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Verkehrsunfall – Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen

AG Marburg, Az.: 9 C 759/13 (81)

Urteil vom 16.12.2014

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber Firma … aus Rechnung Nr. 113450-12 in Höhe von 3.159,20 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 08.01.13 und den Kläger in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen seit 10.09.2013 vorgerichtliche Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3159,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen
Symbolfoto: Inga Ivanova/Bigstock

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.11.2013 kam in Sterzhausen zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers, ein BMW 318 i (E46) mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde.

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach voll anerkannt. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde von einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigen begutachtet. Dieser prognostizierte die Reparaturkosten auf 8.597,56 EUR brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er auf 6.400 EUR. Der Kläger ließ den Pkw unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.250,20 EUR. Die Beklagte rechnete nur den Wiederbeschaffungswert des Pkw ab, abzüglich des auf 1.309,00 EUR bezifferten Restwerts.

Der Kläger behauptet, der Pkw sei trotz Verwendung von Gebrauchtteilen vollständig und fachgerecht instandgesetzt worden, welches einer von ihm beauftragter Sachverständiger bestätigte. Er habe den Wagen weiterhin in Benutzung.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerin von seiner Verbindlichkeit gegenüber Firma … aus Rechnung Nr. 113450-12 in Höhe von 3.159,20 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 08.01.13 und den Kläger in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit vorgerichtliche Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei … freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die durchgeführte Reparatur sei nicht vollständig und fachgerecht erfolgt. Die Rechnung des Autohauses … sei nicht vollständig. Sie ist der Auffassung, sie brauche einen Schaden, der laut Gutachten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, nicht zu erstatten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Klägerschriftsätze vom 29.07.2013, 14.11.2013, 18.03.2014, 07.08.2014, 18.09.2014 und die Beklagtenschriftsätze vom 12.09.2013, 16.09.2013, 16.10.2013, 29.10.2013, 06.08.2014, 06.10.2014 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des … vom 01.07.2014 (Bl. 90 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf restlichen Schadenersatz gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 7 StVG auf Grund des Verkehrsunfalls vom 09.11.2013 in Sterzhausen.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Kläger auch den restlichen zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen und ist nicht wegen § 251 Abs. 2 BGB auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands zu verweisen.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH darf der Ersatz von Reparaturaufwendungen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenskalkulation des DEKRA-Sachverständigen … vom 19.11.2012 (Bl. 7 ff. d. A.). Diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen. Aber die „130 %-Grenze“ dient primär der Sicherung des Integritätsinteresses des Geschädigten unter Abwägung der Interessen des Schädigers.

Hierbei soll der Geschädigte das Recht haben sein Fahrzeug gemäß § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution repariert zu bekommen, sofern nicht die Reparatur außer Verhältnis steht. Der BGH hat die Verhältnismäßigkeit mit 30 % über den Wiederbeschaffungswert angesetzt, wobei dies kein fixer Wert ist, sondern eine Größe, die die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich abbildet. Der Geschädigte soll nicht mehr als 30 % über den Wiederbeschaffungswert tragen müssen, damit der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen kann.

Demnach muss der Geschädigte auch dann in seinem Integritätsinteresse geschützt werden, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kalkulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, aber eine Reparatur tatsächlich nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, welche kostengünstiger aber gleichzeitig gleichwertig war (vgl. hierzu auch Wern, Smart Repair – Probleme des Schadensersatzrechts bei neuen Reparaturmethoden, JM 2014, 184 ff. (186)).

Die gegenteilige Ansicht der Beklagten würde es dem Geschädigten unmöglich machen, den zulässigen Nachweis zu führen, dass bei einer fachgerechten Reparatur tatsächlich geringere Kosten – nämlich innerhalb der 130 %-Grenze – angefallen sind (vgl. Wern, a. a. O. m. w. N.) und die Wiederinstandsetzung dennoch vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Dieser Nachweis wurde hier zum einen durch den Kläger selbst erbracht mit dem Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 18 ff. d. A.) und zum anderen durch das vom Gericht beim Sachverständigen … in Auftrag gegebene Gutachten (Bl. 90 ff. d. A.).

Folglich steht es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht fest, dass die durch das Autohaus … ausgeführte Reparatur an dem Pkw vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde.

Auch die Verwendung von Gebrauchtteilen im Rahmen der Reparatur mag daran nichts ändern. Denn bei der Reparatur des Fahrzeugs müssen natürlich auch das Alter und der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall berücksichtigt werden. Wenn also bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug Ersatzteile verbaut werden, die zwar nicht den höchsten Qualitätsstandards – neu – entsprechen, wird dennoch der ursprüngliche Zustand vor dem Unfallereignis wiederhergestellt (§ 249 BGB). Zumal dem Sachverständigen … zu Folge nach der Reparatur keine Restunfallspuren mehr vorhanden waren. Auch die Spaltmaße waren ohne Beanstandung.

Das Bestreiten der Beklagten einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur konnte somit durch die Beweisaufnahme widerlegt werden.

Überdies nutzt der Kläger den Pkw auch weiterhin. Denn als Voraussetzung für die 130 %ige Erstattung wird nach erfolgter Reparatur zudem eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung von der Rechtsprechung gefordert. Die von Seiten der Beklagten bestrittene Weiternutzung wurde im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens widerlegt.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen hat der Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 HS 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

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