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Bagatellschaden: Erstattung der Sachverständigenkosten bei älterem Fahrzeug

LG Darmstadt, Az: 6 S 34/13, Urteil vom 05.07.2013

autounfall-schadensregulierung-17701216_sAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 25.01.2013 – Az.: 360 C 241/12 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 sowie 5,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro. Mit der Klage macht sie nach vorgerichtlicher Teilregulierung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 06.09.2011 geltend.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig; umstritten sind lediglich die Sachverständigenkosten. Das Gutachten der Klägerin gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von Euro 402,01 Brutto und zu einem Wiederbeschaffungswert von Euro 300,00 bei einem Restwert von Euro 20,00.

Mit Erklärung vom 06.09.2011 trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 07.09.2011 stellte die Klägerin für die Begutachtung des Fahrzeuges Euro 324,28 in Rechnung – darauf zahlte die Versicherung der Beklagten Euro 216,00.

Der Differenzbetrag (Euro 108,28) ist Gegenstand der Klage.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; eine wirksame Abtretung läge nicht vor.

Außerdem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, als er die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Angesichts des Verhältnisses der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungs- und zum Restwert hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch einen Sachverständigen nicht hinzugezogen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich und deshalb auch nicht zu ersetzen.

In der Sondersituation des vorliegenden konkreten Einzelfalls hätte der Geschädigte von der Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens Abstand nehmen müssen. Das Fahrzeug sei nahezu wertlos gewesen. Auch wenn der Eigentümer den Wert eines Fahrzeuges nicht detailliert einschätzen könne, so müsse sich doch eine derartige merkantile Geringwertigkeit auch einem Laien aufdrängen. Den Wiederbeschaffungswert hätte der Geschädigte anhand einer Recherche im Internet abschätzen können und müssen.

Dagegen streitet die zugelassene Berufung der Klägerin.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen zunächst keine Bedenken.

Die streitgegenständliche Abtretungserklärung trägt dem Bestimmtheitserfordernis hinreichend Rechnung und ist deswegen wirksam.

Die Honorarforderungen der Klägerin sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zu Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten und damit dem Grunde nach erstattungsfähig.

Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zu Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt.

Maßgebend ist insoweit, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zu Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Ein evidentes Preisleistungsmissverhältnis ist vorliegend nicht erkennbar, so dass der Kostenaufwand für die Einholung des Gutachtens als erforderlich anzusehen ist.

Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt.

Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten, die Einholung eines Gutachtens sei hier schon wegen des geringen Gesamtschadens nicht erforderlich gewesen, ausdrücklich nicht.

Einem Geschädigten ist auch bei einer geringen Schadenshöhe – die ohnehin im Zeitpunkt der Entscheidung, ob man einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt oder nur einen Kostenvoranschlag einholt, nicht absehbar ist – das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.

Im Übrigen besteht gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich.

Substantiierter Vortrag dazu, dass und warum sich dem Geschädigten die Geringwertigkeit seines Fahrzeugs hätte aufdrängen müssen, ist von der, nach Ansicht der Kammer insoweit darlegungs- und beweisbelastenden, Beklagten nicht gehalten worden. Eigene Internetrecherchen sind einem ohnehin geschädigten Unfallopfer nicht zuzumuten.

Der Feststellungsantrag ist begründet, da ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus Verzug besteht.

Wegen der gerichtlichen Durchsetzung aufgewendeter Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist die Klägerin zwar grundsätzlich auf das einfachere Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO zu verweisen; eine Verzinsung dieser Beträge erfolgt dabei gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO allerdings erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht.

Der Zinsschaden, der der Klägerin für die Zeit zwischen der Einzahlung des Kostenvorschusses bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht entsteht, ist insofern vom Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfasst und begründet somit auch Feststellungsinteresse der Klägerin.

Der Berufung der Klägerin war daher im aus tenorierten Umfang statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Symbolfoto: 123RF Stock Foto

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