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Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers – Darlegungsanforderungen

LG Berlin, Az.: 43 O 353/12, Urteil vom 13.11.2014

1. Das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2014 – 43 O 353/12 – wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers - Darlegungsanforderungen
Symbolfoto: V_Sot/Bigstock

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht des bei ihr Angestellten … (nachfolgend: Geschädigter) Ansprüche im Hinblick auf einen Verkehrsunfall geltend, der sich am 14. Dezember 2008 auf der Kreuzung Kurfürstendamm/Einemstraße in Berlin ereignete.

Unfallbeteiligt war das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug, das von dem Beklagten zu 2) gehalten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Der Geschädigte, der sich auf dem Weg zur Arbeit befand, wurde verletzt. Der Geschädigte war in der Zeit vom 14. Dezember 2008 bis 15. Februar 2009 arbeitsunfähig.

Der Beschäftigung des Geschädigten bei der Klägerin als Pkw-Verkäufer lag ein Anstellungsvertrag vom Dezember 1996 zu Grunde. Hiernach setzte sich das monatliche Bruttoentgelt des Geschädigten aus Fixum, Provisionen und Erfolgsbeteiligung zusammen. Die Höhe von Fixum, Provisionen und Erfolgsbeteiligung richtete sich gemäß Ziffer 2 des Vertrags nach den jeweils geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Verkäufern als Vertragsbestandteil. Als Nachweis der an den Geschädigten gezahlten Provisionen sollte eine monatliche Provisionsabrechnung als Bestandteil der Gehaltsabrechnung erfolgen.

In Ziffer 5 des Vertrags war vereinbart, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit die durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Richtlinie getroffenen Regelungen gelten sollten. Die Entgeltfortzahlung sollte sich nach den unter Ziffer 3 des Vertrags aufgestellten Grundsätzen zur Vergütung an Urlaubstagen richten (Vergütungssatz pro Arbeitstag 1/250 des in den letzten 12 Kalendermonaten bei der Firma erzielten Provisionseinkommens inklusive Ausgleichszahlung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf die Anlage K7 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin erbrachte im Hinblick auf den Unfall den Geschädigten folgende Leistungen:

Pos.

Art der Leistung

Betrag

Entgeltfortzahlung 13.998,57 EUR

Vermögenswirksame Leistungen 53,18 EUR

Urlaubsvergütung 2.830,99 EUR

Sonderzuzahlung/Sondervergütung 2.321,59 EUR

Sachbezüge 800,97 EUR

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2.327,22 EUR

Summe 22.332,52 EUR

Wegen der Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf die Aufstellung vom 25. Februar 2009 Anlage K2 (Bl. 21 d.A.) verwiesen.

Der Geschädigte trat unter dem 25. Februar seine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) im Hinblick auf geleistete oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen durch die Klägerin an diese ab (Anlage K2, Bl. 21 d.A.). Mit Abfindungserklärung vom 6. Februar 2012 einigte der Geschädigte sich mit der Beklagten zu 3) über eine Entschädigungssumme von pauschal 8.000,00 EUR (Anlage B1, Bl. 59 d.A.).

Die Beklagte zu 3) leistete in der Folgezeit an die Klägerin 2.500,00 EUR gemäß Teilungsabkomme (50% bis zu einem Limit von 5.000,00 EUR) und gemäß Schreiben vom 29. März 2010 (Anlage K9, Bl. 35 d.A.) weitere 458,31 EUR. Dabei ging sie von unfallbedingten unvermeidbaren Zahlungen in Höhe von lediglich 2.958,31 EUR aus.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall durch einen Rotlichtverstoß schuldhaft verursacht.

Die Klägerin hat ursprünglich die Anträge ankündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.332,52 EUR (22.332,52 EUR abzüglich 5.000,00 EUR im Hinblick auf das Teilungsabkommen und die darauf erfolgte Zahlung) zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des Geschädigten entstanden sind und noch entstehen werden. Außerdem hat sie die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR begehrt und schließlich die Feststellung der Verpflichtung zur Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags.

Im Verhandlungstermin vom 16. Mai 2013 hat die Klägerin nach Hinweis auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage keinen Antrag gestellt. Darauf hat das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21. Mai 2013 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit bei Gericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im Termin vom 4. Juli 2013 hat die Klägerin die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt. Mit verkündetem Beschluss vom 19. September 2013 (Bl. 174 Bd. 1 d.A.) sind der Klägerin Auflagen erteilt worden und es ist ein neuer Verhandlungstermin am 12. Februar 2014 anberaumt worden. Nach Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags der Klägerin hat sie den damals zuständigen Einzelrichter wegen Befangenheit abgelehnt. Im Termin vom 12. Februar 2014 hat der Richter das Befangenheitsgesuch als unzulässig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen und das Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 durch ein weiteres Versäumnisurteil vom 12. Februar 2014 aufrechterhalten. Gegen dieses ihr am 24. Februar 2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 27. Februar 2014 Einspruch eingelegt. Das Kammergericht hat das Befangenheitsgesuch der Klägerin im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Juli 2014 für begründet erklärt (Bl. 36 ff. Bd. 2 d.A.).

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2014 aufzuheben und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.332,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2009 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung des … geboren … am … 1963, vom 14. Dezember 2008 gegen 12.45 Uhr aus dem Verkehrsunfalls an der Kreuzung Kurfürstenstraße / Einemstraße in 10785 Berlin entstanden sind oder noch entstehen werden,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtlichen Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 492,54 EUR brutto freizustellen

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die jeweiligen von ihr eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2014 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und erstmals mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 die Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1). Sie wenden im Übrigen Erfüllung ein. Die Beklagten behaupten hierzu unter Verweis auf ein von der Gutachterin … erstelltes Gutachten, dass für die Klägerin lediglich unfallbedingte Kosten in Höhe von 2.958,31 EUR unvermeidbar gewesen seien. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Berechnung wird auf die Klageerwiderung (Bl. 56 ff. d.A. Bd. 1) verwiesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

Durch den zulässigen, weil form- und fristgemäß eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2014 ist der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Unerheblich ist – wie aus einem Umkehrschluss aus § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgt – dass das Versäumnisurteil von einem später für befangen erklärten Richter stammt. Es ist wirksam und aufrechtzuerhalten, weil die Klage unzulässig bzw. unbegründet ist, § 343 Satz 1 ZPO. Im Einzelnen gilt Folgendes:

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 BGB). Die Klägerin leitet dieses aus möglicherweise zukünftig erforderlichen weiteren Heilbehandlungen mit der Folge weiterer Kosten, Aufwendungen usw. her. Der Geschädigte hat jedoch unter dem 6. Februar 2012 eine Abfindungserklärung gegenüber der Beklagten zu 3) und mitversicherten Personen unterzeichnet, so dass ihm Ansprüche gegen die Beklagten für die Zukunft nicht mehr zustehen können (Anlage B1, Bl. 59 Bd. 1 d.A.). Damit können solche Ansprüche jedoch auch nicht auf die Klägerin übergehen. Das hat die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. Mai 2013 (Bl. 67 Bd. 1 d.A.) auch selbst so gesehen, dann aber in der mündlichen Verhandlung trotz Erörterung erneut den uneingeschränkten Antrag gestellt.

Bezüglich der Ansprüche bis zur Unterzeichnung der Abfindungserklärung im Jahr 2012 ist angesichts dessen, dass diese angesichts Zeitablaufs im Wege der vorrangigen Leistungsklage verfolgt werden können. Darauf hat das Gericht bereits hingewiesen (Beschluss vom 19. September 2013, Bl. 174 Bd. 1 d.A.).

Dagegen besteht das erforderliche Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse, soweit die Klägerin die Feststellung bezüglich der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses begehrt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt werden. Die in Rede stehende Verzinsungspflicht bis zum Eingang des Festsetzungsantrags kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass bei einer Begründetheit der Klage gemäß §§ 280, 286 BGB die Zahlung von Zinsen auch auf die Gerichtskosten geschuldet sein würde, wenn und soweit die Beklagten sich mit der Erfüllung der klagweise geltend gemachten Forderung in Verzug befunden hätten (vgl. AG Bad Segeberg, NJW-RR 2013, 864 mwN).

III.

Die Klage ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet.

Die Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 3, 6 EFZG bzw. § 398 BGB i.V.m. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, § 823 Abs. 1 BGB.

In Höhe von 458,31 EUR ist bereits Erfüllung eingetreten, § 362 BGB. Die Zahlung dieses Betrages hat die Klägerin in ihrer Forderungsaufstellung nicht berücksichtigt.

Im Übrigen gilt: Die Klägerin ist zwar aktiv legitimiert. Soweit Ansprüche nicht nach dem EFZG übergegangen sind, liegt eine wirksame Abtretung des Geschädigten vor. In der Erklärung vom 25. Februar 2009 tritt der Geschädigte zwar lediglich seine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) ab. Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Zessionar die gegen alle Schuldner gerichtete Forderung erwerben soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1997 – 6 W 14/97 -, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 425 Rdnr. 9 mwN).

Die Abtretung ist auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die von dem Gericht in der Verfügung vom 4. Mai 2013 angesprochene BGH-Entscheidung betrifft gerade den Fall, dass von mehreren Forderungen nur ein Teil abgetreten wird, hier werden jedoch alle Forderungen abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10 -, juris).

Die Beklagten sind auch mit ihren erstmals im Schriftsatz vom 21. Juni 2013 erhobenen Einwänden zum Haftungsgrund ausgeschlossen. Denn jedenfalls in der unabhängig vom Teilungsabkommen erfolgten Zahlung liegt ein Anerkenntnis dem Grunde nach.

Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die Klägerin auf sie übergegangene Ersatzansprüche des Geschädigten nicht schlüssig dargelegt hat. Auf die mangelnde Schlüssigkeit ihres Vortrags ist die Klägerin auch bereits am 16. Mai 2013 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Bl. 72 Bd. 1 d.A.). Unschädlich ist insoweit, dass dieser Hinweis von dem erst später abgelehnten Richter stammte. Denn die vor Geltendmachung der Befangenheit erfolgten richterlichen Handlungen bleiben – wie in der mündlichen Verhandlung bereits angesprochen – wirksam (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 775).

Da die Klägerin als Arbeitgeberin fremde Rechte (des Geschädigten als Arbeitnehmer) geltend macht, gehört es zur Schlüssigkeit der Klage darzulegen, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat und dass die Voraussetzungen des übergegangen Anspruchs vorliegen (Burmann, NZV 2013, 313 mwN). Denn nur eine bestehende Forderung des Arbeitnehmers kann auch übergehen. Zwar hat die Klägerin hier die geleisteten Beträge nachvollziehbar dargetan. Es fehlt aber an einer schlüssigen Darlegung der Ansprüche des Geschädigten gegenüber der Klägerin. Auch auf die erteilte Auflage im verkündeten Beschluss vom 19. September 2013 (Bl. 174 ff. Bd. 1 d.A.) hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher vertraglichen Regelungen dem Geschädigten in welcher Höhe Ansprüche zustanden. Insoweit wenden die Beklagten zu Recht ein, dass es gerade nicht ausreicht, die erfolgten Zahlungen an den Geschädigten darzutun. Maßgeblich ist alleine, welche Ansprüche diesem aufgrund einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Regelung zustanden. Dies ist – wie ausgeführt – nicht nachvollziehbar.

Position 1

Hinsichtlich der geleisteten Entgeltfortzahlung von 13.998,57 EUR fehlt es – wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert – an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie sich dieser Betrag errechnet. Zwar hat die Klägerin dargelegt, dass sich das zu Grunde gelegte Gehalt von 9.743,00 EUR aus den Gesamtprovisionen der letzten 12 Monate in Höhe von 111.396,63 EUR sowie einem Fixum von 460,00 EUR errechnen soll. Es fehlt aber jedwede Erklärung, wie dieser Betrag von 111.396,63 EUR errechnet wird. Die Entgeltabrechnungen für 11/2007 bis 10/2008 (Bl. 132 ff. d.A. Bd. 1) weisen zwar in der Gesamtsumme den Betrag von 111.396,63 EUR aus. Es erschließt sich aber ihrerseits nicht, woraus sich die Höhe der berechneten Provisionen für die einzelnen Monate ergeben soll. Trotz Hinweises der Gerichts zum Erfordernis des Einreichens von Unterlagen liegen weder die Regelungen der Betriebsvereinbarung (Ziff. 2 des Anstellungsvertrags) vor, noch die Provisionsabrechnungen als Bestandteil der Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum 12/2007 bis 11/2008. Darauf haben die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. Juni 2013 (Bl. 108 Bd. 1 d.A.) hingewiesen, ohne dass diese eingereicht worden wären. Die bloße Vorlage der Entgeltabrechnungen für 11/2007 bis 10/2008 mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 (Bl. 109 d.A.) unter Benennung der monatlichen Verkäuferprovisionen für 12/2007 bis 10/2008 reicht gerade nicht aus, da sie nur die Zahlen nennt, aber nicht im Ansatz deren Nachvollziehbarkeit ermöglicht. Im Übrigen fehlt in der Aufstellung gemäß Schriftsatz vom 24. Juni 2013 auch ohnehin der Monat 11/2008, da nach Ziffern 5 und 3 des Anstellungsvertrags maßgeblich der Zeitraum ist, der vor dem Kalendermonat liegt, in die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitstage fallen. Da sich das Unfallereignis in 12/2008 ereignete, wäre hier der Monat 11/2008 zu berücksichtigen.

Position 2

Bei den vermögenswirksamen Leistungen ist bereits nicht ersichtlich, wieso diese arbeitsvertraglich vereinbart sein sollen. Ein entsprechender Abschnitt findet sich im Arbeitsvertrag nicht. Kollektivrechtliche Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag) sind nicht eingereicht worden.

Position 3

Bezüglich der Urlaubsvergütung kann auf obige Ausführungen zu Pos. 1 verwiesen werden. Die Klägerin legt der Urlaubsvergütung das Provisionseinkommen in Höhe von 111.396,53 EUR zu Grunde (Schriftsatz vom 26. Juni 2013, Bl. 114 Bd. 1 d.A.). Diese Summe ist ihrerseits jedoch nicht nachvollziehbar, s.o. Auf die Tatsache, dass die Klägerin ausweislich des genannten Schriftsatzes der Berechnung 60 Tage zu Grunde legt, obgleich die Arbeitsunfähigkeit eigentlich 64 Tage dauerte – wie sie im selben Schriftsatz ausführt – kommt es nicht mehr an.

Soweit die Klägerin überdies als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2013 (Bl. 119 Bd. 1 d.A.) ein Schreiben der Klägerin einreicht, wonach zusätzlich ein Betrag von 62,42 EUR als täglicher Fixbetrag geschuldet sei, widerspricht dies eindeutig dem eingereichten Anstellungsvertrag, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt. Soweit die Klägerin sich auf die von dem Gesamtbetriebsrat unterzeichnete Vereinbarung stützt (Bl. 145 ff. Bd. 1 d.A.), regelt Ziff. 7 Abs. 5 nur eine „Berechnungsgrundlage“ für zusätzliches Urlaubsgeld, nicht aber, dass dieses dem Geschädigten auch geschuldet wird. Auf die Frage, ob mit dem Kläger 156,6 Stunden monatliche Arbeitszeit vereinbart sind (was Ziffer 1 des Anstellungsvertrags widerspricht: „Arbeitszeit richtet nach den Erfordernissen Ihrer Aufgabe..“), kommt es nicht mehr an.

Position 4

Auch bezüglich der Sonderzahlung/Sondervergütung ist nicht im Ansatz dargetan, worauf diese individual- oder kollektivarbeitsvertraglich beruhen soll. Über Ergebnisbeteiligungen, Erfolgsbeteiligungen, Weihnachtsgeld und die Erstattung von Kontoführungsgebühren, aus denen sich gemäß Schriftsatz vom 26. Juni 2013 (Bl. 114 Bd. 1 d.A.) die Sonderleistungen zusammensetzen sollen, findet sich im Anstellungsvertrag nichts. Darauf hat das Gericht bereits mit verkündetem Beschluss vom 19. September 2013 hingewiesen.

Position 5

Schließlich ist bezüglich der Sachbezüge nicht ansatzweise dargetan, warum als Sachbezug (Dienstwagen) der Betrag von 4.311,90 EUR anzusetzen sein soll und aus welcher Rechtsquelle ein diesbezüglicher Anspruch des Geschädigten resultieren soll.

Position 6

Die Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge wird schließlich nicht im Ansatz begründet.

Da die Klageforderung damit insgesamt bereits nicht schlüssig dargetan ist, kommt es auf die Tatsache, dass die von den Beklagten vorgenommene Berechnung ebenfalls nicht ansatzweise stimmen kann, nicht mehr an. Insoweit gilt allerdings, dass – offensichtlich fehlerhaft – lediglich drei Monate (nicht 12) zu Grunde gelegt werden und der Anstellungsvertrag offensichtlich falsch gelesen wird, wenn für die Berechnung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit die Provisionen gänzlich außen vor gelassen werden. Denn nach Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 3 des Vertrags richtet sich auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung neben dem Fixum nach den im letzten Jahr bei der Firma erzielten Provisionseinkommens incl. Ausgleichszahlung.

Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da die Klage nicht schlüssig ist.

Da bereits nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin überhaupt Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, sind auch die Klageanträge zu 3) und 4) = Nebenforderungen unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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