Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Umsatzsteuererstattung bei Ersatzfahrzeugkauf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zur Verfügung: 1. Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder 2. die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges. Von den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Schadensregulierung hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Wählt der Geschädigte im Wege der Schadensregulierung statt der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzfahrzeugbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen (angefallene Umsatzsteuer bei ordnungsgemäßer Fahrzeugreparatur). Er kann somit nicht die beim Fahrzeugneukauf angefallene Umsatzsteuer voll ersetzt verlangen, es sei denn diese wäre in gleicher Höhe bei einer ordnungsgemäßen Fahrzeugreparatur angefallen (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az.: 7 U 682/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!