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Verkehrsunfall – Höhenunterschiede von 11 – 12 cm

Verkehrssicherungspflicht, Bauarbeiten, Niveauunterschied

LG Neubrandenburg – Az.: 3 O 152/20 – Urteil vom 29.06.2020

Leitsatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Neubrandenburg – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.407,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 374,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Waren (Müritz) entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 2.407,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist zu 1/2 Erbin des am 04.02.2019 verstorbenen Erblassers pp. Die weiteren Erben des Erblassers, Frau pp. und Herr pp. traten ihre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.10.2018 am 22.01.2020 an die Klägerin ab.

Die Ortschaften Minenhof und Schloen sind durch eine ca. 3 m breite Gemeindestraße miteinander verbunden, die mit höchstens 50 km/h befahren werden darf. Im August 2018 wurden auf dieser Strecke Bauarbeiten durchgeführt, da ein Durchlass unter der Fahrbahn erneuert werden musste. Die Straße war zu diesem Zweck aufgeschnitten worden. Die aufgeschnittene Stelle wurde mit Schotter aufgefüllt. Die Bauabnahme erfolgte am 16.08.2018. Durch Witterungsverhältnisse entstand ein Niveauunterschied zwischen der Schotterfläche und der restlichen Fahrbahn, wobei der Höhenunterschied im Detail streitig ist. Neben der Schotterfläche befand sich ein Haufen mit Aushub. Warnschilder waren nicht aufgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 sowie die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 Ujs 11119/18 Bezug genommen.

Die Klage wurde der Beklagten am 09.03.2020 zugestellt. Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst vor dem Amtsgericht Waren (Müritz) geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 06.04.2020 an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen worden.

Die Klägerin behauptet, dass der Verstorbene, pp. am 16.10.2018 gegen 15:00 Uhr mit seinem Motorrad Kawasaki Z900RS mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Straße von Minenhof kommend in Richtung Schloen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren habe. Aufgrund eines Höhenunterschiedes im Bereich der Aufbruchstelle von 11 – 12 cm sei der Verstorbene gestürzt. Er habe aufgrund des Schattenspiels der Bäume die Unebenheit der Straße nicht erkennen können. Der Verstorbene ließ das Motorrad – welches unbestritten in seinem Eigentum stand – unstreitig – für 2.382,83 € reparieren und forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2018 – ebenfalls unstreitig – zur Zahlung auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € zustehe und ihr außergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen wären.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.407,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 374,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Verunfallte entweder zu schnell oder aber ohne Aufmerksamkeit gefahren sein müsse.

Das Gericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Neubranden-burg zum Aktenzeichen 722 Ujs 11119/18 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Gemäß § 71 Abs. 2 GVG ist für Amtshaftungsansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Das Gericht ist im Übrigen an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 06.04.2020 gebunden, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 2.382,83 € zur Reparatur des Motorrads der Marke Kawasaki Z900RS mit dem amtlichen Kenn-zeichen MÜR – H 828 aus § 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 3b, 14 StrWG M-V gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin ist berechtigt, den im Wege der Universalsukzession und Zession erworbenen Anspruch des Verstorbenen pp. geltend zu machen, da sie den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 erwarb und er ihr im Übrigen mit Abtretungen vom 22.01.2020 übertragen worden ist, §§ 1922 Abs. 1, 398 BGB.

Der geltend gemachte Hauptsacheanspruch steht der Klägerin zu.

Das unstreitig im Eigentum des pp. gestandene Motorrad wurde durch die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht durch die Beklagte verletzt, indem sie es unterließ, am 16.10.2018 vor einem Höhenunterschied von ca. 11 cm in der Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen zu warnen, was dazu führte, dass der Verstorbene stürzte und das vorgenannte Motorrad beschädigt wurde.

Zwar hat die Beklagte die Angaben der Klägerin zum Unfallereignis, dessen Ort, Zeit, Ursache und Hergang zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO – das Gericht geht je-doch nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 UJs 11119/18 davon aus, dass der Verstorbene am 16.10.2018 gegen 15:00 Uhr die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen befuhr und auf Höhe der Baustelle mit seinem Motorrad stürzte, § 286 ZPO. Denn die Feststellungen der Polizeibeamten gehen von einer ungesicherten Baustelle aus. Dies korrespondiert mit den zur Ermittlungsakte gereichten Lichtbildern der Örtlichkeit als auch mit den Beschädigungen am Motorrad. Aufgrund der detaillierten Aufnahme der Baustelle mittels Bildbericht geht das Gericht insbesondere aufgrund Seite 8 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte davon aus, dass im Rahmen der Baustellenbereichs zum Zeitpunkt des Unfalls ein Höhenunterschied von 10 cm bestand.

Der Beklagten oblag eine als Amtspflicht ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht.

Entsprechend den vorgenannten Normen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern obliegt den Gemeinden als Träger der Straßenbaulast der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Gemeindestraßen sowie die Überwachung der Verkehrssicherheit als Amtspflichten in Ausübung der öffentlichen Gewalt. So liegt es auch hier. Der Beklagten oblag die Straßenbaulast als auch die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen.

Diese Pflicht hat die Beklagte auch schuldhaft verletzt.

Die Straßenverkehrssicherungspflichten sind nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen (vgl. hierzu Itzel, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2009, MDR 2010, 426, MDR Jahr 2010 427; derselbe, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2011, MDR 2012, 564). Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1972 – III ZR 121/70 – BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460).

Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen — möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (BGH, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – 1 U 149/18 – MDR 2018, 1312).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78 – VersR 1979, 1055).

So sind im Ergebnis Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Welcher Niveauunterschiede bei Unebenheiten aus Sicht des Verkehrssicherungspflichtigen noch tolerabel sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es kann aber nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds des Höhenniveaus abgestellt werden. Vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III 152/20 ZR 132/65 – VersR 1967, 281).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Zwar liegt der Unfallbereich auf einer Straße, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung mit einer Breite von 3 m nicht dafür geeignet ist, stark frequentiert zu werden, mithin eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, was auch dadurch gestützt wird, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h beträgt. Das Gericht hat aber auch berücksichtigt, dass sich die Gefahr nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Ortes oder einer gebrauchsbedingten Abnutzung der Straßenoberfläche ergeben hat, sondern daraus, wie der neu aufgebrachte Straßenbelag an dieser Stelle, an welcher er endete, ausgeführt worden ist. Die Herstellung eines solchen Anschlusses mit Ausbildung einer ca. 10 cm hohen Abbruchkante unter Verwendung von bloßem Schotter entspricht nicht den Anforderungen an die Herstellung von Straßen des Straßen- und Wegegesetzes M-V. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs war auf diese Weise nicht zu gewährleisten. Eben diesem Zweck soll der Straßenbau aber dienen. Eine derartige Fahrbahnherstellung ist daher mangelhaft. Den Verkehr dort gleichwohl uneingeschränkt zuzulassen, verletzt damit Sicherungspflichten unter außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dass der Niveauunterschied zwischen der Schotterfläche und der restlichen Fahrbahn erst durch Witterungsverhältnisse entstanden ist – so jedenfalls der unstreitige Sachverhalt – ist vor dem Hintergrund unschädlich, dass die Beklagte bei der Ausführung von provisorischen Baumaßnahmen, insbesondere – wie hier – bei der Verwendung von bloßem Schotter weitere Kontroll- und Überwachungspflichten trifft, derer die Beklagte nicht gerecht geworden ist. Dass die Beklagte der provisorisch errichteten Schotterfläche regelmäßigen Kontrollen zuführte, ist schon nicht vorgetragen.

Der Haftung der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verkehrssicherungspflicht erst dort einsetzt, wo ein Hindernis für den Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig wahrzunehmen und der Verkehrsteilnehmer demzufolge nicht in der Lage ist, diesem durch eigenes zweckgerichtetes Handeln zu begegnen. Zwar mag noch unterstellt werden, dass bei Beobachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit das Hindernis dem Grunde nach für sich ihm nähernde Fahrzeugführer erkennbar war. Angesichts des Ausmaßes des Absatzes und der Tatsache, dass die Unebenheit durch die Verwendung von bloßem Schotter herbeigeführt worden ist, konnte die Beklagte aber nicht mehr erwarten, dass ein solches Hindernis durch alle Fahrer eines zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs die Gefährlichkeit konkret einzuschätzen vermochten. Denn das Überfahren von Schotter stellt gerade für zweirädrige Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung dar, die bei deren Annäherung – auch mit der zulässigen Geschwindigkeit – im Detail nicht immer zutreffend zu erkennen ist. Hiervor zu warnen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen. Warnschilder waren indes nicht aufgestellt. Der sich neben der Unfallstelle befundene Aushub wird dieser erforderlichen Warnung nicht gerecht.

Die Amtspflichtverletzung der Beklagten war auch kausal für den Eintritt des eingetretenen Schadens. Das Gericht ist aufgrund der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 Ujs 11119/18 und der darin enthaltenen Unfallaufnahme als auch der Lichtbilder sowie der Anlage K3 davon überzeugt, dass die Reparaturkosten in Höhe von 2.382,83 € zur Reparatur des Motorrads der Marke Kawasaki Z900RS als Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses angefallen sind, § 286 ZPO. Die Höhe der Reparaturkosten sowie die Durchführung der Reparatur sind im Übrigen unbestritten.

Die Klägerin muss sich eine Betriebsgefahr des Motorrades nach § 254 BGB in Verbindung mit § 7 StVG nicht anrechnen lassen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den pp. wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Dass dieser zu schnell oder ohne jede Aufmerksamkeit gefahren sei, stellen bloße Behauptungen der Beklagten ins Blaue hinein dar. Der Verunfallte hat sich hier aber nicht verkehrswidrig verhalten. Er hat insbesondere nicht gegen das Sichtfahrgebot § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Denn die konkrete Gefährlichkeit der Unfallstelle war für ihn – wie vorstehend ausgeführt – nicht zu erkennen. Vielmehr trifft die Beklagte im vorliegenden Fall eine derart wesentliche Pflichtverletzung, dass eventuelle schadensmitverursachende Anteile des Verunfallten dahinter völlig zurücktreten. Dies gilt auch für die Betriebsgefahr.

Die Klägerin kann auch eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen. Dieser Betrag fasst die erwartbaren Telefon-, Porto- und Wegekosten aus dem Schadensfall zusammen, §§ 286, 287 ZPO.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB aufgrund der vorprozessualen Mahnung vom 16.11.2018.

Die Klägerin kann auch Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten begehren. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Auseinandersetzung mit dem kommunalen Schadenausgleich ist durch den Unfall kausal verursacht, da dies nach einem Schaden dem üblichen Geschehen entspricht. Angesichts des Wissensvorsprunges des kommunalen Schadenausgleichs handelt es sich dabei auch um eine erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung. Rechtshängigkeitszinsen waren hierauf wie beantragt zuzusprechen, §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

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