AG Böblingen, Az.: 19 C 1145/15, Urteil vom 21.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Gebührenanspruch des Ing.Büro S. und Kollegen i.H.v. € 46,22 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 46,22 €
Gründe
(Abgekürzt gem. § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage hat in der Sache voll umfänglich Erfolg.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens in der Folge des streitgegenständlichen Verkehrs Unfalls vom 15.01.2014 verpflichtet.
Gem. § 249 Abs. 2 ZPO umfasst der Ersatzanspruch der Beklagten die Kosten der Reparaturbestätigung, die die Klägerin beim Sachverständigenbüro S. u. Kollegen in Auftrag gegeben hat: Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung stellt nach Überzeugung des Gerichts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall dar. Dies gilt jedenfalls in Unfallsachen wie dem vorliegenden, dem kein „gewöhnlicher“ Sachverhalt zugrunde liegt: Es wurde vorliegend ein von der Klägerin betriebener Omnibus beschädigt und in Eigenregie repariert; ein Reparaturnachweis konnte mithin allenfalls als Eigenbeleg erbracht werden. Hinzu kommt, dass im Falle eines möglichen weiteren Schadensfalls die vorausgegangene – fachgerechte – Instandsetzung nachgewiesen werden muss. Der Einwand nicht ordnungsgemäßer Behebung bestehender Vorschäden wird namentlich von Kfz-Haftpflichtversicherungen nämlich regelmäßig in Verkehrsunfallsachen erhoben.
Der Klage ist stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.