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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei Kahnbeinfraktur an rechter Hand

OLG Stuttgart – Az.: 12 U 35/16 – Urteil vom 18.10.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.01.2016 – 3 O 59/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27.04.2010 entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 256.329,61 € festgesetzt

(Schmerzensgeld: 60.000,00 €, bezifferter materieller Schaden: 191.329,61 €, Feststellungsantrag: 5.000,00 €).

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem am 27.04.2010 erlittenen Verkehrsunfall.

1.

Der Kläger erlitt am Unfalltag auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle als Polier im Straßen- und Tiefbau mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall, der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner verursacht wurde. Die Alleinhaftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde am Unfalltag in der Notaufnahme im S…-B… Klinikum behandelt. Nach der Anfertigung einer CT-Aufnahme am 07.06.2010 wurde der Kläger wegen einer Kahnbeinfraktur mit sog. Schwurhandgips rechts behandelt. Am 01.09.2010 wurde die Ruhigstellung beendet. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde der Kläger in der BG Klinik T… vorstellig. Am 08.09.2010 wurde wegen dystrophischer Bewegungseinschränkung eine komplexe stationäre Rehabilitationsmaßnahme geplant, welche dort vom 20.09. bis 18.10.2010 durchgeführt wurde.

Die Beklagte bezahlte an den Kläger vorprozessual Vorschüsse i. H. v. insgesamt 39.500,00 € zur allgemeinen Verrechnung.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch bei Kahnbeinfraktur an rechter Hand
(Symbolfoto: Roy F Wylam/Shutterstock.com)

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er sei seit dem Verkehrsunfall arbeitsunfähig erkrankt und könne seinen bisherigen Beruf als Polier im Tief- und Straßenbau nicht mehr ausüben. Die Frakturen des Kahnbeins und des Mondbeins am rechten Handgelenk mit nicht erfolgter Vereinigung der Frakturenden sowie die Partialruptur des scapholunären Tatkomplexes am linken Carpus mit den daraus resultierenden erheblichen Funktionseinschränkungen, Kraftminderung und Schmerzen an beiden Händen, sei kausal auf den Unfall zurückzuführen. Eine im Jahr 1997 erlittene LWK-Fraktur sei nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27.04.2010 zu sehen. Der Unfall sei Auslöser der jetzt noch bestehenden Beschwerden und habe auf jeden Fall zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung vorbestehender Symptome geführt. Er leide an massiven, fast unerträglichen Nackenschmerzen und ständigen Kopfschmerzen, woraus erhebliche Konzentrationsstörungen resultierten, so dass es ihm nicht möglich sei, einen neuen Beruf zu erlernen. Die im Rahmen der erhobenen Befunde festgestellten Bandscheibenvorfälle und Bandscheibenprotrusionen seien ebenfalls auf das Unfallereignis vom 27.04.2010 zurückzuführen. Im Ergebnis müsse von einer MdE von 50 % ausgegangen werden. Wegen der erheblichen Verletzungen und Schmerzen und unter Berücksichtigung der Klinikaufenthalte und des nicht mehr möglichen Einsatzes beider Hände bis zum 31.12.2010 stehe ihm ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 60.000,00 € zu. Zu berücksichtigen seien auch die psychosomatischen Auswirkungen als Folge des Unfalls. Er leide an einer posttraumatischen Depression mit erheblichen Schlafstörungen und depressiven Episoden. Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln wache er nachts immer wieder auf. Er fühle sich von der Gesellschaft ausgegrenzt, nachdem er immer noch krankgeschrieben sei und Erwerbsminderungsrente beziehe. Dies habe bei ihm zu Existenzängsten geführt. Das Spielen seines Blasinstruments (Tuba) im Musikverein und das Fahrradfahren seien ihm nicht mehr möglich.

Seine Freundin R… habe ihn zu einer Vielzahl von Besuchen beim Rechtsanwalt, bei der Polizei, bei Ärzten und Physiotherapeuten in der Zeit vom 27.04.2010 bis 31.12.2010 begleitet, weshalb dieser ein Anspruch i. H. v. 3.185,00 € zustehe, den diese an den Kläger abgetreten habe. Ihm selbst sei ein Verdienstausfall entstanden, der für den Zeitraum von April 2010 bis Juli 2015 abzüglich der Leistungen aus der Rentenversicherung und Krankengeld insgesamt 103.959,23 € betrage. Darüber hinaus sei ihm ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Angesichts der massiven Verletzungen des Rückens und der fehlenden Möglichkeit, beide Hände zu benutzen, habe er innerhalb des Haushalts für eine geraume Zeit keine Arbeiten mehr durchführen können. Vor dem Unfall habe er durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht. Für den Zeitraum vom 27.04.2010 bis zum 31.12.2010 stehe ihm daher ein Schadensersatzanspruch i. H. v. 10.682,10 € zu. Für das Jahr 2011 stehe ihm ein Schadensersatz i. H. v. 8.082,14 € und für die Jahre 2012 bis 2014 ein Anspruch i. H. v. jeweils 7.300,00 € zu.

Weiter sei ihm ein Schaden in Höhe von 32.000,00 € entstanden, da er nicht mehr den Dienstwagen nutzen könne, der ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zustand sowie ein Schaden in Höhe von 960,00 €, da bei seinem Arbeitgeber eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten bestand, die nicht mehr fortgeführt werde. Seit dem Unfall sei er gezwungen, mit seinem privaten Fahrzeug rund 800 km im Monat zurückzulegen, was in 64 Monaten zu einem Schaden i. H. v. 12.800,00 € geführt habe. Zu ersetzen seien ihm auch unfallbedingt angefallene Kosten i. H. v. 3.691,10 €, die im Zusammenhang mit der therapeutische Behandlung und der Rechtsverfolgung stünden sowie in diesem Zusammenhang angefallene Fahrtkosten i. H. v. 9.942,75 € (Bl. 622-657 d.A.). Ein weiterer Schaden sei ihm schließlich entstanden, da er bislang sein Haus mit Holz aus dem eigenen Wald bzw. mit Holz, das er von seiner Arbeitsstelle mitnehmen konnte, beheizt habe, auf das er nunmehr verletzungsbedingt bzw. aufgrund des Verlustes der Arbeitsstelle nicht mehr zugreifen könne.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinspunkten über Basis seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 191.329,61 € nebst 5 % Zinspunkten über Basis seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27.04.2010 entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen bestünden nicht im behaupteten Umfange, hätten nicht zu dessen vollständiger Erwerbsunfähigkeit geführt und beruhten nicht vollumfänglich auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Angemessen sei nur ein Schmerzensgeld im Bereich zwischen 6.000,00 € und 8.000,00 €. Aus den vorgelegten Abrechnungen für Fahrtkosten ergebe sich kein Nachweis hinsichtlich des Hintergrunds der jeweiligen Fahrt.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes sowie wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2.

Das Landgericht hat die Zahlungsanträge abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Beklagte nur verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, soweit die Ansprüche noch nicht durch einen bereits zur freien Verrechnung bezahlten Betrag von 39.500,00 € abgedeckt und nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der vorprozessual durch die Beklagte bezahlte Betrag die dem Kläger bislang entstandenen Ansprüche übersteige. Unter Berücksichtigung der erlittenen Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld i. H. v. 10.000,00 € angemessen. Beim Kläger könne auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet kein Primärschaden erkannt werden. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet lägen beim Kläger neben einer leichteren Schädelprellung eine geringfügige Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Distorsion am rechten Handgelenk, geringe Brustkorb- und Brustbeinprellungen sowie eine Fraktur des Kahnbeins am rechten Handgelenk mit einer Erweiterung des Gelenkspalts zwischen Kahn- und Mondbein vor. Die HWS-Distorsion sei nach etwa 4 Wochen in den Vorzustand eingemündet, die Prellungen in der Lendenwirbelsäule seien nach 4 – 6 Wochen in den Vorzustand eingemündet. Nacken- und Kopfschmerzen seien nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die linke Hand könne ohne Einschränkungen eingesetzt werden, eine Beeinträchtigung bestehe im Wesentlichen am rechten Handgelenk. Insbesondere dort habe sich ein verzögerter Heilungsverlauf mit Kahnbeinpseudarthrose und sog. scapholunärer Dissoziation eingestellt. Das Landgericht folgte insoweit den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S… und Prof. Dr. W… . Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht auf Zahlung i. H. v. 3.185,00 € für Betreuungsleistungen bestehe nicht, da die erbrachten Betreuungsaufwendungen in einem Bereich lägen, wie sie in langjährigen Partnerschaften im Krankheitsfall üblich seien. Ein Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall bestehe für das Jahr 2010 i. H. v. 2.251,14 € und für die ersten sechs Monate des Jahres 2011 i. H. v. 2.971,75 €. Bei der Berechnung des Verdienstausfalles sei von einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen i. H. v. 1.972,11 € auszugehen, zu dem noch ein monatlicher Vermögensvorteil von 40,00 € für vermögenswirksame Leistungen hinzukomme, so dass sich ein Betrag i. H. v. 2.012,11 € ergebe. Der Arbeitnehmeranteil an der Winter-Bau-Umlage sowie das Urlaubsgeld der S…-BAU seien für die Berechnung nicht anzusetzen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sei beim Kläger eine haushaltsspezifische Einschränkung i. H. v. 50 % für den Zeitraum vom Unfall bis zur Reha-Maßnahme (21 Wochen) zu berücksichtigen. Bei einer anzusetzenden Vergütung i. H. v. 8,00 €/Std. errechne sich für diesen Zeitraum ein erstattungsfähiger Anspruch i. H. v. 1.428,00 €. In dem danach liegenden Zeitraum seien die Beeinträchtigungen in der Hausarbeit so gering, dass der Kläger diese habe kompensieren können. Ein Nachteil durch entgangene Nutzung des Firmenwagens sei nicht anzusetzen, da der Kläger keinen konkreten Vortrag zur Nutzung des Firmenwagens gehalten habe. Hinsichtlich der zugunsten des Klägers bei dessen Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung könne kein Schadensersatz geltend gemacht werden. Es sei unklar geblieben, in welcher Form der Kläger von den Einzahlungen profitiert hätte. Die Kosten für die monatlich zurückgelegte Fahrleistung von 800 km seien nicht erstattungsfähig, da offen geblieben sei, wie sich diese Kilometerleistung zusammensetzen soll. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der therapeutische Behandlung und der Rechtsverfolgung hat das Landgericht die unfallbedingt angefallenen Fahrtkosten sowie die vom Kläger unter „allgemeine Kosten“ aufgeführten Positionen mit 1.813,95 € angesetzt. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für die Heizung des Gebäudes mit Brennholz bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, ob tatsächlich Kosten für Ersatzholzbeschaffung angefallen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 09.02.2016 zugestellte Urteil am 03.03.2016 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.04.2016 begründet.

3.

Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen. Er sei als Folge des Verkehrsunfalls dauerhaft krankgeschrieben und könne auch heute noch keine Tätigkeit auf 450-Euro-Basis durchführen. Die vom Landgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S… und Prof. Dr. W… seien nicht geeignet, Feststellungen im Bereich der Schmerztherapie zu ersetzen, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Die von ihm dargestellten Verletzungen und Beschwerden seien eindeutig auf den Unfall vom 27.04.2010 zurückzuführen, was sich aus von ihm vorgelegten Patientenunterlagen ergebe. Die Ausführungen der vom Landgericht bestellten Sachverständigen, die ihn erst vier Jahre nach dem Unfall untersucht hätten, seien nicht nachvollziehbar. Er sei auch nach der stationären Behandlung in der Zeit vom 20.09. bis zum 18.10.2010 weiterhin auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Er habe nicht Autofahren, sich nicht anziehen können und keine Verrichtungen im Haushalt tätigen können und sei auf die tatkräftige Unterstützung seiner damaligen Lebensgefährtin angewiesen gewesen. Bis zum heutigen Tag sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles sei die vom Landgericht zugrunde gelegte Berechnung nicht richtig. Einschließlich des zu berücksichtigenden Urlaubsgeldanspruches der S…-BAU habe sein durchschnittliches monatliches Nettogehalt vor dem Unfall 2.278,09 € betragen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinspunkten über Basis seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 191.329,61 € nebst 5 % Zinspunkten über Basis seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden freizustellen, die noch anlässlich des Unfalls vom 27.04.2010 entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe eine Vielzahl von Gesundheitsbeeinträchtigungen als unfallbedingt geltend gemacht, die nach dem Ergebnis der gerichtlichen Sachverständigengutachter nicht mit dem streitgegenständlichen Unfall im Zusammenhang stünden. Außerdem habe der Kläger sein Leistungsvermögen gegenüber den Gerichtsgutachtern bei den Tests verzerrt dargestellt. Der Kläger sei nach seinem stationären Aufenthalt in der BG Klinik ab dem 18.10.2010 wieder in der Lage gewesen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, habe jedoch dahingehend nichts unternommen. Mit der Zahlung von 39.500,00 € habe die Beklagte bereits deutlich mehr bezahlt, als dem Kläger zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als der Tenor zur Feststellung (Berufungsantrag Ziff. 3) nicht die Einschränkung enthalten darf, dass zukünftige Schäden durch die Beklagte nur zu bezahlen sind, soweit diese nicht durch einen bereits bezahlten Betrag i. H. v. 39.500,00 € abgedeckt sind. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die dem Kläger zustehenden Ansprüche sind durch die vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten i. H. v. 39.500,00 € abgegolten. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. §§ 115 VVG, 1 PflVG bzw. aus § 823 Abs. 1 und 2, § 249 BGB.

1. Schmerzensgeld

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 € zu. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (BGH VersR 70, 281; Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 253 BGB Rn. 15).

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind daher die bislang durch die Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge vergleichsweise heranzuziehen und mit dem vorliegenden Schadensbild zu vergleichen.

a) Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. S…

Der Sachverständige Professor Dr. S… kam aufgrund seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keine Folgen aus dem Unfall vom 27.4.2010 feststellbar sind. Die vom Kläger geschilderten Schmerzen an den Händen beschränken sich auf das unfallchirurgische Fachgebiet. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Unfall vom 27.4.2010 Nacken- und Rückenschmerzen verursacht wurden, bestehen nicht. Eine Verschlimmerung vorbestehender Symptome ist nicht erkennbar. Subjektive Beschwerden sind jedoch nachvollziehbar und es ist wahrscheinlich, dass gewisse Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (nicht aber der Halswirbelsäule) bestehen, die aber stark übertrieben dargestellt sind. Eine depressive Störung liegt beim Kläger nicht vor.

b) Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. W…

Der Sachverständige W… kommt in seinem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 27.4.2010 zu einer Fraktur des Kahnbeins am rechten Handgelenk führte und eine Erweiterung des Gelenkspaltes zwischen Kahn- und Mondbein eingetreten ist. Darüber hinaus führte der Unfall zu einer eher leichteren Schädelprellung und einer geringfügigen Verstauchung der Halswirbelsäule im Sinne einer Zerrung der Nackenweichteile sowie einer Verstauchung des rechten Handgelenks. Die HWS-Distorsion ersten Grades mit Zerrung der Nackenweichteile ist spätestens vier Wochen nach dem Ereignis in den Vorzustand eingemündet. Insgesamt kann daher beim Kläger nur von einer leichten HWS-Distorsion gesprochen werden. Des Weiteren hat sich der Kläger eine geringe Brustkorb- und Brustbeinprellung zugezogen. Eine leichtere Prellung im unteren LWS-Abschnitt erscheint dem Sachverständigen möglich, diese wäre aber spätestens nach 4-6 Wochen wieder in den Vorzustand eingemündet. Die vom Kläger empfundenen Schmerzen an Hals- und Brustwirbelsäule waren spätestens nach sechs Wochen nicht mehr unfallursächlich.

An der rechten Hand besteht eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Handgelenksbeweglichkeit im Seitenvergleich sowie einem unvollständigen Faustschluss. Letzterer ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. W… aber auch auf eine nicht ausreichende Kooperationsfähigkeit des Klägers zurückzuführen. Am rechten Handgelenk hat sich ein verzögerter Heilungsverlauf mit Kahnbeinpseudarthrose und sogenannter scapholunären Dissoziation eingestellt. Die therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung der Dystrophie sowie ein weiterer stationärer Aufenthalt wegen eines chronischen Schmerzsyndroms in der R…klinik in B… K… vom 29.05. bis 26.06.2012 müssen unfallrelevant berücksichtigt werden. Darüber hinaus befand sich der Kläger vom 20.9.2010 bis 18.10.2010 in stationärer Behandlung in der BG Klinik T… .

Der Sachverständige geht von einer MdE von 20 % aufgrund der Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk aus. Ohne den streitgegenständlichen Unfall läge die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des landwirtschaftlichen Unfalls von 1997 bei 10-15 %. Eine Tätigkeit des Klägers in seinem früheren Beruf als Polier ist nicht mehr möglich. Der Kläger hätte jedoch spätestens nach der stationären Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T… ab dem 18.10.2010 einen Arbeitsplatz ausüben können, bei dem die rechte Hand geschont wird. Als Dauerschaden wird im Wesentlichen im Bereich des rechten Handgelenkes eine Gebrauchsbeeinträchtigung und mindere Belastbarkeit der rechten Hand im Sinne einer Bewegungseinschränkung verbleiben.

Für eine Partialruptur des scapholunären Bandkomplexes links (Handverletzung) ergibt sich unter Würdigung der dokumentierten Befunde kein eindeutiger Anhalt. An der linken Hand haben keine nennenswerten Verletzungen stattgefunden. Sie kann ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Eine Verletzung des linken Schultergelenks konnte nicht nachgewiesen werden. Ein schweres Schleudertrauma der Halswirbelsäule ist in jedem Fall nicht eingetreten. Der vom Kläger beklagte Bandscheibenvorfall kann ebenfalls nicht auf den Unfall zurückzuführen sein, da ein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall ohne relevante knöcherne oder discoligamentäre Läsionen nicht denkbar ist. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sind demnach nicht unfallbedingt, sondern der früheren Verletzung im Jahr 1997 zuzuordnen. Eine Verschlimmerung der Symptomatik speziell an der Lendenwirbelsäule ist durch das Unfallereignis wegen des Fehlens knöcherner oder discoligamentärer Verletzungen nicht denkbar. Die beim Kläger noch bestehenden massiven und fast unerträglichen Nacken- bzw. ständigen Kopfschmerzen mit den entsprechenden Auswirkungen können ebenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.

Der Umstand, dass der Unfallversicherer (A… Versicherungs-AG) im Bescheid vom 20.07.2013 (Bl. 528 d.A.) eine Beeinträchtigung der linken Hand von 1/5 und der rechten Hand von 2/5 festgestellt hat, lässt keine Rückschlüsse auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu, da in der Unfallversicherung andere Maßstäbe gelten. Es besteht zwar ein Widerspruch zur Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. W… hinsichtlich der unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der linken Hand. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Untersuchung von Prof. Dr. W… neueren Datums ist und die Einschätzung des Unfallversicherers nicht näher begründet wird.

Die Einschätzung einer MdE von 30 % durch Dr. K… im Gutachten der S…-B… Klinik vom 13.10.2011 stellt ausdrücklich eine Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und keine dauerhafte Bewertung dar. Soweit das Gutachten von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeht, bezieht sich dies auf den Beruf des Klägers als Polier (vgl. S. 19 oben des Gutachtens) und steht damit nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gerichtsgutachters Prof. Dr. W…, der ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger nicht mehr als Polier arbeiten kann. Gleiches gilt für das Gutachten von Prof. Dr. S… vom 24.11.2011, das dem Kläger ebenfalls Berufsunfähigkeit – nicht aber Erwerbsunfähigkeit – zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung am 25.05.2011 attestiert.

c) Einwendung des Klägers gegen diese Feststellungen

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sind die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Professor Dr. S… und Professor Dr. W… taugliche Grundlage zur Beurteilung der unfallbedingten Verletzungsfolgen des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass die gerichtlich bestellten Sachverständigen andere Feststellungen getroffen haben, als die den Kläger bislang behandelnden Ärzte. Den gerichtlich bestellten Sachverständigen waren die Feststellungen der den Kläger behandelnden Ärzte bekannt und sie haben sich in ihren Gutachten sowohl mit den Feststellungen der den Kläger behandelnden Ärzte als auch mit den subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers ausführlich auseinandergesetzt. Die Gerichtsgutachter haben ihre abweichende Einschätzung der Unfallfolgen nachvollziehbar damit begründet, dass sich die vom Kläger geschilderten angeblichen Unfallfolgen nicht mit ihren Untersuchungsergebnissen vereinbaren lassen. Die Sachverständigen haben darauf hingewiesen, dass der Kläger die Unfallfolgen in der ärztlichen Untersuchungssituation übertrieben und nicht wahrheitsgemäß dargestellt hat bzw. dass die geschilderten Beschwerden nicht auf den Unfall sondern auf vorbestehende Anlagen des Klägers zurück zu führen sind.

Der Sachverständige Professor Dr. S… führte objektive Verfahren zur Kontrolle der Anstrengungsbereitschaft durch, die eine fehlende Leistungsmotivation und Testkooperation des Klägers anzeigten. Deshalb können – so der Sachverständige – die Ergebnisse nicht als valides Abbild des tatsächlichen Leistungspotenzials interpretiert werden, sondern unterschätzen es. Der Sachverständige stellte weiter durch ein Beschwerdenvalidierungsverfahren für den befindlichkeitsdiagnostischen Bereich eine massive Aggravation bezüglich psychopathologischer Auffälligkeiten fest, so dass die Beschwerdeangaben des Klägers nicht als authentisch interpretierbar anzusehen seien. Es bestehe willentliche Übertreibung.

Diese Einschätzung konnte der Sachverständige anhand konkreter Beispiele anschaulich darstellen: Auf Bl. 9 seines Gutachtens vom 26.5.2014 beschreibt der Sachverständige, dass der Kläger Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule angab, dann jedoch keine Schmerzäußerung erfolgte, als beim Abhören der Lunge das Stethoskop weiter nach unten geführt wurde. Daher seien die Angaben des Klägers über seine Schmerzen an der Lendenwirbelsäule nicht für bare Münze zu nehmen. Auf Seite 29 des Gutachtens beschreibt der Sachverständige, dass der Kläger in der psychologischen Untersuchung eine Intelligenzleistung erzielte, die in den Bereich des Schwachsinns fiele, was mit seinem Verhalten außerhalb der Untersuchungssituation nicht annähernd vereinbar sei. Die vom Kläger bei der Untersuchung gezeigte Kraftentfaltung sei nicht realistisch, da sie der eines Sechsjährigen entsprechen würde. Auch ansonsten habe der Kläger in etlichen Testverfahren Leistungen gezeigt, die mit seinem übrigen Verhalten nicht zu vereinbaren seien. Der Sachverständige geht daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger seine Beschwerden massiv übertreibt und sein Leistungsvermögen verzerrt darstellt.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. W… kam zum Ergebnis, dass beim Kläger keine ausreichende Kooperationsfähigkeit vorliegt (Seite 22 des Gutachtens vom 27.6.2014). Der Sachverständige W… erläuterte zudem, dass die vom Kläger geschilderten Bandscheibenbeschwerden nicht auf den Unfall zurückführbar sind. Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige W… komme in nicht nachvollziehbarer Weise zu anderen Ergebnissen als das von ihm für maßgeblich gehaltene Gutachten der S…-B… Klinik vom 13.10.2011 und der Stellungnahmen seines Arztes Dr. W… ist unbegründet. Das Gutachten von Prof. Dr. W… setzt sich ausdrücklich mit dem Gutachten der S…-B… Klinik (vgl. S. 4, 15 und 18 des Gutachtens von Prof. Dr. W…) und den Feststellungen von Dr. W… (vgl. S. 7 des Gutachtens von Prof. Dr. W…) auseinander. Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. W… hat daher seine Bewertung in Kenntnis sowohl des schriftlichen Gutachtens als auch der diesem Gutachten zugrunde liegenden Bildgebung der S…-B… Klinik und der Einschätzung von Dr. W… abgegeben.

Die den Kläger außerhalb des Gerichtsverfahrens untersuchenden Ärzte haben die Aspekte der Beschwerdeaggravation und der Kausalität nicht untersucht. Als behandelnde Ärzte war ihr Augenmerk auf die Besserung der vom Patienten geschilderten gesundheitlichen Situation gerichtet ohne dass sie die Aufgabe hatten, dessen Angaben in gerichtlich verwertbarer Weise zu hinterfragen.

Soweit der Kläger behauptet, der ihn behandelnde Arzt Dr. W… habe in seiner Berichterstattung nachvollziehbar und ausführlich ausgeführt, dass die dargestellten Schmerzen im gesamten Rücken- und Nackenbereich und die Funktionseinschränkungen und erhebliche Kraftminderung beider Hände unmittelbare Folge des Verkehrsunfalles vom 27.4.2010 seien, kann dem nicht gefolgt werden. Tatsächlich hat Dr. W… in seiner Berichterstattung vom 11.10.2012 (Bl. 125 d.A.) die Kausalität des Unfalls für die angeführten Beschwerden alleine damit begründet, dass der Kläger vor dem Unfall nie über vergleichbare Beschwerden geklagt habe und beim Arzt gewesen sei. Bei der Stellungnahme von Dr. W… vom 11.10.2012 handelt es sich nur um eine kurze Wiedergabe der vom Kläger behaupteten Beschwerden. Der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall nicht über vergleichbare Beschwerden klagte, spricht nicht dafür, dass diese nach dem Unfall auch tatsächlich vorlagen bzw. dass die eingetretenen Beschwerden auf den Unfall vom 27.4.2010 zurück gehen. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger seine Beschwerden in erheblichem Maße übertrieben dargestellt. Auch bei dem ärztlichen Bericht von Dr. W… vom 14.6.2010 handelt es sich nicht um eine ausführliche gutachtliche Darstellung, sondern nur um eine kurze stichpunktartige Zusammenstellung der angeblich vorliegenden Unfallfolgen (Bl. 516 d.A.).

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass die Beschwerden im gesamten Rücken- und Nackenbereich aufgrund mehrerer Bandscheibenvorfälle Folgen des Verkehrsunfalles seien, geht er nicht auf die nachvollziehbare Erläuterung des Sachverständigen W… ein, wonach die orthopädischen Voraussetzungen, unter denen ein Bandscheibenvorfall traumatisch bedingt sein kann, beim Kläger nicht vorliegen. Im Übrigen wurde bereits durch das Gutachten des S…-B…-Klinikums vom 13.10.2011 erläutert, dass die Ursache der noch bestehenden Beschwerden an den Bandscheiben der Lendenwirbelsäule ein vorbestehender degenerativer Schaden der Bandscheiben sei und eine traumatische Genese der Bandscheibenvorfälle weitgehend ausgeschlossen werden könne (Bl. 76 d.A.).

Soweit der Kläger behauptet, dass der Unfall vom 27.4.2010 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des gesamten Rückens geführt habe, steht dem die Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. W… in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entgegen. Dort führte der Sachverständige aus, dass im vorliegenden Fall nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Hinblick auf bereits bestehende Schäden gesprochen werden könne. Der Sachverständige konnte keine Anzeichen für ein schweres Schleudertrauma erkennen. Solche können bildgebungstechnisch dargestellt werden, waren aber in der Bildgebung nicht erkennbar. Für eine relevante richtungsweisende Verschlimmerung des bisherigen Gesundheitsbildes des Klägers wären weitere strukturelle Schäden zu fordern, wie sie aber durch den Sachverständigen nicht vorgefunden werden konnten.

Die Behauptung des Klägers, bereits die hohe Anzahl der nach wie vor durchgeführten physiotherapeutischen Besuche belege, dass er unfallbedingt arbeitsunfähig sei, wird durch die nachvollziehbare Erläuterung des Sachverständigen W… widerlegt. Der Sachverständige Weise hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass eine physiotherapeutische Behandlung der Unfallverletzungsfolgen über einen maximalen Zeitraum von zwölf Wochen erforderlich war. Soweit der Kläger sich auch in der Folgezeit in physiotherapeutische Behandlung begeben hat, war dies nicht durch den Unfall bedingt.

Das vom Kläger beantragte weitere Ergänzungsgutachten eines Neurologen bzw. eines Orthopäden mit Schwerpunkt Schmerztherapie musste vom Landgericht nicht eingeholt werden, nachdem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. W… bereits feststand, dass die vom Kläger beklagten Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Der Kläger hat nicht dargetan, warum diese Feststellung falsch ist, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, dass die behaupteten Schmerzen vorhanden seien, er aufgrund dieser Schmerzen nicht mehr länger als 30 Minuten ruhig sitzen und sich nicht konzentrieren könne und deshalb zum 01.01.2013 voll berentet worden sei. Wie jedoch oben ausgeführt, sind diese Schmerzen nicht traumatischer Natur und stellen keine richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorschadens dar.

d) Bemessung des Schmerzensgeldes anhand vergleichbarer Fälle

Wesentliche Faktoren für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die beim Kläger eingetretene Kahnbeinfraktur, die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und die beiden stationären Krankenhausaufenthalte. Bei tendenziell schwereren Verletzungen der Hand (offene Fraktur des 4. und 5. Mittelhandknochens und Sprengung des Schultergelenks bzw. Splitterbruch mit Sprengung des Radio-Ulnargelenks) wurden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % Schmerzensgeldbeträge in der Größenordnung von 12.000 € zugesprochen (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, laufende Nr. 1150 ff.). Bei einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % wurde ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € zugesprochen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2007 – 7U 101/06). In leichteren Fällen, die ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit einhergegangen sind, wurden bei Handgelenksfrakturen Schmerzensgelder im Bereich von 5.000-6.000 € gewährt (OLG Koblenz, Urteil vom 3.7.2003 – 5U 27/03 IMMDAT Plus Nr. 4488; LG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 2009, 9 O 164/05, IMMDAT plus Nr. 4189). Am oberen Ende liegt das vom Kläger zitierte Urteil des Kammergerichts vom 7.3.2005 (20 U 398/01), das ein Schmerzensgeld i.H.v. 17.500 € zugesprochen hat. Dort bestand aber die Besonderheit eines beginnenden Karpaltunnelsyndroms mit zunehmenden Taubheitsgefühlen. Ein solches Syndrom wurde beim Kläger ausgeschlossen.

Als Besonderheit müssen beim Kläger die zwei längeren Krankenhausaufenthalte sowie die 21-wöchige Immobilisation der rechten Hand berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher ein Schmerzensgeldgeld i.H.v. 15.000 € nicht nur als angemessen, sondern auch an der oberen Grenze dessen liegend, was gerade noch zugesprochen werden kann.

2. Abgetretener Anspruch

Der Kläger hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 3.185,00 € für Betreuungsleistungen durch seine langjährige Freundin in Form von Fahrdienstleistungen. Ein solcher Anspruch der Freundin des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Das Gesetz gibt Ersatzansprüche nur folgenden mittelbar Geschädigten: Demjenigen, der die Beerdigungskosten zu tragen hat, demjenigen, dem durch Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen wird, und dem Dienstberechtigten, dem im Falle der Tötung oder Körperverletzung des Dienstverpflichteten Dienste entgehen. Über diesen Personenkreis der mittelbar geschädigten Dritten hinaus gibt es keinen Schadenersatzanspruch mittelbar Geschädigter aus unerlaubter Handlung oder aus § 7 StVG (BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 – III ZR 295/51; BGH, Beschluss vom 10.12.2002, VersR 2003, 466; BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 – VI ZR 112/03). Dies ist im geltenden Deliktsrecht angelegt und damit eine Grundentscheidung des Gesetzes, die die Rechtsprechung zu akzeptieren hat (Münkel in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 8. Kapitel Rn. 1). Da die langjährige Freundin nicht zu diesem Personenkreis gehört, stehen ihr keine abtretbaren Ansprüche zu.

3. Verdienstausfall

a) Zeitraum des verletzungsbedingten Verdienstausfalles

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Zur Verletzung einer Person stellt § 842 BGB klar, dass die wirtschaftlichen Nachteile für Erwerb und Fortkommen, vor allem der Verdienstausfall, auszugleichen sind. Als Nachteile für den Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt wirtschaftlich nicht verwerten kann (Pardey in: Geigel, aaO, 4. Kapitel Rn. 76). Ein solches verletzungsbedingtes Unvermögen zur Verwertung der Arbeitskraft lag beim Kläger aber längstens bis zum Ablauf des ersten Halbjahres 2011 vor. Aus den Ausführungen des Sachverständigen W… ergibt sich, dass der Kläger spätestens nach Ablauf der stationären Behandlung in der BG-Klinik T… am 18.10.2010 unter Schonung seiner rechten Hand in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern war. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er nicht in seinem alten Beruf als Polier weiter arbeiten konnte. Er hat jedoch keine Gründe vorgetragen, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, nach einer eventuellen Umschulung ab Mitte 2011 wieder eine finanziell vergleichbare Tätigkeit auf einem körperlich weniger anspruchsvollen Arbeitsplatz ausüben zu können.

Es gilt zwar im Haftpflichtrecht der Grundsatz, dass der Schädiger beweisen muss, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 – VI ZR 103/78, Rn. 12). Das Landgericht hat jedoch unter Hinweis auf die zitierte BGH-Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast genügen muss und den Schädiger darüber zu unterrichten hat, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, da er nach wie vor davon ausgeht, aufgrund des Unfalls vollständig arbeitsunfähig zu sein. Er begründet sein anhaltendes Unvermögen zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit seinen Gesundheitsbeschwerden, kann aber nicht nachweisen, dass diese anhaltenden Beschwerden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Da der Kläger bereits im Jahr 2011 dem Anraten der ihn behandelnden Ärzte auf Umschulung auf einen weniger anspruchsvollen Arbeitsplatz nur sehr zurückhaltend gegenüberstand (Bericht des S…-B… Klinikums vom 13.10.2011, Bl. 79 d.A.), den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber unrealistische Beschwerdeangaben machte und nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S… zum Zeitpunkt der durch ihn erfolgten Untersuchung einer körperlicher Arbeit nachging, hätte ihm die Darlegung oblegen, warum er entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. W… nach seinem stationären Aufenthalt ab dem 18.10.2010 bzw. nach Zubilligen einer Umschulungsphase ab dem 01.07.2011 nicht in der Lage war, seine ihm noch verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich so zu verwerten, dass er ein Einkommen in der zuvor erzielten Höhe erlangt hätte.

b) Höhe des Verdienstausfalles

Der Kläger erzielte in den 12 Monaten vor dem Unfall ein durchschnittliches Nettogehalt in Höhe von 2.038,21 € (Bl. 833 d.A.), das durch die Abrechnungen für April 2009 bis März 2010 (Bl. 140-151 d.A.) nachgewiesen ist. Hinzu kommt ein monatlicher Vermögensvorteil von 40 € für vermögenswirksame Leistungen, so dass zunächst ein Betrag in Höhe von 2.078,21 € anzusetzen ist. Darüber hinaus konnte der Kläger regelmäßige Entschädigungsleistungen der S…-Bau nachweisen, deren jährliche Höhe abhängig war von der Anzahl der nicht genommenen Urlaubstage. Für das Jahr 2009 erhielt er einen Betrag in Höhe von 1.028,03 € und für das Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 1.977,53 €, so dass das Nettogehalt im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO um weitere 125,00 € zu erhöhen und somit mit 2.203,03 € pro Monat anzusetzen ist.

Dem Kläger stand in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall vom 27.04.2010 die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Bis zum 8.6.2010 hat der Kläger daher Krankheitslohn erhalten, was sich auch aus der vom Kläger selbst erstellten Auflistung auf Bl. 33 der Akte entnehmen lässt. In der Folgezeit war die A… eintrittspflichtig und hat Leistungen gemäß der Aufstellung des Klägers auf Bl. 33 der Akte bis zum 29.12.2010 in Höhe von insgesamt 11.330,60 € erbracht.

Unter Berücksichtigung des errechneten Durchschnittseinkommens hätte der Kläger in der Zeit vom 09.06.2010 bis zum Jahresende ein fiktives Einkommen in Höhe von 6,75 Monate x 2.203,03 € € = 14.870,45 € erzielt. Hiervon abzuziehen ist die von der A… erbrachte Leistung in Höhe von 11.330,60 €, so dass sich für das Jahr 2010 ein Verdienstausfall in Höhe von 14.870,45 € – 11.330,60 € = 3.539,85 € ergibt.

Für das erste Halbjahr 2011 kann eine Steigerung des Nettolohnes von ein Prozent angenommen werden, so dass für diesen Zeitraum ein fiktives Einkommen i.H.v. 6 Monate x 2.225,06 € = 13.350,36 € anzusetzen ist. Hiervon abzuziehen sind die vom Kläger auf Bl. 33 d.A. belegten Zahlungen durch die A… für den Zeitraum vom 30.12.2010 bis 22.06.2011 in Höhe von 9.219,23 €, so dass sich für das erste Halbjahr 2011 ein Verdienstausfall i.H.v. 13.350,36 € – 9.219,23 € = 4.131,13 € ergibt.

Insgesamt hat der Kläger damit einen verletzungsbedingten Verdienstausfall in Höhe von 3.539,85 € + 4.131,13 € = 7.670,98 € erlitten.

4. Haushaltsführungsschaden

Das Landgericht hat bei dem Anspruch des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB nachvollziehbar getrennt zwischen dem Zeitraum bis zum Antritt des ersten Krankenhausaufenthalts am 20.09.2010 und dem danach liegenden Zeitraum.

a) Für den Zeitraum vom Unfall bis zum 20.9.2010 (21 Wochen) hat das Landgericht aufgrund des nicht möglichen Gebrauchs der rechten Hand in Anlehnung an Tab. 6 und Tab. 7.2 nach Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl.) großzügig eine haushaltsspezifische Einschränkung i.H.v. 50 % zugrunde gelegt und hierauf einen ersatzfähigen Zeitraum von 178,5 Stunden, der mit acht Euro pro Stunde zu vergüten ist, angesetzt, so dass sich ein Anspruch des Klägers i.H.v. 1.428,00 € errechnet. Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare und angemessene Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

b) Für den Zeitraum des Krankenhausaufenthalts vom 20.09. bis zum 18.10.2010 besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Zwar kommt während des Krankenhausaufenthaltes eines allein stehenden Haushaltsführenden ein – wenn auch geringer – normativer Schaden in Betracht, wenn die Wohnung durch Dritte betreut werden muss. Da der Kläger jedoch nur Mehrbedarf wegen seines eigenen Ausfalls im Haushalt geltend macht und das Haus in diesem Zeitraum von seiner damaligen Freundin bewohnt wurde, ist ein ersatzfähiger Haushaltsführungsbedarf des Klägers während seiner Krankenhausaufenthaltes nicht ersichtlich (vgl. KG, Urteil vom 5.6.2008 – 12 U 188/04).

c) Für die Zeit nach dem 18.10.2010 hat der Sachverständige Prof. Dr. W… ausgeführt, dass es bei einem Dauerschaden im Bereich des rechten Handgelenks in der rechten Hand im Sinne einer Bewegungseinschränkung, Gebrauchsbeeinträchtigung und minderer Belastbarkeit verbleibt. Tätigkeiten im Haushalt, die beidhändig unter Kraftaufwand durchgeführt werden müssen sowie solche, die mit Ansprüchen an die Feinmotorik verbunden sind, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W… nur mit Einschränkungen möglich.

Bei der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung kommt es nicht auf die abstrakte MdE an, die keine entscheidende Aussagekraft für den Umfang des Schadensersatzes hat. Maßgeblich sind die konkret zu bemessenden Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Haushaltstätigkeit (OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2002 – 27 U 185/01). Das Landgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger geringe Beeinträchtigungen vorliegen, die in der Hausarbeit regelmäßig kompensiert werden können und der Kläger für Bewegungen des rechten Handgelenks, bei denen er eingeschränkt ist, die linke Hand gebrauchen kann. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Kläger dies auch tatsächlich tut, da der Sachverständige Prof. Dr. S… Beschwielung an beiden Händen als Ausdruck körperliche Arbeit feststellen konnte. Der Kläger greift diese Feststellungen nur mit dem pauschalen Hinweis an, dass er einen täglichen Hilfebedarf von zwei Stunden habe ohne darzulegen, wofür diese Hilfe in seinem konkreten Fall erforderlich sein soll. Der Kläger hat damit nicht den Nachweis geführt, in der Zeit nach dem 18.10.2010 mehr als nur unerheblich in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen zu sein.

5. Nutzung des Firmenwagens

Der Kläger hat keinen Schadensersatz aufgrund der ihm entgangenen Nutzungsmöglichkeit seines Firmenwagens. Wie das Landgericht zutreffend feststellte, handelt es sich bei der Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens um einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Auf den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen findet sich jedoch kein Hinweis auf das Vorhandensein eines Firmenwagens. Die Vereinbarung des Klägers mit seinem Arbeitgeber auf Überlassung – so sie denn tatsächlich bestand – war damit gemäß §§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Einkünfte, die auf rechtlich missbilligten Tätigkeiten beruhen, begründen aber keinen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1976 – VI ZR 122/75, BGHZ 67, 119; Zoll in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl, Kapitel 32 Rn. 9 und 13). Soweit der BGH mit Urteil vom 21.12.2000 (VII ZR 192/98, WM 2001, 375) entschieden hat, dass der Umstand, dass eine Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss habe, ist diese Rechtsprechung seit der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit Wirkung ab dem 1. August 2004 überholt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 1 U 105/11, juris, Rn. 41).

6. Lebensversicherung

Auch die vom Kläger behaupteten Zahlungen auf eine Lebensversicherung durch seinen Arbeitgeber tauchen in den Verdienstabrechnungen nicht auf und fallen daher ebenso wie der angeblich überlassene Firmenwagen unter §§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

7. Nutzung des eigenen Pkw

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Position „Kilometer Privatnutzung“ über 12.800,00 € kann dieser nicht nachvollziehbar erläutern, warum die Kosten, die er für die Nutzung seines eigenen Fahrzeugs hat, einen unfallbedingten Schaden darstellen. Diese Position ist identisch mit dem angeblichen Schaden, keinen Firmenwagen mehr nutzen zu können.

8. Sonstige Kosten

Das Landgericht hat die unfallbedingt angefallenen Fahrtkosten sowie die vom Kläger unter „allgemeine Kosten“ aufgeführten Kosten für therapeutische Behandlung und Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Urteil großzügig mit 1.813,95 € angesetzt. Dabei hat es beispielsweise Fahrtkosten zur Physiotherapie für 100 Wochen berücksichtigt, obwohl der Sachverständige Prof. Dr. W… ausführte, dass verletzungsbedingt eine Physiotherapie nur für einen Zeitraum von zwölf Wochen erforderlich sei. Ohne sich mit der Argumentation des Urteils des Landgerichts auseinanderzusetzen, fordert der Kläger in der Berufung weiter Ersatz aller ihm bis Ende 2014 angefallenen Fahrtkosten die im Zusammenhang mit Besuchen beim Physiotherapeut, Arzt oder Rechtsanwalt angefallen sind. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung lässt keinen Nachteil zu Lasten des Klägers erkennen.

9. Kosten für Brennholz

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wertersatz für Brennholz. Sein diesbezüglicher Vortrag ist widersprüchlich und einen entsprechenden Schaden hat er nicht nachgewiesen. In der Klageschrift hat er zunächst vorgetragen, das Brennholz in der Vergangenheit im eigenen Wald erwirtschaftet zu haben und hierzu verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage zu sein. Später hat er behauptet, er habe das Holz im Rahmen seiner Tätigkeit als Polier im Straßenbau über 20 Jahr hinweg kostenlos mit nach Hause nehmen können und habe diese Möglichkeit aufgrund des verletzungsbedingten Arbeitsplatzverlustes verloren. Bereits dieser widersprüchliche Vortrag lässt die Darstellung des Klägers, er habe stets mit kostenlos erlangtem Holz geheizt, wenig glaubwürdig erscheinen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Schaden nachvollziehbar vorgebracht. Er trägt vor, im elterlichen Haus zu leben, in dem mit Holz geheizt werde, hat aber lediglich eine Rechnung vom 29.09.2012 über 149,90 € vorgelegt, die den Holzerwerb belegen soll (Bl. 561 d.A.). Diese Rechnung weist zum einen eine andere Person als den Kläger als Empfänger aus und kann zum anderen den angeblich bislang entstandenen Schaden in Höhe von 18.720,00 € nicht belegen.

10. Ergebnis

Der Kläger kann folgende Positionen geltend machen:

  • 1. Schmerzensgeld: 15.000,00 €
  • 2. Verdienstausfall: 7.670,98 €
  • 3. Haushaltsführungsschaden:  1.428,00 €
  • 4. Sonstige Kosten: 1.813,95 €
  • Summe: 25.912,93 €

11. Feststellungsantrag

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers mit der Einschränkung stattgegeben, dass nur solche zukünftigen materiellen Schäden zu erstatten sind, die noch nicht durch den bereits zur freien Verrechnung auf immaterielle und materielle Ansprüche bezahlten Betrag i. H. v. 39.500,00 € abgedeckt und sofern diese auch nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Kläger stellt auch in der Berufung den Feststellungsantrag ohne diese Einschränkungen.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger auch dessen zukünftige materielle Schäden zu ersetzen, die noch anlässlich des streitgegenständlichen Unfalles entstehen werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass die Beklagte aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen i. H. v. 39.500,00 € ggf. ihrerseits einen Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger hat. Ob die Beklagte mit ihrem Rückforderungsanspruch gegen zukünftige Ansprüche des Klägers aufrechnen kann, steht erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufrechnungslage fest. Eine Einschränkung, wonach der Kläger zukünftige Ansprüche nur geltend machen kann, soweit diese über den von der Beklagten bereits bezahlten Betrag hinausgehen, kann daher im Feststellungstenor nicht erfolgen.

Einzuschränken ist der Feststellungsantrag des Klägers jedoch dahingehend, dass die Beklagte nur zur Erfüllung solcher Ansprüche verpflichtet ist, die nicht auf Dritte übergegangen sind. Insoweit liegt beim Kläger kein Schaden vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.

 

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