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Verkehrsunfall im privat betriebenen Parkhaus – Vorschriften der StVO

AG Wuppertal – Az.: 33 C 76/13 – Urteil vom 30.10.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 544,57 Euro (i. W.: fünfhundertvierundvierzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.13 und 229,55 Euro (i. W.: zweihundertneunundzwanzig 55/100 Euro) nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 22.03.13 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1/3, die Klägerin zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die von der Vollstreckung betroffene Partei darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - privat betriebenen Parkhaus - Vorschriften der StVO
Symbolfoto: Von l i g h t p o e t/Shutterstock.com

Am 08.11.12 gegen 11.45 Uhr kam es im in der Mauerstraße, Wuppertal, gelegenen Parkhaus, Ebene B 1, zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw der Klägerin, von dieser gefahren, und dem von dem Beklagten zu 1) gehaltenen, von der Beklagten zu 2) gefahrenen, bei der Beklagten zu 3) haftversicherten Pkw dergestalt, dass die Beklagte mit ihrem Pkw die dortige Fahrgasse, die rechts-, wie linksseitig von rechtwinklig zur Fahrgasse befindlichen Parktaschen gesäumt ist, befuhr, anhielt und sodann zurücksetzte, hierbei stieß sie gegen die Fahrerseite des aus einer Parktasche in die Fahrgasse einfahrenden klägerischen Pkws; nach Behauptung der Beklagten bewegte der sich rückwärtssetzend in die Fahrgasse. Nach teilweiser Schadensersatzleistung verlangt die Klägerin restlichen Schadensersatz und außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgungskosten und beantragt der Sache nach teilweiser Klagerücknahme,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.348,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.13 und 316,18 Euro nebst Zinsen in gleicher Höhe und gleichem Zinsbeginn zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Sachverständige Dipl.-lngs. …, Wuppertal, hat ein schriftliches Gutachten erstattet, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes schriftliche Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Da sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge zum unfallkritischen Zeitpunkt im Betriebsvorgang befanden, der über den Fahrvorgang hinaus dann anhält, wenn das Fahrzeug nur kurzfristig oder verkehrsbehindernd abgestellt ist, sich dieses Unfallereignis also beim Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignete, da ferner für keinen der unfallbeteiligten Fahrzeugführer samt Fahrzeug das Unfallereignis nachweisbar nur durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG), ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer bzw. Halter bzw. Kraftfahr-Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, wobei der Umfang der Haftung wie folgt geregelt ist:

Bei der im Rahmen des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, sind alle unter den Parteien unstreitigen Tatsachen zu berücksichtigen, ferner die gefahrerhöhenden Umstände, die der Unfallgegner gesetzt hat, sowie die eigenen gefahrenmindernden Momente, soweit sie jeweils erwiesen sind.

Wenn auch die Regeln der StVO in einem privat betriebenem, der Öffentlichkeit zugänglichem Parkhaus nicht direkt gelten, so jedenfalls in entsprechender Anwendung. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile, Kollision während einer Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 2) innerhalb der dortigen Fahrgasse, während das klägerische Fahrzeug aus einer rechtwinklig dazu gelegenen Parktasche abfuhr, wobei der haftungserschwerende Tatbestand, dass das klägerische Fahrzeug ebenfalls rückwärts und daher mit schlechterer Sicht angefahren sei, nicht erwiesen ist, erscheint ein Haftungsanteil der Beklagten zu 70 %, der der Klägerin zu 30 % angemessen; insoweit wird zur Vermeidung inhaltlicher Wiederholungen auf den Inhalt der Ladungsverfügung vom 01.07.13 verwiesen.

Ergänzende Stellungnahme oder Anhörung des Sachverständigen war nicht geboten: Der Sachverständige hat deutlich gemacht, von welchen Unfallkonstellationen er nach Angaben beider Parteien auszugehen hat, diese Unfalldarstellungen entsprechen den Darstellungen der Parteien.

Zum Schaden:

  • Reale Reparaturkosten: 2.098,62 Euro,
  • Schadensfeststellungskosten: 399,24 Euro,
  • geschätzte Kleinkosten zur Schadensverfolgung: 25,00 Euro,
  • 4 Tage Nutzungsausfallentschädigung á 35,00 Euro:  140,00 Euro
  • zusammen: 2.662,86 Euro,
  • hiervon 70 %: 1.864,00 Euro
  • abzüglich gezahlter Reparaturkosten: 849,69 Euro,
  • geschätzte Kleinkosten: 12,50 Euro,
  • Schadensfeststellungskosten: 399,24 Euro,
  • Nutzungsausfallentschädigung:  58,00 Euro

zusammen: 1.319,43 Euro,

diesen Betrag von der oben genannten Schadenssumme abgezogen ergibt den Betrag von 544,57 Euro.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

An außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 229,55 Euro geltend machen, ausgehend von einem Geschäftswert bis 2.000,00 Euro, insoweit wird auf die Ladungsverfügung vom 01.07.13 inhaltlich zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 291 BGB.

Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.558,43 Euro, ab der mündlichen Verhandlung jedoch 1.500,00 Euro.

 

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