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Verkehrsunfall – Erstattung der Kosten für Probefahrt und Reinigung

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 533 C 56/17 – Urteil vom 14.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 .614,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.614,34 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 10.11.2016 kam es zwischen dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 5550 und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 317 zu einem von der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfall.

Die Klägerin holte über die Schäden an ihrem Fahrzeug ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 14.11.2016 (Anl. K 1) ein, wonach die Reparaturkosten 9.562,88 € inklusive Mehrwertsteuer betragen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Nach Fertigstellung der von der Klägerin beauftragten Reparatur übersandte die Reparaturwerkstatt B. & S. eine Rechnung vom 7.12.2016 (Anl. K 2), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, über 12.151,38 € inklusive Mehrwertsteuer.

Die Beklagte holte einen Prüfbericht der Firma C. vom 15.12.2016 (Anlagenkonvolut K 3) ein, wonach 1.680,03 € von der Rechnung abzuziehen seien. Auf den Inhalt des Prüfberichtes wird Bezug genommen. Mit Email vom 22.12.2016 (Anl. K 4) erklärte der Sachverständige L., der höhere Rechnungsbetrag ergebe sich aus schadenbedingten Mehrarbeiten. Ebenso erklärte dies die Reparaturwerkstatt mit Schreiben vom 10.03.2017 (Anl. K 5). Bei einer Nachbearbeitung der Rechnungsprüfung vom 27.03.2017 (Anlagenkonvolut K 3) kam die Firma C. zu dem Ergebnis, dass ein Abzug von 1.614,34 € gerechtfertigt sei.

Die Beklagte regulierte den Schaden bis auf einen Betrag in Höhe 1.614,34 €‚ den die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.614,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Verweis auf den Prüfbericht vor, die Rechnung sei überhöht. Es werde bestritten, dass die über den gezahlten Betrag hinaus geforderten Reparaturkosten zur Schadenbeseitigung erforderlich seien.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.07.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Detlef K. vom 24.10.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18.06.2018, auf deren Inhalt jeweils verwiesen wird. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen K. zur Erläuterung des Gutachtens, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.614,34 € verlangen.

Die vollumfängliche Haftung der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ist unstreitig. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass alle in der Reparaturrechnung Anl. K 2 abgerechneten Arbeiten und Kosten zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderlich waren. Der von der Beklagten aufgrund der Vorgaben der Firma C. vorgenommene Abzug war nicht gerechtfertigt.

Die Differenz zwischen den im Gutachten dargelegten voraussichtlichen Reparaturkosten sowie den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten beruht im Wesentlichen darauf, dass sich bei Zerlegung des Fahrzeuges während der Reparatur weitere Schäden herausstellten. Der Sachverständige K. bestätigte, dass zusätzlich zu den im Gutachten festgestellten Beschädigungen die vorderen Längsträger verbogen waren und der Klimakühler erneuert werden musste. Bei der Nachbesichtigung habe er feststellen können, dass die Arbeiten an den Längsträgern tatsächlich durchgeführt worden seien.

Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu eigen, wonach sämtliche Arbeiten zur Schadenbehebung erforderlich waren und angemessen abgerechnet wurden. Soweit die Beklagte sich gegen die Kalkulation der in der Abrechnung angesetzten Arbeitszeiten wendet, weil die Herstellervorgaben nicht eingehalten worden seien, hat der Sachverständige plausibel darauf verwiesen, dass die Reparaturwerkstatt B. und S. GmbH & Co. KG keine an die Herstellervorgaben gebundene Werksniederlassung ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Reparaturwerkstatt berechtigt, die zur Überprüfung der Reparaturarbeiten ausgeführte Probefahrt gesondert abzurechnen. Der Sachverständige erklärte dazu nachvollziehbar, dass eine Probefahrt zur Überprüfung einer unfallbedingten Schadenbeseitigung viel zeitaufwendiger sei als eine solche nach Service-Arbeiten. Angesichts der umfangreichen technischen Ausstattungsmerkmale des streitgegenständlichen Fahrzeugs hätten diese nach dem vorliegenden umfangreichen Schaden gründlich überprüft werden müssen. Dies gelte auch für die Position „Fehlersuche/Fehlerspeicher“ löschen. Auch die Abrechnung der Reinigungskosten nach der Lackierung wird von dem Sachverständigen für angemessen erachtet, da selbst bei sorgfältiger Abdeckung nach der Lackierung kein Fahrzeug staubfrei sei.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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