AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 712 C 114/13, Urteil vom 13.11.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 24.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10, der Kläger zu 1/10.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB über den von der Beklagten bereits gezahlten Nutzungsausfall für 17 Tage hinaus Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere sieben Tage zu jeweils 43 €, mithin insgesamt 301,00 €. Dem Kläger war für die Zeit von 28.07.2012 bis zur erfolgreichen Reparatur seines Fahrzeuges am 20.08.2012, mithin für 24 Tage nach dem Unfall die Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeuges vollständig entzogen. Ihm steht deshalb dem Grunde nach Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum zu. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass nach dem an einem Samstag eingetretenen Unfallereignis die Begutachtung erst am darauf folgenden Montag stattfand und das Gutachten bereits einen Tag später am Dienstag vorliegt. Im übrigen steht ihm Nutzungsausfall während der tatsächlichen Dauer der Reparatur vom 07.08.2012 bis einschließlich 20.08.2012 zu.
Dem Kläger steht jedoch auch für den Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung am 31.07.2012 und Beauftragung der Reparaturfirma am 07.08.2012 Nutzungsausfall zu. Unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten war mit einer Übermittlung des schriftlichen Gutachtens binnen drei Tagen, mithin bis Freitag, 03.08.2012 zu rechnen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bis zum Reparaturauftrag weitere vier Tage verstreichen ließ. Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll (LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 8 S 84/12), wobei in der Regel eine Überlegungsfrist von 5 Tagen angemessen erscheint (AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2012 – 92 C 224/12 (28)). Diese Frist ist entgegen der Ausführungen der Beklagten auch im vorliegenden Fall einzuräumen. Denn auch wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erreicht, ist dem Geschädigten zuzubilligen, innerhalb der angemessenen Überlegungsfrist zu entscheiden, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt, auf Basis des Gutachtens eine fiktive Schadensabrechnung vorgenommen oder trotz etwaiger finanzieller Einbußen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Dies gilt insbesondere auf Grund der hier vorliegenden, nicht unerheblichen gutachterlich festgestellten Schadenshöhe von knapp 9000 €.
Soweit der Kläger darüber hinaus für einen weiteren Tag, d.h. für insgesamt 25 Tage Nutzungsausfall begehrt, ist die Klage abzuweisen. Denn zwischen Unfallereignis und Beendigung der Reparatur lag lediglich ein Zeitraum von 24 Tagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und folgt dem Ausgang des Verfahrens; soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat diesen Teil der Klageforderung erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit beglichen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.