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Verkehrsunfall – Angemessenheit der Berechnung der Fahrtkostenpauschale

AG Krefeld –  Az.: 10 C 361/14 –  Urteil vom 16.10.2014

Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65 %, die Beklagte 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages folgt aus §§ 7, 17, 18 StVG; 115 VVG i.V.m. 398 BGB. Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst auch die Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens vom 29.04.2014 durch das Kfz-Sachverständigenbüros … .

1.

Die Klägerin ist aufgrund der wirksamen Abtretung des Kfz-Sachverständigen … hinsichtlich der Geltendmachung der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert, wobei die Letzterer seinerseits durch den Abtretungsvertrag mit dem Geschädigten Forderungsinhaberin geworden war.

2.

Der Anspruch auf Schadensersatz in Bezug auf die Sachverständigenkosten ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend mangels einer Honorarvereinbarung i.S.d. § 631 BGB gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) geschätzt werden. Das Gericht zieht für diese Schätzung die Honorarbefragung des BVSK für das Jahr 2013 heran. Danach bestehen gegen die vorliegend seitens der Beklagten beanstandete in Ansatz gebrachte Fahrtkostenpauschale i.H.v. 25 EUR keine durchgreifenden Bedenken. Denn im Hinblick auf pauschal berücksichtigte Fahrkosten ergibt sich nach der BVSK-Umfrage ein Honorarkorridor von 22,89 EUR bis 26,73 EUR, in dem sich die Rechnung des Sachverständigen … vorliegend mithin bewegt.

Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der unter der Position Druckkosten/Heftung Originale geltend gemachten Kosten sowie der Portokosten dar. Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin, welche Tätigkeiten in welchem Umfang im Rahmen der Position Druckkosten/Heftung Originale berücksichtigt worden sind, geht das Gericht davon aus, dass es sich insoweit um pauschale Schreibkosten handelt, für die- inklusive Portokosten – die BVSK-Honorarbefragung einen Mittelwert von 26,67 EUR ergibt. Soweit die Rechnung des Sachverständigen deshalb mit den Positionen der Position Druckkosten/Heftung Originale sowie Portokosten über diesen Betrag hinausgeht, war die Klage – i.H.v. 37,83 EUR – abzuweisen.

Insoweit kommt es auch auf die Frage, ob dem Geschädigten bei der Beauftragung Kfz-Sachverständigenbüros … ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er eine Unüblichkeit der in Rechnung gestellten Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hätte erkennen können, nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage einer Abtretung des Sachverständigen … . Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Sachverständigen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten; anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Erforderlich waren insoweit aber nach dem o.G. lediglich Kosten in Höhe von 388,79 EUR, auf die die Beklagte vorgerichtlich bereits 367,15 € gezahlt hat.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 59,47 EUR festgesetzt.

 

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