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Verkehrsunfall – Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

OLG Jena, Az.: 2 U 113/12, Urteil vom 26.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. Jan. 2012 – Az.: 6 O 138/11 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des LG Mühlhausen sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mühlhausen verfolgt der Kläger seinen eingeklagten Schadensersatzanspruch weiter.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 5 Abs.2 StVO, §115 Abs.1 VVG, weil ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 nicht bewiesen ist.

Verkehrsunfall - Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Ein Anspruch aus §§ 7Abs.1, 18 StVG, 115 Abs.1 VVG besteht nicht, weil bei der gemäß § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ausschlaggebend ist, dass ein Verschulden des Klägers am Verkehrsunfall feststeht und dieses so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Motorrades dahinter zurücktritt.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann zu Lasten des Beklagten zu 1 lediglich die Betriebsgefahr des Motorrades angesetzt werden.

Zwar kommt entgegen der landgerichtlichen Entscheidung der Zeugenaussage der Beifahrerin des Beklagten zu 1 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sie nach dem Unfall im künstlichen Koma gelegen hat und gegenüber der Polizei erklärt hatte, keine Erinnerung an den Unfall zu haben. Soweit sie vor dem Landgericht ausgesagt hat, sie sei dann später noch einmal diese komplette Unfallstrecke nachgefahren und dann sei die Erinnerung wiedergekommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie hier Erinnerungslücken falsch auffüllt. Ob und wann der Kläger geblinkt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es steht deshalb nicht fest, dass der Beklagte zu 1 trotz rechtzeitig gesetzten Blinkers versucht hat, den Kläger zu überholen und damit gegen § 5 StVO verstoßen hat. Seine Geschwindigkeit lag nach dem Gutachten auch im zulässigen Bereich. Er muss sich deshalb nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, die hinter den gravierenden Verkehrsverstoß des Klägers zurücktritt.

Der Kläger selbst hat den Unfall schuldhaft verursacht. Der Kläger war gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 StVO verpflichtet, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Aufgrund des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Beklagte zu 1 als einziges Fahrzeug bereits im sichtbaren Bereich war, als sich der Kläger zum Abbiegen nach links in den Feldweg entschloss. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, rückwärtiger Verkehr sei nicht zu erkennen gewesen, als er den Abbiegevorgang begonnen habe. Dies ist nach dem Gutachten in Verbindung mit den Lichtbildern von der Unfallstelle widerlegt. Der Kläger wollte auf freier Strecke mit geringer Geschwindigkeit nach links in einen Feldweg abbiegen. Damit blockierte er für die Zeitdauer des Abbiegevorganges die Fahrbahn. Da auf der Landstraße höhere Geschwindigkeiten als innerorts gefahren werden und der nachfolgende Verkehr an der Unfallstelle nicht mit einem Linksabbiegen in einen Waldweg rechnet, war das Abbiegen hier gefährlich und trafen den Kläger besondere Sorgfaltspflichten. Er musste sich vor dem Abbiegen besonders sorgfältig orientieren, ob sich von hinten Fahrzeuge näherten. Da er bei richtiger Rückschau den sich mit erheblicher Differenzgeschwindigkeit nähernden Beklagten zu 1 hätte sehen müssen, hätte er in dieser Situation den Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Das gilt selbst dann, wenn man die nach dem Gutachten für den Kläger noch mögliche günstigste Konstellation zugrunde legt, dass sich der Beklagte zu 1 zwar bereits im Überholvorgang aber noch auf der rechten Fahrbahn befand, als der Kläger sich nach hinten orientierte. Wenn der Kläger den Beklagten zu 1 nicht gesehen hat, wie er in der Klageschrift behauptet, dann kann das nur darauf zurückgeführt werden, dass er entweder nicht oder nicht richtig nach hinten geschaut hat, bevor er abbog, obwohl das Abbiegen an dieser Stelle besonders gefahrenträchtig war. Hinter dieses erhebliche Verschulden tritt die Betriebsgefahr des Motorrades zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs.2 ZPO).

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