LG Berlin – Az.: 44 O 34/11 – Urteil vom 22.09.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer des Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Schadensereignisses vom 25.8.2010 gegen 17.00 Uhr, bei welchem der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen B-…, auf der … in 10707 Berlin gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs stieß.
Unstreitig hatte der Mercedes mehrere Vorschäden erlitten, und zwar am 10.7.2008 und 23.10.2008 auch an der linken Seite, für welche Reparaturkosten von über 2.200,– € bzw. 7.600,– € netto aufzuwenden waren.
Der Kläger behauptet, sämtliche Vorschäden seien ausweislich der Reparaturbestätigungen des Sachverständigen G. repariert worden. Es handele sich nicht um provozierte Verkehrsunfälle.
Die Beklagten seien verpflichtet, ihm die Reparaturkosten laut Gutachten von 4.612,30 €, die Kostenpauschale von 26,– €, Gutachterkosten von 797,90 € und Mietwagenkosten von 1.095,55 € zu ersetzen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.531,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.831,20 € seit dem 2.10.2011 sowie aus 700,55 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, ihn durch Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 546,69 € seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt … freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers und behaupten, es habe sich um eine provozierte Kollision gehandelt, ebenso wie bei sieben weiteren Vorfällen. Es könne kein Zufall sein, dass das Klägerfahrzeug derart häufig in Verkehrsunfälle verwickelt und zum überwiegenden Teil die linke Seite beschädigt worden sei. Die Beklagten bestreiten die vollständige und fachgerechte Reparatur der Vorschäden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG.
Die Klage war bereits deshalb abzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass und ggfs. in welchem Umfang dem Kläger durch den Unfall vom 25.8.2010 ein neuer, wirtschaftlich wägbarer Schaden entstanden ist und eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist.
Unstreitig hatte das Klägerfahrzeug bereits mindestens zwei Vorschäden an der linken Seite, dem nunmehr erneut betroffenen Bereich, erlitten, für die Reparaturkosten von über 2.250,– € bzw. 7.600,–€ aufzuwenden waren laut Gutachten.
Die Beklagten haben die sach- und fachgerechte Reparatur sämtlicher Vorschäden bestritten.
Bei unstreitigem Vorschaden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren (BGHZ 71, 339), wofür er nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen, insbesondere auch zu der behaupteten Reparatur vortragen muss (vergl. KG NZV 2008, 297); eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (vergl. KG 12 U 146/08, Urteil vom 29.6.2009 m.w.Nachw.).
Der Kläger hätte daher im Einzelnen zu den behaupteten Reparaturen genau vortragen müssen. Dem ist er nicht nachgekommen. Er hat seinen Vortrag darauf beschränkt, sowohl der Schaden vom Juli 2008 als auch der vom Oktober 2008 seien repariert worden.
Die vom Kläger vorgelegten Reparaturbestätigungen sind nicht zum Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur geeignet, denn diesen sind konkrete Angaben nicht zu entnehmen, vielmehr wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „über den Umfang und der Art der Instandsetzung“ keine Stellungnahme erfolgt; der Sachverständige G. hat zudem hervorgehoben, dass „ohne qualitative Bewertung der Reparatur und des gewählten Reparaturweges…, soweit dies nach der äußeren Besichtigung erkennbar ist …die Unfallschäden behoben wurden“.
Zur sach- und fachgerechten Reparatur entsprechend dem Gutachten und zur Ausführung sämtlicher notwendiger Arbeiten einschließlich verwandter Ersatzteile ist in den Reparaturbestätigungen nichts enthalten.
Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass dem Kläger die beantragte Erklärungsfrist zu bewilligen war, denn im Termin wurden keinerlei neue Gesichtspunkte, sondern lediglich die bereits von den Beklagten ausführlich schriftsätzlich vorgetragene Rechtsprechung des Kammergerichts erörtert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.