Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zur Verfügung: 1. Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder 2. die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges. Von den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Schadensregulierung hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Wählt der Geschädigte im Wege der Schadensregulierung statt der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzfahrzeugbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen (angefallene Umsatzsteuer bei ordnungsgemäßer Fahrzeugreparatur). Er kann somit nicht die beim Fahrzeugneukauf angefallene Umsatzsteuer voll ersetzt verlangen, es sei denn diese wäre in gleicher Höhe bei einer ordnungsgemäßen Fahrzeugreparatur angefallen (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az.: 7 U 682/10).
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