AG Rheine, Az.: 14 C 252/15, Urteil vom 14.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten, da sie nicht zu beweisen vermocht hat, dass der Beklagte ihr Fahrzeug beschädigt hat.
Zwar hat die Zeugin I glaubhaft bekundet, gesehen zu haben, wie ein älterer Mann mühsam versucht habe, auf dem Parkplatz C auszuparken und dabei vermutlich gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen sei, weil sich dieses leicht bewegt habe.
Jedoch konnte der Sachverständige X bei einer Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge auf dem Parkplatz C. keine übereinstimmenden Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen feststellen. Nach den Angaben der Zeugin I wurde das Fahrzeug der Klägerin im hinteren Bereich vom Fahrzeug des Beklagten berührt. Der Sachverständige stellte an der Stoßfängerabdeckung hinten rechts leichte Kratzer auf einer Länge von ca. 20 cm mit horizontalem Verlauf fest. Am Fahrzeug des Beklagten befanden sich mehrere beschädigte Stellen. Die Gegenüberstellung beider Fahrzeuge ergab jedoch, dass die Höhenlage der Beschädigungen zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem Fahrzeug des Beklagten nicht kompatibel waren. Laut Sachverständigen war nur ein Anstoß zwischen dem Reifen des Beklagtenfahrzeugs und der Stoßfängerabdeckung des klägerischen Fahrzeugs höhenmäßig erklärbar. Dann hätte am klägerischen Fahrzeug aber eine kreisförmige Beschädigung vorliegen müssen. Bei der Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin handelt es sich jedoch um horizontale Kratzer, die laut Sachverständigen nicht auf eine Berührung mit dem Reifen zurückgeführt werden können.
Die Beschädigungen am linken Vorderkotflügel, an der Stoßleiste der Fahrertür, an der Tür hinten links und an der Seitenwand hinten links des Beklagten können nach den Angaben des Sachverständigen ebenfalls nicht mit der Beschädigung hinten rechts am Fahrzeug der Klägerin in Einklang gebracht werden, da die Anstoßhöhen nicht übereinstimmen. Vielmehr würden Differenzen der Höhenlagen der Beschädigungen von jeweils mindestens 9 cm vorliegen.
Auch die Beschädigung an der Stoßfängerabdeckung hinten rechts am Fahrzeug des Beklagten konnte der Sachverständige nicht der Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin aufgrund der stark unterschiedlichen Höhenlage der Beschädigungen zuordnen.
Somit konnte der Sachverständige insgesamt keine Schäden an den Fahrzeugen vorfinden, die darauf schließen lassen, dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Aus technischer Sicht ist es lediglich theoretisch möglich, dass es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge über die Reifenflanke des Beklagtenfahrzeugs gekommen ist. Dieser Kontakt würde auch die leichte Erschütterung am klägerischen Fahrzeug, die von der Zeugin I beschrieben wurde, erklären. Allerdings hätte sich bei diesem Kontakt ein anderes Schadensbild ergeben müssen, nämlich eine leicht kreisförmige Beschädigung, nicht jedoch eine horizontale Beschädigung, wie sie der Sachverständige feststellte.
Der Sachverständige konnte auch keinen sonstigen Schaden am Fahrzeug des Beklagten feststellen, der darauf schließen lässt, den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht zu haben.
Alleine der Umstand, dass die Zeugin I ein Wackeln des klägerischen Fahrzeugs vernommen hat, bedeutet noch nicht, dass es auch tatsächlich zu einer Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin gekommen ist. Aus technischer Sicht konnte jedenfalls eine Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin durch das Fahrzeug des Beklagten nicht festgestellt werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.