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Reparaturkostenerstattung gegen Abtretung gegen die Reparaturwerkstatt

Amtsgericht Hannover – Az.: 530 C 8295/21 – Urteil vom  21.03.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2021 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am …ereignete. Bei der Beklagten handelt es sich um die gegnerische Haftpflichtversichererin. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug ist sicherungsübereignet. Die Sicherungsnehmerin hat sämtliche ihr aufgrund des Unfallereignisses zustehenden Ansprüche unter dem 16.11.2020 und insbe¬sondere 10.09.2021 an den Kläger abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 16,17 d.A. verwiesen.

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen betragen die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug 9.840,74 EUR netto bzw. 11.415,26 EUR brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 28.000,00 EUR. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Hierfür wird mit Rechnung vom 04.12.2020 seitens der Werkstatt ein Betrag in Höhe von 12.631,84 EUR brutto (16% Umsatzsteuer) gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Der Kläger hat die Werkstattrechnung noch nicht beglichen.

Auf die Reparaturkosten regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.259,75 EUR.

Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnung enthält zudem Abschlepp¬kosten in Höhe von 203,00 EUR netto, auf die die Beklagte einen Betrag in Höhe von 241,57 EUR regulierte. Die Differenz zu 16% Umsatzsteuer beträgt 6,09 EUR.

Die Klageschrift ist der Beklagte am 05.11.2021 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet, dass die Reparaturkosten angemessen seien. Er ist zudem der An¬sicht, dass er aufgrund der Abtretung vom 10.09.2021 aktivlegitimiert sei und die Beklagte bei einer zu langen, zu teuren oder unwirtschaftlichen Reparatur das Werkstattrisiko trage.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.130,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Rechnung überhöht sei. Dies betreffe den in der Rechnung ausgeführten Arbeitslohn, die Verbringungskosten, die Kleinteile und die Nebenkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht vom 11.12.2020 (BI. 78. 79 d.A.) verwiesen. Angemessen seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 10.259,75 EUR netto bzw. 11.901,31 EUR brutto. Auf das Werkstattrisiko könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechnung noch nicht beglichen habe.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.124,52 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 WG, 1 PfIVG, 398 S. 2 BGB zu.

Anstatt der eingeklagten 2.130,52 EUR konnten nur 2.124,52 EUR zugesprochen werden, da die Beklagte auf die Reparaturkosten in Höhe von 12.631,84 EUR Teilbeträge in Höhe von 241,57 und 10.259,75 EUR gezahlt hat und die Forderung in entsprechender Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.

1.

Der Kläger ist Inhaber der Forderung. Aus der Abtretungsurkunde vom 10.09.2021 geht hervor, dass die Sicherungsnehmerin sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat.

2.

Reparaturkostenerstattung gegen Abtretung gegen die Reparaturwerkstatt
(Symbolfoto: Corepics VOF/Shutterstock.com)

Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Auch wenn die erforderlichen Reparaturkosten mit der Beklagten nur 10.259,75 EUR netto betragen würden, hätte sie gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB aufgrund der durchgeführten Reparatur auch die Umsatzsteuer zu begleichen. Dies ergibt bei 10.259,75 EUR und einer damaligen Umsatzsteuer von 16% einen Betrag in Höhe von 1.641,56 EUR. Dem Kläger steht aber auch der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von 482,96 EUR zu.

3.

Auch wenn die Reparaturkosten die Kosten aus dem Sachverständigengutachten und aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht überschreiten, geht dies zulasten der Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht beglichen hat.

Gibt der Geschädigte, insbesondere nach Maßgabe eines Schadensgutachtens, das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die Ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werkstatt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass daher das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten gegenüber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Dabei ist die Klägerin als Versicherung jedoch nicht schadlos gestellt; denn diese kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen (BGH, NJW 1975,160; OLG Hamm, NZV 1995, 442; OLG Düsseldorf, NZV 2009, 42; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275).

Diese Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt (BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73; OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2020, Az.: I-9 U 100/18; BGH, Urt. v. 04.4.2014, Az.: V ZR 275/12). Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2021, Az.: 13 S 69/21). Dabei kann auch dahinstehen, ob das Schadengutachten zugleich eine Vergütungsvereinbarung für den erteilten Werkstattauftrag bildet. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az.: 3 U 7/18).

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass dem Werkstattbetreiber als Werkunternehmer gemäß § 647 BGB für seine Forderung ein Pfandrecht an der von ihm ausgebesserten Sache des Bestellers zusteht. Der Geschädigte als Bestellter wäre also, wenn er das Geld für die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, gezwungen, auf das Fahrzeug vorerst zu verzichten und müsste sich erst einmal streitig mit der Beklagten auseinandersetzen sowie der Werkstatt gegebenenfalls den Streit verkünden, damit diese überhaupt an die Feststellungen des Rechtsstreits gebunden wäre. Dies ist für den Geschädigten unzumutbar. Sachgerecht ist es vielmehr, dass der Schädiger diese Auseinandersetzung im Nachgang zu führen hat, wozu er mit der Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug in der Lage ist. Dann besteht auch nicht die Gefahr der Bereicherung des Geschädigten, wenn er die Schadensersatzpositionen ersetzt erhielte und gegenüber der Werkstatt die Begleichung der Rechnung mit den Argumenten des Versicherers wegen mangelnder Erforderlichkeit verweigern könnte. Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger bereits etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an die Beklagte abgetreten.

An den vorangegangenen Ausführungen ändert auch nichts, dass im streitgegenständlichen Fall das Fahrzeug sicherungsübereignet worden ist. Unabhängig davon kann das Pfandrecht ebenso an dem Anwartschaftsrecht entstehen oder aber der Eigentümer hat sich mit Reparaturen durch den unmittelbaren Besitzer einverstanden erklärt oder ihn sogar dazu verpflichtet. Damit stimmt er der (verfügungsähnlichen) Übergabe der Sache zwecks Reparatur an den Unternehmer zu, sodass dessen Pfandrecht analog §§ 183, 185 BGB durch Einwilligung des Eigentümers begründet wird – ebenfalls unabhängig von der Gutgläubigkeit des Unternehmers (Schwenker/Rodemann in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 647 BGB, Rn. 4a).

Unbeachtlich für die auf Zahlung gerichtete Klage ist auch, dass der Kläger die Rechnung noch nicht beglichen hat. Denn der ursprünglich bestehende Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Forderung der Werkstatt ist gemäß § 250 BGB nach Ablauf der vorgerichtlich gesetzten Frist in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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