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Verkehrsunfall – fiktive Abrechnung des Unfallschadens – Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

LG Memmingen, Az.: 14 S 274/16, Urteil vom 29.06.2016

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 19.01.2016, Az.: 7 C 923/15, wie folgt a b g e ä n d e r t:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,17 Euro (i.W.: vierhundertfünfundneunzig 17/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 sowie 201,71 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ebenfalls seit dem 11.08.2015 zu zahlen.

II.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage a b g e w i e s e n.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 63% und die Beklagte 37%.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540 Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

2.

Verkehrsunfall - fiktive Abrechnung des Unfallschadens - Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit
Symbolfoto: Von Krasula /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Endurteil erweist sich aus folgenden Erwägungen im tenorierten Umfang als teilweise begründet:

Der Geschädigte kann wegen Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Hierbei kann er grundsätzlich, wenn sein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249, Rn 14) und die geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3236) Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. Palandt, aaO), auch wenn die Reparatur gar nicht durchgeführt worden ist oder der Geschädigte seinen unfallbeschädigten Pkw minderwertig oder nur teilweise hat reparieren lassen (vgl. Palandt, aaO, mwN). Grundsätzlich sind auch die von dem Sachverständigen angesetzten Verbringungskosten (Überführungskosten zur Lackierwerkstatt) und UPE-Aufschläge zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Desgleichen sind auch grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249, Rn 24 mwN). Dieser Betrachtung liegt die Auffassung zugrunde, dass eine ordnungsgemäße Reparatur und damit eine vollständige Schadenskompensation, zu der ein Schädiger verpflichtet ist, grundsätzlich nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu den dort üblicherweise verlangten Stundenverrechnungssätzen und Materialkosten möglich sei. Mag diese Auffassung in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffen, weil Reparaturen ordnungsgemäß und damit einen Unfallschaden vollständig kompensierend auch in sogenannten freien Werkstätten und den Fachwerkstätten anderer Marken stattfinden können, so folgt die Kammer gleichwohl dieser Auffassung, denn sie wird allgemein vertreten und trägt damit zur Rechtssicherheit bei.

Die vorgenannten Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung:

Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen sogenannten „freien Werkstatt“ verweisen, so kann er dies grundsätzlich tun (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 606; 2725; 2941; NJW 2013, 2817; NJW 2014, 3236, LG Memmingen vom 25.02.2015, 11 S 1713/14). Es obliegt jedoch dem Schädiger, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2725). Dies bedeutet, dass ein Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann möglich ist, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur in der von ihm dem Geschädigten benannten Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, aaO) und der Geschädigte dann keine Umstände aufzeigt, die ihm die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Gesichtspunkte für Unzumutbarkeit sind im konkreten Fall nicht festzustellen: Der unfallgeschädigte Pkw war zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt und wies eine Laufleistung von ca. 113.525 km auf. Es handelte sich um einen VW Polo, somit nicht um ein Fahrzeug, das auf Grund seiner Eigentümlichkeiten nur in besonders hierfür eingerichteten Reparaturwerkstätten instandgesetzt werden könnte.

Nach der Vernehmung des Zeugen … (der Zeuge wurde sowohl vom Amtsgericht wie von der Berufungskammer des Landgerichts vernommen) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von ihm geführte Kraftfahrzeugwerkstatt, die die Beklagte der Klägerin als Alternativwerkstatt genannt hat, vom Qualitätsstandard her, soweit es um die konkrete Reparatur geht, der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht:

Die vom Zeugen … geführte Kraftfahrzeugwerkstatt ist ein Eurogarant-Fachbetrieb, ZKF-Fachbetrieb und zertifizierter Kfz-Fachbetrieb. Der Zeuge … verwendet ausschließlich Originalersatzteile, arbeitet nach den Herstellerrichtlinien, repariert regelmäßig auch Kraftfahrzeuge vom Typ des unfallgeschädigten Fahrzeugs, gewährt eine 5 Jahres-Reparaturgarantie und lässt seine Mitarbeiter durch Eurogarant bezüglich sämtlicher Marken schulen. Sowohl der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik ZKF wie auch die DEKRA nehmen im 2-Jahres-Abstand Betriebskontrollen vor, die die technische Einrichtung, die Betriebsabläufe und das Gebäude (bezüglich des Gebäudes: optischer Eindruck) betreffen. Der Betrieb des Zeugen … verfügt zwar nicht über eine ISO-Zertifizierung. Die Kammer hält sie jedoch nicht für entscheidend zur Herstellung einer qualitativen Vergleichbarkeit der Reparaturwerkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten reicht die – hier zur Überzeugung der Kammer erfolgte – Darlegung einer „qualitativen Gleichwertigkeit“ einer Reparatur in einem Alternativbetrieb nicht aus, weil ja nur fiktiv abgerechnet werde. Recht zu geben ist der Beklagten allerdings darin, dass der Alternativbetrieb das Fahrzeug nicht besichtigt und auch keinen Kostenvoranschlag oder gar ein annahmefähiges Angebot gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegeben haben muss. Indes reicht ein abstrakter Hinweis auf eine anderweitig mögliche qualitativ gleichwertige Reparatur auch im Falle einer fiktiven Abrechnung nicht aus. Die Berufung lässt dabei außer Acht, dass die von dem Schädiger benannte Alternativwerkstatt dem Geschädigten „mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein muss“. Würde man wie die Berufung darauf abstellen, dass nur die Gleichwertigkeit der Reparatur maßgeblich sei, könnte der Schädiger beliebige Werkstätten ohne Rücksicht auf Entfernungen vom Wohnort des Geschädigten und ohne Rücksicht darauf, ob die Inanspruchnahme solcher Werkstätten praktisch ausscheidet (z.B. wegen besonderer Umstände in der Person des Geschädigten) benennen. Mit anderen Worten: Das Kriterium der Erreichbarkeit und zwar der mühelosen Erreichbarkeit spielt eine entscheidende Rolle. Mühelos erreichbar ist natürlich eine „freie Werkstatt“ in der Nähe des Wohnorts des Geschädigten auch dann nicht, wenn sie Kraftfahrzeuge der unfallgeschädigten Art gar nicht repariert oder etwa so mit Aufträgen eingedeckt ist, dass sie eine zeitnahe Reparatur gar nicht durchführen kann oder aus anderen Gründen an der Durchführung einer Reparatur ‚ gehindert ist. Es ist zwar- wie vorstehend ausgeführt – nicht erforderlich, dass der Schädiger ein gewissermaßen nur noch durch ein einfaches „ja“ anzunehmendes Angebot einer Referenzwerkstatt vorlegt (so auch OLG Düsseldorf, NJW 2012, 2044; LG Memmingen, aaO). Die Kammer hält jedoch an ihrer Auffassung fest, dass ein bloß abstrakter Hinweis auf eine qualitativ gleichwertige Ersatzmöglichkeit nicht ausreicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens verpflichtet ist (vgl. z.B. BGHZ 155, 1 ff). Allerdings – und hier ändert die Kammer ihre Auffassung zur Beweislastverteilung – obliegt es dem Geschädigten, dem ein qualitativ gleichwertiger, mühelos und ohne Weiteres zugänglicher Ersatzbetrieb benannt worden ist, darzulegen, warum dieser Ersatzbetrieb seinen unfallbeschädigten Pkw nicht zeitnah repariert hätte. Zwar obliegt es dem Schädiger den Schaden vollständig zu beseitigen (vgl. BGH aaO) und es ist somit seine Aufgabe, dem Geschädigten anderweitige Reparaturmöglichkeiten aufzuzeigen, sollen die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB in Betracht gezogen werden. Indes kann von einem Geschädigten grundsätzlich so viel Eigeninitiative erwartet werden, dass er bei Vorliegen eines überprüfbaren Nachweises – wie hier- betreffend einen ZKF-Eurogarant – und zertifizierten Kfz-Fachbetrieb, der zu deutlich niedrigeren Preisen als den von dem von ihm beauftragten Sachverständigen festgestellten repariert, bei dem Alternativbetrieb nachfragt, ob der in der Lage ist, die Reparatur tatsächlich zeitnah auszuführen. Eine derartige Nachfrage verlangt keine – dem Geschädigten nicht zumutbare erhebliche Eigeninitiative oder die Anstrengung erheblicher Nachforschungen, sondern ein ihm .zuzumutendes Mindestbemühen, das ihn nach einem einfachen Telefonat – jedenfalls im Regelfall – erkennen lässt, ob der vom Schädiger genannte Referenzbetrieb bereit ist, sein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug instand zu setzen. Die Kammer hält somit an der in ihrer Entscheidung vom 25.02.2015 aufgestellten grundsätzlichen Erwägung fest, dass ein abstrakter Hinweis auf eine günstigere Ersatzmöglichkeit nicht ausreicht. Sie bewertet jedoch die Beweissituation neu: Es ist Sache des Geschädigten, der ein überprüfbares und aussagekräftiges Alternativgebot, das an sich ohne Weiteres und mühelos zugänglich ist, erhalten hat, darzulegen und zu beweisen, dass diese Reparaturmöglichkeit konkret nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. zur Differenzierung zwischen Eigeninitiative und erheblicher Eigeninitiative auch BGHZ 155, 1 ff; OLG Düsseldorf, aaO).

Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen … hat ergeben, dass der von ihm geführte Betrieb im Jahre 2015 ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Unfallreparatur durchzuführen und keine Gründe bestanden hätten, die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs abzulehnen.

Somit legt die Kammer für die Berechnung der (fiktiven) Reparaturkosten betreffend den Arbeitslohn die Stundenverrechnungssätze des Zeugen … zugrunde, die er mit 85,60 Euro für Arbeiten betreffend Mechanik, Elektrik und Karosserie und für 120,90 Euro betreffend Lackierarbeiten (Lackiermaterial eingeschlossen) glaubwürdig und glaubhaft bekundet hat. Dabei hat der Zeuge … darauf hingewiesen, dass diese Stundenverrechnungssätze jedermann, der seinen Betrieb beauftrage, zugänglich seien.

Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:

Es fallen 94 Arbeitseinheiten für Karosseriearbeiten an. Dies entspricht einer Zeit von 9,4 Stunden à 85,60 Euro, somit einen Betrag von 804,64 Euro. Hinzu kommen die Beträge für Unterbodenschutz und Material von 2 x je 10,00 Euro, somit 20,00 Euro. Für die Lackierarbeiten sind 69 Arbeitseinheiten, d. h. 6,9 Stunden à 120,90 Euro, d. h. 834,21 Euro anzusetzen. Hinzu treten die Kosten für Ersatzteile von 54,81 Euro. Somit ergibt sich ein Endbetrag von 1.713,66 Euro. Zieht man von ihm die erfolgte Zahlung von 1.218,49 Euro ab, so ergibt sich der zuerkannte Betrag von 495,17 Euro.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10 ZPO.

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