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Verkehrsunfall – Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden

OLG München – Az.: 10 U 1813/20 – Urteil vom 07.10.2020

I. Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.02.2020 (Az. 6 O 2766/17) in Nr. 2. und 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten samtverbindlich 72 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63 % und die Beklagten samtverbindlich 37 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf ein 9.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld verneint. Darüber hinaus sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens war die Berufung aber ohne Erfolg und zurückzuweisen.

1. Haushaltsführungsschaden:

Insoweit war die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, d. h. die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Insoweit fehlt es an ausreichendem substantiiertem Vortrag, welche haushaltsspezifische Tätigkeiten der Geschädigte vor dem Unfall in welchem Umfang ausübte. Allein das Vorbringen, er habe im Haushalt mitgeholfen in Verbindung mit dem Verweis auf die einschlägigen Tabellenwerke genügt zur Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs nicht, da die Anwendung der Tabellen gerade substantiierten Vortrag voraussetzt. Hierauf haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2019, S. 2 = Bl. 92 d.A., hingewiesen. Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin vom 05.02.2020 (Protokoll S. 2, 3 = Bl. 116/117 d.A.) ausgeführt, dass er den Kläger anlässlich der Anamnese nach seinen Haushaltstätigkeiten gefragt hat und nur die allgemeine Angabe erhielt, dass er seine Ehefrau im Haushalt unterstützt, jedoch keine konkreten Informationen darüber zu bekommen waren, welche Tätigkeiten der Kläger mit welchem Zeitbedarf ausführte. Das Landgericht hat daher den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu Recht abgewiesen. Soweit die Berufung rügt, es ermangele eines richterlichen Hinweises, kann sie damit nicht durchdringen. Soweit man einen solchen für erforderlich hält, wurde er jedenfalls in den Urteilsgründen erteilt und der Kläger hätte spätestens mit der Berufungsbegründung konkret vortragen müssen. Der allgemeine Verweis auf den Zeitbedarf eines Haushalts, in welchem der Kläger lebt, verbunden mit dem Vorbringen, der Kläger habe seine Ehefrau im Haushalt unterstützt, genügt wie ausgeführt nicht.

2. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ist die Berufung teilweise begründet. Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 14.000,00 € angemessen ist.

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 – 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]).

b) Vorliegend ist die durchaus schwere Schulterverletzung mit Ausnahme eines geringen Hochstandes am Schultereckgelenk relativ zügig und folgenlos ausgeheilt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, gegen welches Einwände nicht erhoben werden, bestehen insoweit keine Einschränkungen mehr und eine posttraumatische Arthrose als Spätfolge ist nicht wahrscheinlich, andererseits ist die diesbezügliche Entwicklung nicht absehbar und bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 30 % aus sachverständiger Sicht auch nicht fernliegend. Für Schulterverletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, kommt durchaus ein Schmerzensgeld von 10.000 € bis 20.000 € (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Aktenzeichen 1U 244/09; Urteil vom 28.03.2019, Az. 1U 66/18 [juris]) und nach der Rechtsprechung des Senats auch darüber hinaus in Betracht, jedoch nur dann, wenn sie mit entsprechenden Dauerschäden, Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und einer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit verbunden sind. Diese entscheidenden Umstände sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere bestehen keine Bewegungseinschränkung und keine Schmerzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, an das der Senat gebunden ist, ist die Schulterverletzung mit Ausnahme des erwähnten geringen Hochstandes zügig und folgenlos ausgeheilt. Andererseits konnte der Sachverständige anhand der Röntgenaufnahmen eine leichte Beweglichkeit zwischen Schlüsselbein und Schultereckgelenk feststellen. Es handelte sich um eine Komplettzerreißung.

c) Die vorliegend wesentlichere Verletzung auf Dauer ist der durch den Sehnenabriss unnatürlich gekrümmte linke Daumen mit einer dauerhaften und deutlichen Funktionseinschränkung der linken Hand, welche beispielsweise Gitarre spielen und das Einspannen eines Bilderrahmens nicht mehr erlaubt. Es besteht ein aktives und passives Streckdefizit der Langfinger im Bereich der proximalen Interphalangealgelenke verbunden mit einer feinmotorischen Beeinträchtigung der linken Hand. Der Kläger ist Rechtshänder.

d) Auf ein verzögertes Regulierungsverhalten kann sich die Klagepartei nicht berufen, da die Beklagten ihre Einstandspflicht insgesamt im Hinblick auf den behaupteten Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO in Abrede gestellt haben. Die insoweit zutreffende Beurteilung des Landgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vergleiche Beschluss vom 22.02.2019, Az. 10 U 4372/18, n.v.).

e) Das Landgericht ging bei der Bemessung des Schmerzensgelds, wie sich aus Seite 5 der Entscheidungsgründe, dort letzter Absatz, ergibt, davon aus, dass der Kläger weiteres Schmerzensgeld verlangen könnte, falls sich das Risiko einer Arthrose im Bereich des Schultereckgelenks oder der Daumengelenke verwirklicht. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen:

Vorliegend wurde der Schmerzensgeldanspruch uneingeschränkt geltend gemacht.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 2006, 712 (vgl. auch Senat, Urt. v. 15.03.2013, Az. 10 U 4171/12 [Juris]) gelten für ein weiteres Schmerzensgeldverlangen nach einem ein Schmerzensgeld zusprechendem Urteil folgende Grundsätze, die auch dann anzuwenden sind, wenn sich die Parteien sich über ein Schmerzensgeld in einem Vergleich geeinigt haben:

„Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 – VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 – VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 – VI ZR 73/60 – VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – aaO; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – und vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – beide aaO; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).“

Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung wurde noch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30%–40% angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 2300 [2302] = VersR 1988, 929 f. = MDR 1988, 951; Senat, Beschl. v. 19.07.2007 – 10 U 1748/07). Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Verschlechterung ist bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 5 % nicht mehr zu bejahen (Senat, Vfg. v. 01.02.2016, Az. 10 U 4799/15).

Zwar hat die Rechtsprechung dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, bei einem noch nicht hinreichend absehbaren Heilungs- oder Beeinträchtigungsverlauf den Schmerzensgeldantrag auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen zu beschränken (sog. immaterieller Vorbehalt, vgl. BGH NJW 1980, 2754). Ein derartiger Feststellungsausspruch neben der Zuerkennung von Schmerzensgeld in einem Urteil ändert nichts an dem Grundsatz, dass Unfallverletzungen von der Entscheidung über ein darauf gegründetes Schmerzensgeldbegehren auch hinsichtlich ihrer nicht fernliegenden, daher einbeziehbaren Folgen erfasst werden. Ein derartiges Feststellungsbegehren meint nicht solche Schäden, die der Geschädigte noch nicht, weil deren Gewicht noch nicht ausreichend überschaubar, zur richterlichen Entscheidung stellen wollte, sondern beschränkt sich darauf, bei erst später eingetretenen und nicht vorhersehbaren Spätschäden und dadurch begründetem Anspruch auf Ersatz weiteren Schmerzensgeldes den Geschädigten vor dem Eintritt einer Verjährung zu schützen. Die Formulierung genügt aber nicht, um auch ein Schmerzensgeld für nicht fernliegende vorhersehbare Spätfolgen vorzubehalten.

Der Eintritt einer Arthrose im Bereich des Schultereckgelenks links ist nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. im Termin vom 07.10.2020 zwar derzeit nicht wahrscheinlich, als Spätfolge ist aber damit bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 57 Jahre alten Kläger mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 % Prozent zu rechnen. Der Senat folgt dem Sachverständigen, von dessen hervorragender Sachkunde er sich anlässlich des Gutachtens und der Anhörung vor dem Senat überzeugen konnte. Von einer fernliegenden Spätfolge entsprechend den obigen Erwägungen kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb die Entwicklung einer Arthrose im Bereich des Schultereckgelenks bei der Schmerzensgeldbemessung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit einzubeziehen ist. Am linken Daumen hingegen, an dem die Sehne abgerissen und eine aktive Streckung nicht mehr möglich ist, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen wegen der dauerhaften Funktionseinschränkung mit einer Minderbelastung zu rechnen, zumal der Kläger Rechtshänder ist. Den Eintritt einer Arthrose als mögliche Spätfolge erachtet der Sachverständige hier aber als fernliegend.

Insgesamt hält der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass neben der Bewegungs- und Funktionseinschränkung des linken Daumens und der störenden Optik im Bereich aller Finger der linken Hand eine gewisse Steifigkeit besteht, die den Kläger im Bereich der Feinmotorik ständig behindert, ein Schmerzensgeld von 14.000 € für angemessen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 IV ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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