Ein Schneeball klatscht auf die Windschutzscheibe – prompt die Vollbremsung auf spiegelglatter Fahrbahn. Der auffahrende Fahrer scheint nur ein Opfer der Umstände, der Werfer ist über alle Berge – doch das Gericht sieht die Verantwortung fundamental anders. Wessen Haftpflicht jetzt zahlt?
Bei einem Auffahrunfall auf winterlicher Straße entscheidet die Haftungsverteilung oft über die Schadensquote der Beteiligten. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 38/25
Das Wichtigste im Überblick
Die Klägerin verliert, weil sie auffuhr; der Drittbeklagte haftet nur zur Hälfte.
Das Gericht weist die Berufung der Klägerin zurück.
Es verneint weitere Ansprüche gegen Erst- und Zweitbeklagte.
Der Drittbeklagte haftet für den Schneeballwurf, aber nur zur Hälfte.
Die Klägerin blieb beim Auffahren nicht entlastet; Glätte änderte daran nichts.
Vorgerichtliche Anwaltskosten kürzte das Gericht auf 96,99 Euro.
Wer trägt die Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall?
Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Parteien beteiligt, richtet sich die Verteilung der Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz, konkret nach § 17 StVG in Verbindung mit dem Mitverschulden nach § 254 BGB. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist stets eine individuelle Schadensquote, die durch eine genaue Abwägung aller Einzelumstände und Verursachungsbeiträge ermittelt wird. Dabei unterscheiden die Gerichte strikt zwischen der vom Fahrzeug ausgehenden allgemeinen Betriebsgefahr nach den Paragrafen 7 und 18 StVG und dem tatsächlichen, individuellen Verschulden der Unfallbeteiligten.
Das bedeutet konkret: Die Betriebsgefahr ist ein Grundprinzip des deutschen Verkehrsrechts. Allein der Betrieb eines Autos schafft eine potenzielle Gefahr für andere — dafür haftet der Halter auch dann, wenn er völlig fehlerfrei gefahren ist. Gerichte wägen im Schadensfall diese abstrakte Gefahr gegen das nachweisbare Verschulden der Beteiligten ab.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wendete diese Abwägungsgrundsätze in einem kuriosen Rechtsstreit an (Urteil vom 12.06.2026, Az. 3 U 38/25), bei dem die Klage einer geschädigten Autofahrerin abgewiesen und die Haftung eines dritten Beteiligten deutlich reduziert wurde. An einem Wintertag im Januar 2023 fuhr eine Toyota-Besitzerin hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens, woraufhin die Mercedes-Fahrerin scharf abbremste und der hinter ihr fahrende Toyota auf das Heck prallte. Die beschädigte Autofahrerin verlangte von der vorausfahrenden Frau, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer umfassenden Schadensersatz. Letztlich begrenzte die Berufungsinstanz die Haftungsquote auf jeweils 50 Prozent für den Werfer und die auffahrende Fahrerin, während die Fahrerin des Mercedes sowie ihre Versicherung vollumfänglich von Schadensforderungen befreit blieben.
Für Leser mit einem Auffahrunfall bei winterlichen Bedingungen bedeutet dieses Urteil: Selbst wenn ein Dritter wie ein Schneeballwerfer die Unfallkette auslöst, haftet der Auffahrende zu einem erheblichen Teil mit. Die Berufung auf Glatteis, Schneematsch oder das überraschende Bremsen des Vordermanns entlastet nicht. Wer aktuell einen solchen Schaden reguliert, sollte realistisch einschätzen, dass die eigene Versicherung einen großen Teil oder die volle Summe tragen muss.
Nach Schneeballwurf: Haftungsverhältnisse beim Auffahrunfall
Redaktionelle Leitsätze
Der Beweis des ersten Anscheins, der bei einem Auffahrunfall regelmäßig gegen den auffahrenden Verkehrsteilnehmer spricht, wird durch schwierige Witterungsbedingungen wie schneeglatte Fahrbahnen nicht erschüttert, da die Fahrweise stets an die herrschenden Straßenverhältnisse anzupassen ist.
Bremst der vorausfahrende Fahrer sein Fahrzeug aufgrund eines plötzlichen und unvorhersehbaren Eingriffs von außen reflexartig bis zum Stillstand ab, entfällt ein vorwerfbares Verschulden wegen einer vermeintlich unbegründeten Vollbremsung, sofern diese Reaktion auf einer nachvollziehbaren Schrecksekunde beruht.
Löst ein außenstehender Dritter durch einen zielgerichteten Eingriff in den Straßenverkehr eine unvorhersehbare Gefahrenlage aus, begründet dies in Ermangelung einer konkret nachweisbaren groben Fahrlässigkeit keine Alleinhaftung des Verursachers, sondern führt im Falle eines Auffahrunfalls zu einer Haftungsteilung mit dem unachtsamen auffahrenden Fahrer.
Gilt der Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall immer?
Ereignet sich ein Auffahrunfall im fließenden Straßenverkehr, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis meist gegen den Auffahrenden. Juristisch lässt diese Regelvermutung darauf schließen, dass der hintere Fahrer entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit unterwegs war. Derjenige, der auffährt, trägt stets die volle Beweislast, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Schwierige und winterliche Straßenverhältnisse entlasten den Fahrer dabei grundsätzlich nicht, da die zulässige Geschwindigkeit und die Fahrweise zwingend an die herrschenden Witterungsbedingungen angepasst werden müssen.
Der Anscheinsbeweis ist eine juristische Abkürzung. Weil ein Auffahrunfall typischerweise auf zu geringen Abstand oder Unachtsamkeit zurückgeht, schließt das Gericht vom Unfallhergang direkt auf das Verschulden des Hintermanns. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
Das bedeutet konkret: Der Anscheinsbeweis ist eine juristische Abkürzung. Weil ein Auffahrunfall typischerweise auf zu geringen Abstand oder Unachtsamkeit zurückgeht, schließt das Gericht vom Unfallhergang direkt auf das Verschulden des Hintermanns. Dieser muss dann aktiv beweisen, dass eine völlig andere Ursache den Unfall ausgelöst hat — die bloße Behauptung reicht nicht.
In der Verhandlung des konkreten Unfallverlaufs zeigte sich diese strenge Beweislast sehr anschaulich, als die Toyota-Fahrerin die schneematschglatte Fahrbahn als Hauptgrund dafür anführte, dass ein rechtzeitiges Ausweichen völlig unvermeidbar gewesen sei. Das Oberlandesgericht sah den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht als erschüttert an, da sich die Autofahrerin auf die unbeständige Winterwitterung zwingend hätte einstellen müssen. Auch ein plötzliches und scharfes Bremsmanöver eines vorausfahrenden Wagens ist nach Überzeugung der Richter im alltäglichen Straßenverkehr grundsätzlich ein einkalkulierbares Ereignis, das stets einen großzügig bemessenen Sicherheitsabstand erfordert.
Wer einen Auffahrunfall auf winterlicher Fahrbahn zu verantworten hat, muss den Anscheinsbeweis mit konkreten, überprüfbaren Tatsachen widerlegen — die bloße Berufung auf Schneematsch oder Glätte reicht vor Gericht nicht aus. Betroffene sollten umgehend prüfen, ob unabhängig vom Wetter ein_atypisches Geschehen nachweisbar ist, etwa ein technischer Defekt am Fahrzeug oder ein nachweislich verkehrswidriges Verhalten des Vordermanns. Ohne solche Belege wird die Versicherung des Auffahrenden den Schaden vollständig oder überwiegend regulieren müssen.
Praxis-Hinweis: Winterglätte als Verteidigung
Viele Auffahrende versuchen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem sie auf glatte Straßen, Schneematsch oder Regen verweisen. Dieses Urteil zeigt: Diese Verteidigung scheitert regelmäßig. Da Geschwindigkeit und Abstand von vornherein an die Witterung angepasst werden müssen, wirken schlechte Straßenverhältnisse nicht entlastend, sondern sogar belastend. Wer bei winterlichen Bedingungen auffährt und sich auf die Glätte beruft, befindet sich in einer vergleichbaren Ausgangslage wie die Toyota-Fahrerin in diesem Verfahren.
Wann haftet der Schneeballwerfer?
Verursacht ein außenstehender Dritter durch einen Wurf auf ein fahrendes Auto einen direkten oder indirekten Schaden, begründet sich seine Haftung zivilrechtlich zumeist aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer unerlaubten Handlung. Eine solche Ersatzpflicht ist immer dann gegeben, wenn durch den Wurf gezielt eine gefährliche Lage im Straßenverkehr geschaffen wurde und das darauffolgende Unfallgeschehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dieser initialen Handlung steht. Damit Gerichte jedoch auf eine alleinige Vollhaftung des Werfers entscheiden, setzt der Gesetzgeber den objektiven Nachweis einer groben Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB voraus.
Ein adäquater Kausalzusammenhang bedeutet: Die Handlung des Schädigers muss den Unfall auf eine Weise ausgelöst haben, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig überraschend ist. Hier war die Kette nachvollziehbar: Der Schneeballwurf führte zum Schreck, das Bremsmanöver zum Auffahrunfall — das Gericht sah darin einen vorhersehbaren Verlauf.
Täterschaft des Werfers eindeutig belegt
Die praktische Umsetzung dieses zivilrechtlichen Prinzips verdeutlichte der Prozess um den Unfall aus dem Januar 2023, bei dem der beschuldigte Mann durchgehend bestritt, überhaupt am Unfallort gewesen zu sein oder einen Schneeball gegen die Frontscheibe des Mercedes geschleudert zu haben. Die saarländischen Richter sahen die Täterschaft jedoch als erwiesen an. Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken wurde die Täterschaft durch die völlig übereinstimmenden Schilderungen der beschädigten Toyota-Fahrerin sowie der vorausfahrenden Mercedes-Fahrerin rechtsfehlerfrei dokumentiert. Da das Werfen eines Schneeballs an sich jedoch nicht automatisch ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt und keine konkrete grobe Fahrlässigkeit nachweisbar war, wurde die ursprünglich vom Landgericht verhängte Alleinhaftung des Mannes aufgehoben. Wegen des eigenen Mitverschuldens der auffahrenden Autofahrerin reduzierte das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Werfers auf eine Haftungsquote von 50 Prozent.
Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: Jemand ignoriert offensichtliche Sorgfaltsregeln in besonders schwerem Maße — etwa wer gezielt Schneebälle auf fahrende Autos wirft. Einfache Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn jemand nur unachtsam handelt, etwa einen Schneeball neben die Straße wirft, der dann unglücklich ein Auto trifft. Nur bei grober Fahrlässigkeit haften Dritte voll, bei einfacher Fahrlässigkeit wird ihr Anteil mit dem Mitverschulden anderer verrechnet.
Wer durch einen Fehlgriff oder eine unbedachte Handlung einen Verkehrsunfall mitverursacht hat, haftet auch dann teilweise, wenn keine grobe Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Die 50-Prozent-Quote in diesem Fall zeigt: Bereits einfache Fahrlässigkeit genügt für eine teure Mithaftung. Umgekehrt sollten Geschädigte, die durch das Verhalten eines Dritten einen Unfall erlitten haben, Beweise für grobe Fahrlässigkeit sichern — nur dann steht eine volle Schadensersatzpflicht des Verursachers im Raum.
Wann war die Vollbremsung erlaubt?
Die Straßenverkehrsordnung verbietet es Autofahrern nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ausdrücklich, einen Wagen ohne einen zwingenden Grund unkontrolliert stark abzubremsen. Dieses klare Verbot kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn während der Fahrt objektiv eine ernstliche Gefahr für das Fahrzeug oder die Insassen besteht. Reagiert ein Lenker in einer höchst unerwarteten Situation falsch, entfällt ein klassisches, vorwerfbares Verschulden nach § 1 Abs. 2 StVO oftmals vollständig. Dies greift, wenn sich der Betroffene infolge einer unvorhersehbaren Gefahrenlage in einer verständlichen Bestürzung befindet und als Laie lediglich eine instinktive Fehlreaktion ausführt.
Die juristische Einordnung einer derart blitzartigen Schrecksekunde rettete in diesem Verfahren die involvierte Mercedes-Fahrerin, die ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufschlag des Schneeballs bis zum kompletten Stillstand abgebremst hatte. Die später auffahrende Fahrerin argumentierte vergeblich, dass ebenjenes Bremsmanöver völlig unverhältnismäßig und ohne echten Grund vollzogen worden sei. Das Gericht verwarf diese Ansicht und urteilte, dass die Fahrerin in der Notsituation völlig unverschuldet in eine Gefahrenlage geriet und infolge der Schrecksekunde schlicht unbeabsichtigt überreagierte. Ein unfallursächlicher Regelverstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung konnte ihr folglich rechtlich nicht angelastet werden.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
Wer als Vordermann nach einem unvorhersehbaren Ereignis eine Vollbremsung hinlegt und danach einen Auffahrunfall abwickeln muss, sollte gegenüber der gegnerischen Versicherung und dem eigenen Haftpflichtversicherer ausdrücklich auf die Schreckreaktion hinweisen. Dokumentieren Sie das auslösende Ereignis — den Gegenstand auf der Fahrbahn, das Tier, den Wurf — so konkret wie möglich mit Fotos, Zeugenaussagen oder einer eigenen schriftlichen Gedächtnisnotiz direkt nach dem Unfall.
Praxis-Hinweis: Schrecksekunde als Entlastung
Wer als Vordermann eine Vollbremsung hinlegt, weil etwas Unerwartetes geschieht – ein Gegenstand trifft das Fahrzeug, ein Tier springt auf die Fahrbahn – kann sich auf eine verständliche Schreckreaktion berufen. Entscheidend war hier, dass die Mercedes-Fahrerin durch den Schneeballwurf in eine unvorhersehbare Gefahrenlage geriet und ihre Überreaktion als instinktive Laienhandlung gewertet wurde. Wenn das eigene Bremsmanöver durch ein plötzliches, nicht vorhersehbares Ereignis ausgelöst wurde, kann diese Rechtsprechung entsprechend entlastend wirken.
Wann entfällt die Betriebsgefahr?
Jedes sich im öffentlichen Bereich fortbewegende Kraftfahrzeug unterliegt einer grundsätzlichen, völlig verschuldensunabhängigen Gefahr, wobei sich die juristische Haftung hierbei auf die reine Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG stützt. Wenn Tatgerichte die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge der Parteien nach einer Kollision abwägen, setzen sie diese Werte stets streng ins Verhältnis zueinander. Hierbei kann die abstrakte, einfache Betriebsgefahr des einen Personenkraftwagens vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden eines anderen Beteiligten zurücktreten, sodass der schuldfreie Halter am Ende keine Mithaftung trägt.
Die Frage nach dem reinen Gewicht einer solchen abstrakten Halterhaftung beantworteten die Richter abschließend zugunsten der involvierten Mercedes-Fahrerin und der zuständigen Autoversicherung. Die gewöhnliche Betriebsgefahr des vorausfahrenden Wagens trat laut Urteilsbegründung gänzlich hinter das schwere Verschulden der unaufmerksamen, auffahrenden Autofahrerin zurück. Diese hatte im Verlauf des Prozesses sehr weitreichende finanzielle Forderungen gestellt und verlangte unter anderem exakt 7.640,85 Euro an Reparaturkosten sowie weitere Beträge für den Nutzungsausfall und die Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten. Da ihr eigener Fehler beim massiven Auffahren auf winterlicher Piste rechtlich so schwer wog, dass die bloße Anwesenheit des anderen Wagens im Straßenverkehr verblasste, lehnte das Gericht sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Versicherung des vorderen Fahrers kategorisch ab.
Nutzungsausfall ist die Entschädigung für die Zeit, in der das beschädigte Auto nicht fahrbar war — etwa die Kosten für einen Mietwagen oder eine pauschale Summe für den Verzicht auf das eigene Fahrzeug. Sachverständigenkosten sind die Gebühren für den Gutachter, der die Schadenshöhe ermittelt hat.
Folgen des OLG-Urteils für Betroffene
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat als Berufungsinstanz die erstinstanzliche Haftung korrigiert und damit eine klare Richtung für vergleichbare winterliche Auffahrunfälle vorgegeben. Zwar bindet dieses Urteil formal nur die Prozessparteien, doch die bestätigte Rechtsprechung ist eindeutig: Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden lässt sich durch Witterungsbedingungen praktisch nicht erschüttern, und die bloße Anwesenheit des vorderen Fahrzeugs im Verkehr begründet keine Mithaftung, wenn der hintere Fahrer den Unfall durch unangepasste Fahrweise verursacht hat. Auch das Mitverschulden eines Dritten — hier des Schneeballwerfers — reduziert die Haftung des Auffahrenden nicht unter 50 Prozent.
Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Auffahrunfall verursacht hat, sollte sich auf eine vollständige oder überwiegende Haftung einstellen und die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend über den Hergang informieren. Versuche, die Haftung mit Verweis auf Glätte, Schneematsch oder das Bremsverhalten des Vordermanns abzuwehren, scheitern vor Gericht regelmäßig. Geschädigte Vorderleute hingegen können darauf vertrauen, dass ihre eigene Betriebsgefahr hinter dem Verschulden des Auffahrenden vollständig zurücktritt — sie haften nicht mit.
Auffahrunfall im Winter – jetzt Haftungsquote klären
Gerade bei winterlichen Straßenverhältnissen lastet der Anscheinsbeweis schwer auf dem Auffahrenden. Glätte oder ein überraschendes Bremsmanöver entlasten Sie vor Gericht in der Regel nicht. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren Einzelfall und prüft, ob ein atypischer Geschehensablauf Ihre Haftungsquote doch noch zugunsten beeinflussen kann.
Wer bei einem Unfall voreilig Ausreden sucht, schadet sich meist selbst. Viele Unfallbeteiligte versuchen noch am Unfallort, die Schuld auf das Wetter oder unbeteiligte Dritte zu schieben. Solche voreiligen Angaben im Polizeiprotokoll sind jedoch ein juristisches Eigentor, weil sie der gegnerischen Versicherung den perfekten Nachweis für eine nicht angepasste Fahrweise liefern.
Ich rate dringend dazu, direkt nach dem Unfall vor Ort keinerlei Angaben zu Witterungsverhältnissen oder Schrecksekunden des Vordermanns zu machen. Beschränken Sie sich auf das absolut Notwendige und überlassen Sie die detaillierte Schilderung einem Rechtsbeistand. Nur so verhindern Sie, dass die eigene Versicherung voreilig die Haftung anerkennt und Ihre Schadensklasse steigt.
Habe ich bei Blitzeis eine Chance, den Anscheinsbeweis gegen mich zu erschüttern?
Nein, bei Blitzeis oder Schneeglätte erschüttern Sie den Anscheinsbeweis gegen sich bei einem Auffahrunfall in der Regel nicht. Winterliche Straßenverhältnisse entlasten den Hintermann zivilrechtlich grundsätzlich nicht, weil Abstand und Geschwindigkeit an die Fahrbahn angepasst werden müssen.
Der Anscheinsbeweis spricht bei einem Auffahrunfall typischerweise dafür, dass der Hintermann zu dicht aufgefahren, unaufmerksam gewesen oder nicht defensiv genug gefahren ist. Gerade bei Glätte verlangt die Rechtsprechung erst recht größere Sicherheitsabstände und eine deutlich vorsichtigere Fahrweise, weil Bremswege länger werden und Reaktionen früher einsetzen müssen. Wer dennoch auffährt, hat aus Sicht der Gerichte meist gezeigt, dass er die konkreten Witterungsbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine bloße Berufung auf „höhere Gewalt“ hilft deshalb gegenüber dem Unfallgegner regelmäßig nicht weiter.
Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises kommt eher nur bei einem atypischen Geschehen in Betracht, etwa bei einem nachweisbaren technischen Defekt, einem plötzlichen Eingriff eines Dritten oder einem ungewöhnlichen Unfallablauf. Entscheidend sind dann konkrete Beweise wie Zeugen, Dashcam-Aufnahmen oder ein technisches Gutachten, nicht allein die Wetterlage.
Muss ich haften, wenn mein Vordermann wegen einer Schrecksekunde grundlos eine Vollbremsung macht?
JA, Sie haften in der Regel weiterhin, denn eine spontane Vollbremsung in einer unvorhersehbaren Schrecksekunde wird dem Vordermann meist nicht als Verschulden zugerechnet. Der Auffahrende bleibt deshalb häufig am Anscheinsbeweis gegen sich hängen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ist eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund zwar verboten, doch dieser Maßstab gilt nicht schematisch in jeder Ausnahmesituation. Reagiert jemand auf eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Gefahr reflexartig falsch, wertet die Rechtsprechung das oft als verständliche Instinkthandlung ohne vorwerfbares Fehlverhalten nach § 1 Abs. 2 StVO. Für den Schaden bedeutet das: Die Haftung des Vordermanns entfällt regelmäßig, während der Hintermann den typischen Auffahrvorwurf nur mit konkreten Gegenbeweisen erschüttern kann.
Wichtig ist allerdings, dass die Schrecksekunde nachvollziehbar belegt werden kann, etwa durch Zeugen, Fotos oder eine sofortige schriftliche Dokumentation des auslösenden Ereignisses. Ohne einen solchen Nachweis kann im Einzelfall doch ein verkehrswidriges Bremsen angenommen werden, wenn die Vollbremsung tatsächlich völlig grundlos war.
Kann ich die Haftungsquote drücken, wenn die Straßenverhältnisse am Unfallort nicht geräumt waren?
Nein, die fehlende Räumung der Straße drückt Ihre Haftungsquote als Auffahrender regelmäßig nicht. Sie müssen Ihre Geschwindigkeit so wählen, dass Sie auch auf Schneematsch oder Glätte rechtzeitig anhalten können.
Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Hintermann, weil er Abstand und Fahrweise an die konkrete Verkehrslage anpassen muss. Winterliche Straßenverhältnisse gelten dabei nicht als Entlastung, sondern als Risiko, das Sie einkalkulieren müssen. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug beherrscht bleibt und innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Deshalb bleibt Ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Vordermann regelmäßig voll oder überwiegend bestehen, auch wenn die Straße nicht geräumt war.
Nur wenn zusätzlich ein völlig atypischer Ablauf bewiesen wird, kann die Quote ausnahmsweise anders ausfallen, etwa bei einem groben Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden. Eine mögliche Pflichtverletzung des Räumdienstes hilft Ihnen im direkten Haftungsverhältnis zum Unfallgegner meist nicht weiter, weil sie den eigenen Abstandspflichtverstoß nicht beseitigt.
Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch, wenn ein Dritter den Unfall durch einen Gegenstandswurf auslöste?
Nein, Sie verlieren Ihren Schadensersatzanspruch nicht vollständig. Wird ein Auffahrunfall durch den Wurf eines Dritten ausgelöst, bleibt dessen Haftung grundsätzlich bestehen, zugleich wird Ihr eigener Mitverursachungsanteil aber regelmäßig angerechnet.
Rechtlich läuft das über die Abwägung nach § 17 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Der Dritte haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn sein Wurf eine gefährliche Lage im Straßenverkehr ausgelöst hat und der Unfall darauf zurückzuführen ist. Beim Auffahrunfall spricht jedoch der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Hintermann, weil meist ein zu geringer Abstand oder Unaufmerksamkeit vermutet wird. Deshalb wird Ihr Anspruch in solchen Fällen häufig nicht gestrichen, sondern gekürzt, typischerweise auf eine Quote von 50 Prozent.
Nur wenn sich eine gezielte und besonders schwer sorgfaltswidrige Handlung des Werfers nachweisen lässt, kann dessen Haftungsanteil deutlich steigen oder allein tragen. Ohne diesen Nachweis bleibt es meist bei einer Quotelung, weil der Auffahrende den eigenen Sorgfaltsverstoß nicht vollständig ausräumen kann.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 38/25 – Urteil vom 12.06.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2025 – 1 O 390/23 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Drittbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2025 – 1 O 390/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 390/23 – vom 8.2.2024 auch insoweit abgewiesen, als der Drittbeklagte
1. unter Ziffer 1.a, 1.b und 1.c über die gesamtschuldnerische Haftung mit den weiteren Beklagten hinausgehend zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt wurde;
2. unter Ziffer 1.d über die gesamtschuldnerische Verurteilung mit den weiteren Beklagten hinausgehend verurteilt wurde, die Klägerin von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt …, auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, soweit der ausgeurteilte Betrag 96,99 € übersteigt.
III. Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %. Die Klägerin trägt 55 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen erstinstanzlichen Kosten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 67 % und der Drittbeklagte zu 33 %. Die Klägerin trägt die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Erst- und Zweitbeklagten sowie 50 % der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Drittbeklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen zweitinstanzlichen Kosten.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.1.2023 in … ereignet hat.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Toyota (amtl. Kz.: …) bei winterlichen Straßenverhältnissen die … in … von der … kommend in Richtung …. Vor ihr fuhr die Zweitbeklagte mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz (amtl. Kz.: …). Auf die Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs wurde ein Schneeball geworfen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen fuhr das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug auf.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zunächst auf Zahlung von 7.640,85 € (7.265,85 € Netto-Reparaturkosten + 350,- € Wertminderung + 25,- € Unkostenpauschale), Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.085,28 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung der grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Drittbeklagte habe den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen. Die Zweitbeklagte habe daraufhin unverhältnismäßig stark gebremst. Die Klägerin habe ebenfalls gebremst, die Kollision wegen der schneematschglatten Fahrbahn aber nicht vermeiden können.
Die Erst- und Zweitbeklagte sind der Klage entgegengetreten. Gegen den Drittbeklagten, der seine Anwesenheit am Unfallort in Abrede gestellt hat, ist im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, das ihm am 17.2.2024 zugestellt wurde und gegen das er am 22.2.2024 Einspruch eingelegt hat.
Zuletzt hat die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von 7.640,85 € (7.265,85 € Netto-Reparaturkosten + 350,- € Wertminderung + 25,- € Unfallpauschale) sowie weiterer 304,- € Nutzungsentschädigung an sich, Zahlung von 1.085,28 € Sachverständigenkosten und weiterer 53,55 € für eine Reparaturbestätigung an den Sachverständigen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 887,03 € verlangt. Den Feststellungsantrag hat sie einseitig für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten – unter teilweiser Aufhebung des Teilversäumnisurteils gegen den Drittbeklagten – als Gesamtschuldner zur Zahlung von 542,60 € an den Sachverständigen, 3.820,42 € sowie weiterer 152,- € an die Klägerin und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 443,51 € verurteilt, den Drittbeklagten darüber hinaus zur Zahlung weiterer 542,60 € an den Sachverständigen, weiterer 3.820,42 € und weiterer 152,- € an die Klägerin sowie zur Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 443,51 €. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung von Interesse – ausgeführt, zum Unfallhergang stehe fest, dass der Drittbeklagte den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen habe. Die Zweitbeklagte habe direkt eine Vollbremsung eingeleitet, da ihr durch den aufplatzenden Schneeball die Sicht genommen worden sei und sie sich erschreckt habe; sie sei aufgrund der Glätte aber nicht direkt zum Stehen gekommen. Die Klägerin habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet, sei über eine gewisse Zeitdauer gerutscht, habe noch auszuweichen versucht und sei nach wenigen Sekunden mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte hafteten aus der einfachen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.
Mit der Erstberufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wendet sich der Drittbeklagte gegen seine Verurteilung. Mit der Zweitberufung verfolgt die Klägerin ihre Zahlungs- und Freistellungsansprüche – mit Ausnahme der Kosten der Reparaturbestätigung – gegen die Erst- und Zweitbeklagte im Umfang der Abweisung weiter. Diese verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 5.6.2026 Bezug genommen.
II.
Erst- und Zweitberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Dass der Drittbeklagte zunächst keinen förmlichen Berufungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Für die von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO geforderte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, bedarf es nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Davon ist im Grundsatz auszugehen, weil eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – VII ZB 5/20, Rn. 17, juris). So liegt es hier. Der Berufungsbegründung des Drittbeklagten ist zu entnehmen, dass er sich gegen seine Verurteilung insgesamt wendet, nachdem er seine Anwesenheit am Unfallort weiterhin bestreitet.
III.
In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht.
1. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt mit Recht betrachtet, in welchem Umfang die Erst- und Zweitbeklagte aufgrund eines eigenen Verursachungsbeitrags – ohne Berücksichtigung eines Verursachungsbeitrags des Drittbeklagten – im Verhältnis zur Klägerin für die Unfallfolgen haften.
a) Nimmt ein Geschädigter – wie hier – mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch, hat er gegen jeden der Schädiger dann einen Anspruch auf Schadensersatz, für den diese als Gesamtschuldner haften, wenn ihn selbst keine Mitverantwortung für den Schaden trifft (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2025), Rn. 54).
Etwas anderes gilt aber, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. Dann ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 9, juris mwN). In einem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld daher nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entgegenhalten, die sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger bemisst. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, Rn. 13, juris).
Bilden mehrere Schädiger gegenüber dem Geschädigten eine Haftungseinheit, ist es gerechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Geschädigten einheitlich zu einer Quote zusammenzufassen, die sich nach der höchsten Einzelquote bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – VI ZR 75/95, Rn. 17, juris). Hierdurch soll vermieden werden, dass im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kommen; eine Zurechnung von Fremdverschulden in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der §§ 31, 278, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hinaus kommt demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – VI ZR 283/93, Rn. 23, juris).
b) Nach diesen Maßstäben bilden die Erst- und Zweitbeklagte eine Haftungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, Rn. 29; Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, Rn. 11, juris; Urteil vom 26. April 1966 – VI ZR 221/64, Rn. 8, juris). Der Drittbeklagte, der einen vom Verursachungsbeitrag der weiteren Beklagten verschiedenen Verursachungsfaktor gesetzt hat, durch den eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, ist demgegenüber nicht in die Haftungseinheit eingebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2025 – 7 U 91/24, Rn. 24, juris).
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Erst- und Zweitbeklagte grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Dass ein „Idealfahrer“, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24, Rn. 15, juris), den Unfall nicht hätte vermieden, steht nicht fest. Ein „Idealfahrer“ wäre angesichts der erkennbaren Glätte nicht wie von der Klägerin angegeben mit ca. 30 km/h, sondern mit deutlich geringerer Geschwindigkeit – notfalls Schrittgeschwindigkeit – und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren. Zudem hätte er den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so gewählt, dass er auch bei einer Vollbremsung jederzeit gefahrlos anhalten kann.
3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.
a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.
aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.
bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).
cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).
b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.
c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.
aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.
d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.
4. Ansprüche der Klägerin gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten bestehen damit nicht. Soweit das Landgericht die Erst- und Zweitbeklagte gleichwohl verurteilt hat, ist das Urteil allerdings in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Erst- und Zweitbeklagte kein eigenes (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – II ZR 17/23, Rn. 5, juris).
IV.
Die Berufung des Drittbeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Drittbeklagte allerdings dagegen, dass das Landgericht von seiner Täterschaft ausgegangen ist. Das Landgericht ist beanstandungsfrei auf Grundlage der übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Zweitbeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass der Drittbeklagte entgegen seiner eigenen Darstellung am Unfallort gewesen ist und den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen hat. Der Drittbeklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden.
2. Mit Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Drittbeklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden am Klägerfahrzeug haftet. Insbesondere stellt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Umstand, dass das Klägerfahrzeug erst durch das Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs und das anschließende Auffahren beschädigt wurde, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und der Beschädigung des Klägerfahrzeugs nicht infrage. Wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1965 – VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, Rn. 14 mwN). So liegt es hier. Der Drittbeklagte hat durch den Schneeballwurf auf das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug eine gefährliche Lage geschaffen. Dass die Zweitbeklagte infolge des Schneeballwurfs – ggfs. unnötig – eine Vollbremsung machen und die Klägerin – unabhängig davon, ob dies auf den winterlichen Verhältnissen, Unachtsamkeit, unangepasster Geschwindigkeit oder unzureichendem Sicherheitsabstand beruht – auf das Beklagtenfahrzeug auffahren könnte, liegt nicht außerhalb aller Erfahrung. Damit besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und dem eingetretenen Schaden (vgl. LG Bonn, VersR 1982, 1206 zur Mitverursachung des Sturzunfalls eines Fahrgasts durch Werfen von Schneebällen auf einen Linienbus).
3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.
a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.
b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.
4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.
5. Ferner hat der Drittbeklagte die Klägerin von denjenigen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, die sich bei Ansatz der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – VI ZR 82/17, Rn. 10, juris; Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16, Rn. 7, juris). Bei einer berechtigten Schadensersatzforderung von (542,60 € + 3.820,42 € + 152,- € =) 4.515,02 € belaufen sich die ersatzfähigen Anwaltskosten auf 540,50 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).
6. Die Zinsansprüche folgen aus § 291 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und für das Berufungsverfahren aus §§ 92 Abs. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO, jeweils unter Berücksichtigung der Baumbach’schen Kostenformel.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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