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Verkehrsunfall – UPE–Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

AG Berlin-Mitte, Az.: 101 C 3069/13, Urteil vom 07.03.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 864,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 147,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des 1,1-fachen des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.10.2012, der sich in Berlin ereignete, bei unstreitigem Haftungsgrund geltend.

Auf den im einzelnen bezifferten Gesamtschaden regulierte die Beklagte zu 2. anteilig gemäß Abrechnungsschreiben vom 07.12.2012 (Anlage K 2). Im Streit stehen die Positionen Ersatz fiktiver Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Nebenkostenpauschale.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm in der beantragten Höhe Schadensersatz zustehe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn 1.164,40 € nebst Zinsen in Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen,

2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass sich der Kläger auf günstigere Alternativwerkstätten verweisen lassen müsse. Ein merkantiler Minderwert sei unfallbedingt nicht eingetreten. UPE – Aufschläge und Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Bei unstreitigem Haftungsgrund steht dem Kläger ein Anspruch auf Reparaturkostenersatz in Höhe von insgesamt 1.946,73 € netto zu.

Der Kläger muss sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

Die Differenz zwischen der vorprozessualen Regulierung und der vorgetragenen Reparaturkostenhöhe ist vollumfänglich erstattungsfähig. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten nach Gutachten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Er braucht sich nicht auf die niedrigeren Preise einer freien Werkstatt verweisen zu lassen, sondern genügt den Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet. Eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, unterläuft den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schadensbegriffs und den Grundsatz, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist. Zudem wird der Geschädigte zur Entfaltung einer nicht geschuldeten Eigeninitiative zur Überprüfung der behaupteten Gleichwertigkeit der Reparatur in der alternativ benannten Werkstatt veranlasst. Jedenfalls hat die Beklagte die Gleichwertigkeit der Reparatur in den benannten Werkstätten mit der Reparatur in einer VW – Fachwerkstatt nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Übersendung eines internen Prüfberichtes an den Kläger genügt den Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten nicht, denn es handelt sich nicht um ein konkrete und auch hinsichtlich einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur überprüfbare schriftliches Berechnung durch die benannten Werkstätten selbst. Ein eigenständiges aussagekräftiges Schadensgutachten, das Grundlage einer fiktiven Abrechnung sein könnte, liegt nicht vor. Im Gegenteil lässt der Prüfbericht vom 06.12.2012 nicht einmal die Qualifikation des Ausstellers erkennen. Der Kläger wurde also schon gar nicht in die Lage versetzt, festzustellen, dass die Kalkulation das Ergebnis der Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen ist. Dem Kläger und dem Gericht wird allein ein nicht nachvollziehbares Zahlenwerk vorgelegt.

UPE – Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, denn solche werden ortsüblich von einer VW – Fachwerkstatt erhoben. Den Ersatz von Verbringungskosten in Höhe ZP 450 festgestellter 115,00 € netto kann der Kläger nicht verlangen, denn solche werden vom Schadensersatzanspruch allein dann umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Die Differenz zur vorprozessualen Regulierung von 1.262,23 € beträgt mithin 684,50 €.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten Dipl. – Ing. zum unfallkausalen Eintritt und Umfang eines merkantilen Minderwertes i. H. v. 180,00 € hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem sind die Beklagten durch die Behauptung, im Hinblick auf das Schadensbild sei ein solcher nicht vorhanden, nicht in erheblichem Umfang entgegen getreten.

Die Höhe der unfallbedingten Nebenkostenpauschale beträgt lediglich 20,00 €.

Der Klageantrag zu 2) ist nach einem Gegenstandswert von 864,50 € nach der Berechnung in der Klageschrift begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die Entscheidung über den Zinsanspruch und die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288,291,92,708 Nr. 11,711 ZPO.

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