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Verkehrsunfall – Verweisungsmöglichkeit auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

AG Darmstadt – Az.: 308 C 125/10 – Urteil vom 01.08.2012

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld (Geschäftszeichen: 10-5532986-1-0) vom 01.04.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 01.04.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Der Streitwert wird auf 2.280,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Verweisungsmöglichkeit auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
Symbolfoto: Von Twinsterphoto /Shutterstock.com

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 10.11.2009 in Stadt J, geltend.

Der Beklagte zu 2) war der Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befuhr der Kläger in der Stadt J mit seinem Fahrzeug den K-Ring in Richtung Autobahn. An der Einmündung zum K-Ring überfuhr der Beklagte zu 2) das für ihn geltende Stoppzeichen und rammte beim Einfahren in die Fahrbahn das Fahrzeug des Klägers im hinteren rechten Heckbereich.

Der Kläger hat ein Gutachten des Sachverständigen S eingeholt. Das Sachverständigengutachten vom 12.11.2009 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.785,79 € aus. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 12.11.2009 (Bl. 36 – Bl. 43 d. A.) verwiesen. Ferner macht der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € geltend.

Die Beklagte zu 1) hat auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 4.855,60 € gezahlt. Bezüglich der Wertminderung erfolgte keine Zahlung. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 21.01.2010 (Bl. 48 d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte zu 1) hat sich bezüglich der Reparaturkosten auf einen dem Schreiben vom 21.01.2010 beigefügten Prüfbericht vom 24.11.2009 (Bl. 46 d. A.) bezogen.

Der Kläger macht nunmehr restliche Reparaturkosten sowie die Wertminderung geltend.

Der Kläger behauptet, die im Schreiben der Beklagten zu 1) durch Bezugnahme auf den Prüfbericht angegebenen freien Werkstätten seien für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres zugänglich, die Reparatur entspreche im Übrigen nicht dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er das Fahrzeug habe reparieren lassen. Nach Auffassung des Klägers sei eine Verweisung an eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt nicht mehr möglich gewesen, da er bereits finanzielle Dispositionen getroffen habe. Die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten seien erstattungsfähig. Der Reparaturweg sei in dem Gutachten korrekt dargestellt worden. Ferner sei eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € entstanden, dem Kläger sei es nicht bekannt, dass das Fahrzeug zuvor in einen schweren Unfall verwickelt gewesen sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.280,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 und 10,23 € zu zahlen.

2. Die Beklagen zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2011 hat der Kläger die Klage bezüglich der Mahnkosten in Höhe von 10,23 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 01.04.2010 aufrechtzuerhalten sowie die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 63,57 zu zahlen.

2. den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 2.280,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 zu zahlen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Autolackiererei A GmbH in der Stadt O befinde sich in einer Entfernung von nur 8,3 Kilometer zum Wohnort des Klägers und sei deshalb für diesen ohne Weiteres zugänglich. Die Autolackiererei A GmbH sei ein Eurogarant-Fachbetrieb, der von der DEKRA zertifiziert sei. Die Firma A GmbH repariere und lackiere Fahrzeuge aller Marken fachgerecht nach Herstellervorgaben. Technisches Fachwissen, hohes Erfahrungspotential und die herstellerneutrale Beratung seien gesichert. Die Mitarbeiter seien entsprechend qualifiziert ausgebildet, eine Garantie auf sämtliche Arbeiten von 3 Jahren sei gegeben. Die Reparaturen würden ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen des jeweiligen Herstellers in Erstausrüsterqualität vorgenommen. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers könne von der Autolackiererei A GmbH in einer Art und Weise repariert werden, die der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Firma B gleichwertig sei. Ferner habe der Sachverständige S den Reparaturweg falsch kalkuliert, die rechte Seitenwand des Fahrzeugs des Klägers sei bis hinter dem Tankeinfüllstutzen eingedrückt. Die Erneuerung der kompletten Seitenwand mit 263 AW sei unrichtig, hier sei ein Teilersatz bis zum Radhaus mit lediglich 163 AW möglich. Ein merkantiler Minderwert sei nicht eingetreten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers im Jahr 2007 in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Aufgrund des massiven Vorschadens und der weiteren Vorschäden, des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs sei eine merkantile Wertminderung nicht mehr gegeben. Da die von der Beklagten benannte Reparaturwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfüge, wären dort keine Verbringungskosten angefallen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.04.2011 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Kaatz vom 17.08.2011 (Bl. 140 – 167 d. A.), auf das Ergänzungsgutachten vom 07.10.2011 (Bl.186 – 188 d. A.), auf das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2012 (Bl. 208 – 212 d. A.) sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2012 (Bl. 213 – 215 d. A.) verwiesen.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gemäß Beschluss vom 14.06.2012 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11.07.2012 angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 168,40 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.11.2009 gemäß §§ 18 StVG, 115 VVG.

Der Beklagte zu 2) war Fahrer des am Unfall beteiligten und auch in Betrieb gewesenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000, welches hierbei auch das Eigentum des Klägers an seinem Fahrzeug beschädigte. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) den Unfall verursacht hat. Lediglich die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger kann hinsichtlich der Reparaturkosten einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 168,40 € geltend machen. Er rechnet vorliegend fiktiv ab und legt das Sachverständigengutachten des Sachverständigen S vom 12.11.2009 zugrunde.

Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen oder gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Aktenzeichen VI ZR 53/09).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur durch die Firma Autolackiererei A GmbH in der Stadt O vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der Autolackiererei A GmbH um einen Eurogarant-Fachbetrieb handelt, der Fahrzeuge aller Marken fachgerecht nach Herstellervorgaben repariert und lackiert, auf sämtliche Arbeiten eine Garantie von 3 Jahren gibt und die Reparaturen ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen des jeweiligen Herstellers in Erstausrüsterqualität vornimmt. Sogenannte Eurogarant-Karosseriefachbetriebe gehören zu den derzeit gut 500 besonders qualifizierten und zertifizierten Karosseriefachbetrieben. Diese erfüllen die Qualitätskriterien zertifizierter Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, Reparatur nach Herstellervorgaben und Richtlinien, Verwendung von Originalersatzteilen, mindestens 3 Jahre Reparaturgarantie, regelmäßige Kontrolle des Qualitätsstandards, Mitgliedschaft im Zentralverband für Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF). Der Sachverständige hat die Randbedingungen, die sogenannte Eurogarant-Fachbetriebe erfüllen müssen, dargestellt. Es ist nicht notwendig, dass der Sachverständige sich vor Ort davon überzeugt, dass es sich bei der Firma Autolackiererei A GmbH tatsächlich um einen Eurogarant-Fachbetrieb handelt. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der hohe Qualitätsstandard sämtlicher Eurogarant-Fachbetriebe regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Der Sachverständige hat ein Schreiben der ZKF (Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e.V.) vom 19.01.2011 vorgelegt, wonach die Eurogarant-Wiederholungsprüfung der Autolackiererei A GmbH vom 05.01.2011 ohne jegliche Beanstandung durchgeführt wurde und die Firma weiterhin zu den zertifizierten Eurogarant-Karosseriefachbetrieben gehört. Aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellung des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Reparatur des Fahrzeugs des Klägers durch die Autolackiererei A GmbH vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und technisch gleichwertig ist. Ein Verweis auf eine sog. „freie Werkstatt“ ist vorliegend nicht unzumutbar, denn das Fahrzeug des Klägers ist älter als drei Jahre (Erstzulassung 22.01.2001), ferner wurden die Wartungen und Reparaturen bisher nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt.

Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass der Kläger der Beklagten zu 1) bereits mit Schreiben vom 07.12.2009 mitgeteilt hat, er habe die Reparatur durchgeführt. Er kann nicht erfolgreich einwenden, er habe bereits zu dem Zeitpunkt, als ihm der Prüfbericht der Beklagten zu 1) zugegangen ist, finanzielle Dispositionen getroffen, weshalb eine Verweisung an eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit nicht möglich sei. Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger auch nach Durchführung der Reparatur fiktiv abrechnet. Allgemein anerkannt und kennzeichnend für die fiktive Abrechnung ist gerade, dass die von dem Geschädigten bezüglich der Schadensbehebung tatsächlich getätigten Dispositionen unbeachtlich sind. Es kommt nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist. Der Rechtsprechung des BGH lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug gar nicht oder selbst repariert oder anderweitig günstiger reparieren lässt und fiktiv abrechnet, erleidet bei einem „verspäteten“ Nachweis einer kostengünstigeren Reparatur keine Nachteile. Nur bei einer tatsächlichen in einer Vertragswerkstatt durchgeführten Reparatur kann es für den Geschädigten eine Rolle spielen, ob er vorher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen wurde, denn nur in diesem Fall kann er sich darauf berufen, er habe auf die Richtigkeit des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens vertraut (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen 2 – 16 S 62/10; OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Aktenzeichen 7 U 51/08; Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2010, Aktenzeichen 4 S 48/10; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2011, Aktenzeichen 2 – 16 S 121/10).

Aus dem vorgelegten Prüfbericht ist nicht erkennbar, ob dort auch ausdrücklich die Firma A GmbH genannt wurde. Selbst wenn die Benennung der Firma erst im Verfahren erfolgt ist, ist dies nach Auffassung des Gerichts unerheblich, da es im Schadensersatzprozess für die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen 2 – 16 S 62/10; Urteil vom 19.01.2011, Aktenzeichen 2 – 16 S 121/10).

Der Sachverständige hat weiterhin festgestellt, dass die Instandsetzungsmaßnahme unter Berücksichtigung des gesamten hinteren rechten Seitenteils unwirtschaftlich ist, da der Fahrzeugschaden im Rahmen einer sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung auch durch einen Teilersatz des Seitenteils behoben werden kann. Der Sachverständige gibt die hierfür erforderliche Arbeitszeit mit 163 AW an. Diesbezüglich ist eine Kürzung bei den Reparaturkosten vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass am verbliebenen hinteren rechten Seitenteil in Höhe der Schnittkante zusätzliche Richtarbeiten erforderlich werden, für diese ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 24 AW angemessen. Die Ausführungen des Sachverständigen auch hierzu sind für das Gericht nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass für die Reparatur des Fahrzeugs des Klägers Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.024,00 € anzusetzen sind. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.02.2012 (Bl. 213 – 215 d. A.) verwiesen.

Nach Abzug des von der Beklagten zu 1) gezahlten Betrages in Höhe von 4.855, 60 € verbleibt ein weiterer Schadensersatz zugunsten des Klägers in Höhe von 168,40 €.

Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung abzuweisen. Der Sachverständige Kaatz hat zwar in seinem Sachverständigengutachten vom 10.08.2011 ausgeführt, dass durch den Unfall am 10.11.2009 eine Wertminderung am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 350,00 € eingetreten ist, wenn das Berechnungsmodell nach BVSK zur Berechnung herangezogen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2012 hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass es im Hinblick auf den vorausgegangenen Unfall darauf ankommt, ob das Fahrzeug instandgesetzt wurde oder nicht. Wenn dieses ordnungsgemäß instandgesetzt wurde, so kann von einer Wertminderung in Höhe von 350,00 € ausgegangen werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wurde, ist keine Wertminderung eingetreten. Beklagtenseits wurde bestritten, dass eine Reparatur des durch den vorangegangenen Unfall eingetretenen Schadens erfolgt ist. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Der Anspruch auf Wertminderung ist mithin nicht ausreichend dargelegt.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 46,41 € (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 168,40 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer). Die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 249, Rz. 57).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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