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Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem stehenden Pkw

LG Düsseldorf – Az.: 23 S 290/10 – Urteil vom 11.05.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2010 (Az.: 22 C 2033/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 05.11.2009 in Düsseldorf geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, §  540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte zu 1) 498,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 4.735,88 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere ist sei form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen andere gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass mit der Zahlung der Beklagten zu 1) bereits alle Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 05.11.2009 abgegolten sind. Die dabei vom Amtsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 50 % ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Unfall stellt sich weder für die Klägerin noch für den Beklagten als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Der Umfang der Haftung der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits richtet sich daher gemäß § 17 abs. 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Er ist durch Abwägung zu ermitteln, bei der auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein Verschulden zu berücksichtigen ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

Danach war auf Seiten der Klägerin von der Betriebsgefahr eines haltenden PKW auszugehen, die allerdings erhöht war durch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO. Im Ansatz zutreffend ist zwar die Annahme der Klägerin, dass für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO die Beklagten nachweispflichtig sind. Dass der Wagen der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision leicht in den Schienenbereich der Straßenbahn ragte, ist jedoch unstreitig und bedarf insoweit keines Nachweises. Weshalb die Klägerin ihr Fahrzeug auf diese Weise zum Stehen brachte, geht aus ihrem Vorbringen dagegen nicht schlüssig hervor. Soweit sie hierzu vorträgt, sie habe ihren PKW verkehrsbedingt an einer Lichtzeichenanlage, die Rot zeigte, hinter mehreren vor ihr befindlichen PKW zum Stehen bringen müssen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht, weshalb das nicht auch außerhalb des Gleisbereichs möglich war. Nachvollziehbare Angaben der Klägerin hierzu fehlen.

Auf Seiten der Beklagten war von der Betriebsgefahr einer geradeaus fahrenden Straßenbahn auszugehen. Zwar ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn wegen ihres langen Bremsweges und ihrer infolge Schienengebundenheit geringen Beweglichkeit meist hoch und in der Regel höher als die eines PKW. Allerdings wirkt sich die erhöhte Betriebsgefahr einer Straßenbahn nicht immer unfallursächlich aus; abzustellen ist stets auf die Umstände des Einzelfalles. Eine überwiegende oder gar alleinige Haftung der Straßenbahn trotz des Verstoßes der Klägerin gegen § 2 Abs. 3 StVO käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) die Kollision durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres hätte vermeiden können. Dafür bietet das Vorbringen der Klägerin, von einer nachfolgenden Straßenbahn sei weit und breit nichts zu sehen gewesen, jedoch keine hinreichend objektivierbaren Anknüpfungspunkte. Da sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nur wenige Zentimeter im Gleisbereich befand, begründet der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) verschätzt hat, im Übrigen auch nicht den Vorwurf der Sorglosigkeit trotz erkennbarer Verkehrssituation.

2. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten zu 1) richtet.

Unstreitig hat auch die Straßenbahn bei der Kollision eine Beschädigung in Form eines Lackschadens davongetragen. Den von der Beklagten für die Beseitigung des Lackschadens in Ansatz gebrachte Betrag von 502,43 EUR hält die Kammer aufgrund eigener Schadensschätzung, § 287 ZPO, für angemessen. Gleiches gilt für die in Ansatz gebrachten Vorhaltekosten in Höhe von 469,00 EUR. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte zu 1) auch nicht gehalten, den Lackschaden erst im Zusammenhang mit Wartungs- oder sonstigen Reparaturarbeiten zu beseitigen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR beträgt der Gesamtschaden der Beklagten zu 1) 996,43 EUR, wovon 50 % auf die Klägerin entfallen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.

4 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.234,09 EUR festgesetzt.

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