AG Nordenham – Az.: 3 C 27/11 – Urteil vom 01.04.2011
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 295,00 nebst Nebenforderungen aus § 249 BGB.
Ob im Bereich der erwerbswirtschaftlichen Nutzung des beschädigten Gegenstands Raum für die im Wege der Rechtsfortbildung vorgenommene Gleichstellung von entgangener Nutzungsmöglichkeit und Vermögensschaden ist und nicht vielmehr die entgangene Nutzungsmöglichkeit nur unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als konkret nachzuweisender entgangener Gewinn (oder den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs) zu berücksichtigen ist (so: Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdnr. 47; Oetker in; MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 64; offen gelassen in: BGH, NJW 2008, 913 [juris]), muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn eine Nutzungsentschädigung kommt nicht in Betracht, wenn es an einer fühlbaren Beeinträchtigung des Geschädigten fehlt. Eine fühlbare Beeinträchtigung des Klägers durch Ausfall des beschädigten Pkw für fünf Tage ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der/des klägerischen Reparaturwerkstatt/Autohandels ist anzunehmen, dass der Ausfall des „Kundenfahrzeugs“ für den genannten geringfügigen Zeitraum durch ein vorhandenes weiteres Fahrzeug hat „überbrückt“ werden können. Der mögliche und zumutbare Einsatz eines Zweitfahrzeugs lässt den Nutzungsentschädigungsanspruch entfallen (Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 42). Der Gesichtspunkt des bloßen Vorhaltens des geschädigten Kraftfahrzeugs und der damit verbundene Aufwand vermag einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen nicht zu begründen. Der abstrakte Nutzungsausfall stellt sich nicht als Vermögensschaden dar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf bis € 300,00 festgesetzt.