Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zur Verfügung: 1. Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder 2. die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges. Von den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Schadensregulierung hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber […]