Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Unfall mit Folgen: Wer zahlt für langwierige Schmerzen und Verdienstausfall?
- Der Weg vor Gericht: Was forderte der verletzte Polier?
- Die erste Entscheidung: Das Landgericht Rottweil urteilt
- Berufung eingelegt: Der Kläger kämpft weiter
- Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart: Was wurde entschieden?
- Die detaillierte Begründung: Warum entschied das Gericht so?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Ansprüche kann ich nach einem Verkehrsunfall geltend machen?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall berechnet?
- Welche Bedeutung haben ärztliche Gutachten bei der Geltendmachung von Unfallschäden?
- Wie wirken sich bereits bestehende gesundheitliche Probleme auf meinen Anspruch nach einem Unfall aus?
- Unter welchen Umständen können meine Schadenersatzforderungen ganz oder teilweise abgelehnt werden, und welche Kostenrisiken birgt ein Gerichtsverfahren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 35/16 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 18.10.2016
- Aktenzeichen: 12 U 35/16
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die nach einem Verkehrsunfall erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche von der gegnerischen Haftpflichtversicherung forderte und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte.
- Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die vorprozessual Vorschüsse leistete und die Klage sowie die Berufung des Klägers überwiegend abweisen lassen wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 27.04.2010 einen Verkehrsunfall, der unstreitig von der bei der Beklagten versicherten Partei verursacht wurde. Infolge des Unfalls diagnostizierte man unter anderem eine Kahnbeinfraktur am rechten Handgelenk und weitere Verletzungen, die zu Behandlungen und einer Rehabilitationsmaßnahme führten.
- Kern des Rechtsstreits: Hauptstreitpunkt war die genaue Höhe und der Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten, insbesondere ob die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen und Folgeschäden kausal auf den Unfall zurückzuführen waren. Es ging auch um die Frage, ob bereits vorgerichtlich geleistete Vorschüsse alle Ansprüche des Klägers abdeckten und ob zukünftige materielle Schäden ohne Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen festgestellt werden können.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, und die Berufung des Klägers wurde überwiegend zurückgewiesen.
- Begründung: Die Berufung war nur in Bezug auf die Feststellung zukünftiger Schäden begründet, da der vorgerichtlich gezahlte Vorschuss von 39.500,00 € nicht auf diese angerechnet werden darf. Die dem Kläger tatsächlich zustehenden Ansprüche wurden durch diese vorgerichtlich geleistete Zahlung bereits abgegolten. Viele der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden wurden von Sachverständigen als nicht unfallbedingt oder als bewusst übertrieben eingestuft.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen, da seine Berufung nur zu einem geringen Teil erfolgreich war und seine Hauptforderungen auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz abgewiesen wurden.
Der Fall vor Gericht
Unfall mit Folgen: Wer zahlt für langwierige Schmerzen und Verdienstausfall?
Stellen Sie sich vor, Sie sind auf dem Weg zur Arbeit und geraten unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Neben dem Blechschaden erleiden Sie Verletzungen, die Sie wochen-, vielleicht sogar monatelang außer Gefecht setzen. Sie können nicht mehr arbeiten, haben Schmerzen, und der Alltag wird zur Herausforderung. Genau das ist Herrn K. passiert, einem Polier im Straßen- und Tiefbau. Doch wer kommt für all die entstandenen Kosten und Beeinträchtigungen auf? Und wie wird entschieden, welche Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind, insbesondere wenn es schon vorher gesundheitliche Probleme gab? Diese Fragen musste das Oberlandesgericht Stuttgart in einem komplexen Fall klären.
Der Unfall und die ersten Folgen

Am 27. April 2010 ereignete sich der Unfall. Herr K. (im Folgenden: der Kläger) wurde auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle als Polier von einem anderen Verkehrsteilnehmer erfasst. Es war schnell klar, dass der Unfallgegner die alleinige Schuld trug. Dessen Fahrzeug war bei einer Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: die Beklagte Versicherung) haftpflichtversichert. Eine Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die für Schäden aufkommt, die man anderen zufügt.
Unmittelbar nach dem Unfall kam der Kläger in die Notaufnahme. Einige Wochen später, am 7. Juni 2010, stellten die Ärzte eine komplizierte Fraktur fest: einen Bruch des Kahnbeins am rechten Handgelenk. Das Kahnbein ist ein kleiner, aber wichtiger Knochen in der Handwurzel. Dieser Bruch wurde mit einem sogenannten „Schwurhandgips“ ruhiggestellt, einer Gipsform, die die Hand in einer bestimmten Position fixiert. Erst am 1. September 2010 konnte der Gips entfernt werden. Doch die Schmerzen blieben. Deshalb begab sich der Kläger vom 20. September bis zum 18. Oktober 2010 in eine Spezialklinik für eine komplexe stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die Ärzte sprachen von einer dystrophischen Bewegungseinschränkung – das bedeutet, dass das Gewebe schlecht versorgt wurde und die Beweglichkeit stark eingeschränkt war. Noch bevor es zu einem Gerichtsverfahren kam, zahlte die Beklagte Versicherung dem Kläger Vorschüsse in Höhe von insgesamt 39.500 Euro. Diese Zahlungen sollten zur allgemeinen Verrechnung dienen, also mit späteren Forderungen verrechnet werden.
Der Weg vor Gericht: Was forderte der verletzte Polier?
Vor dem ersten Gericht, dem Landgericht Rottweil, trug der Kläger vor, dass er seit dem Unfall nicht mehr arbeiten könne. Seinen Beruf als Polier könne er nicht mehr ausüben. Er machte geltend, dass folgende Verletzungen direkte Unfallfolgen seien:
- Brüche des Kahnbeins und des Mondbeins (ein weiterer Handwurzelknochen) am rechten Handgelenk. Diese seien nicht richtig verheilt, es habe sich eine sogenannte Pseudarthrose gebildet – ein „Falschgelenk“, bei dem die Knochenenden nicht zusammenwachsen.
- Ein teilweiser Riss des Bandkomplexes, der das Kahnbein mit dem Mondbein verbindet (scapholunärer Bandkomplex), am linken Handgelenk.
- Erhebliche Einschränkungen der Beweglichkeit, Kraftminderung und Schmerzen in beiden Händen.
Der Kläger gab an, dass eine frühere Verletzung der Lendenwirbelsäule (LWK-Fraktur) aus dem Jahr 1997 nichts mit dem aktuellen Unfall zu tun habe. Der Unfall habe aber zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung bereits bestehender Symptome geführt. Das bedeutet, dass der Unfall vorhandene Probleme deutlich verschlechtert und in eine bestimmte Richtung gelenkt habe. Zusätzlich berichtete er von massiven Nackenschmerzen, ständigen Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen, die ihm das Erlernen eines neuen Berufs unmöglich machten, sowie von unfallbedingten Bandscheibenvorfällen und -vorwölbungen (Protrusionen). Er ging davon aus, dass seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) – also der Grad, zu dem seine Fähigkeit, Geld zu verdienen, eingeschränkt ist – bei 50 % liege.
Neben diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen forderte der Kläger ein Schmerzensgeld von etwa 60.000 Euro. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche und seelische Schmerzen. Er begründete dies auch mit psychosomatischen Auswirkungen wie einer posttraumatischen Depression, Schlafstörungen, depressiven Episoden und Existenzängsten sowie dem Verlust von Hobbys wie Tuba spielen und Fahrradfahren.
Darüber hinaus verlangte der Kläger Ersatz für verschiedene materielle Schäden:
- Betreuungsleistungen seiner Freundin: 3.185 Euro für Begleitungen zu Arzt-, Anwalts- und Polizeibesuchen. Diese Ansprüche hatte ihm seine Freundin abgetreten, also ihm übertragen.
- Verdienstausfall: 103.959,23 Euro für den Zeitraum von April 2010 bis Juli 2015, nach Abzug von bereits erhaltenen Renten- und Krankengeldleistungen.
- Haushaltsführungsschaden: Kosten für die nicht mehr mögliche Haushaltsführung (z.B. Putzen, Kochen, Einkaufen), gestaffelt für die Jahre 2010 bis 2014, basierend auf 30 Stunden Haushaltsarbeit pro Woche vor dem Unfall. Insgesamt über 33.000 Euro.
- Entgangene Dienstwagennutzung: 32.000 Euro.
- Schaden durch Nichtfortführung einer Lebensversicherung: 960 Euro.
- Fahrtkosten: 12.800 Euro für monatlich 800 km mit dem Privatfahrzeug.
- Unfallbedingte Kosten: 3.691,10 Euro für therapeutische Behandlungen und Rechtsverfolgung, zuzüglich 9.942,75 Euro Fahrtkosten hierfür.
- Verlust der Heizmöglichkeit mit Holz: Ein nicht näher bezifferter Schaden, da er nicht mehr Holz aus dem eigenen Wald oder von der Arbeitsstelle nutzen konnte.
Die Sicht der Versicherung: Nicht alles ist unfallbedingt
Die Beklagte Versicherung beantragte, die Klage abzuweisen. Sie argumentierte, dass die vom Kläger geschilderten Einschränkungen nicht in dem behaupteten Umfang bestünden. Außerdem hätten sie nicht zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt und seien nicht vollständig auf den Unfall zurückzuführen. Ein Schmerzensgeld zwischen 6.000 und 8.000 Euro sei angemessen. Die Abrechnungen für Fahrtkosten seien zudem nicht ausreichend belegt.
Die erste Entscheidung: Das Landgericht Rottweil urteilt
Das Landgericht Rottweil wies die Zahlungsanträge des Klägers weitgehend ab. Es gab lediglich einem sogenannten Feststellungsantrag teilweise statt. Mit einem Feststellungsantrag begehrt man die gerichtliche Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht – hier, dass die Beklagte Versicherung für zukünftige Schäden aufkommen muss. Das Landgericht schränkte dies jedoch ein: Zukünftige Schäden seien nur zu bezahlen, soweit sie nicht durch den bereits gezahlten Vorschuss von 39.500 Euro abgedeckt seien und nicht auf Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung) oder andere Dritte übergegangen seien.
Warum diese Entscheidung? Das Landgericht war der Ansicht, dass der vorab gezahlte Betrag von 39.500 Euro die bis dahin entstandenen berechtigten Ansprüche des Klägers bereits überstieg. Ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro hielt das Gericht für angemessen. Es stützte sich dabei maßgeblich auf Gutachten von zwei Sachverständigen, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. W. Ein Sachverständiger ist ein Experte, der vom Gericht beauftragt wird, Fachfragen zu klären.
Laut diesen Gutachten sei auf neurologischem (Nervensystem betreffend) und psychiatrischem (seelische Erkrankungen betreffend) Fachgebiet kein bleibender Schaden durch den Unfall erkennbar. Eine Halswirbelsäulen-Distorsion (eine Zerrung der Nackenweichteile, oft als Schleudertrauma bezeichnet) und Prellungen der Lendenwirbelsäule hätten nur vorübergehend bestanden. Nacken- und Kopfschmerzen seien nicht unfallbedingt. Eine wesentliche Beeinträchtigung bestehe im Wesentlichen am rechten Handgelenk (Kahnbeinpseudarthrose, scapholunäre Dissoziation – eine Instabilität zwischen Kahn- und Mondbein).
Ansprüche für Betreuungsleistungen, Firmenwagennutzung, Lebensversicherung, die pauschalen monatlichen Fahrtkosten und Heizungskosten wurden komplett verneint. Einen Verdienstausfall sprach das Landgericht dem Kläger nur für das Jahr 2010 (2.251,14 Euro) und die ersten sechs Monate 2011 (2.971,75 Euro) zu, basierend auf einem angenommenen Nettomonatseinkommen von 2.012,11 Euro. Einen Haushaltsführungsschaden erkannte es für 21 Wochen in Höhe von 1.428 Euro an. Unfallbedingt angefallene Kosten wurden mit 1.813,95 Euro angesetzt.
Berufung eingelegt: Der Kläger kämpft weiter
Mit diesem Urteil war der Kläger nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch eine höhere Instanz verlangt. Er wiederholte seine Forderungen und Argumente, bestritt die Eignung der eingeholten Gutachten für Fragen der Schmerztherapie und forderte ein weiteres Gutachten. Er betonte erneut, dass seine Verletzungen ursächlich für seine Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit fremder Hilfe seien. Die Beklagte Versicherung beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Sie verwies auf die Gutachten, wonach viele Beeinträchtigungen nicht unfallbedingt seien und der Kläger sein Leistungsvermögen verzerrt dargestellt habe. Sie argumentierte, der Kläger hätte sich nach der Reha wieder ins Arbeitsleben eingliedern können und die gezahlten 39.500 Euro seien bereits mehr, als ihm zustünde.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart: Was wurde entschieden?
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart änderte das Urteil des Landgerichts Rottweil nur in einem Punkt ab und fasste den Tenor – das ist der eigentliche Urteilsspruch – neu. Es stellte fest, dass die Beklagte Versicherung verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27. April 2010 entstehen werden. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, sofern diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Was bedeutet das konkret? Wenn dem Kläger in Zukunft noch nachweislich Kosten oder finanzielle Nachteile aufgrund des Unfalls entstehen (z.B. für weitere Operationen oder spezielle Hilfsmittel), muss die Versicherung dafür aufkommen, es sei denn, eine Krankenkasse oder Rentenversicherung hätte diese Kosten ohnehin übernommen.
Im Übrigen, also hinsichtlich aller weiteren Zahlungsforderungen des Klägers, wurde die Klage abgewiesen und seine Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits, sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht, muss der Kläger tragen. Die Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Beklagte Versicherung könnte theoretisch sofort die ihr entstandenen Kosten vom Kläger einfordern. Der Kläger kann diese Vollstreckung aber abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Eine Sicherheitsleistung ist ein Geldbetrag oder eine Bürgschaft, die sicherstellen soll, dass der Gläubiger sein Geld auch wirklich bekommt.
Die detaillierte Begründung: Warum entschied das Gericht so?
Das OLG Stuttgart erklärte, dass die Berufung des Klägers nur in dem kleinen Punkt bezüglich der Formulierung des Feststellungsantrags für zukünftige Schäden begründet war. Die Einschränkung des Landgerichts, dass diese Schäden nur zu ersetzen seien, soweit sie nicht durch die bereits gezahlten 39.500 Euro abgedeckt sind, war nach Ansicht des OLG nicht korrekt. Ansonsten sei die Berufung aber unbegründet. Warum? Weil die dem Kläger zustehenden Ansprüche durch die vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten Versicherung in Höhe von 39.500 Euro bereits vollständig abgegolten, also bezahlt, seien. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz bestehe nicht. Die rechtliche Grundlage hierfür sind verschiedene Gesetze wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Paragrafen zur Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen (§ 823 BGB) und zum Umfang des Schadensersatzes (§ 249 BGB).
Wie viel Schmerzensgeld ist angemessen?
Das OLG Stuttgart sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu. Das waren 5.000 Euro mehr, als das Landgericht zugesprochen hatte. Wie kam das Gericht zu diesem Betrag? Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und mit Beträgen verglichen, die Gerichte in ähnlichen Fällen zugesprochen haben. Wesentliche Faktoren waren hier die Kahnbeinfraktur, die vom unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. W. festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % (bezogen auf die Handverletzung) und zwei stationäre Krankenhausaufenthalte.
Die Rolle der Sachverständigen: Was sagen die Experten?
Die Gutachten der beiden Sachverständigen spielten eine zentrale Rolle für die Entscheidung des Gerichts.
- Prof. Dr. S. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie): Dieser Experte kam zu dem Schluss, dass auf seinem Fachgebiet keine Folgen aus dem Unfall vom 27. April 2010 feststellbar sind. Die vom Kläger beklagten Nacken- und Rückenschmerzen seien nicht unfallbedingt, ebenso wenig eine Verschlimmerung vorbestehender Symptome. Auch eine depressive Störung liege nicht vor. Der Sachverständige identifizierte stattdessen eine fehlende Leistungsmotivation und mangelnde Kooperation des Klägers bei den Untersuchungen. Er sprach von einer massiven Aggravation. Aggravation bedeutet, dass jemand seine Beschwerden bewusst übertreibt oder schlimmer darstellt, als sie sind. Die Beschwerdeangaben des Klägers seien nicht authentisch, sondern willentlich übertrieben dargestellt worden. Dies belegte der Gutachter mit konkreten Beispielen: Bei einer Untersuchung habe der Kläger beispielsweise bei Druck auf die Lendenwirbelsäule keine Schmerzäußerung gezeigt, als der Arzt gleichzeitig die Lunge abhörte. In Intelligenztests habe er Leistungen im Bereich des Schwachsinns gezeigt, und seine Kraftentfaltung habe der eines Sechsjährigen entsprochen, was nicht mit dem sonstigen Auftreten und den tatsächlichen Verletzungen übereinstimmte.
- Prof. Dr. W. (Facharzt für Unfallchirurgie): Dieser Gutachter bestätigte als unfallbedingt:
- Eine Fraktur des Kahnbeins am rechten Handgelenk mit einer Erweiterung des Gelenkspalts.
- Eine leichtere Schädelprellung.
- Eine geringfügige HWS-Distorsion (Zerrung der Nackenweichteile).
- Eine Verstauchung des rechten Handgelenks sowie geringe Prellungen an Brustkorb und Brustbein.
Die HWS-Distorsion sei spätestens nach vier Wochen, Prellungen an der Lendenwirbelsäule (sofern sie überhaupt unfallbedingt waren, was der Gutachter offenließ) nach vier bis sechs Wochen wieder im Zustand wie vor dem Unfall gewesen. Die vom Kläger empfundenen Schmerzen an Hals- und Brustwirbelsäule waren spätestens nach sechs Wochen nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.
Am rechten Handgelenk habe sich jedoch ein verzögerter Heilungsverlauf mit einer Kahnbeinpseudarthrose (einem nicht verheilten Knochenbruch) und einer scapholunären Dissoziation (einer Instabilität zwischen zwei Handwurzelknochen) eingestellt. Die therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung der Gewebestörung (Dystrophie) und ein weiterer stationärer Aufenthalt wegen eines chronischen Schmerzsyndroms sowie der Aufenthalt in der BG Klinik T. müssten als unfallrelevant berücksichtigt werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 % aufgrund der Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass bereits vor dem Unfall (durch die Verletzung von 1997) eine MdE von 10-15 % bestanden habe. Eine Tätigkeit als Polier sei nicht mehr möglich. Der Kläger hätte aber spätestens nach dem 18. Oktober 2010 (Ende der Reha) eine Arbeit ausüben können, die die rechte Hand schont. Der Dauerschaden bestehe im Wesentlichen in einer Gebrauchsbeeinträchtigung und minderen Belastbarkeit der rechten Hand. Ein teilweiser Riss des Bandes am linken Handgelenk konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden; die linke Hand sei ohne Einschränkungen einsetzbar. Auch ein schweres Schleudertrauma oder die vom Kläger beklagten Bandscheibenvorfälle seien nicht unfallbedingt. Für traumatisch bedingte Bandscheibenvorfälle fehlten die orthopädischen Voraussetzungen, und die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien der früheren Verletzung von 1997 zuzuordnen. Eine Richtungsweisende Verschlimmerung der gesamten Rückensymptomatik durch den Unfall wurde nicht festgestellt, sondern allenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung.
Einwände des Klägers: Warum die Gutachten angefochten wurden
Der Kläger hatte die Gutachten stark kritisiert. Das Gericht hielt die gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten jedoch für eine taugliche Grundlage zur Beurteilung. Die Gutachter hätten sich ausführlich mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte und den subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers auseinandergesetzt. Ihre abweichende Einschätzung hätten sie nachvollziehbar mit der mangelnden Kooperationsfähigkeit und der bewussten Übertreibung der Beschwerden durch den Kläger begründet. Aber warum wiegen die Aussagen der Gerichtsgutachter hier schwerer als die der behandelnden Ärzte? Das Gericht erklärte, dass behandelnde Ärzte sich vor allem auf die Besserung der geschilderten Situation konzentrieren. Sie untersuchen Fragen der bewussten Übertreibung (Aggravation) und der genauen Ursächlichkeit (Kausalität) oft nicht in einer Weise, die vor Gericht uneingeschränkt verwertbar ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien oft keine ausführlichen gutachtlichen Darstellungen. Die alleinige Begründung der Ursächlichkeit mit dem Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall nie über vergleichbare Beschwerden geklagt habe, sei angesichts der festgestellten Übertreibung der Beschwerden durch den Kläger nicht ausreichend.
Die vom Kläger behaupteten Bandscheibenvorfälle stuften die Gutachter als degenerativ, also verschleißbedingt und schon vorher vorhanden, und nicht als unfallbedingt ein. Auch eine richtungsweisende Verschlimmerung des gesamten Rückens durch den Unfall konnte nicht nachgewiesen werden, sondern nur eine vorübergehende. Die hohe Anzahl der physiotherapeutischen Besuche belege nicht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über einen langen Zeitraum, da eine unfallbedingte physiotherapeutische Behandlung maximal zwölf Wochen erforderlich gewesen sei. Ein weiteres Gutachten, wie vom Kläger beantragt, musste nach Ansicht des Gerichts nicht eingeholt werden, da die Feststellungen zur fehlenden Unfallbedingtheit der Rücken- und Nackenschmerzen ausreichend waren.
Die einzelnen Schadensposten im Detail
Das Gericht prüfte dann die einzelnen Zahlungsansprüche des Klägers:
- Betreuungsleistungen der Freundin: Dieser Anspruch wurde zu Recht vom Landgericht abgewiesen. Die von der Freundin erbrachten Aufwendungen wie Begleitungen zu Ärzten liegen im Bereich dessen, was in langjährigen Partnerschaften im Krankheitsfall üblicherweise an Hilfe geleistet wird. Solche üblichen Hilfeleistungen begründen keinen gesonderten Schadensersatzanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof (das oberste deutsche Zivilgericht) bereits entschieden.
- Verdienstausfall: Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Verdienstausfalls für 2010 (2.251,14 €) und die ersten sechs Monate 2011 (2.971,75 €) war zutreffend. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld ist bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht in das durchschnittliche Nettomonatseinkommen einzubeziehen, da es sich um eine Sondervergütung handelt. Da der Kläger nach dem 18. Oktober 2010 eine Tätigkeit hätte ausüben können, bei der die rechte Hand geschont wird, ist ein weiterer Verdienstausfall ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt.
- Haushaltsführungsschaden: Die Berechnung des Landgerichts für 21 Wochen in Höhe von 1.428,00 € war ebenfalls zutreffend. Dabei ging das Gericht von einer 50-prozentigen haushaltsspezifischen Einschränkung bei einem Stundensatz von 8,00 € aus. Danach waren die Beeinträchtigungen nach Ansicht des Gerichts so gering, dass sie kompensiert werden konnten, also der Haushalt ohne fremde Hilfe oder mit geringfügigen Anpassungen wieder geführt werden konnte.
- Weitere Schadenspositionen: Die Ablehnung der Ansprüche für entgangene Firmenwagennutzung, die nicht fortgeführte Lebensversicherung, die monatlich pauschal geltend gemachten 800 km Fahrtkosten und die Heizungskosten durch das Landgericht wurde vom OLG bestätigt. Der Grund: Der Kläger hatte keinen konkreten, nachvollziehbaren Vortrag zur Entstehung dieser Schäden gehalten. Was bedeutet das? Er konnte beispielsweise nicht genau nachweisen, wie und wann er den Firmenwagen privat genutzt hätte, wer aus der Lebensversicherung begünstigt gewesen wäre, wie sich die Kilometerleistung zusammensetzte oder welche tatsächlichen Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Holz entstanden wären.
Die Frage der zukünftigen Schäden: Was bedeutet die Feststellung?
Wie bereits erwähnt, hatte das Landgericht die Feststellungsklage mit der Einschränkung versehen, dass zukünftige Schäden nur zu bezahlen seien, soweit sie nicht durch den bereits geleisteten Vorschuss von 39.500 Euro abgedeckt seien. Das OLG hielt diese Einschränkung für unzulässig. Warum? Ein Feststellungsurteil bezieht sich auf künftige Schäden, deren genaues Ausmaß und deren Eintritt oft noch ungewiss sind. Stellen Sie sich vor, es könnte sein, dass in fünf Jahren eine weitere Operation an der Hand notwendig wird – das ist ein zukünftiger Schaden. Bereits geleistete Vorschüsse werden hingegen auf bereits eingetretene oder zumindest klar absehbare Schäden angerechnet. Die beiden Dinge dürfen nicht so vermischt werden. Deshalb stellte das OLG die Haftung für zukünftige materielle Schäden ohne diese Einschränkung fest – allerdings weiterhin unter dem Vorbehalt, dass diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Wer trägt die Kosten des Streits?
Am Ende musste das Gericht noch entscheiden, wer die Kosten des gesamten Verfahrens trägt. Das OLG entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen (also vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht) tragen muss. Aber warum, wenn er doch zumindest bei der Formulierung des Feststellungsantrags einen kleinen Erfolg hatte? Der Grund dafür ist, dass seine Berufung nur zu einem sehr geringen Teil erfolgreich war. Die Hauptforderungen auf Zahlung eines deutlich höheren Schmerzensgeldes und umfangreichen materiellen Schadensersatzes wurden jedoch abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vorgerichtlich geleistete Zahlung von 39.500 Euro alle seine berechtigten Ansprüche bereits abdeckte. Der Wert des Feststellungsantrags (vom Gericht mit 5.000 Euro bewertet) stand in keinem Verhältnis zu den hohen abgewiesenen Zahlungsanträgen und dem Gesamtstreitwert von über 250.000 Euro. Daher musste der Kläger als überwiegend unterlegene Partei die gesamten Kosten tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Unfallschäden die Kausalität zwischen Unfall und behaupteten Verletzungen entscheidend ist und durch medizinische Gutachten nachgewiesen werden muss. Übertreibungen von Beschwerden (Aggravation) können zu einer vollständigen Abweisung von Ansprüchen führen, selbst wenn ursprünglich unfallbedingte Verletzungen vorlagen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind objektive Faktoren wie Art der Verletzung und nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich, wobei das Gericht für eine Kahnbeinfraktur mit dauerhaften Folgen 15.000 Euro als angemessen erachtete. Trotz Feststellung der grundsätzlichen Ersatzpflicht für zukünftige Unfallfolgen können bereits geleistete Vorschusszahlungen die Ansprüche vollständig abdecken.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Ansprüche kann ich nach einem Verkehrsunfall geltend machen?
Nach einem Verkehrsunfall können Sie verschiedene Arten von Schäden geltend machen, die Ihnen durch das Ereignis entstanden sind. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen materiellen Schäden und immateriellen Schäden. Entscheidend ist dabei, dass der Schaden ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist und die Gegenseite dafür haftbar ist.
Materielle Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
Materielle Schäden sind alle Schäden, die sich finanziell beziffern lassen. Sie betreffen Ihr Eigentum oder Ihre Vermögenssituation.
- Fahrzeugschaden: Dies ist oft der offensichtlichste Anspruch. Dazu gehören die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs. Wenn das Fahrzeug wirtschaftlich nicht mehr repariert werden kann (sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden), erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Auch eine Wertminderung des reparierten Fahrzeugs kann geltend gemacht werden, da ein Unfallwagen in der Regel weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug.
- Nutzungsausfall / Mietwagenkosten: Wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar ist, können Sie entweder die Kosten für einen Mietwagen geltend machen, um weiterhin mobil zu sein, oder eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten. Diese Entschädigung gleicht den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit Ihres eigenen Fahrzeugs aus.
- Sachschäden an anderen Gegenständen: Beschädigte Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden (z.B. Brille, Laptop, Handy, Kleidung), können ebenfalls ersetzt werden.
- Behandlungskosten und Gesundheitsaufwendungen: Hierzu zählen Kosten für medizinische Behandlungen, Medikamente, Physiotherapie oder Hilfsmittel, die durch die erlittenen Verletzungen notwendig werden und nicht von Ihrer Krankenversicherung übernommen werden oder wo Zuzahlungen anfallen.
- Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund der unfallbedingten Verletzungen vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten können und Ihnen dadurch Einkommen entgeht, haben Sie Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Gehalts. Stellen Sie sich vor, Sie sind selbstständig und können nach dem Unfall für einige Wochen keine Aufträge annehmen; dieser Verdienstausfall wäre ersatzfähig.
- Haushaltsführungsschaden: Dieser Schaden entsteht, wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen die im Haushalt anfallenden Arbeiten (wie Kochen, Putzen, Kinderbetreuung) nicht oder nur eingeschränkt ausführen können und dafür Hilfe benötigen. Der Anspruch besteht, auch wenn Sie keine externe Hilfe beauftragen, sondern beispielsweise Familienmitglieder diese Aufgaben übernehmen. Es wird der finanzielle Wert der nicht geleisteten Arbeit ersetzt.
- Fahrtkosten: Kosten für Fahrten zu Ärzten, Therapeuten, zur Apotheke oder zur Werkstatt, die aufgrund des Unfalls anfallen.
- Mehrbedarf im Alltag: Wenn Sie aufgrund der Verletzungen besondere Hilfsmittel benötigen, zum Beispiel Gehhilfen, einen Rollstuhl oder eine Umgestaltung Ihrer Wohnung, können diese Kosten ebenfalls unter Umständen geltend gemacht werden.
Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)
Immaterielle Schäden sind Schäden, die nicht direkt in Geld messbar sind, aber durch das Leid und die Beeinträchtigungen, die Sie durch den Unfall erfahren, entstehen.
- Schmerzensgeld: Schmerzensgeld soll eine Entschädigung für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen darstellen. Es ist eine Wiedergutmachung für Ihr Leid. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Verletzungen, der Dauer der Behandlung, den Folgeschäden, der Intensität der Schmerzen und eventueller dauerhafter Beeinträchtigungen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Schleudertrauma mit langwierigen Kopfschmerzen und Bewegungseinschränkungen.
Wichtige Voraussetzungen und Hinweise
Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist entscheidend, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung die Haftung für den Unfall trägt, sprich, als Verursacher des Schadens anerkannt wird. Eine wichtige Voraussetzung ist immer der Nachweis des Schadens und dessen ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall. Beweismittel wie Fotos vom Unfallort, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Gutachten über den Fahrzeugschaden und detaillierte Belege über entstandene Kosten sind hierfür von großer Bedeutung. Wenn Sie alle relevanten Schäden umfassend dokumentieren, kann dies für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche von Vorteil sein.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall berechnet?
Die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall ist keine starre Formelaufgabe, sondern erfolgt immer individuell und nach einem Billigkeitsprinzip – das bedeutet, Gerichte legen den Betrag fest, der im konkreten Einzelfall als gerecht und angemessen erscheint. Es geht darum, das erlittene Leid auszugleichen und eine Genugtuung zu verschaffen.
Einzelfallentscheidung statt fester Formel
Für die Festsetzung des Schmerzensgeldes gibt es keine festen Euro-Beträge oder eine mathematische Formel. Jede Verletzung, jeder Heilungsverlauf und jede persönliche Beeinträchtigung sind einzigartig. Der Gesetzgeber gibt hier bewusst keinen fixen Katalog vor, um den Gerichten die nötige Flexibilität für eine gerechte Einzelfallentscheidung zu ermöglichen.
Die entscheidenden Faktoren für die Höhe
Gerichte berücksichtigen bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes eine Vielzahl von Kriterien, die das Ausmaß des erlittenen Schadens und Leids widerspiegeln. Stellen Sie sich vor, es werden alle Umstände Ihres persönlichen Leidens umfassend betrachtet. Zu den wichtigsten Faktoren gehören:
- Art und Schwere der Verletzungen: Dies ist der zentrale Punkt. Handelt es sich um Prellungen, Knochenbrüche, innere Verletzungen oder komplexe Schäden? Je schwerwiegender die Verletzung, desto höher das Schmerzensgeld.
- Dauer der Heilbehandlung: Wie lange mussten Sie ärztlich behandelt werden? Ein langer Heilungsprozess mit vielen Arztbesuchen und Therapien wirkt sich erhöhend aus.
- Anzahl der Operationen und Krankenhausaufenthalte: Jeder Eingriff und jeder Tag im Krankenhaus bedeuten zusätzliche Belastungen und Schmerzen, die berücksichtigt werden.
- Bleibende Schäden und Dauerfolgen: Haben Sie dauerhafte Einschränkungen, Narben, chronische Schmerzen oder müssen Sie lebenslang Medikamente einnehmen? Sind Funktionen des Körpers unwiederbringlich beeinträchtigt? Diese sogenannten Dauerschäden erhöhen das Schmerzensgeld erheblich.
- Psychische Folgen: Auch seelische Leiden wie Schock, Angstzustände, Depressionen oder posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) können erheblich sein und werden als Schmerzensgeld berücksichtigt.
- Beeinträchtigung des Alltagslebens: Konnten oder können Sie Ihren Beruf, Ihre Hobbys, den Haushalt oder soziale Kontakte nur eingeschränkt oder gar nicht mehr wahrnehmen? Eine erhebliche Minderung der Lebensqualität spielt eine große Rolle.
- Intensität der Schmerzen: Das Ausmaß der erlittenen physischen und psychischen Schmerzen selbst ist ein wichtiger Faktor.
- Das Verhalten des Unfallverursachers: Hat der Verursacher den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, kann dies den Schmerzensgeldbetrag ebenfalls beeinflussen.
Die Rolle von Schmerzensgeldtabellen
Um eine gewisse Vergleichbarkeit und Vorhersehbarkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewährleisten, greifen Gerichte und beteiligte Parteien auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen zurück. Diese Tabellen sind Sammlungen von gerichtlichen Entscheidungen der Vergangenheit, in denen für bestimmte Verletzungsbilder und Unfallhergänge Schmerzensgeldbeträge zugesprochen wurden.
Wichtige Punkte zu Schmerzensgeldtabellen:
- Keine Rechtsverbindlichkeit: Die Tabellen sind keine Gesetze und nicht bindend. Sie dienen Richtern und Anwälten lediglich als Orientierungshilfe, um ähnliche Fälle mit ähnlichen Verletzungsfolgen zu vergleichen und so eine angemessene und gerechte Summe zu ermitteln.
- Einzelfallprüfung bleibt erhalten: Auch wenn eine Tabelle als Richtschnur dient, wird der konkrete Fall immer individuell geprüft. Kleinste Unterschiede in den Verletzungen oder den persönlichen Auswirkungen können zu abweichenden Beträgen führen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Höhe des Schmerzensgeldes eine komplexe Einzelfallentscheidung ist, die eine sorgfältige Abwägung aller unfallbedingten Beeinträchtigungen erfordert.
Welche Bedeutung haben ärztliche Gutachten bei der Geltendmachung von Unfallschäden?
Ärztliche Gutachten sind bei der Geltendmachung von Unfallschäden von entscheidender Bedeutung und dienen als zentrale Beweismittel. Sie helfen, die medizinischen Folgen eines Unfalls objektiv und nachvollziehbar darzustellen und sind oft die Grundlage für die Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch.
Die Rolle ärztlicher Gutachten
Wenn Sie nach einem Unfall einen Schadenersatzanspruch geltend machen, ist es wichtig zu beweisen, dass die von Ihnen erlittenen Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Hier kommen ärztliche Gutachten ins Spiel. Sie sollen die Art und Schwere Ihrer Verletzungen feststellen und beurteilen, welche Folgen diese für Ihre Gesundheit, Ihre Arbeitsfähigkeit und Ihr Alltagsleben haben.
Ein wichtiger Aspekt ist die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft dieser medizinischen Einschätzungen. Das Gutachten soll eine unabhängige und wissenschaftlich fundierte Beurteilung der medizinischen Sachlage liefern.
Unterschiede zwischen Berichten behandelnder Ärzte und gerichtlichen Gutachten
Berichte und Diagnosen Ihrer behandelnden Ärzte (z.B. Hausarzt, Orthopäde, Krankenhaus) sind für Ihre medizinische Versorgung unerlässlich. Sie dokumentieren Ihre Beschwerden, Behandlungen und den Heilungsverlauf. Für einen Prozess haben diese Berichte jedoch eine andere Gewichtung als ein gerichtliches Gutachten.
Ein gerichtliches Gutachten wird in der Regel von einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen erstellt, der oft vom Gericht selbst ausgewählt und beauftragt wird. Der Hauptgrund dafür ist die geforderte Neutralität und Objektivität. Der Sachverständige ist keiner der Parteien verpflichtet und seine Aufgabe ist es, dem Gericht eine unparteiische, wissenschaftlich fundierte Antwort auf konkrete medizinische Fragen zu geben, die für den Fall relevant sind. Er untersucht die medizinischen Unterlagen, befragt Sie gegebenenfalls und führt eigene Untersuchungen durch.
Kausalität und Abgrenzung von Vorerkrankungen
Eine der wichtigsten Aufgaben eines medizinischen Gutachtens ist die Feststellung der Kausalität. Das bedeutet die Beantwortung der Frage: Stehen Ihre Beschwerden tatsächlich in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis?
Dies ist oft komplex, besonders wenn bereits Vorerkrankungen bestehen. Der Gutachter muss sorgfältig prüfen, ob die aktuellen Beschwerden eine direkte Folge des Unfalls sind oder ob sie durch eine bereits bestehende Erkrankung verursacht oder nur durch den Unfall verschlimmert wurden. Er muss gegebenenfalls die Abgrenzung von alten und neuen Schäden vornehmen.
Auch die Frage, ob Symptome möglicherweise übertreiben werden, kann durch ein Gutachten beleuchtet werden. Der Gutachter bewertet die Übereinstimmung der von Ihnen geschilderten Beschwerden mit den objektiven medizinischen Befunden und den wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Im Gerichtsprozess dient das Gutachten dazu, dem Richter die medizinischen Sachverhalte so zu erklären, dass er eine fundierte Entscheidung über den Schadenersatzanspruch treffen kann. Das Gericht stützt sich bei seiner Beweisführung maßgeblich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Wie wirken sich bereits bestehende gesundheitliche Probleme auf meinen Anspruch nach einem Unfall aus?
Grundsätzlich gilt: Nach einem Unfall können Sie nur den Ersatz von Schäden verlangen, die durch den Unfall neu entstanden sind oder durch den Unfall objektiv und nachweisbar verschlimmert wurden. Vorerkrankungen oder bereits bestehende gesundheitliche Probleme haben einen großen Einfluss darauf, wie Schäden nach einem Unfall bewertet werden.
Entscheidend ist hierbei der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den entstandenen oder verschlimmerten Gesundheitsproblemen. Juristisch wird dabei oft eine Art Vergleich angestellt: Man fragt sich, wie Ihr Gesundheitszustand ohne den Unfall gewesen wäre und vergleicht dies mit dem Gesundheitszustand nach dem Unfall. Nur die Differenz, also die durch den Unfall zusätzlich verursachten oder verschlimmerten Beeinträchtigungen, sind ersatzfähig.
Nachweis des Ursachenzusammenhangs bei Vorerkrankungen
Wenn bereits gesundheitliche Probleme bestehen, liegt die Herausforderung darin, klar abzugrenzen, welche Beschwerden tatsächlich neu durch den Unfall verursacht wurden oder welche bereits bestehenden Probleme der Unfall nachhaltig und objektiv verschlimmert hat.
Die Beweislast dafür, dass der Unfall die Ursache für Ihre neuen oder verschlimmerten Beschwerden ist, liegt in der Regel bei Ihnen als geschädigter Person. Dies erfordert oft detaillierte medizinische Dokumentationen Ihres Gesundheitszustands vor und nach dem Unfall. Ärzte und Gutachter spielen eine entscheidende Rolle, um diesen Zusammenhang medizinisch nachvollziehbar darzustellen. Sie untersuchen, ob die Beschwerden spezifisch durch den Unfall ausgelöst wurden oder ob sie auch ohne das Unfallereignis in ähnlicher Form oder Stärke aufgetreten wären.
Die „richtungsweisende Verschlimmerung“ einer Vorerkrankung
Eine besondere Situation entsteht, wenn der Unfall eine bestehende Vorerkrankung entscheidend negativ beeinflusst. Man spricht dann von einer „richtungsweisenden Verschlimmerung“. Das bedeutet: Der Unfall hat den Verlauf einer Vorerkrankung so nachhaltig und maßgeblich verschlechtert, dass sie sich in einer Weise entwickelt, die ohne den Unfall nicht zu erwarten gewesen wäre.
- Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie leiden an einer leichten, stabilen Arthrose in einem Gelenk, die Ihnen im Alltag kaum Probleme bereitet. Kommt es durch einen Unfall zu einer massiven Verletzung dieses Gelenks, die eine Operation notwendig macht und zu dauerhaften, starken Schmerzen führt, die weit über das hinausgehen, was die Arthrose alleine jemals verursacht hätte, könnte dies als „richtungsweisende Verschlimmerung“ betrachtet werden. Der Unfall hat den Gesundheitszustand und den voraussichtlichen Verlauf Ihrer Vorerkrankung auf einen deutlich schlechteren Weg gebracht.
Es kommt darauf an, ob der Unfall die natürliche Entwicklung der Vorerkrankung erheblich und dauerhaft in eine negative Richtung gelenkt hat. Eine bloße kurzzeitige Schmerzverstärkung oder ein vorübergehendes Aufflammen von Symptomen, das sich im Rahmen des ohnehin zu erwartenden Verlaufs bewegt, begründet in der Regel keinen Ersatzanspruch für die Vorerkrankung selbst. Es muss eine objektiv messbare und dauerhafte Verschlechterung eintreten, die dem Unfall zugerechnet werden kann.
Die Abgrenzung zwischen einem natürlichen Krankheitsverlauf und einer unfallbedingten Verschlimmerung ist oft komplex und streitbehaftet. Sie erfordert eine genaue Analyse der medizinischen Befunde und des kausalen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung.
Unter welchen Umständen können meine Schadenersatzforderungen ganz oder teilweise abgelehnt werden, und welche Kostenrisiken birgt ein Gerichtsverfahren?
Schadenersatzforderungen können aus verschiedenen Gründen ganz oder teilweise abgelehnt werden. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind und ob diese gerichtlich bewiesen werden können.
Ablehnung von Schadenersatzforderungen: Warum Ansprüche scheitern können
Ein zentraler Punkt ist die Beweislast. Das bedeutet, dass die Person, die Schadenersatz fordert, in der Regel beweisen muss, dass der Schaden entstanden ist, wer ihn verursacht hat und dass ein Rechtsverstoß vorliegt.
- Fehlende oder unzureichende Beweise: Wenn Sie nicht lückenlos belegen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist oder dass dieser Schaden durch das Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, kann Ihr Anspruch abgelehnt werden. Stellen Sie sich vor, Sie behaupten, ein Unfall hat zu einer bestimmten Verletzung geführt. Wenn medizinische Gutachten keine klare Verbindung herstellen können, fehlt der Beweis.
- Kausalität (Ursächlichkeit): Eine Schadenersatzforderung setzt voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) und dem entstandenen Schaden ein direkter Zusammenhang besteht. Juristen sprechen hier von der Kausalität. Wenn der Schaden auch ohne das Ereignis eingetreten wäre oder andere Gründe dafür verantwortlich sind, wird die Forderung scheitern. Wenn beispielsweise eine bereits vor dem Unfall bestehende Krankheit die Hauptursache für Ihre Beschwerden ist, fehlt die Kausalität zum Unfall.
- Aggravation (bewusste Übertreibung): Wenn nachweisbar ist, dass Sie Ihre Beschwerden oder den Umfang des Schadens bewusst übertreiben oder vortäuschen, kann dies zur teilweisen oder vollständigen Ablehnung Ihrer Forderung führen. Gerichte legen großen Wert auf die Glaubwürdigkeit der Angaben.
- Mitverschulden: Wenn Sie selbst einen Teil zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, wird Ihr Schadenersatzanspruch anteilig gekürzt. Ein Beispiel: Sie werden in einen Verkehrsunfall verwickelt, waren aber nicht angeschnallt, wodurch sich Ihre Verletzungen verschlimmerten. Dann kann Ihr Mitverschulden zur Kürzung des Schadenersatzes führen.
- Verjährung: Schadenersatzansprüche verjähren nach einer bestimmten Zeit. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn er ursprünglich berechtigt war.
Kostenrisiken eines Gerichtsverfahrens: Was bei einem Prozess zu beachten ist
Ein Gerichtsverfahren ist mit Kostenrisiken verbunden, die Sie kennen sollten, bevor Sie eine Klage einreichen. Der wichtigste Grundsatz im deutschen Zivilprozess ist: „Wer verliert, zahlt die Kosten.“
Die Höhe der Kosten hängt maßgeblich vom sogenannten Streitwert ab. Das ist der Wert, um den es in dem Gerichtsverfahren geht – bei einer Schadenersatzklage also die Höhe des geforderten Schadenersatzes.
Dazu gehören zum einen die Gerichtskosten. Dies sind Gebühren, die für die Bearbeitung Ihres Falles durch das Gericht anfallen. Sie müssen in der Regel vorab gezahlt werden und steigen mit dem Streitwert. Zum anderen kommen die Anwaltskosten hinzu. Sie tragen die Kosten für Ihren eigenen Anwalt, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Streitwert richtet. Wenn Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie im Regelfall zusätzlich auch die angemessenen Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen.
Oft sind im Laufe eines Verfahrens auch Kosten für Sachverständige oder Zeugen notwendig, etwa für medizinische Gutachten oder technische Bewertungen. Diese Kosten können erheblich sein und gehören zu den Gerichtskosten.
Wichtig ist auch der Fall des teilweisen Erfolgs: Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Klage durchsetzen können, werden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten in der Regel entsprechend dem Erfolg und Misserfolg zwischen den Parteien aufgeteilt. Haben Sie beispielsweise 50 % des geforderten Schadenersatzes zugesprochen bekommen, tragen Sie in der Regel auch 50 % der gesamten Verfahrenskosten.
Das bedeutet für Sie: Wenn Ihre Schadenersatzforderung vollständig oder teilweise abgelehnt wird, tragen Sie nicht nur Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten (teilweise oder ganz), sondern im ungünstigsten Fall auch die Kosten der Gegenseite.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Feststellungsantrag
Ein Feststellungsantrag ist eine Klage, mit der eine Partei vor Gericht die verbindliche Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder Zustands begehrt. Dabei wird nicht direkt die Zahlung einer bestimmten Leistung verlangt, sondern die gerichtliche Bestätigung etwa, dass ein Anspruch besteht oder eine Partei verpflichtet ist, künftig bestimmte Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger beispielsweise die Feststellung, dass die Versicherung für zukünftige Schäden aus dem Unfall haften muss, auch wenn deren genaue Höhe zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens noch ungewiss war.
Beispiel: Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Versicherung für mögliche künftige Behandlungskosten aufkommt, können Sie einen Feststellungsantrag stellen, damit das Gericht diese Haftung verbindlich bestätigt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet den Grad, in dem die Fähigkeit einer Person, am Arbeitsmarkt Geld zu verdienen, durch gesundheitliche Einschränkungen beeinträchtigt ist. Sie wird in Prozent angegeben und dient oft als Maß zur Bemessung von Schadensersatz und Rentenansprüchen nach Unfällen oder Krankheiten. Im Fall des Klägers wurde beispielsweise eine MdE von 20 % festgestellt, was bedeutet, dass seine Erwerbsfähigkeit durch die Unfallverletzungen um ein Fünftel eingeschränkt ist. Für die Bewertung ist entscheidend, wie stark die Arbeitsfähigkeit durch bleibende Schäden beeinträchtigt ist.
Beispiel: Wer durch einen Handbruch nicht mehr wie vorher arbeiten kann, erfährt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, etwa weil bestimmte Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.
Aggravation
Aggravation beschreibt im juristischen und medizinischen Kontext die bewusste Übertreibung oder Vortäuschung von Beschwerden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine verletzte Person. Wenn ein Kläger gesundheitliche Schäden stärker darstellt als sie tatsächlich sind, kann dies zu einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung von Schadenersatzansprüchen führen, weil die Glaubwürdigkeit infrage gestellt wird. Im Unfallfall prüft ein Sachverständiger, ob die medizinischen Befunde und das Verhalten des Geschädigten übereinstimmen oder eine Aggravation vorliegt.
Beispiel: Wenn jemand bei einer Untersuchung keine Schmerzen zeigt, aber im Prozess behauptet, starke Dauerschmerzen zu haben, kann das ein Hinweis auf Aggravation sein.
Richtungsweisende Verschlimmerung
Eine richtungsweisende Verschlimmerung liegt vor, wenn ein Unfall eine bereits bestehende Vorerkrankung so nachhaltig verschlechtert, dass sich der Gesundheitszustand dauerhaft und erheblich negativ verändert, anders als es ohne Unfall zu erwarten wäre. Es muss also eine objektiv messbare und dauerhafte Verschlechterung der Krankheit durch den Unfall eingetreten sein, die über eine vorübergehende Verschlimmerung hinausgeht. Nur in diesem Fall können daraus Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.
Beispiel: Eine leichte, stabile Arthrose, die durch einen Unfall in eine schwere, operativ behandlungsbedürftige Erkrankung mit dauerhaften Schmerzen übergeht, erfährt eine richtungsweisende Verschlimmerung.
Vorschuss und Verrechnung
Ein Vorschuss ist eine vorläufige Zahlung, die eine Partei (meist eine Versicherung) vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung leistet, um entstandene oder abzusehende Schäden teilweise abzufedern. Diese Vorschüsse werden später mit endgültigen Schadensersatzansprüchen verrechnet, das heißt, sie werden auf den Gesamtbetrag angerechnet, den der Geschädigte beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall zahlte die Versicherung dem Kläger vor Prozessbeginn Vorschüsse in Höhe von 39.500 Euro; diese Zahlung wurde später gegen die endgültigen Ansprüche angerechnet, wodurch bei ausreichender Höhe des Vorschusses keine weiteren Zahlungen nötig waren.
Beispiel: Wenn Sie wegen eines Unfalls bereits eine Vorauszahlung für Behandlungskosten erhalten, wird diese Summe später von der endgültigen Schadensersatzsumme abgezogen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung): Regelt, dass der Verursacher eines Schadens zum Ersatz verpflichtet ist, wenn dieser widerrechtlich und schuldhaft eine Verletzung eines Rechtsguts verursacht. Im vorliegenden Fall dient diese Norm als Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Unfallgegner hat den Verkehrsunfall verschuldet, dadurch die Verletzungen von Herrn K. verursacht, wodurch die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB entsteht.
- § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Definiert, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Norm umfasst Ersatz für materielle Schäden, Schmerzensgeld sowie entgangenen Verdienst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte Versicherung haftet für alle unfallbedingten Schäden, inklusive Schmerzensgeld, Verdienstausfall und sonstigen Folgekosten, soweit diese nachgewiesen und auf den Unfall zurückzuführen sind.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Haftpflichtversicherungspflicht (§ 1 PflVG): Das StVG regelt die Haftung im Straßenverkehr, § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes schreibt die Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter vor, die Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen abdeckt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte Versicherung haftet als Kfz-Haftpflichtversicherer für den Unfall und muss die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Klägers bedienen.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 1 ff., 145 ff.: Regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, insbesondere den Leistungsanspruch bei Haftpflichtversicherungen und die Abwicklung von Ansprüchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vorgerichtlichen Vorschusszahlungen der Versicherung in Höhe von 39.500 Euro sowie die Abrechnung und Anrechnung dieser Beträge auf spätere Forderungen basieren auf den Regelungen des VVG.
- Ansprüche auf Schmerzensgeld und deren Bemessung (Rechtsprechung des BGH): Schmerzensgeld wird als Ausgleich für immaterielle Schäden gezahlt, dabei prüfen Gerichte individuelle Umstände und vergleichen mit ähnlichen Fällen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Höhe des Schmerzensgeldes von 15.000 Euro wurde gerichtlich festgelegt und orientiert sich an der Schwere der Verletzungen, dem Heilungsverlauf und den individuellen Einschränkungen des Klägers.
- Grundsätze zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und Verdienstausfall: MdE bewertet den Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach gesundheitlichen Schädigungen, während der Verdienstausfall den entgangenen Lohn für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit abdeckt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die MdE auf 20 % für die rechte Hand und einen begrenzten Verdienstausfall nur für den Zeitraum vor Oktober 2010 anerkannt, da ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit mit Schonung der Hand möglich war.
Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 12 U 35/16 – Urteil vom 18.10.2016
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