Skip to content
Menü

Verkehrsunfall -Pflichtverletzung Linksabbieger

LG Potsdam – Az.: 6 O 16/17

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.451,12 € zu zahlen nebst Zinsen aus 25.280,76 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017, sowie weitere 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 25.280,76 €.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Fahrzeugführer und seinem Haftpflichtversicherer Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 19. September 2016 befuhr der Zeuge P mit dem Pkw der Klägerin hinter dem von dem Beklagten zu 1 gesteuerten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw … die B2 in Richtung Süden durch den Ortsteils Bucholz von Beelitz. In Höhe des Abzweigs nach Niebel setzte er zum Überholen des Lkw an, scherte aus und fuhr an dem Lkw vorbei. Dieser scherte aus. Es kam zum Unfall. Der Pkw stürzte in den Graben und überschlug sich. Seine Insassen wurden verletzt. Die Klägerin wurde im …-Klinikum Potsdam versorgt, wo Druckschmerzen im Thoraxbogen rechts distal diagnostiziert wurde, sonst aber keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Sie suchte ihre Hausärztin auf mit Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und erneut wegen zunehmender Beschwerden im Thorax rechts und intermittierenden Kopfschmerzen. Sie wandte an Medikamentenkosten 10 € auf und an weiteren Arztkosten 25 €. Das Fahrzeug wurde zu Kosten von 525,67 € geborgen, abgeschleppt und sichergestellt. Die Feuerwehr berechnete ihr 325,00 €, direkt ausgeglichen von der Beklagten zu 2. Ein von der Klägerin zu Kosten von 1.744,79 € beauftragtes Gutachten des Sachverständigenbüros Rothe aus Wolfen ermittelte Reparaturkosten am Fahrzeug von 47.663 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 24.900 € und einem Restwert von 3.500 € bei einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen. Die Klägerin beschaffte einen Neuwagen. Die Außerbetriebsetzung des Unfallfahrzeuges kostete 10,30 €, die Neuanmeldung kostete 130 € brutto.

Die Klägerin meldete ihren Schaden bei der Beklagten zu 2 an. Diese lehnte die Regulierung am 15. November 2016 mit der Begründung ab, dass der Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs den Schaden am Lkw reguliert habe und damit wohl keine Einstandspflicht der Beklagten bestehe, bekräftigt am 5. Dezember 2016.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des unfallbeteiligten Pkw.

Zum Unfallhergang behauptet sie: Sie seien so weit hinter dem Lkw gefahren, dass selbst sie als Beifahrerin bis in die Gegenfahrbahn habe sehen können. Der Zeuge P habe geblinkt, anders als der Beklagte zu 1. Darauf habe sie extra geachtet; ihr Auto sei ihr wichtig. Bremslichter habe sie nicht gesehen. Der Beklagte zu 1 habe den Lkw aus Unachtsamkeit nach links gezogen und damit das Klägerfahrzeug derart hinten rechts gerammt, dass es den Graben hinabgestürzt sei und sich überschlagen habe. Es habe an dieser Stelle keine rechtmäßige Möglichkeit gegeben, nach links abzubiegen, vielmehr sei dort die Einfahrt ausdrücklich verboten gewesen. Der Lkw habe erst dann nach links gezogen, als sie schon bei ihm gewesen seien. Sie hätten noch gebrüllt „Was macht der denn da?!“ Jedenfalls sei sie Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1 nicht zu erkennen gewesen; der Blinker sei nicht gesetzt gewesen, der Waldweg kaum zu erkennen, die Geschwindigkeitsreduzierung daher uneindeutig.

Sie habe eine schmerzhafte Thoraxprellung rechts erlitten, was auch mit Blick auf ihre Todesangst während des Überschlagens des Wagens ein Schmerzensgeld von 500 € rechtfertige. Sie habe die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage entbehren müssen und sich mit ihrem Mann sein Auto teilen müssen, weshalb ihr Nutzungsausfall in Höhe von 910 € zustehe.

Sie begehrt Ersatz der genannten Schadensposten, namentlich:

  • Wiederbeschaffungswert 24.900,00 €
  • abzüglich Restwert -3.500,00 €
  • Gutachterkosten 1.744,79 €
  • Abschleppkosten 525,67 €
  • Abmeldekosten 10,30 €
  • Neuanmeldung 130,00 €
  • Medikamentenzuzahlung 10,00 €
  • Arztkosten (Befundbericht) 25,00 €
  • Schmerzensgeld 500,00 €
  • Nutzungsausfall 910,00 €
  • Auslagenpauschale 25,00 €

25.280,76 €

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

a) 25.280,76 € zu zahlen nebst Zinsen von 175,36 € bis zum 31. Dezember 2016 und weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017;

b) vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von 1.358,8 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Hierzu behaupten sie, der Beklagte zu 1 habe an dieser Stelle auf die ansonsten nicht erreichbar angelegte Deponien abbiegen müssen. Er habe regelmäßig in die Rückspiegel geschaut und dabei kein weiteres Fahrzeug bemerkt, wohl weil das klägerische Fahrzeug direkt hinter ihm gefahren sei. Etwa 200 m vor der nicht befestigten Einfahrt in eine Baustelle habe er links zu blinken begonnen und sein Fahrzeug deutlich merkbar verlangsamt. Er habe sich permanent in den Spiegel vergewissert, dass er nicht überholt wird, zuletzt mit Schulterblick. Erst als die Vorderfront schon teilweise schon auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, sei mit hoher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug angekommen, offenbar um ihn zu überholen. Trotz Gefahrenbremsung habe er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Der Zeuge P habe entgegen § 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt und den Beklagten zu 1 als den zu Überholenden entgegen § 5 Abs. 4 StVO behindert. Die Einfahrt sei gut zu sehen gewesen. Angesichts der deutlichen Verlangsamung des Lkw und des Bewegens nach links über 3,5 Sekunden komme es auf den Blinker nicht mehr an.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P und durch Einholung eines mündlich erläuterten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion C W aus Potsdam. Auf das Gutachten vom 18. Juni 2018 sowie die Protokolle vom 7. Juli 2017 und 24. August 2018 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist nahezu umfassend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der begehrten Höhe, mit Ausnahme eines kleineren Teil der Unfallpauschale; nur insoweit ist die Klage unbegründet.

1.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Soweit der Halter haftet, ist nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

2.

Danach besteht dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten, nachdem das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

3.

Nachdem der Unfall aber für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im dargestellten Sinne war, ist zur Bestimmung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz die Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung geboten, § 17 StVG. Diese ergab ein so weit überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1 als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, dass hierhinter sogar die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktritt und eine vollständige Haftung der Beklagten besteht.

a)

Der Beklagte verstieß gegen die Pflichten eines Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 1 StVO. Das ist nach den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins anzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers anzunehmen, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (KG NZV 2003, 89).

Die Beklagten haben diesen Anschein nicht zu erschüttern vermocht. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1 den Geboten des § 9 Abs. 1 StVO vollständig gerecht geworden ist. Dieser fordert vom Linksabbiegenden, dass er seine entsprechende Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigt. Zudem hat er sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Ausnahme ist eng auszulegen; prinzipiell ist auch bei einwandfreiem Einordnen und Zeichengeben eine zweite Rückschau erforderlich (Burmann ebd., § 9 StVO Rdnr. 22).

Der Beklagte zu 1 hat nicht nachweislich den Blinker rechtzeitig und deutlich betätigt. Er gab dies zwar an. Die ebenfalls in den Unfall verwickelte Klägerin und der Fahrer ihres Fahrzeuges, der Zeuge P , sind dem aber entgegen getreten. Objektive Anhaltspunkte bestehen nicht und konnten auch durch den Sachverständigen nicht bestimmt werden. Die Aussage der Klägerin und des Zeugen P kann auch nicht als Schutzbehauptung abgetan werden, da sie jedenfalls die Bremslichter hätten sehen müssen. Denn nach den Angaben des Sachverständigen musste der Lkw nicht zwingend abgebremst werden, schon seine allgemeine Verlangsamung durch Gaswegnehmen hätte die festgestellte Verzögerung herbeiführen können, noch mehr aber eine ebenso mögliche und gleichfalls ohne Bremslichter auskommende Motorbremsung.

Entsprechendes gilt für das rechtzeitige Einordnen des Beklagtenfahrzeugs zur Mitte hin. Nach den von keiner Partei angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen muss ein Lkw dieser Art und Größe ohnehin zunächst nach rechts ausscheren, ehe er nach links abbiegen kann. Das hat er auch getan. Sein Fahrverhalten war also nicht in dem Sinne eindeutig wie bei einem Pkw zu erwarten. Zudem ist der Beklagte zu 1 offenbar seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen, das heißt der Pflicht, nicht nur vor dem Einordnen, sondern erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dies hätte er tun können; der Pkw war nach den Angaben des Sachverständigen nicht in einem wie auch immer gearteten „toten Winkel“, den er keinesfalls hätte überblicken können.

b)

Auf der anderen Seite ist ein Verschulden des Zeugen P als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht festzustellen. Für ein solches streitet nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Auffahrunfällen an, dass der erste Anschein dafür spricht, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand entgegen § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat, entgegen § 1 StVO unaufmerksam war oder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2017, 1177). Das aber setzt einen „typischen“ Auffahrunfall voraus (BGH ebd.), wozu jedenfalls gehört, dass es aus dem gleichgerichteten Verkehr derart zu einem Anstoß kommt, dass bei Parallelität der Längsachsen der Fahrzeuge eine Kollision mit einer Teilüberdeckung der Stoßflächen an Heck und Front der beteiligten Fahrzeuge erfolgt. Hingegen liegt kein typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises vor, wenn eine Eckkollision bei Schrägstellung der Längsachse des Vorausfahrenden gegeben ist (KG NZV 2009, 346 m. w. N.). An einem typischen Auffahrunfall in diesem Sinne fehlt es hier angesichts der Eckkollision, bei der die Anstoßstelle an der Seite des Klägerfahrzeugs liegt.

Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist nicht festzustellen. Dieser untersagt ein Überholen bei unklarer Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das wird aber in der weit überwiegenden Rechtsprechung nicht schon dann angenommen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit in einer Weise verlangsamt, die in Verbindung mit der Verkehrssituation und der Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Hierzu gehört vielmehr jedenfalls, dass er sich vor einer Abzweigung nach links deutlich nach links einordnet. Auch dann aber liegt nach der Rechtsprechung noch keine unklare Verkehrslage vor, solange er nicht auch rechtzeitig und deutlich blinkt, weil anderenfalls das Abbiegen noch nicht unmittelbar bevorsteht (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 5 StVO Rdnr. 26 f, unter Hinweis etwa auf KG MDR 2011, 97).

Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne ließ sich allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Unstreitig und durch das Sachverständigengutachten zudem ausführlich belegt hat der Beklagte zu 1 das von ihm gefahrene Fahrzeug deutlich verlangsamt. Er hat sich aber weder so deutlich zur Mitte hin eingeordnet noch hat er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt, dass für den Zeugen P mehr als nur Zweifel über seine Abbiegeabsicht entstehen mussten. Insbesondere ließ sich wie erwähnt nicht feststellen, dass er seinen Abbiegewillen auch mit dem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) rechtzeitig und deutlich (Burmann ebd. § 9 StVO Rdnr. 10 ff) angezeigt hat. Das Abbiegen war auch nicht sonst zu erwarten. Die Einfahrt war nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen letztlich nur zu sehen, wenn man sie kannte. Auf sie wurde nicht besonders hingewiesen, auch die Waldlinie wies nicht auf sie hin.

Auf die mit dem Ausholen und Ausscheren entstehende unklare Verkehrslage unmittelbar vor der Kollusion kann es schon deshalb nicht ankommen, weil dem Zeugen in diesem Moment die Möglichkeit fehlte, hierauf zu reagieren. Er befand sich in diesem Moment etwa 60 m vor der Kollisionsstelle. Weder in der ihm damit noch verbleibenden Raum noch in der verbleibenden Zeit von 2,4 Sekunden konnte er sein mit ca. 90 bis 100 km/h fahrendes Fahrzeug zum vollständigen Halt bringen, da hierfür etwa 5 Sekunden und 87 m erforderlich gewesen wären; zudem wäre ihm eine Reaktionssekunde zuzubilligen.

c)

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG ebd.), ein so überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1, dass dahinter sogar die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktritt.

4.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in Rede stehenden Pkw. Die Beklagtenseite ist ihrem substantiierten Vortrag zu dieser Frage nicht mehr entgegen getreten.

Die von der Klägerin behaupteten Schäden sind nicht substantiiert angegriffen. Angesichts der zuletzt nicht mehr streitigen Verletzungen der Klägerin und ihrer nachvollziehbaren Todesangst infolge des Überschlagens des Autos erscheint das geltend gemachte Schmerzensgeld von 500 € angemessen. Gutachter- und außergerichtliche Anwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Abzusetzen sind freilich 5 € der zu Unrecht in Höhe von 25 € begehrten Unfallpauschale. Angesichts insbesondere der seit Jahren dauerhaft sinkenden Telekommunikationskosten erachtet das Gericht ebenso wie die Kammer eine höhere Pauschale als 20 € nicht für angemessen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 6. September 2017, 6 S 12/17, unter Hinweis auf Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.01.2016 – 12 U 160/14, BeckRS 2016, 20871).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 1 ZPO, die Streitwertentscheidung ihre in § 43 Abs. 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!