naherholungsgebiet Niendorfer Gehege in Höhe eines Kinderspielplatzes mit zumindest einer Fahrerperson noch im Fahrzeug links – mit einem (gleichwohl gefährlichen) Türöffnen links rechnen und mehr Abstand halten. Ausweislich des überzeugenden Gutachtens von … ließ dabei die zwar schmale Straße Bondenwald dennoch hinreichend Platz um mit einen Abstand von den beklagtenseitig angeführten 80 bis 100 Zentimetern zu fahren. Der Beklagte zu 1) tat es aber nicht und hat damit seinerseits auch den Türschaden mitverursacht und verschuldet.

Insgesamt ergibt die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, dass die Haftungsquote angemessene 50 zu 50 beträgt.

Bei dem Gesamtschaden von – nach der Klagrücknahme zur Höhe von € 10,00 – unstreitig € 1.770,18 sind mithin zu Gunsten des Klägers zur Hauptsache € 885,09 auszuurteilen nebst den verlangten und erkannten Verzugszinsen, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Nebenfordernd sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert von € 885,09 mit 1,3 Geschäftsgebühren zuzüglich der Portopauschale und Mehrwertsteuer anzuerkennen, mithin € 120,66 und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Klagrücknahme fiel nicht ins Gewicht, da kein Kostensprung ausgelöst worden ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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