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Verkehrsunfall: Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers

AG Viechtach, Az.: 4 C 44/17

Urteil vom 03.08.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,91€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2016 zu zahlen. Dies jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die … GmbH, …str. 2 in …, wegen etwaiger unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen …, die mit Rechnung vom 28.10.2016, Rechnungsnummer 1014997-262082 abgerechnet worden sind, an die Beklagte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren nicht festsetzbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 516,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers
Symbolfoto: uatp1/ Bigstock

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend.

Am 16.07.2016 ereignete sich in der …str. in … ein Verkehrsunfall. In diesen waren der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … verwickelt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für den entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat den oben genannten Pkw bei der Firma … GmbH, -str. 2 in … reparieren lassen und hat das Autohaus dafür eine Rechnung über 1645,44€ erstellt.

Die Beklagte hat vorgerichtlich in Bezug auf die geltendgemachten Reparaturkosten 1133,53€, bezüglich des geltendgemachten Nutzungsausfallschadens einen Betrag in Höhe von 38,00€, für Unkosten einen Betrag in Höhe von 20,00€ und bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 201,71€ bezahlt.

Die Klägerin hat mit Überweisung vom 17.01.2017 den Differenzbetrag in Höhe von 453,91€ an das oben genannte Autohaus überwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 1708,44€ entstanden sei. Dieser setzte sich aus Reparaturkosten(netto) in Höhe von 1645,44€, einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00€ und einem Nutzungsausfallschaden in Höhe von 38,00€ zusammen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass im hier vorliegenden Fall die Grundsätze über das sogenannte „Werkstatt- und Prognoserisiko“ anzuwenden seien. Die Beklagte habe daher ihrer Auffassung nach unabhängig von der Aufklärung der Frage, ob ein Teil der Reparaturleistungen technisch nicht erforderlich war, den gesamten aufgrund der Rechnung der Reparaturwerkstatt bezahlten Betrag, zu erstatten.

Die Klägerin beantragte zunächst

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 516,91€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere nicht festsetzbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragt die Klägerin nunmehr

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 516,91€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren nicht festsetzbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt dagegen vor, dass die Rechnung der Firma … GmbH überhöht sei und die Beklagte daher keinen weitergehenden Schadensersatz schulde.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren entsprechend § 128 II ZPO erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

I.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Viechtach ist vorliegen gem. § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. §§ 20 StVG, 32 ZPO auch örtlich zuständig. Die mit Schriftsatz vom 13.2.2017 erfolgte Klageänderung ist gem. § 263 i.V.m. § 264 Nr.2 ZPO zulässig.

2. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.

a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 115 I Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG in voller Höhe zu, da der bei der Beklagten versicherte Unfallgegner den Verkehrsunfall unstreitig alleine verschuldet hat.

Der Kläger hat auch gem. § 249 II 1 BGB Anspruch auf die restlichen Reparaturkosten i. H. v. 511,91€, jedoch nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt … GmbH, …str. 2 in …, wegen etwaiger unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen …, die mit Rechnung vom 28.10.2016, Rechnungsnummer 1014997-262082 abgerechnet worden sind, an die Beklagte.

Selbst wenn, wie von der Beklagten behauptet, einige der durchgeführten Reparaturen aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig bzw. die Rechnung teilweise überhöht gewesen sein sollte, so sind diese gleichwohl gem. § 249 II 1 BGB zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit, der von der Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 und des Amtsgerichts Neuss in seinem Urteil vom 09.08.2016- 77 C1425/16 an. Insbesondere entsprechend die dortigen Fallkonstellationen entgegen der Entscheidungen, die der Kläger zitiert hat, der hier vorliegenden Konstellation. In den hier zitierten Entscheidungen wurde ebenfalls ohne vorherige Erholung eines privaten Sachverständigengutachtens direkt ein Reparaturauftrag erteilt.

Gem. § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt BGB, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 12f). Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i. S. v. § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 I BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 II 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 I BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gem. § 249 II 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen. Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930). Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930). Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 – 8 O 97/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012 – 44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473). Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall sämtliche Reparaturkosten zu ersetzen auch soweit diese – wie von der Beklagten behauptet – aus technischer Sicht zur Schadensbeseitigung nicht notwendig waren. Die Klägerin hat ihr verunfalltes Fahrzeug nach dem Unfall bei der Firma … GmbH in Reparatur gegeben und hat das Autohaus dafür 1645,44€ abgerechnet. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei dieser Vorgehensweise ein Ausführungsverschulden trifft. Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war das Fahrzeug aus der Einwirkungssphäre der Klägerin entlassen. Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass die Firma gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Kraftfahrzeug vornehmen würde; dies war für die Klägerin als technischen Laien auch nicht überschaubar. Die von der Beklagten behaupteten unnötigen Werkarbeiten stehen zudem sämtlich noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden. Es wurden nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, z. B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile. Die etwaigen Mehrkosten stehen in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallschaden, so dass die Beklagte der Klägerin auch diese zu ersetzen hat.

Insbesondere war vorliegend, aufgrund der Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze zum Werkstatt- und Prognoserisiko hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen im hier stattfindenden Prozess kein Sachverständigengutachten zu erholen. Der Streit über die etwaige Notwendigkeit der beanstandeten Reparaturkosten wäre in einem weiteren Prozess zwischen der Werkstatt und der Versicherung zu klären.

b. Darüberhinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer weiteren Unkostenpauschale in Höhe von 5,00 € gem. § 249 BGB. Die Beklagte hat unstreitig im Vorfeld eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00€ erstattet. In ständiger Rechtsprechung spricht das Amtsgericht Viechtach in Übereinstimmung mit dem OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) bei Verkehrsunfällen eine allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 25,00€ zu. Damit waren vorliegend weitere 5,00€ zu gewähren.

3. Nebenforderungen:

a. Die Verurteilung zur Zahlung der Verzugszinsen im Bezug auf die Hauptforderung in Höhe von 511,91€ und die weiteren 5 € Unkostenpauschale gründet sich auf §§ 280 II, 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben des Klägervertreters vom 9.11.2016 unter Fristsetzung bis zum 23.11.2016 aufgefordert, den gesamten Schadensbetrag zu regulieren. Nach erfolgter Teilregulierung war folglich in Bezug auf die restliche hier zugesprochene Forderung ab dem 24.11.2016 Verzug eingetreten und sind ab diesem Zeitpunkt entsprechende Zinsen zu bezahlen.

Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB.

b. Der Klägerin steht darüber hinaus gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von den weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ zu, da diese zu ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung erforderlich waren, § 249 BGB.

Der Freistellungsanspruch war nach erfolgter Klageänderung von einem Zahlungs- auf einen Freistellungsanspruch zu gewähren.

4. Klageabweisung im Übrigen:

a. Der Kläger hat einen unbedingten Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Anspruch war jedoch aufgrund der Beanstandung der Reparaturrechnung durch die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt wegen Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten bzw. wegen Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug zu gewähren. Dieser Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist von Amts wegen zu beachten, vgl. BGH, NJW 2013, S. 450f. Daher war die eindeutige Abgabe einer Gestaltungserklärung oder die Geltendmachung einer entsprechenden Einwendung Seitens der Beklagten insoweit nicht erforderlich.

b. In Bezug auf den Freistellungsanspruch bezüglich weitere vorgerichtlicher Anwaltskosten war dieser zwar im Grunde zu gewähren, jedoch besteht insoweit entgegen der Auffassung des Klägeranwalts kein Verzugszinsanspruch, da es sich insoweit nicht um eine bestehende und fällige Geldforderung handelt.

II. Nebenentscheidungen

a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr.1 ZPO.

b. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

c. Die Berufung war vorliegen zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO gegeben sind.

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