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Verkehrsunfall – Vorfahrtberechtigte darf weder gefährdet noch wesentlich behindert werden

Das Urteil des Landgerichts Itzehoe befasst sich mit einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin und der Beklagte jeweils einen Teil der Verantwortung tragen. Die Klägerin erhält einen Teil des geltend gemachten Schadensersatzes, wobei das Gericht die Verursachungs- und Verschuldensanteile abwägt. Die Beweislast und Schadenshöhe sowie die Verkehrsverstöße beider Parteien spielen eine zentrale Rolle in der Urteilsfindung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 419/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Teilweise Anerkennung der Klage: Die Klägerin erhält einen Teil des geforderten Schadensersatzes.
  2. Verantwortung beider Parteien: Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte tragen einen Teil der Schuld am Unfall.
  3. Schadenshöhe: Das Gericht legt die Höhe des zu ersetzenden Schadens fest.
  4. Beweislast: Die Klägerin konnte die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten nicht nachweisen.
  5. Verkehrsverstöße: Beide Parteien haben Verkehrsregeln missachtet.
  6. Abwägung der Verursachungsbeiträge: Das Gericht wägt die Beiträge beider Parteien zur Schadensentstehung ab.
  7. Schadensminderungspflicht: Die Klägerin wird aufgefordert, ihren Schaden gemäß der Schadensminderungspflicht zu regulieren.
  8. Prozentsatz der Haftung: Die Klägerin kann lediglich 30% des entstandenen Schadens geltend machen.

Verkehrsunfälle und ihre rechtlichen Folgen

Verkehrsunfälle sind Ereignisse, die nicht nur physische, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Mittelpunkt steht dabei oft die Frage der Haftung und des Schadensersatzes. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Situationen, in denen Verkehrsregeln verletzt werden, etwa wenn ein Vorfahrtsberechtigter gefährdet oder behindert wird. Die Ermittlung der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge und die Klärung, wer für den Unfall verantwortlich ist, sind entscheidend für die rechtliche Bewertung und die daraus resultierenden Ansprüche.

In einem konkreten Fall, der vor einem deutschen Gericht verhandelt wurde, werden diese Aspekte besonders deutlich. Das Urteil beleuchtet, wie die Justiz mit solchen Sachlagen umgeht, welche Beweise herangezogen werden und wie die Schuldfrage geklärt wird. Tauchen Sie mit uns in die Details dieses interessanten Falles ein, der ein prägnantes Beispiel für die rechtliche Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls darstellt. Lassen Sie sich von den juristischen Feinheiten dieses Falles leiten und verstehen Sie, wie Gerichte in Deutschland Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen beurteilen.

Unfallhergang und Ursachenforschung

Am 2. Oktober 2021 ereignete sich in B., außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Verkehrsunfall, der zum Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung wurde. Die Klägerin, eine Autofahrerin, befuhr mit ihrem VW Golf eine Straße und beabsichtigte, nach links in eine bevorrechtigte Straße abzubiegen. Trotz eines Stoppschildes an der Einmündung führte sie das Abbiegemanöver durch. In diesem Moment kam es zum Zusammenstoß mit dem Motorrad des Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kollisionsort befand sich im Bereich der Einmündung, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h galt.

Klärung der Schuldfrage

Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens 120 km/h, gefahren und habe somit den Unfall verursacht. Sie gab an, sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits vollständig in ihren Fahrstreifen eingegliedert zu haben. Die Beklagten hingegen argumentierten, die Klägerin habe ihr Fahrzeug nicht an der Einmündung zum Stillstand gebracht und die Kollision habe sich nur wenige Meter hinter der Einmündung ereignet. Die Geschwindigkeit des Motorradfahrers sei lediglich ca. 10 km/h gewesen.

Beweisaufnahme und Urteilsfindung

Das Landgericht Itzehoe führte eine detaillierte Beweisaufnahme durch, einschließlich der Anhörung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Aussagen der Zeugen und das Gutachten konnten jedoch die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers nicht bestätigen. Unfallspuren wurden nicht dokumentiert, was eine genaue Rekonstruktion der Geschwindigkeiten erschwerte. Das Gericht konnte sich daher keine Überzeugung davon bilden, dass der Beklagte zu 1 mit deutlich über 70 km/h gefahren war.

Entscheidung des Landgerichts Itzehoe

Schließlich wurde die Klage nur teilweise begründet. Die Klägerin erhielt Schadenersatz, jedoch nur zu 30 % der geltend gemachten Ansprüche. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien zum Unfall beigetragen hatten: die Klägerin durch Missachtung der Vorfahrt und der Beklagte möglicherweise durch leicht überhöhte Geschwindigkeit oder unzureichende Aufmerksamkeit. Die Klägerin erhielt 1.102,13 € für den Sachschaden am Auto, 252,04 € für die Sachverständigengebühren und 220,27 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Das Urteil spiegelt die Komplexität der Schuldzuweisung bei Verkehrsunfällen wider, insbesondere wenn die Beweislage unklar ist. Es zeigt auf, wie das Gericht die Verantwortung beider Parteien abwägt und dabei sowohl die Verkehrsregeln als auch die konkreten Umstände des Unfalls berücksichtigt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Schuldverteilung bei einem Verkehrsunfall rechtlich bewertet?

Die Schuldverteilung bei einem Verkehrsunfall in Deutschland wird auf der Grundlage verschiedener Faktoren bewertet. Diese Faktoren umfassen den genauen Unfallhergang, die örtlichen Gegebenheiten, die beteiligten Fahrer und Fußgänger, die Verkehrsdichte sowie die Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse.

Die Schuldfrage ist immer eine Individualentscheidung und kann im Zweifel von einem Gericht entschieden werden. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass beide Fahrer sich fehlerhaft verhalten haben. In solchen Fällen kann die Schadensabwicklung kompliziert sein.

Ein Beispiel für eine solche Entscheidung ist ein Fall, in dem das Amtsgericht Recklinghausen entschied, dass ein Autofahrer, der den Seitenstreifen befahren und rechts überholt hatte, die alleinige Schuld an einem Unfall mit einem Lkw trug. Obwohl der Lkw-Fahrer vor dem Ausscheren in den rechten Außenspiegel hätte schauen müssen, trat dieser Fehler nach Ansicht des Gerichts hinter dem doppelten Verstoß des Autofahrers zurück.

Nach einem Unfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser kann den Unfallbeteiligten kompetent beraten und kennt die richtige Vorgehensweise hinsichtlich der Klärung der Schuldfrage.

Ein Schuldeingeständnis an der Unfallstelle muss nicht als Anerkenntnis mit Rechtsbindungswillen angesehen werden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein solches Eingeständnis nicht zwangsläufig als Schuldanerkenntnis gewertet werden muss.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss in der Regel für den Schaden am Kfz des Unfallgegners aufkommen. Bei einem Unfall mit beidseitiger Schuld kann die Schadensregulierung jedoch komplexer sein.

Die Rolle der sogenannten Betriebsgefahr, also das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, spielt ebenfalls eine Rolle bei der Schuldfrage.


Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 10 O 419/21 – Urteil vom 06.04.2023

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.102,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co KG Sachverständigengebühren zur Gutachtennummer … in Höhe von 252,04 € zu zahlen;

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 220,27 € als Gesamtschuldner freizuhalten

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert i.S.d. GKG wird auf 5.308,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 2. Oktober 2021 befuhr die Klägerin gegen 19:00 Uhr mit ihrem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … in B. und wollte von dort nach links in die bevorrechtigte Straße in Richtung H. abbiegen. An der Einmündung des Wegs zur Straße befand sich ein Stoppschild. Nach dem Abbiegemanöver der Klägerin kam es zum heckseitigen Auffahren des Beklagten zu 1), der mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Motorrad auf der B. in Richtung H. fuhr, auf ihr Fahrzeug. Der Kollisionsort war im Bereich der Einmündung Weg. In diesem Bereich war die angeordnete Höchstgeschwindigkeit auf der B. 70 km/h. Der Unfallbereich befand sich außerhalb geschlossener Ortschaft.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand dadurch ein Sachschaden, den die Klägerin nicht reparieren ließ.

Die Klägerin beauftragte ihren Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens. Dieser forderte die Beklagte zu 2) erfolglos zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 28.10.2021 auf.

Die Klägerin macht mit der Klage folgenden Schaden geltend:

Position Betrag

Sachschaden netto 4.148,06 €

Wertminderung 300,00 €

Sachverständigengebühren 840,14 €

Kostenpauschale 20,00 €

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 627,13 €

Gesamt 5.935,33

Die Klägerin behauptet, der Unfall habe sich ca. 50 m hinter dem Einmündungsbereich ereignet. Der Beklagte zu 1) sei mit mindestens 120 km/h gefahren. Sie habe sich bereits voll in ihren Richtungsfahrstreifen eingegliedert. Der Sachschaden betrage 4.148,06 €. Die Wertminderung ihres Fahrzeugs betrage 300 €.

Die Klägerin beantragt nach Änderung der in der Klagschrift angekündigten Anträge, auf die Bezug genommen wird, nunmehr

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 4.468,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die TÜV Nord Mobilität GmbH & Co KG Sachverständigengebühren zur Gutachtennummer …  in Höhe von 840,14 € zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € als Gesamtschuldner freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe mit ihrem Fahrzeug nicht an der Einmündung zur B. ihr Fahrzeug zum Stillstand angehalten. Die Kollision habe sich ca. 5-10 m hinter der Einmündung ereignet. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) habe ca. 10 km/h betragen.

Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört. Zudem hat es Beweis erhoben über den Hergang des Verkehrsunfalls durch Vernehmung der Zeugen K. und H. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2022 (Blatt 69-73 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin,

1. der Verkehrsunfall am 02.10.2021 habe sich ereignet, weil der Beklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens 120 km/h, gefahren sei, nicht weil sie von der untergeordneten Straße nach links auf die B. abgebogen sei,

2. sie sei bereits ca. 50. Meter hinter der Einmündung auf der B. gewesen, als es zum Anstoß kam,

3. durch den Verkehrsunfall sei ihr ein Schaden i.H.v. 4.148,06 € gem. Anlage K1 entstanden, insbesondere die angesetzten Stundenverrechnungssätze seien in Ordnung und das Fahrzeug habe eine Wertminderung von 300,00 € erlitten,

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.- Ing. M. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 30. Januar 2023 (Blatt 117 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 16.3.2023 bestimmt.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Das Landgericht Itzehoe ist sachlich und örtlich zur Entscheidung zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 20 StVG. Der Streitwert übersteigt 5.000 €. Der Unfall hat sich in B. im hiesigen Landgerichtsbezirk ereignet.

Die Klagänderung ist sachdienlich gem. § 263 ZPO.

Den Antrag zu Ziffer 2) macht die Klägerin nach der Klagänderung als gewillkürte Prozessstandschafterin geltend. Die Voraussetzungen dafür liegen vor, denn sie hat ein eigenes schützenswertes Interesse an der Erstattung der insoweit entstandenen Kosten, denn sie ist die Auftraggeberin und somit Zahlungspflichtige, und den Beklagten entsteht kein Nachteil dadurch, dass die Klägerin diese Kosten für die Rechtsinhaberin geltend macht.

Die Klaghäufung ist gemäß § 260 ZPO zulässig. II.

Die Klage ist nur zu einem Teil begründet.

Die Klägerin kann für den ihr entstandenen Schaden am Auto 1.102,13 € von den Beklagten erstattet verlangen, Zahlung an den Gutachter in Höhe von 252,04 € sowie Freihaltung von außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG der Klägerin besteht nur zu 30 %.

Zwar hat die Klägerin bei dem Betrieb eines Fahrzeuges, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist und das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, einen Schaden erlitten, doch folgt aus der nach § 17 Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile, dass die Klägerin überwiegend für den eingetretenen Schaden einzustehen hat.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr. vgl. BGH, NJW 2012, 1953; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 Rn. 26, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – I-7 U 104/19 –, Rn. 58, juris).

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe sein Motorrad mit weit überhöhter Geschwindigkeit geführt, ca 120 km/h, konnte nicht bewiesen werden. Ein Verstoß gegen § 3 StVO i.V.m. § 40 StVO, Zeichen Nr. 274 steht nicht fest.

Bewiesen ist eine Behauptung erst dann, wenn sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung bilden konnte, § 286 ZPO. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245, 256; stRspr., insbesondere BGH, NJW 1992, 39, 40, NJW 2004, 777 f.; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 zitiert nach juris).

Nach diesem Maßstab konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden, dass der Beklagte zu 1) sein Motorrad mit einer bestimmten, 70 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit geführt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge H. die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) als deutlich überhöht eingeschätzt hat, welches er u.a. an die von ihm wahrgenommenen aufheulenden Motorradmotoren angeknüpft hatte und durch die Beobachtung der Annäherung der beiden Motorräder. Dieser Zeuge fuhr jedoch nicht in gleicher Fahrtrichtung mit dem Beklagten zu 1), sondern war aus dem D. in die B. Richtung H. abgebogen und fuhr in entgegengesetzter Fahrtrichtung, wobei er den Einmündungsbereich auch bereits verlassen hatte. Er hat bekundet, ein Aufheulen der Motoren gehört zu haben, und hat daraus geschlossen, dass sich auch der Beklagte zu 1) im Beschleunigungsvorgang befunden habe. Beide Motorräder hätten sich schnell dem Kreuzungsbereich genähert. Dies entspricht allerdings der Einschätzung eines Verkehrsteilnehmers aus dem Gegenverkehr. Inwieweit der Zeuge H. aufgrund seiner Erfahrungen im Straßenverkehr die Geschwindigkeit von entgegenkommenden Fahrzeugen richtig einschätzen kann, ist für das Gericht nicht sicher erkennbar. Er zeigte sich zwar empört über das seiner Auffassung nach unangemessene Tempo der Motorradfahrer; darauf kann jedoch das Gericht eine Überzeugung nicht stützen. Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit – gar von mindestens 120 km/h – steht damit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es besteht danach zwar eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, welches auch den Umstand erklären könnte, dass es dem Beklagten zu 1) nicht mehr gelang, sein Motorrad ohne Kollision abzubremsen, welches ihm nach den nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen anderenfalls – bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h – gelungen wäre. Dies reicht gleichwohl nicht aus, um das Gericht von einer überhöhten Geschwindigkeit zu überzeugen i.S.d. § 286 ZPO.

Die Aussage des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen K., war dazu wenig ergiebig. Er hat ausgeführt, auf sein Handy gesehen zu haben, und beim Aufblicken im Rahmen des Abbiegevorgangs zwar Scheinwerfer rechts gesehen zu haben, jedoch keine Gefahr erkannt zu haben. Erst durch eine Bemerkung des Zeugen H. nach dem Unfall sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieser die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) als überhöht eingeschätzt habe.

Der Zeuge G. ist zur Behauptung einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht benannt gewesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten konnte eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht nachweisen. Danach ließ sich mit Mitteln der technischen Analyse die behauptete überhöhte Geschwindigkeit nicht sicher nachweisen. Unfallspuren auf der Fahrbahn wurden nicht dokumentiert, sodass für den Sachverständigen eine exakte Rekonstruktion der jeweiligen Geschwindigkeiten nicht möglich war. Nach seinen Ausführungen lässt sich allein aus den Schadenbildern einer Streifkollision auch mit bekannter Endposition ohne Spuren keinerlei Aussage zu den vorkollisionären Geschwindigkeiten treffen. Dem Antrag der Klägerin vom 17.02.2023 auf Einholung einer schriftlichen Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads zu ermitteln wäre aufgrund des klägerischen Vortrags, das Motorrad habe sich noch 150 m entfernt befunden, als die Klägerin den Abbiegevorgang eingeleitet habe, war nicht nachzukommen. Es handelt sich bei diesem Vortrag nicht um unstreitigen oder bewiesenen Vortrag. Eine Berechnung des Sachverständigen insoweit führt nicht zum Beweis, dass der Vortrag der Klägerin richtig ist.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in ihrer informatorischen Anhörung, den Bekundungen der Zeugen sowie dem insoweit für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten kann sich das Gericht keine sichere Überzeugung dahingehend bilden, dass der Beklagte zu 1) sein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit führte. Zwar mag dies überwiegend wahrscheinlich sein, dies reicht jedoch nicht um dem Beweismaßstab des § 286 ZPO gerecht zu werden. Allerdings ist aus diesem Umstand gleichwohl ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) zu schlussfolgern. Denn entweder ist er schneller als die erlaubten 70 km/h gefahren, wobei er selbst 72 Km/h bei seinem letzten Blick auf das Tacho eingeräumt hat, oder aber ihm ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, denn aus den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass der Beklagte zu 1) auf das Einfahren der Klägerin durch eine kontrollierte Bremsung hätte reagieren und so den Unfall vermeiden können, wenn er – wie von ihm behauptet – lediglich ca. 70 km/h gefahren wäre. Das einfahrende Fahrzeug war für ihn nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen des Gutachters so rechtzeitig erkennbar, dass er, wenn er mit dem behaupteten Tempo gefahren ist, nicht auf es hätte auffahren müssen, sondern durch eine kontrollierte Bremsung den Unfall hätte vermeiden können. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund des im Unfallbereich angeordneten Tempolimits von 70 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft war für die Verkehrsteilnehmer auch grundsätzlich erkennbar, dass aufgrund der Örtlichkeiten die grundsätzlich auf außerorts auf Landstraßen angeordnete Geschwindigkeit von 100 km/h reduziert war, was einem Signal zur erhöhten Aufmerksamkeit gleichkommt. Zum Unfallzeitpunkt war es noch hell; das Fahrzeug der Klägerin war für ihn erkennbar. Insofern war auch der Zeuge G. nicht mehr zu hören, der zum Beweis der Behauptung der Beklagten benannt worden ist, dass der Beklagte zu 1) lediglich mit der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h fuhr.

Daneben steht ein gravierender Verkehrsverstoß der Klägerin fest, der in die Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG einfließt.

Für sie ordnete das Zeichen 206 (Stopp-Schild) i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO an, dass sie dem bevorrechtigten Verkehr auf der B. Vorfahrt zu gewähren hatte. Sie durfte danach nur weiterfahren, wenn sie übersehen konnte, dass der vorfahrtsberechtigte Beklagte zu 1) weder gefährdet noch wesentlich behindert wird gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO.

Diesen hohen Anforderungen ist die Klägerin durch ihr Verhalten nicht gerecht geworden. Ausweislich des nachvollziehbaren und von den Parteien auch nicht angegriffenen Gutachtens nach Vermessung der Unfallörtlichkeiten ist von einer Anfahrstrecke der Klägerin vom Einmündungsbereich bis zum Kollisionsort von 20 bis 25 Metern auszugehen. Am Kollisionsort hatte sie nach der aus dem Gutachten resultierenden Überzeugung des Gerichts noch nicht die auf der B. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erreicht, welches sich aus der Unfallkonstellation, ihrem Fahrzeug, dem Gefälle, das sich im Einmündungsbereich befand, und unter Annahme einer mittleren Beschleunigung von 1,5 m/s² ergibt. Danach ist eine Geschwindigkeit von 28 bis 31 km/h wahrscheinlich, also deutlich weniger als die dort erlaubten 70 km/h. Sie befand sich damit keinesfalls schon im fließenden Verkehr der Bundesstraße, sondern hatte ihren Abbiegevorgang noch nicht vollständig beendet.

Sie konnte jedoch bei Einleitung des Abbiegemanövers aufgrund des Streckenverlaufs der B. bereits den Beklagten zu 1) mit seinem Motorrad sehen, wie aus dem Gutachten folgt, was allerdings im Übrigen auch unstreitig, da sie das Licht des Motorrads bereits gesehen hatte. Trotz ihrer Wartepflichtigkeit fuhr sie jedoch an und leitete das Abbiegemanöver nach links ein. Eine Vorfahrtsverletzung ist grundsätzlich als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten. Dieser Bewertung ist auch hier zu folgen.

Damit war der Unfall für sie nicht nur nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, sondern ihr ist ein Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Für diese Feststellung bedarf es ebenfalls nicht der Einholung eines ergänzenden Gutachtens wie seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2023 beantragt, zurückgenommen mit Schriftsatz vom 16.03.2023. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) unstreitig wahrgenommen und sich gleichwohl zum Abbiegevorgang entschieden. Hätte sie dem Beklagten zu 1) jedoch dem ihm gebührenden Vorrang gewährt, den er im Übrigen auch nicht verliert, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Hätte die Klägerin somit dem Beklagten zu 1) ausreichend Beobachtung geschenkt und seine gefahrene Geschwindigkeit berücksichtigt, hätte sie den Unfall vermieden.

Auch für den Beklagten zu 2) war der Unfall nicht unvermeidbar. Wenn er tatsächlich im Rahmen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, hätte er es nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens, denen das Gericht folgt, sein Fahrzeug noch bei aufmerksamer Beobachtung des sich von links auf seine Fahrbahn zubewegenden Pkw durch Einleitung einer Bremsung mit 6 m/s² d.h. mit einer Bremsung ohne Sturzrisiko abbremsen können und so den Unfall vermeiden können hätte, so dass er noch knapp vor dem Kollisionsort mit seinem Fahrzeug zum Stillstand hätte kommen können.

Keine der Parteien kann § 17 Abs. 3 StVG für sich in Anspruch nehmen, denn unabwendbar ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 17 StVG Rn. 22). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – I-7 U 104/19 –, Rn. 55, juris). Diesen Beweis konnte keine der Parteien führen, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt.

Es ist eine Abwägung der Betriebsgefahren der jeweiligen Fahrzeuge vorzunehmen und die jeweiligen Verkehrsverstöße der Parteien in den Abwägungsprozess einzuziehen, wobei der Vorfahrtsverstoß der Klägerin deutlich überwiegt.

Somit kann die Klägerin lediglich 30 % der ihr entstandenen Schäden von den Beklagten verlangen, die als Gesamtschuldner haften.

Der Sachschaden an ihrem Fahrzeug beträgt danach 1.102,13 €.

Dass die in dem Privatgutachten aufgeführten Positionen erforderlich sind zur Beseitigung der Schäden ist konkret nicht in Abrede gestellt. Grundsätzlich sind die Kosten in voller Höhe- nach der anzusetzenden Quote – erstattungsfähig.

Aufschläge von Fachwerkstätten für Ersatzteile (so genannte UPE-Aufschläge) können nach Auffassung des Gerichts auch durch den lediglich auf fiktiver Basis Abrechnenden geltend gemacht werden, wenn diese Kosten auch tatsächlich anfallen würden und gerechtfertigt sind (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. September 2007 – 22 U 224/06 – KGR 2008, 610; KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 12 U 148/09 –, Rn. 16 – 17, juris.). Soweit UPE-Aufschläge üblich sind, sind sie erforderlich, um einen Schaden zu beheben, so dass sie auch fiktiv angesetzt werden können. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie ihr Fahrzeug, welches am 09.04.2019 erstmals zugelassen worden ist, stets in einer Markenwerkstatt gepflegt und hat reparieren lassen. Es ist ihr zumutbar, das Fahrzeug in der genannten Referenzwerkstatt reparieren zu lassen, die einen aktuellen Stundenverrechnungssatz von 148 € und ohne UPE- Aufschläge für die Ersatzteile haben. Auch hier handelt es sich um eine geeignete Markenwerkstadt, so dass es gerechtfertigt ist, die dortigen Sätze anzusetzen. Dies entspricht der Schadensminderungspflicht.

Ausweislich der vorgelegten Rechnung sind 20 % Aufschlag auf den UPE-Preisen enthalten, so dass ein Abzug auf die Materialkosten gerechtfertigt sind. Insgesamt macht die Klägerin für Ersatzteile 1.280,86 € geltend. Das Verbrauchsmittel für Desinfektion i.H.v. 7,50 € kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen entspricht es auch den Erfahrungen des Gerichts, dass derzeit keine besonderen Maßnahmen zur Desinfektion durchgeführt und dementsprechend auch nicht in Rechnung gestellt werden.

Aus der somit ermittelten Gesamtsumme für Material von 1.273,36 € verbleibt unter Abzug des UPE-Aufschlags von 20 % ein Betrag von 1.061,13 €.

Entgegen dem seitens der Klägerin vorgelegten Privatgutachten können nur Stundenverrechnungssätze i.H.v. 148 € netto angesetzt werden. Die Klägerin macht insgesamt 61 AW, somit 6,1 Stunden geltend. Hiervon sind 3 AW abzuziehen, denn Kosten für Desinfektionsmaßnahmen sind nicht gerechtfertigt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Der Betrag von 56,85 € (3 AW x 189,50) kann nicht verlangt werden. Es verbleiben 58 AW, die mit einem Stundenverrechnungssatz von 148 €/Stunde zu multiplizieren sind, somit 858,40 €.

Bei den Nebenkosten sind Verbringungskosten, Kosten für den Unterbodenschutz sowie für die Hohlraumversiegelung nicht bereits deswegen abzuziehen, weil eine fiktive Abrechnung erfolgt ist. Im Referenzbetrieb kostet jedoch eine Fahrzeugverbringung lediglich 80 €, so dass dafür nicht 189,50 € angesetzt werden können, sondern nur 80 €. Beim Lohn sind wiederum nur 148 € anzusetzen, so dass dies zu anzusetzenden Nebenkosten von 181,20 € führt (Unterbodenschutz 19 €, Lohnkosten 59,20 €, Material 23 € und Fahrzeugverbringung 80 €).

Für die Lackierung, deren Kosten trotz fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden können, kann die Klägerin den verlangten Betrag von 1.403,05 € verlangen, wie aus dem eingeholten Gutachten folgt, da danach ein Aufschlag auf die Lohnkosten gerechtfertigt ist.

Der gesamte entstandene Sachschaden ist in Höhe von 3.503,78 € gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen: 1.061,13 € Ersatzteile, 858,40 € Arbeitslohn, Nebenkosten von 181,20 € und Lackierkosten von 1.403,95€.

Die von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung von 300 € konnte in dieser Höhe nicht bewiesen werden. Der Sachverständige hat sich mit der Rechnung auseinandergesetzt und angesichts des Fahrzeugs und des Vorschadens links eine Wertminderung von 150 € als gerechtfertigt angesehen. Diesem folgt das Gericht. Die Parteien haben das Gutachten insoweit auch nicht angegriffen.

Die Kostenpauschale von 20 € ist gerechtfertigt, § 287 ZPO.

Dies ergibt in Summe einen Betrag von 3.673,78 €. Davon kann die Klägerin 30 % verlangen, mithin 1.102,13 €.

Die Sachverständigengebühren ergeben sich aus der Anlage K2. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation aufgrund erfolgter Abtretung bestritten haben, hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt und Zahlung an die TÜV Nord Mobilität GmbH % Co KG beantragt. Dies wird von den Beklagten nicht mehr moniert

Auch insoweit kann jedoch die Klägerin nur 30 % erstattet verlangen, mithin 252,04 €.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur nach einem Verfahrenswert von bis zu 1.500 € gerechtfertigt, mithin Geschäftsgebühr 1,3 x 127 € = 165,10 € + 20 € Auslagenpauschale + 19 % MWSt. = 220,27 €.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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