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Schadensersatz nach Schulwegunfall: Weitere Ansprüche aussichtslos

Ein Unfall auf dem Schulparkplatz in Nürnberg, Schmerzensgeld gezahlt – doch die Schmerzen blieben. Ihr Nebenjob endete, die Familie pflegte sie. Als sie vor Gericht mehr fordert, stellt der Richter eine überraschende Frage: Hat nicht längst die Unfallversicherung den Anspruch?
Junge Frau liegt mit verletztem Bein auf einem Schulparkplatz neben einem grauen Auto, Rucksack daneben.
OLG Nürnberg: Berufung nach Schulwegunfall mit Beinbruch offensichtlich unbegründet Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 905/26

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 23.07.2026 (8 U 905/26) kündigte das OLG Nürnberg an, die Anfechtung des ersten Urteils nach einem Verkehrsunfall zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Ankündigung betraf nur zusätzliche Forderungen; zugesprochene Beträge blieben bestehen.


  • Geringes Verschulden: Die Fahrerin machte höchstens einen leichten Fehler; Halter und Versicherung traf kein persönliches Verschulden.
  • Schmerzensgeld blieb begrenzt: 10.000 Euro galten insgesamt als angemessen; 2.000 Euro waren bereits gezahlt.
  • Pflegehilfe nicht selbst forderbar: Die Unfallversicherung konnte Pflegeleistungen übernehmen; deshalb durfte die Verletzte diesen Betrag nicht selbst fordern.
  • Nebenjob lief aus: Das befristete Arbeitsverhältnis hätte voraussichtlich am 15.09.2022 geendet.
  • Vier-Wochen-Frist: Die verletzte Person kann zur angekündigten Zurückweisung Stellung nehmen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 8 U 905/26
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Prüfung eines ersten Urteils)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Verkehrsunfallopfer, Haftpflichtversicherer, Unfallversicherungen

OLG Nürnberg kündigt Zurückweisung der Berufung nach Schulwegunfall an

Am 24. November 2021, gegen 7:45 Uhr, bog eine Autofahrerin mit ihrem Hyundai i30 auf dem Parkplatz der M.-Schule in Nürnberg ab und erfasste eine Fußgängerin. Die junge Frau, damals noch Schülerin, stürzte und geriet mit dem linken Unterschenkel unter das Fahrzeug. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur und dauerhafte Sensibilitätsstörungen im gesamten linken Fuß.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach ihr am 15. April 2026 (Az. 20 O 7766/24) nach einer Beweisaufnahme 10.174,27 Euro sowie weitere 432,84 Euro zu, dazu vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.295,43 Euro. Bereits im August 2025 waren die Fahrerin, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer aufgrund eines Teil-Anerkenntnisses gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.968,14 Euro verurteilt worden – für Fahrtkosten, Sachschaden sowie Zuzahlungen und Attestkosten. Zugleich stand seither fest, dass sie für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall haften.

Mit ihrer Berufung wollte die Betroffene deutlich mehr erreichen: zusätzliche 49.803,80 Euro, aufgeteilt auf mindestens 10.000 Euro weiteres Schmerzensgeld, 11.288,30 Euro weiteren Verdienstausfall und 28.515,50 Euro für Pflege- und Betreuungsaufwand. Der Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg kündigte nun mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 8 U 905/26) an, dieses Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen – die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat sieht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und auch keine Rechtsverletzung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Zugleich empfahl der Senat ihr, die Berufung zurückzunehmen – bei einer Rücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten nach Nr. 1222 KV GKG von 4,0 auf 2,0 Gebühren. Eine endgültige Entscheidung über die Berufung steht damit noch aus, doch die Erfolgsaussichten schätzt der Senat als gering ein.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Macht ein Geschädigter nach einem Wegeunfall Schadensersatz für familiären Betreuungs- und Pflegeaufwand geltend, geht der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über, sofern die Aufwendungen mit einem möglichen Anspruch auf Pflegegeld nach § 44 SGB VII sachlich kongruent sind; dies gilt bereits dann, wenn eine Leistungspflicht des Trägers dem Grunde nach nicht von vornherein fernliegt.
  2. Trifft den Schädiger bei einem Verkehrsunfall lediglich einfache Fahrlässigkeit und haftet der Fahrzeughalter aus reiner Gefährdungshaftung, tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes weitgehend zurück, sodass für die Bemessung maßgeblich die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf Art, Dauer und Schwere der Verletzungen ist.
  3. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes aus einer befristeten Nebentätigkeit endet regelmäßig mit dem vertraglich vorgesehenen Befristungszeitpunkt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – etwa aufgrund des Beginns eines Studiums oder einer Berufsausbildung – eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Warum 10.000 Euro Schmerzensgeld für den gebrochenen Fuß genügen

Das Schmerzensgeld bleibt nach der Einschätzung des Senats bei insgesamt 10.000 Euro Schmerzensgeld, weil den erheblichen Unfallfolgen nur ein geringes Verschulden der Fahrerin gegenübersteht und die Genugtuungsfunktion deshalb zurücktritt. Nach § 253 Abs. 2 BGB und § 11 Satz 2 StVG muss das Schmerzensgeld in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Dauer und Schwere der Verletzungen stehen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.05.1988 – VI ZR 159/87, NJW 1989, 773) fließt daneben auch der Verschuldensgrad des Schädigers ein, ebenso nach BGH, Urteil vom 16.02.1993 – VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532.

Verletzungsfolgen und dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit

Der Senat berücksichtigte einen sechstägigen stationären Krankenhausaufenthalt, zwei weitere ambulante Operationen und medizinische Eingriffe, die bis nahezu ein Jahr nach dem Unfall erforderlich waren. Bis zum Jahresende 2021 war die junge Frau erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen, etwa bei der Zubereitung von Essen, der Körperhygiene und dem Toilettengang.

Nach dem fachärztlichen Privatgutachten (Anlage K 6) wurde im Mai 2023 eine posttraumatische drittgradige Chondromalazie der distalen Tibia festgestellt, dazu Bewegungseinschränkungen, Sensibilitätsstörungen, ein verkürztes Abrollen des linken Fußes, ein minimal hinkendes Gangbild und eine Kraftminderung des linken Zehen- und Fußhebers. Der Senat wertete dies als dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung und bemaß die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 64 SGB I mit 10 Prozent. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass sie den Unfall kurz vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres erlitt und die Folgen deshalb voraussichtlich über einen langen Zeitraum tragen muss – der Senat verwies dazu auf OLG Celle, BeckRS 2021, 11763 Rn. 39.

Zurücktreten der Genugtuungsfunktion bei einfacher Fahrlässigkeit

Der Fahrerin fiel bei ihrem Abbiegevorgang nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO nach Auffassung des Senats höchstens einfache Fahrlässigkeit zur Last, Anhaltspunkte für gesteigerte Sorgfaltswidrigkeit bestanden nicht. Der Halter haftet ausschließlich aus Gefährdungshaftung, ihn und den Versicherer trifft kein Verschulden; ein vorwerfbares Fehlverhalten bei der Schadensregulierung sah der Senat ebenfalls nicht, unter Verweis auf OLG Schleswig, NJW 2020, 3606. Deshalb tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes weitgehend zurück – der Senat verwies dazu auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011 – 1 U 236/10, juris Rn. 107, und OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1166, 1168.

Die Betroffene hatte wegen der fortdauernden Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und der Aufgabe sportlicher Aktivitäten mindestens weitere 10.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Der Senat hielt dem entgegen, dass sämtliche dieser Beeinträchtigungen bereits in die Bemessung eingeflossen waren – ebenso wie die instanzgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, etwa OLG Celle, Urteil vom 03.07.2014 – 5 U 6/14, juris. Die bereits gezahlten 2.000 Euro hätten den Anspruch nach §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zum Erlöschen gebracht. Es bleibt kein Restanspruch auf weiteres Schmerzensgeld.

Verdienstausfall für Schülerjob endet mit vertraglicher Befristung

Der Anspruch auf Verdienstausfall endet mit dem regulär vorgesehenen Vertragsende der Befristung, wenn feststeht, dass die Betroffene den Nebenjob ohnehin nicht fortgeführt hätte. Nach §§ 252, 842 BGB und § 11 Satz 1 StVG umfasst der Verdienstausfall den Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte – der Senat verwies dazu auf BGH, Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 13. Dabei profitiert die Geschädigte von den Darlegungs- und Beweiserleichterungen aus § 252 BGB und § 287 ZPO.

Berechnung nach der modifizierten Nettolohnmethode

Das Arbeitsverhältnis bei der Firma H. bestand seit dem 15.09.2020 in einer Filiale in Nürnberg und war bis zum 15.09.2022 befristet. Aus den Gehaltsabrechnungen bis einschließlich November 2021 (Anlagenkonvolut K 7) ergab sich ein monatliches Nettoeinkommen von 283,88 Euro. Nach der vom Senat bevorzugten modifizierten Nettolohnmethode war dieser Betrag um die auf den Schadensersatz zu zahlenden Steuern zu erhöhen, nicht aber um Sozialversicherungsbeiträge; wegen der Pauschalbesteuerung von 2 Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG ergaben sich 289,67 Euro monatlich.

Der ersatzfähige Zeitraum reichte vom Rest des Novembers 2021 bis Mitte September 2022 und umfasste 9,7 Monate. Daraus errechnete der Senat: 9,7 × 289,67 Euro = 2.809,80 Euro, abzüglich ersparter berufsbedingter Aufwendungen von 9,7 × 30,00 Euro = 291,00 Euro, insgesamt 2.518,80 Euro. Das Landgericht hatte ihr mit 2.564,19 Euro einen geringfügig höheren Betrag zugesprochen; da sie dadurch nicht benachteiligt war, fehlte es insoweit an einer Beschwer für die Berufung.

Zurechnung des Aufhebungsvertrags und vertragliches Befristungsende

Die Betroffene wandte sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2022 als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Senat teilte diese Zurechnung tatsächlich nicht: Im Februar 2022 bestand weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld, und die Tätigkeit im Verkauf und in der Beratung eines Bekleidungsgeschäfts war überwiegend mit Stehen und Gehen verbunden, worin sie im ersten Jahr nach dem Unfall erheblich eingeschränkt war. Nach ihrer informatorischen Befragung vom 11.08.2025 hatte die Firma H. erklärt, sie könne sie nicht weiter beschäftigen, und ihr eine Eigenkündigung nahegelegt; sie lehnte ab, danach kam der Aufhebungsvertrag zustande. Sie hatte sich damit nicht ohne Not einer bestehenden Verdienstmöglichkeit begeben.

Dennoch verwarf der Senat den weitergehenden Berufungsangriff. Die Betroffene hatte selbst erklärt, es habe sich um einen Nebenjob während ihrer Schulzeit gehandelt; 2022 absolvierte sie das Abitur, 2023 nahm sie ein duales Studium auf (Anlage K 17). Daraus folge mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass das bis zum 15.09.2022 befristete Arbeitsverhältnis ohnehin nicht verlängert worden wäre – ein Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung bestand nicht (ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl., TzBfG § 15 Rn. 8). Wegen der praktischen beruflichen Tätigkeit im dualen Studium war es zudem unwahrscheinlich, dass sie den Nebenjob nebenher fortgeführt hätte. Der ersatzfähige Zeitraum blieb deshalb auf 9,7 Monate begrenzt, und wegen der fehlenden Beschwer konnte die Berufung insoweit keinen Erfolg haben.

Gesetzliche Unfallversicherung sperrt Anspruch auf Pflege- und Betreuungsaufwand

Die gesetzliche Unfallversicherung sperrt den direkten Ersatzanspruch, weil die Forderung bereits im Zeitpunkt des Unfalls kraft Gesetzes auf den zuständigen Versicherungsträger übergeht. Maßgeblich sind § 843 Abs. 1 BGB und § 13 Abs. 1 StVG: Ersatz wegen der Vermehrung der Bedürfnisse setzt einen dauerhaft erhöhten Geldbedarf voraus (MüKo-StVR/Bister, BGB, § 843 Rn. 51), und auch Betreuungsleistungen naher Angehöriger können erfasst sein, wenn sie über die im Krankheitsfall übliche persönliche Zuwendung hinausgehen (OLG Celle, BeckRS 2023, 46414 Rn. 44). Nach § 116 Abs. 1 SGB X soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung durch Sozialversicherungsträger und Schädiger verhindern (BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242 Rn. 12 m.w.N.); er erfolgt bereits im Zeitpunkt der Körperverletzung, wenn eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers von vornherein in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 18.02.1997 – VI ZR 70/96, NJW 1997, 1783, 1784, und vom 03.12.2002 – VI ZR 142/02, NJW 2003, 1455 f.; OLG Oldenburg, BeckRS 2013, 204926 Rn. 55).

Mit anderen Worten droht der von § 116 Abs. 1 SGB X erfasste Konflikt, dass der Geschädigte durch den Schadensfall kongruente Ansprüche erwirbt, bereits dann, wenn die bloße Möglichkeit der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers besteht. Diese Sichtweise ist im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers geboten (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1967 – III ZR 78/66, NJW 1967, 2199, 2200). – so das OLG Nürnberg

Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X

Der Unfall vom 24.11.2021 war zugleich ein Versicherungsfall im Sinne der §§ 7 f. SGB VII. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern hatte bereits Leistungen nach dem SGB VII erbracht und weitere geprüft, wie sich aus den Anlagen K 16 und K 12 ergab. Deshalb fehlt der Betroffenen für den Pflegeanspruch die Aktivlegitimation.

Sachliche Kongruenz von Pflegegeld nach § 44 SGB VII und familiärer Betreuung

Der Senat ordnete das Pflegegeld nach § 44 SGB VII als funktionell gleichgerichtete Leistung ein, weil es die selbstständige Lebensführung unterstützen soll. Auf die konkrete Berechnung komme es dabei nicht an.

In Bezug auf die vermehrten Bedürfnisse sind Sozialversicherungsleistungen sachlich deckungsgleich, soweit sie dazu dienen, den Verletzten in die Lage zu versetzen, seinen eigenen Haushalt zu führen. Maßgeblich ist die Funktion der Leistung und nicht eine konkrete Berechnungsweise. Daher genügt es, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt – was die Berufung verkennt – nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1979 – VI ZR 268/76, NJW 1979, 2313, 2314 m.w.N.). – so das OLG Nürnberg

Zu den erfassten Verrichtungen können nach Auffassung des Senats auch die Mobilisierung und Kühlung des verletzten Beines sowie die Hilfe beim Toilettengang und bei der Körperhygiene gehören – genau jene Hilfen, auf die die Betroffene für ihre 28.515,50 Euro Forderung verwiesen hatte. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen, dass ein Anspruch auf Pflegegeld von vornherein völlig fernlag. Sie habe zudem nicht nachweisen können, dass ihr Betreuungsmehraufwand den möglichen Rahmen des § 44 Abs. 2 SGB VII überschritten habe. Die Aufwendungen sind damit sachlich kongruent mit dem Pflegegeld, und der Anspruch ist nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Erhält eine verletzte Person nach einem Wegeunfall familiäre Pflege für alltägliche Verrichtungen, lässt sich der Schädiger nicht direkt auf Zahlung dieser Betreuung verklagen, wenn funktionell gleichgerichtetes Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift.

Anwaltskosten nur aus berechtigtem Streitwert – Beschluss nach § 522 ZPO angekündigt

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur aus dem Gegenstandswert der tatsächlich berechtigten Forderungen erstattungsfähig; reicht die Berufung darüber nicht hinaus, kann der Senat sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB entsteht ein Verzugsschaden zur Erstattung solcher Gebühren nur aus dem Gegenstandswert, hinsichtlich dessen tatsächlich Verzug bestand.

Beschränkung des Verzugsschadens auf berechtigte Forderungen

Die Betroffene verfolgte weiterhin die Differenz zu den ursprünglich geforderten 2.147,83 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nachdem das Landgericht ihr nur 1.295,43 Euro zuerkannt hatte. Sie machte geltend, ihr stehe die vollständige Erstattung aus dem vollen geltend gemachten Streitwert zu. Der Senat widersprach: Das Landgericht habe den Gegenstandswert zutreffend allein anhand der berechtigten, durchgreifenden Ersatzforderungen festgelegt. Ein Verzug der Unfallgegner habe zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der unberechtigten Mehrforderungen bestanden, sodass weitergehende Rechtsanwaltskosten auf den Gegenstandswert begrenzt bleiben.

Voraussetzungen der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

Über sämtliche Streitpunkte hinweg sah der Senat die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als erfüllt an: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Betroffenen bleiben vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses, um dazu Stellung zu nehmen. Nimmt sie die Berufung zurück, sinken die Gerichtskosten nach Nr. 1222 KV GKG von 4,0 auf 2,0 Gebühren – anderenfalls dürfte der Senat die Berufung endgültig durch Beschluss zurückweisen.

Unsere Einschätzung

Für Klagen um Schmerzensgeld und Pflegekosten nach einem Schul- oder Arbeitswegeunfall setzt diese Ankündigung des Oberlandesgerichts Nürnberg den Hebel neu an: Nicht die Schwere der Dauerfolgen allein zählt, sondern daneben Verschulden und Sozialversicherungszuständigkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob familiäre Hilfe als Pflegebedarf im Sinne des Unfallversicherungsrechts eingeordnet werden kann – dann läuft der Anspruch von Anfang an gegen den Träger, nicht gegen den Fahrer.

Ob dasselbe gilt, wenn nachweisbar mehr Betreuung nötig war, als das Pflegegeld abdeckt, musste der Senat nicht entscheiden – genau daran dürfte ein Mehrbetrag hängen. Aus unserer Sicht ist die Begrenzung beim Nebenjob konsequent zu Ende gedacht: Wer Abitur und Studium anschließt, kann kaum eine Verlängerung als wahrscheinlich darstellen. Betroffene sollten ihren Pflegeaufwand deshalb früh beim Unfallversicherungsträger geltend machen statt ihn als Privatrechnung gegen den Haftpflichtversicherer zu sammeln.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum rechtfertigen dauerhafte Fußbeschwerden bei einfacher Fahrlässigkeit nicht automatisch weiteres Schmerzensgeld?

Dauerhafte Fußbeschwerden rechtfertigen hier kein weiteres Schmerzensgeld über insgesamt 10.000 Euro hinaus, weil einfache Fahrlässigkeit vorlag und die Folgen bereits berücksichtigt wurden. Der Halter haftete zusätzlich aus Gefährdungshaftung, sodass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes weitgehend zurücktrat.

Nach § 253 Abs. 2 BGB und § 11 Satz 2 StVG bestimmen Art, Dauer und Schwere der Verletzungen die Höhe des Schmerzensgeldes. Der Abbiegefehler nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO wurde höchstens als einfache Fahrlässigkeit bewertet. Eingerechnet waren der Krankenhausaufenthalt, Operationen, Bewegungseinschränkungen, Sensibilitätsstörungen, Schmerzen und der Verzicht auf sportliche Aktivitäten. Auch das dauerhafte Hinken, die zehnprozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit und das junge Alter flossen in die Bewertung ein. Von den 10.000 Euro waren bereits etwa 2.000 Euro gezahlt, sodass der Anspruch nach §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig erfüllt war.


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Kann ich Verdienstausfall über das Befristungsende hinaus verlangen, wenn ich später studiere?

Der Verdienstausfall aus Ihrem befristeten Schüler-Nebenjob endet am 15. September 2022, weil eine Verlängerung nach Abitur und dualem Studium nicht wahrscheinlich war. Über diesen Zeitpunkt hinaus können Sie deshalb grundsätzlich keinen weiteren Verdienstausfall aus diesem konkreten Arbeitsverhältnis als Unfallfolge verlangen.

Nach § 252 BGB wird nur der Gewinn ersetzt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Ihr Arbeitsvertrag war bis zum 15. September 2022 befristet, ohne dass ein Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung bestand. Abitur 2022 und der Beginn eines dualen Studiums 2023 sprachen zusätzlich dagegen, dass Sie den Schul-Nebenjob anschließend fortgeführt hätten. Für den Zeitraum bis zum Befristungsende ergaben sich nach der Berechnung 2.518,80 Euro; das Landgericht sprach sogar 2.564,19 Euro zu. Der Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2022 beseitigte den Anspruch bis zum Befristungsende nicht, führte aber auch nicht zu einer Verlängerung darüber hinaus.


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Kann ich Familienpflege direkt vom Unfallverursacher verlangen, wenn Pflegegeld möglich ist?

Familiäre Pflege nach einem Wegeunfall können Sie nicht direkt vom Unfallverursacher verlangen, wenn sie funktionell möglichem Pflegegeld nach § 44 SGB VII entspricht. Dann ist der Ersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen.

Der Unfall war zugleich ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 7 und 8 SGB VII. Nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht es aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers dem Grunde nach nicht von vornherein fernliegt. Der Forderungsübergang soll verhindern, dass derselbe Pflegebedarf durch Sozialleistung und Schadensersatz doppelt ausgeglichen wird. Pflegegeld nach § 44 SGB VII unterstützt die selbstständige Lebensführung und ist deshalb funktionell auch familiärer Betreuung gleichgerichtet. Dazu können Hilfe beim Toilettengang, bei der Körperhygiene, bei der Mobilisierung und beim Kühlen gehören.

Eine andere Bewertung käme in Betracht, wenn der konkrete Betreuungsaufwand den Leistungsrahmen des § 44 Abs. 2 SGB VII überschritte. Ein solcher übersteigender Aufwand war jedoch nicht nachgewiesen, sodass die direkte Klage gegen Fahrer, Halter und Versicherer insoweit an der fehlenden Aktivlegitimation scheitert.


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Welche Kostenfolge hat die Rücknahme meiner Berufung nach einem solchen OLG-Hinweis?

Bei Rücknahme Ihrer Berufung nach dem Hinweis des OLG sinken die Gerichtskosten nach Nr. 1222 KV GKG von vier auf zwei Gebühren. Bei Fortführung kann der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen, sodass die Kostenfolge der Rücknahme entfällt.

Der Senat hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig für offensichtlich aussichtslos und sieht keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nach seiner Einschätzung ebenfalls nicht erforderlich. Nach Zustellung des Hinweisbeschlusses vom 23. Juli 2026 läuft eine vierwöchige Frist für Ihre Stellungnahme. Innerhalb dieser Frist können Sie die Berufung zurücknehmen oder zu den Einwänden des Senats Stellung nehmen.

Die Rücknahme erweitert jedoch nicht den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Diese Kosten richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB nur nach dem berechtigten Gegenstandswert. Im entschiedenen Fall bleiben deshalb 1.295,43 Euro erstattungsfähig; die darüber hinaus geforderten 2.147,83 Euro scheitern am fehlenden Verzug hinsichtlich der unberechtigten Mehrforderungen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 8 U 905/26 – Beschluss vom 23.07.2026




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