Verzögert der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung nach einem Unfall über den üblichen Zeitraum, so ist dem Geschädigten durch das erkennende Gericht als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, Az.: 5 U 1921/06).
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